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   BFH, 08.12.2016 - IV R 14/13   

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https://dejure.org/2016,53836
BFH, 08.12.2016 - IV R 14/13 (https://dejure.org/2016,53836)
BFH, Entscheidung vom 08.12.2016 - IV R 14/13 (https://dejure.org/2016,53836)
BFH, Entscheidung vom 08. Dezember 2016 - IV R 14/13 (https://dejure.org/2016,53836)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GewStG § 9 Nr 1 S 2, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2
    Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils

  • Bundesfinanzhof

    Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Nr 1 S 2 GewStG 2002, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002
    Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils

  • IWW

    § 95 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § ... 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes, § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), § 164 Abs. 2 AO, § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG, § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 6 GewStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1 Satz 2 EStG, § 7 Satz 1 GewStG, § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO, § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG, § 7 Satz 2 GewStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Kürzung von Veräußerungsgewinnen gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
    Keine erweiterte Kürzung für Gewinne aus der teilweisen Veräußerung von Kommanditanteilen einer grundstücksverwaltenden Gesellschaft

  • rewis.io

    Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Kürzung von Veräußerungsgewinnen gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG

  • datenbank.nwb.de

    Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mitunternehmeranteil wird veräußert: Keine erweiterte Gewinnkürzung!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils - und die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bei Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung eines Anteils an Grundstücks-KG

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 9 Nr 1 S 2, GewStG § 9 Nr 1 S 6, GewStG § 7 S 2 Nr 2, GG Art 3 Abs 1
    Erweiterte Kürzung, Grundstücksunternehmen, Mitunternehmeranteil, Veräußerungsgewinn, Rückwirkung

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 256, 170
  • BB 2017, 406
  • BB 2017, 867
  • DB 2017, 341
  • BStBl II 2017, 494
  • NZG 2017, 638
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 18.12.2014 - IV R 22/12

    Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 08.12.2016 - IV R 14/13
    a) Dieser Wortlaut erfasst jedenfalls Erträge aus einer tatsächlich durchgeführten Grundstücksverwaltung (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Dezember 2014 IV R 22/12, BFHE 248, 354, BStBl II 2015, 606, Rz 26).

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 248, 354, BStBl II 2015, 606 (Rz 26) ausgeführt hat, erfasst die nach dem Wortlaut der Vorschrift maßgebliche "Verwaltung und Nutzung" eigenen Grundbesitzes offenkundig nicht die (vollständige oder teilweise) Veräußerung von Mitunternehmeranteilen.

    Dementsprechend hat der Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 248, 354, BStBl II 2015, 606 (Rz 26, m.w.N.) u.a. darauf verwiesen, dass der Gewinn aus der Veräußerung eines ganzen Mitunternehmeranteils nicht Ausfluss der grundstücksverwaltenden Tätigkeit der Personengesellschaft, die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG Steuerschuldner der Gewerbesteuer ist, sondern der mitunternehmerischen Beteiligung sei, wobei das einkommensteuerliche Transparenzprinzip im Bereich der Gewerbesteuer --einer auf den tätigen Gewerbebetrieb, auch den einer Personengesellschaft, bezogenen Sachsteuer-- wegen deren Objektsteuercharakter nicht zum Tragen komme.

    c) Sind die streitbefangenen Veräußerungsgewinne --wie ebenfalls ausgeführt-- als laufender Gewinn zu behandeln, so braucht bei der Auslegung und Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG im Streitfall --anders als bei der dem BFH-Urteil in BFHE 248, 354, BStBl II 2015, 606 zugrunde liegenden Fallgestaltung-- die Vorschrift des § 7 Satz 2 GewStG nicht berücksichtigt zu werden.

  • BFH, 22.06.2016 - X R 54/14

    Keine erweiterte Kürzung für Grundbesitz, der im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BFH, 08.12.2016 - IV R 14/13
    Sie dient dazu, Gewerbebetriebe kraft Rechtsform bei Ausübung einer rein vermögensverwaltenden Tätigkeit mit natürlichen Personen und Personengesellschaften gleichzustellen, die bei Ausübung derartiger Tätigkeiten von vornherein nicht als Steuergegenstand anzusehen sind (BFH-Urteil vom 22. Juni 2016 X R 54/14, BFHE 254, 354, Rz 33).

    Nicht nachzugehen braucht der Senat bei dieser Sachlage zudem der auch vom FG zutreffend offengelassenen Frage, ob die A-KG im Streitjahr i.S. von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet hat und ob sie begünstigungsschädlich Betriebsvorrichtungen, die nicht für die "Nutzung" des Grundstücks (wirtschaftlich) zwingend notwendig sind (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26. August 1993 IV R 18/91, BFH/NV 1994, 338, und vom 17. Mai 2006 VIII R 39/05, BFHE 213, 64, BStBl II 2006, 659; BFH-Beschluss vom 7. April 2011 IV B 157/09), oder --gleichfalls begünstigungsschädlich (z.B. BFH-Urteil in BFHE 254, 354, Rz 40)-- fremden Grundbesitz mitvermietet hat.

  • FG Hamburg, 20.02.2013 - 2 K 207/11

    Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen

    Auszug aus BFH, 08.12.2016 - IV R 14/13
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 20. Februar 2013  2 K 207/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht Hamburg (FG) wies die Klage der Klägerin mit Urteil vom 20. Februar 2013  2 K 207/11 ab.

  • BFH, 30.09.2015 - II R 13/14

    Keine Hamburger Zweitwohnungsteuer für eine aus beruflichen Gründen gehaltene

    Auszug aus BFH, 08.12.2016 - IV R 14/13
    Hierfür müsste aus dem Gesetz heraus belegt werden können, dass der Gesetzgeber den zur Entscheidung anstehenden Lebenssachverhalt begünstigen wollte (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 3. Juni 1997 IX R 24/96, BFH/NV 1998, 155, und vom 30. September 2015 II R 13/14, BFHE 251, 569, Rz 16, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 07.04.2011 - IV B 157/09

    Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG -

    Auszug aus BFH, 08.12.2016 - IV R 14/13
    Nicht nachzugehen braucht der Senat bei dieser Sachlage zudem der auch vom FG zutreffend offengelassenen Frage, ob die A-KG im Streitjahr i.S. von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet hat und ob sie begünstigungsschädlich Betriebsvorrichtungen, die nicht für die "Nutzung" des Grundstücks (wirtschaftlich) zwingend notwendig sind (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26. August 1993 IV R 18/91, BFH/NV 1994, 338, und vom 17. Mai 2006 VIII R 39/05, BFHE 213, 64, BStBl II 2006, 659; BFH-Beschluss vom 7. April 2011 IV B 157/09), oder --gleichfalls begünstigungsschädlich (z.B. BFH-Urteil in BFHE 254, 354, Rz 40)-- fremden Grundbesitz mitvermietet hat.
  • BFH, 12.05.2016 - IV R 1/13

    Beginn des Gewerbebetriebs der Obergesellschaft einer doppelstöckigen

    Auszug aus BFH, 08.12.2016 - IV R 14/13
    Selbst wenn man berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des BFH der Gesellschaftsanteil an einer Personengesellschaft kein (eigenständiges) immaterielles Wirtschaftsgut ist, sondern dass die gesellschaftsrechtliche Beteiligung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO die quotale Berechtigung des Gesellschafters an den zum Gesamthandsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern verkörpert (z.B. BFH-Urteil vom 12. Mai 2016 IV R 1/13, BFHE 255, 65, Rz 42, m.w.N.), wird bei der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils an einer grundstücksverwaltenden Gesellschaft regelmäßig nicht allein die quotale Berechtigung an deren Grundstücken vergütet, sondern es werden durch die Beteiligung vermittelte Ertragserwartungen, potentielle Wertentwicklungen, Gewinnchancen u.Ä.
  • BFH, 17.05.2006 - VIII R 39/05

    Keine erweiterte Kürzung bei Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

    Auszug aus BFH, 08.12.2016 - IV R 14/13
    Nicht nachzugehen braucht der Senat bei dieser Sachlage zudem der auch vom FG zutreffend offengelassenen Frage, ob die A-KG im Streitjahr i.S. von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet hat und ob sie begünstigungsschädlich Betriebsvorrichtungen, die nicht für die "Nutzung" des Grundstücks (wirtschaftlich) zwingend notwendig sind (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26. August 1993 IV R 18/91, BFH/NV 1994, 338, und vom 17. Mai 2006 VIII R 39/05, BFHE 213, 64, BStBl II 2006, 659; BFH-Beschluss vom 7. April 2011 IV B 157/09), oder --gleichfalls begünstigungsschädlich (z.B. BFH-Urteil in BFHE 254, 354, Rz 40)-- fremden Grundbesitz mitvermietet hat.
  • BFH, 26.08.1993 - IV R 18/91

    Zulässigkeit einer Ersetzung des Gewerbesteuermeßbescheids im Revisionsverfahren

    Auszug aus BFH, 08.12.2016 - IV R 14/13
    Nicht nachzugehen braucht der Senat bei dieser Sachlage zudem der auch vom FG zutreffend offengelassenen Frage, ob die A-KG im Streitjahr i.S. von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet hat und ob sie begünstigungsschädlich Betriebsvorrichtungen, die nicht für die "Nutzung" des Grundstücks (wirtschaftlich) zwingend notwendig sind (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26. August 1993 IV R 18/91, BFH/NV 1994, 338, und vom 17. Mai 2006 VIII R 39/05, BFHE 213, 64, BStBl II 2006, 659; BFH-Beschluss vom 7. April 2011 IV B 157/09), oder --gleichfalls begünstigungsschädlich (z.B. BFH-Urteil in BFHE 254, 354, Rz 40)-- fremden Grundbesitz mitvermietet hat.
  • BFH, 22.10.2020 - IV R 4/19

    Erweiterte Kürzung bei Mitvermietung eines zur Nutzung einer Dienstbarkeit

    Ist der Umfang einer solchen Tätigkeit gering, kommt es nicht zur Versagung der erweiterten Kürzung wegen Verstoßes gegen das Ausschließlichkeitsgebot (BFH-Urteile vom 04.10.2006 - VIII R 48/05, unter II.3.b; vom 22.06.2016 - X R 54/14, BFHE 254, 354, BStBl II 2017, 529, Rz 40; vom 08.12.2016 - IV R 14/13, BFHE 256, 170, BStBl II 2017, 494, Rz 21; in BFHE 256, 519, BStBl II 2017, 722, Rz 38).
  • FG München, 31.05.2017 - 9 K 3183/15

    Anwendung des sogenannten Bankenprivilegs für Finanzdienstleistungsinstitute

    Hierfür müsste aus dem Gesetz heraus belegt werden können, dass der Gesetzgeber den zur Entscheidung anstehenden Lebenssachverhalt begünstigen wollte (vgl. z.B. BFH-Urt. vom 8. Dezember 2016 IV R 14/13, DB 2017, 341, unter II. 1. b) der Entscheidungsgründe; vom 30. September 2015 II R 13/14, BFH/NV 2016, 362 unter II. 2. c) aa) der Entscheidungsgründe; vom 3. Juni 1997 IX R 24/96, BFH/NV 1998, 155 unter II. a) der Entscheidungsgründe).
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