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   BFH, 09.01.2013 - IV B 64/11   

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https://dejure.org/2013,2773
BFH, 09.01.2013 - IV B 64/11 (https://dejure.org/2013,2773)
BFH, Entscheidung vom 09.01.2013 - IV B 64/11 (https://dejure.org/2013,2773)
BFH, Entscheidung vom 09. Januar 2013 - IV B 64/11 (https://dejure.org/2013,2773)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Keine Bindungswirkung des Gewerbesteuermessbescheids für den Gewerbesteuerbescheid hinsichtlich der Bestimmung der hebeberechtigten Gemeinde - Keine notwendige Beiladung der Gemeinden

  • openjur.de

    Keine Bindungswirkung des Gewerbesteuermessbescheids für den Gewerbesteuerbescheid hinsichtlich der Bestimmung der hebeberechtigten Gemeinde; Keine notwendige Beiladung der Gemeinden

  • Bundesfinanzhof

    AO § 127, GewStG § 14, GewStG § 16, AO § 18, AO § 22, FGO § 60 Abs 3
    Keine Bindungswirkung des Gewerbesteuermessbescheids für den Gewerbesteuerbescheid hinsichtlich der Bestimmung der hebeberechtigten Gemeinde - Keine notwendige Beiladung der Gemeinden

  • Bundesfinanzhof

    Keine Bindungswirkung des Gewerbesteuermessbescheids für den Gewerbesteuerbescheid hinsichtlich der Bestimmung der hebeberechtigten Gemeinde - Keine notwendige Beiladung der Gemeinden

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 127 AO, § 14 GewStG 1991, § 16 GewStG 1991, § 18 AO, § 22 AO
    Keine Bindungswirkung des Gewerbesteuermessbescheids für den Gewerbesteuerbescheid hinsichtlich der Bestimmung der hebeberechtigten Gemeinde - Keine notwendige Beiladung der Gemeinden

  • rewis.io

    Keine Bindungswirkung des Gewerbesteuermessbescheids für den Gewerbesteuerbescheid hinsichtlich der Bestimmung der hebeberechtigten Gemeinde - Keine notwendige Beiladung der Gemeinden

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bestimmung der hebeberechtigten Gemeinde im Gewerbesteuermessbescheid mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Keine Bindung des Gewerbesteuermessbescheids für den Gewerbesteuerbescheid der hebeberechtigten Gemeinde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bestimmung der hebeberechtigten Gemeinde im Gewerbesteuermessbescheid

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 19.11.2003 - I R 88/02

    Teilwertabschreibung im Organkreis

    Auszug aus BFH, 09.01.2013 - IV B 64/11
    Dementsprechend kann gemäß § 127 AO die Aufhebung eines Gewerbesteuermessbescheids nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist (vgl. BFH-Urteil vom 19. November 2003 I R 88/02, BFHE 204, 283, BStBl II 2004, 751).

    Demzufolge kam der BFH in seinem Urteil in BFHE 204, 283, BStBl II 2004, 751 zu dem Ergebnis, dass die Frage, ob die Klägerin jenes Verfahrens in den Streitjahren ihre Geschäftsleitungsbetriebsstätte statt in X in Y gehabt habe, nicht im Verfahren gegen den Gewerbesteuermessbescheid zu beantworten sei.

  • BFH, 09.12.2004 - V B 85/04

    NZB: kumulative Urteilsbegründung

    Auszug aus BFH, 09.01.2013 - IV B 64/11
    a) Bei der Rüge von Verfahrensmängeln ist von der materiell-rechtlichen Auffassung des FG auszugehen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 9. Dezember 2004 V B 85/04, BFH/NV 2005, 712).
  • BFH, 28.09.2009 - XI B 103/08

    Beachtung der "Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns" ist Entscheidung im

    Auszug aus BFH, 09.01.2013 - IV B 64/11
    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 28. September 2009 XI B 103/08, BFH/NV 2010, 73, m.w.N.).
  • BFH, 06.09.2010 - IV B 104/09

    Keine Ansparabschreibung für Investition "ins Blaue" - Nicht zur Zulassung der

    Auszug aus BFH, 09.01.2013 - IV B 64/11
    Einen offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung, der ausnahmsweise zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO führt (z.B. BFH-Beschluss vom 6. September 2010 IV B 104/09, BFH/NV 2011, 29, m.w.N.), hat die Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt.
  • BFH, 18.10.2010 - VI B 91/10

    Anspruch auf rechtliches Gehör und richterliche Hinweispflicht

    Auszug aus BFH, 09.01.2013 - IV B 64/11
    Die Beschwerde ist teils unzulässig, teils unbegründet, so dass sie insgesamt als unbegründet zurückzuweisen ist (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Oktober 2010 VI B 91/10, BFH/NV 2011, 280).
  • BFH, 19.01.2012 - IV B 9/11

    Fehlerhafte Handhabung einer Bekanntgabenorm als Verfahrensmangel

    Auszug aus BFH, 09.01.2013 - IV B 64/11
    Darüber hinaus hätte die ordnungsgemäße Darlegung eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht --woran es ebenfalls fehlt-- auch Ausführungen dazu erfordert, welche Beweise das FG nicht erhoben hat und dass entweder die Nichterhebung angebotener Beweise von der --anwaltlich vertretenen-- Klägerin in der mündlichen Verhandlung gerügt worden ist oder aber warum die Rüge nicht rechtzeitig erhoben werden konnte (z.B. BFH-Beschluss vom 19. Januar 2012 IV B 9/11, BFH/NV 2012, 697).
  • BFH, 11.05.2023 - IV R 3/19

    Rechtsschutz gegen die Angabe der hebeberechtigten Gemeinde im

    Die Verwaltungsgerichte haben im Verfahren gegen den Gewerbesteuerbescheid die Bestimmung des Steuergläubigers, also der hebeberechtigten Gemeinde, zu prüfen, wenn diese nicht Gegenstand eines Zuteilungs- oder Zerlegungsverfahrens war (Bestätigung von BFH-Urteil vom 19.11.2003 - I R 88/02, BFHE 204, 283, BStBl II 2004, 751 und BFH-Beschluss vom 09.01.2013 - IV B 64/11).

    Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die (jüngere) verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung die Rechtsprechungsänderung durch den BFH (vgl. Urteil in BFHE 204, 283, BStBl II 2004, 751, unter II.4.; Beschluss vom 09.01.2013 - IV B 64/11, Rz 3) bereits berücksichtigen konnte.

    cc) Dementsprechend ist der Gewerbesteuermessbescheid zwar hinsichtlich des Steuermessbetrags, des maßgebenden Erhebungszeitraums und der Person des Steuerschuldners Grundlagenbescheid für einen Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid, nicht aber auch in Bezug auf die Bestimmung des Steuerberechtigten (z.B. BFH-Urteile vom 20.04.1999 - VIII R 13/97, BFHE 188, 536, BStBl II 1999, 542, unter II.A.3.b bb; vom 28.06.2000 - I R 84/98, BFHE 192, 222, BStBl II 2001, 3, unter II.A.2.b; BFH-Beschluss vom 09.01.2013 - IV B 64/11, Rz 4; Klein/Ratschow, AO, 16. Aufl., § 184 Rz 6; Saathoff in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 2. Aufl., § 4 Rz 19 und § 16 Rz 13; anderer Ansicht Brandis/Heuermann/Gosch, § 16 GewStG Rz 35; Beutel in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 16 Rz 67).

    Anders verhält es sich nur, wenn ein Zuteilungs- oder Zerlegungsbescheid nach § 190 beziehungsweise § 188 AO vorliegt (BFH-Urteile in BFHE 188, 536, BStBl II 1999, 542, unter II.A.3.b bb; in BFHE 204, 283, BStBl II 2004, 751, unter II.4.b; BFH-Beschluss vom 09.01.2013 - IV B 64/11, Rz 3).

    Danach haben die Verwaltungsgerichte im Verfahren gegen den Gewerbesteuerbescheid die Bestimmung des Steuergläubigers, also der hebeberechtigten Gemeinde, zu prüfen, wenn diese nicht Gegenstand eines Zuteilungs- oder Zerlegungsverfahrens war (BFH-Beschluss vom 09.01.2013 - IV B 64/11, Rz 3, unter Bezugnahme auf BFH-Urteil in BFHE 204, 283, BStBl II 2004, 751, unter II.4.b; Frotscher in Schwarz/Pahlke/Keß, AO, § 184 Rz 10, 17, 20; Pahlke in Schwarz/Pahlke/Keß, AO, § 190 Rz 1; Klein/Ratschow, AO, 16. Aufl., § 184 Rz 6; Brandis/Heuermann/Gosch, § 4 GewStG Rz 12; de Hesselle in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 14 Rz 24; Hidien in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand 136. Lfg.

  • FG München, 14.09.2017 - 13 K 3144/15

    Bemessungsgrundlage für Gewerbesteuer

    Unter Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Urteil des BFH vom 19. November 2003 - I R 88/02 -, BFHE 204, 283, BStBl II 2004, 751, bestätigt durch Beschluss vom 9. Januar 2013 - IV B 64/11 - BFH/NV 2013, 512 erweist es sich als höchstrichterlich geklärt, dass die Frage der Verortung der Geschäftsleitungsbetriebsstätte nicht im Verfahren gegen den Gewerbesteuermessbescheid verbindlich zu klären ist.

    Die Bestimmung des Steuergläubigers als der hebeberechtigten Gemeinde ist als materiellrechtliche Voraussetzung von der Gemeinde beim Erlass des Gewerbesteuerbescheids eigenständig zu prüfen (vgl. BFH in BFH/NV 2013, 512) und kann nur in einem gegen den Gewerbesteuerbescheid gerichteten Rechtsbehelfsverfahren geklärt werden, sofern sie nicht Gegenstand eines Zuteilungsbescheids nach § 190 AO oder eines Zerlegungsbescheids nach § 185 AO ist (vgl. BFH in BFH/NV 2013, 512).

    Eine materielle Fehlerbeseitigung hinsichtlich der Benennung der hebeberechtigten Gemeinde seitens des Finanzamts ist daher durch die Bestimmung des § 127 AO begrenzt (so im Ergebnis auch BFH/NV 2013, 512).

  • BFH, 29.12.2015 - IV B 68/14

    Selbstentscheidung des abgelehnten Richters

    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 9. Januar 2013 IV B 64/11, BFH/NV 2013, 512).
  • BFH, 16.03.2020 - II B 94/18

    Notwendige Beiladung der nicht klagenden Miterben bei einem Bescheid über die

    a) Welche Personen in einem Klageverfahren beizuladen sind, richtet sich nach dem durch den Klageantrag bestimmten Streitgegenstand (BFH-Beschlüsse vom 14.01.2003 - - VIII B 108/01, BFHE 201, 6, BStBl II 2003, 335, unter II.1., und vom 09.01.2013 - IV B 64/11, BFH/NV 2013, 512, Rz 10; Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 48 FGO Rz 275).
  • OVG Sachsen, 26.11.2013 - 5 A 726/10

    Abtretung eines Gewerbesteuererstattungsanspruchs, Ablaufhemmung der

    Denn unabhängig davon, ob in einem Gewerbesteuermessbescheid bereits verbindlich über das Heberecht einer Gemeinde entschieden werden kann (so früher der Bundesfinanzhof und ihm folgend das Bundesverwaltungsgericht: BFH, Urt. v. 14. November 1984 - I R 151/80 -, juris Rn. 12 = BFHE 142, 544; BVerwG, Beschl. v. 30. Dezember 1997 - 8 B 161.97 -, juris Rn. 7 = KStZ 1999, 34 ff.) oder nicht, weil dies materiell-rechtliche Voraussetzung der Gewerbesteuerfestsetzung und daher im Gewerbesteuerbescheid zu entscheiden ist (so seit 2003 der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung: BFH, Urt. v. 19. November 2003 - I R 88/02 -, juris Rn. 21/22 = BFHE 204, 283; BFH, Beschl. v. 9. Januar 2013 - IV B 64/11 -, juris Rn. 3) kann die gewerbesteuerberechtigte Gemeinde jedenfalls ein Zuteilungsverfahren gemäß § 190 AO zur Feststellung des Heberechts betreiben.
  • FG München, 30.01.2023 - 7 K 2200/18

    Örtliche Zuständigkeit für die Durchführung des Zuteilungsverfahrens nach § 190

    Vielmehr ist die Bestimmung des Steuergläubigers als der hebeberechtigten Gemeinde als materiellrechtliche Voraussetzung von der Gemeinde beim Erlass des Gewerbesteuerbescheids eigenständig zu prüfen und kann nur in einem gegen den Gewerbesteuerbescheid gerichteten Rechtsbehelfsverfahren geklärt werden, sofern sie nicht Gegenstand eines Zuteilungsbescheids nach § 190 AO oder eines Zerlegungsbescheids nach § 185 AO ist (BFH-Beschluss vom 9. Januar 2013 IV B 64/11, BFH/NV 2013, 512; BFH-Urteil vom 19. November 2003 I R 88/02, BStBl II 2004, 751).
  • FG Niedersachsen, 09.06.2022 - 10 K 129/19

    Zerlegung von Gewerbesteuermessbeträgen durch Unterhalten von Betriebsstätten zur

    Eine bindende Regelung findet indes, sofern die Voraussetzungen für eine Zerlegung gegeben sind, im Rahmen des Zerlegungsverfahrens statt, ansonsten durch die Gemeinde beim Erlass des Gewerbesteuerbescheides oder, wenn Streit darüber besteht, welchem Steuerberechtigten der Steuermessbetrag zusteht, im Rahmen des Zuteilungsverfahrens gem. § 190 AO (vgl. BFH Beschluss vom 9. Januar 2013, IV B 64/11, BFH/NV 2013, 512; FG München Urteil vom 14. September 2017, 13 K 3144/15, a.a.O.).
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