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   BFH, 08.12.2011 - VI R 13/11   

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https://dejure.org/2011,145
BFH, 08.12.2011 - VI R 13/11 (https://dejure.org/2011,145)
BFH, Entscheidung vom 08.12.2011 - VI R 13/11 (https://dejure.org/2011,145)
BFH, Entscheidung vom 08. Dezember 2011 - VI R 13/11 (https://dejure.org/2011,145)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Arbeitszimmer eines Richters - Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

  • openjur.de

    Arbeitszimmer eines Richters; Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 5, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b
    Arbeitszimmer eines Richters - Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

  • Bundesfinanzhof

    Arbeitszimmer eines Richters - Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 5 EStG 2002, § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG 2009 vom 08.12.2010
    Arbeitszimmer eines Richters - Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Arbeitszimmer eines Richters - Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

  • Betriebs-Berater

    Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Arbeitszimmer eines Richters - Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

  • rewis.io

    Arbeitszimmer eines Richters - Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6bS. 1 -3
    Qualifikation des häuslichen Arbeitszimmers als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Richters

  • datenbank.nwb.de

    Arbeitszimmer eines Richters

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Häusliches Arbeitszimmer für Richter: Steuerlich nicht absetzbar!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Arbeitszimmer eines Richters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

  • lto.de (Kurzinformation)

    Werbungskosten: Häusliches Arbeitszimmer für Richter und Professoren nicht abziehbar

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Qualifikation des häuslichen Arbeitszimmers als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Richters

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitszimmer eines Richters

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Arbeitszimmer

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitszimmer absetzen - nicht für jeden

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Kosten für häusliches Arbeitszimmer keine Werbungskosten

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 236, 92
  • NJW 2012, 703
  • NZM 2012, 242
  • FamRZ 2012, 370
  • DB 2012, 209
  • BStBl II 2012, 236
  • NZA-RR 2012, 143
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 27.10.2011 - VI R 71/10

    Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und

    Auszug aus BFH, 08.12.2011 - VI R 13/11
    Denn das Wesensmäßige der Hochschullehrertätigkeit, nämlich die Lehre, muss in der Universität stattfinden (BFH-Entscheidungen vom 14. Juli 2010 VIII B 54/10, BFH/NV 2010, 2253; vom 14. Juli 2010 VI B 43/10, BFH/NV 2010, 2053; vom 16. Juni 2010 VI B 18/10, BFH/NV 2010, 1810, und vom 27. Oktober 2011 VI R 71/10, BFHE 235, 448).

    b) In diesen Fällen, in denen die das Berufsbild prägende Tätigkeit außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers stattfindet, kann auch eine zeitlich weit überwiegende Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers keine Verlagerung des Mittelpunkts bewirken (BFH-Urteil vom 27. Oktober 2011 VI R 71/10, BFHE 235, 448).

    Nach Wegfall der Abzugsmöglichkeit bei einer beruflichen Nutzung von mehr als 50 % der Gesamttätigkeit durch § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des JStG 2010 bzw. StÄndG 2007 (zur Verfassungsmäßigkeit insoweit s. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 126, 268) sieht der Senat dennoch für die Fallgestaltungen, in denen der Steuerpflichtige lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit --teilweise zu Hause und teilweise auswärts-- ausübt, angesichts der Grundentscheidung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG keine Notwendigkeit, den Mittelpunktbegriff grundlegend neu zu bestimmen (BFH-Urteil vom 27. Oktober 2011 VI R 71/10, BFHE 235, 448).

  • BFH, 06.07.2005 - XI R 87/03

    Tankstelle ist Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung eines

    Auszug aus BFH, 08.12.2011 - VI R 13/11
    Die für den Beruf wesentlichen und prägenden Leistungen werden auch mit dem Begriff des inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkts der betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen umschrieben (BFH-Urteile in BFH/NV 2007, 1133; vom 22. November 2006 X R 1/05, BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304; in BFHE 214, 158, BStBl II 2006, 600; vom 6. Juli 2005 XI R 87/03, BFHE 210, 493, BStBl II 2006, 18; vom 26. Juni 2003 IV R 9/03, BFHE 202, 529, BStBl II 2004, 50; vom 9. April 2003 X R 75/00, BFH/NV 2003, 917).

    Entsprechendes gilt für den Richter, weil die eigentliche richterliche Tätigkeit im Gericht ausgeübt wird und sich in Sitzungen und mündlichen Verhandlungen manifestiert (Schmidt/ Heinicke, EStG, 30. Aufl., § 4 Rz 595; Söhn, in: Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz Lb 193; s. zur Bedeutung des jeweiligen Gepräges auch die BFH-Urteile in BFHE 210, 493, BStBl II 2006, 18: Tankstellenbetreiber; in BFHE 202, 529, BStBl II 2004, 50: Architekt).

    Auf diese Weise kann nach Auffassung des BFH dem Prinzip eines gleichmäßigen Gesetzesvollzugs Rechnung getragen werden (BFH-Urteil in BFHE 210, 493, BStBl II 2006, 18).

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 08.12.2011 - VI R 13/11
    Die Vorschrift, die den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nur noch erlaubte, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildete, war mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) teilweise unvereinbar (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 6. Juli 2010  2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268).

    Nach Wegfall der Abzugsmöglichkeit bei einer beruflichen Nutzung von mehr als 50 % der Gesamttätigkeit durch § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des JStG 2010 bzw. StÄndG 2007 (zur Verfassungsmäßigkeit insoweit s. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 126, 268) sieht der Senat dennoch für die Fallgestaltungen, in denen der Steuerpflichtige lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit --teilweise zu Hause und teilweise auswärts-- ausübt, angesichts der Grundentscheidung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG keine Notwendigkeit, den Mittelpunktbegriff grundlegend neu zu bestimmen (BFH-Urteil vom 27. Oktober 2011 VI R 71/10, BFHE 235, 448).

    Nach Auffassung des BVerfG in BVerfGE 126, 268 ist ein Werbungskostenabzugsverbot bzw. eine Beschränkung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmers trotz des Werbungskostencharakters dieser Kosten verfassungsrechtlich unbedenklich, soweit für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit --wie vorliegend-- ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

  • BFH, 26.02.2014 - VI R 40/12

    Häusliches Arbeitszimmer bei Telearbeitsplatz

    a) Der im Gesetz nicht näher bestimmte Begriff des häuslichen Arbeitszimmers erfasst nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) das häusliche Büro, d.h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 2011 VI R 13/11, BFHE 236, 92, BStBl II 2012, 236, m.w.N.) Der Nutzung entsprechend ist das häusliche Arbeitszimmer typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück darstellt (BFH-Urteile vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; vom 20. November 2003 IV R 3/02, BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203).
  • FG Baden-Württemberg, 21.01.2013 - 9 K 2096/12

    Arbeitszimmer eines Betriebsprüfers

    Zudem habe der Richter im entschiedenen Fall an 180 Tagen im Gericht gearbeitet, was auch einen qualitativen Unterschied darstelle (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2011 VI R 13/11, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE - 236, 92, Bundessteuerblatt Teil II - BStBl II - 2012, 236; Vortrag Bl. 15 Gerichtsakte).

    Auch eine zeitlich weit überwiegende Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers bewirke keine Verlagerung des Mittelpunktes (BFH - Urteil vom 20. April 2010 VI B 150/09, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2010, 1434 - 1435; BFH-Urteil vom 27. Oktober 2011 VI R 71/10, BFHE 235, BStBl II 2012, 234 - Lehrer - BFH-Urteil vom 08. Dezember 2011 VI R 13/11, BFHE 236, 92, BStBl II 2012, 236 - Richter -).

    Maßgebend ist danach, ob - unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung- das qualitativ für eine bestimmte steuerbare Tätigkeit Typische im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird (Söhn, in: Kirchhoff/Söhn/Mellinghof, 233. AL 09/12, EStG, § 4 Rz. LB 191; BFH-Urteil vom 08. Dezember 2011 VI R 13/11, BFHE 236, 92, BStBl II 2012, 236).

    Auf diese Weise kann nach Auffassung des BFH - der sich der erkennende Senat anschließt - dem Prinzip eines gleichmäßigen Gesetzesvollzugs Rechnung getragen werden (zuletzt BFH-Urteil vom 08. Dezember 2011 VI R 13/11 BFHE 236, 92, BStBl II 2012, 236).

    (a) Der Kläger meint, seine Tätigkeit sei nicht mit der eines Richters vergleichbar und das BFH-Urteil vom 18. Dezember 2011 VI R 13/11, BFHE 236, 92, BStBl II 2012, 236 könne daher nicht herangezogen werden.

    Aufgrund dieser berufstypischen und typisierenden Betrachtung - wie im zitierten BFH - Urteil vom 18. Dezember 2011 VI R 13/11 - kann im vorliegenden Fall die weit überwiegende zeitliche Nutzung des Arbeitszimmers außer Acht bleiben.

  • FG Baden-Württemberg, 22.03.2017 - 4 K 3694/15

    Keine Werbungskostenabzugsbegrenzung für das Arbeitszimmer eines

    Der zeitliche Umfang ist insbesondere weder ein positives noch ein negatives Abgrenzungsmerkmal in dem Sinne, dass einerseits ab einem bestimmten zeitlichen Überwiegen ein unbeschränkter Abzug der Aufwendungen zwingend wäre oder anderseits von vornherein nur ein beschränkter Abzug der Aufwendungen in Betracht käme, wenn die außerhäusliche Tätigkeit zeitlich überwiegt (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juni 2003 IV R 9/03, BStBl II 2004, 50; vom 23. März 2005 III R 17/03, BFH/NV 2005, 1537 und vom 8. Dezember 2011 VI R 13/11, BStBl II 2012, 236).

    Welche Tätigkeiten für einen Beruf wesentlich und prägend sind, ist unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil vom 8. Dezember 2011 VI R 13/11, BStBl II 2012, 236; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Januar 2013 9 K 2096/12, EFG 2013, 767).

  • BFH, 21.08.2012 - VIII R 33/09

    Keine erhöhte Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung für rechnerisch

    bb) Die Voraussetzungen für einen unbeschränkten Abzug der Arbeitszimmeraufwendungen beider Kläger liegen ersichtlich nicht vor, weil nicht das Arbeitszimmer, sondern jeweils das Gericht, an dem die Kläger als Richter tätig sind, den Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit bildet (vgl. BFH-Urteil vom 8. Dezember 2011 VI R 13/11, BFHE 236, 92, BStBl II 2012, 236, m.w.N.) Das häusliche --bürotypisch ausgestattete-- Arbeitszimmer des Klägers war ersichtlich auch nicht als Betriebsstätte einer selbständig ausgeübten Dozenten-, Prüfer- und Schriftstellertätigkeit anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 9. August 2011 VIII R 4/09, BFH/NV 2012, 200; BFH-Beschluss vom 4. Januar 2012 VIII B 186/10, BFH/NV 2012, 574, jeweils m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 25.02.2015 - 2 K 1595/13

    Keine zwei häusliche Arbeitszimmer steuerlich absetzbar

    Soweit diese Rechtsprechung zur Gesetzeslage vor der Neuregelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nummer 6b EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 ergangen ist, wird diese auch, nach Aufhebung der Regelung des Steueränderungsgesetzes 2007, auf die Regelungen des Steueränderungsgesetzes vom 8. Dezember 2009 angewandt (so BFH Urteil vom 8. Dezember 2011 VI R 13/11, Bundessteuerblatt II 2012, 236).
  • BFH, 16.07.2014 - X R 49/11

    Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten - Mittelpunkt der gesamten

    In seinen ersten zur Neuregelung ergangenen Entscheidungen (Urteile vom 27. Oktober 2011 VI R 71/10, BFHE 235, 448, BStBl II 2012, 234, und vom 8. Dezember 2011 VI R 13/11, BFHE 236, 92, BStBl II 2012, 236) habe der BFH zumindest für eine einzige berufliche Tätigkeit erkennen lassen, dass er an der qualitativen Mittelpunktsbestimmung festhalte.

    Maßgebend ist, ob --unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung-- das qualitativ für eine bestimmte steuerbare Tätigkeit Typische im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird (ständige Rechtsprechung für die Rechtslage seit 1996, vgl. BFH-Urteile vom 13. November 2002 VI R 82/01, BFHE 201, 93, BStBl II 2004, 62; vom 9. April 2003 X R 75/00, BFH/NV 2003, 917; vom 22. November 2006 X R 1/05, BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304; vom 15. März 2007 VI R 65/05, BFH/NV 2007, 1133; vom 23. Mai 2006 VI R 21/03, BFHE 214, 158, BStBl II 2006, 600; in BFHE 210, 493, BStBl II 2006, 18; vom 9. November 2005 VI R 19/04, BFHE 211, 505, BStBl II 2006, 328; zuletzt in BFHE 235, 448, BStBl II 2012, 234, und in BFHE 236, 92, BStBl II 2012, 236; Söhn, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz Lb 191).

  • BFH, 16.09.2015 - IX R 19/14

    Werbungskosten bei Vermietung eines ideellen Miteigentumsanteils an den Ehemann -

    cc) Ob das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen bildet, bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile in BFHE 201, 106, BStBl II 2004, 59, und vom 8. Dezember 2011 VI R 13/11, BFHE 236, 92, BStBl II 2012, 236).

    Maßgebend ist danach, ob --unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung-- das qualitativ für eine bestimmte steuerbare Tätigkeit Typische im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird (BFH-Urteil in BFHE 236, 92, BStBl II 2012, 236).

  • OVG Niedersachsen, 28.02.2012 - 5 LC 128/10

    Anspruch eines Lehrers gegen einen Dienstherrn auf Ersatz der Aufwendungen für

    Außerdem ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Lehrer die für seinen Beruf wesentlichen und prägenden Leistungen, nämlich das Unterrichten, regelmäßig nicht zu Hause, sondern in der Schule erbringt (vgl. auch BFH, Urteil vom 8.12.2011 - VI R 13/11 -, juris Rn. 15).

    Die eigentliche richterliche Tätigkeit wird aber im Gericht ausgeübt und manifestiert sich in Sitzungen und mündlichen Verhandlungen (vgl. BFH, Urteil vom 8.12.2011, a. a. O., Rn. 15).

  • FG Düsseldorf, 05.09.2012 - 15 K 682/12

    Abzugsbeschränkung der Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer -

    Maßgebend ist danach, ob unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung und aller Umstände des Einzelfalls das qualitativ für eine bestimmte steuerbare Tätigkeit Typische im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird (BFH-Urteile vom 27.10.2011 VI R 71/10, BStBl II 2012, 234, und vom 08.12.2011 VI R 13/11, BStBl II 2012, 236).

    Diese Rechtsprechung gilt auch für die durch das JStG 2010 geschaffene Rechtslage (BFH-Urteil vom 08.12.2011 VI R 13/11, BStBl II 2012, 236).

  • FG Hamburg, 10.06.2014 - 3 K 239/13

    Häusliches Arbeitszimmer eines Fachseminarleiters (Ausbilder für

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH bestimmt sich bei einem Steuerpflichtigen, der lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit - teilweise zu Hause und teilweise auswärts - ausübt, der Mittelpunkt danach, ob er im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind (BFH-Urteile vom 13.06.2013 VI R 37/11, BFH/NV 2013, 1776; vom 08.12.2011 VI R 13/11, BFHE 236, 92, BStBl II 2012, 236; vom 09.11.2005 VI R 19/04, BFHE 211, 505, BStBl II 2006, 328).

    Die verbindliche Entscheidung von Rechtsfragen als hoheitliches Tun ist nach der allgemeinen Verkehrsanschauung im Gerichtsgebäude und nicht im häuslichen Arbeitszimmer zu verorten (BFH-Urteil vom 08.12.2011 VI R 13/11, BFHE 236, 92, BStBl II 2012, 236).

    d) In diesen Fällen, in denen die das Berufsbild prägende Tätigkeit außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers stattfindet, kann auch eine zeitlich weit überwiegende Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers keine Verlagerung des Mittelpunkts bewirken (BFH-Urteile vom 08.12.2011 VI R 13/11, BFHE 236, 92, BStBl II 2012, 236; vom 27.10.2011 VI R 71/10, BFHE 235, 448, BStBl II 2012, 234).

  • OVG Niedersachsen, 28.02.2012 - 5 LC 206/10

    Anspruch von Lehrern gegen ihren Dienstherrn auf Einrichtung eines Dienstzimmers

  • OVG Niedersachsen, 28.02.2012 - 5 LC 133/10

    Anspruch von Lehrern auf Ersatz der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

  • BFH, 06.11.2014 - VI R 4/14

    Werbungskostenabzug bei häuslichem Arbeitszimmer eines Richters - Dienstzimmer

  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2014 - 13 K 146/13

    Abzugsbegrenzung für häusliches Arbeitszimmer eines Gerichtsvollziehers

  • FG Niedersachsen, 19.10.2020 - 1 K 292/19

    Einordung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei ärztlicher

  • BFH, 14.12.2012 - VI B 134/12

    Häusliches Arbeitszimmer eines Universitätsprofessors ist nicht Mittelpunkt der

  • FG München, 10.03.2014 - 8 K 1704/11

    Häusliches Arbeitszimmer

  • FG Baden-Württemberg, 04.03.2015 - 6 K 610/14

    Häusliches Arbeitszimmer als Tätigkeitsmittelpunkt eines Dirigenten und

  • FG Köln, 25.10.2017 - 3 K 3798/12

    Einkommensteuer: Häusliches Arbeitszimmer eines Bühnen- und Kostümbildners

  • FG Köln, 17.04.2013 - 4 K 1778/10

    Häusliches Arbeitszimmer einer Ausbilderin für Lehrer an einem Studienseminar

  • FG Berlin-Brandenburg, 16.05.2013 - 5 K 5253/11

    Kein Werbungskostenabzug für häusliches Arbeitszimmer einer Richterin am

  • FG Berlin-Brandenburg, 29.08.2013 - 4 K 4262/10

    Einkommensteuer 2006 bis 2008

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