Rechtsprechung
BFH, 09.01.2013 - VII B 67/12 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- lexetius.com
Generalbevollmächtigter kann als Verfügungsberechtigter Haftungsschuldner sein
- openjur.de
Generalbevollmächtigter kann als Verfügungsberechtigter Haftungsschuldner sein
- Bundesfinanzhof
FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 76 Abs 1 S 1, AO § 35, AO § 69
Generalbevollmächtigter kann als Verfügungsberechtigter Haftungsschuldner sein
- Bundesfinanzhof
Generalbevollmächtigter kann als Verfügungsberechtigter Haftungsschuldner sein
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 76 Abs 1 S 1 FGO, § 35 AO, § 69 AO
Generalbevollmächtigter kann als Verfügungsberechtigter Haftungsschuldner sein - IWW
- rewis.io
Generalbevollmächtigter kann als Verfügungsberechtigter Haftungsschuldner sein
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 35; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Inanspruchnahme eines Bevollmächtigten für Steuerschulden einer nach britischem Recht gegründeten Limited - datenbank.nwb.de
Generalbevollmächtigter als Haftungsschuldner
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der Generalbevollmächtigte als steuerlicher Haftungsschuldner
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Inanspruchnahme eines Bevollmächtigten für Steuerschulden einer nach britischem Recht gegründeten Limited Company
Verfahrensgang
- FG Köln, 01.03.2012 - 10 K 299/10
- BFH, 09.01.2013 - VII B 67/12
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 11.03.1986 - VII R 124/81
Haftung des Generalbevollmächtigten eines Unternehmens für Steuerschulden des …
Auszug aus BFH, 09.01.2013 - VII B 67/12
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann eine Verfügungsberechtigung i.S. des § 35 AO auch durch die Erteilung einer Generalvollmacht erteilt werden (zum Auftreten als Generalbevollmächtigter eines ausländischen Unternehmens vgl. Senatsurteil vom 11. März 1986 VII R 124/81, BFH/NV 1987, 69). - BFH, 24.04.1991 - I R 56/89
Haftung für Steuerschulden bei einer in Liechtenstein gegründeten …
Auszug aus BFH, 09.01.2013 - VII B 67/12
Tritt der Verfügungsberechtigte als Generalbevollmächtigter auf, kommt es nicht darauf an, welcher Aufgabenbereich ihm von seinem Geschäftsherrn zugewiesen worden ist, denn § 35 AO stellt nur auf das rechtliche und tatsächliche Können des Verfügungsberechtigten ab (BFH-Urteil vom 24. April 1991 I R 56/89, BFH/NV 1992, 76).
- BGH, 09.04.2013 - 1 StR 586/12
Pflichtwidrigkeit und Täterschaft bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen …
Nimmt etwa ein faktischer Geschäftsführer oder "faktischer Leiter" (vgl. BFH…, Beschluss vom 10. Oktober 1994 - I B 228/93, BFH/NV 1995, 662) eines Unternehmens Geschäftsführungsaufgaben tatsächlich wahr, so reicht es aus, wenn er lediglich gegenüber einer "begrenzten Öffentlichkeit", etwa im Rahmen von Gesellschafterversammlungen, zu erkennen gibt, dass er als solcher über das Vermögen verfügen kann, das Auftreten gegenüber der "allgemeinen Öffentlichkeit" aber weisungsabhängigen Personen überlässt (vgl. BFH…, Urteil vom 5. August 2010 - V R 13/09, BFH/NV 2011, 81; BFH…, Urteil vom 24. April 1991 - I R 56/89, BFH/NV 1992, 76; vgl. auch BFH, Beschluss vom 9. Januar 2013 - VII B 67/12 sowie Merkt, AOStB 2009, 81, 84). - FG Köln, 15.12.2017 - 13 V 2969/17
Abgabenordnung: Haftung eines faktischen Geschäftsführers
Nach der insoweit übereinstimmenden Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. Januar 2013 VII B 67/12, BFH/NV 2013, 898; vom 19. Mai 2009 VII B 207/08, juris) und des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. BGH-Urteile vom 11. Juli 2005 II ZR 235/03, DStR 2005, 1705; vom 21. März 1988 II ZR 194/87, NJW 1988, 1789) ist für die Beurteilung der Frage, ob jemand faktisch wie ein Organmitglied aufgetreten ist und gehandelt hat ,auf das Gesamterscheinungsbild seines Auftretens abzustellen.Auch eine Generalvollmacht und ein Auftreten nach außen durch Unterzeichnung von Verträgen oder durch Auftreten in Einspruchs- und Klageverfahren können zur Annahme einer Verfügungsberechtigung im Sinne des § 35 AO führen (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Januar 2013 VII B 67/12, BFH/NV 2013, 898).
- FG Berlin-Brandenburg, 06.07.2016 - 9 K 9267/12
Haftungsinanspruchnahme des Verfügungsberechtigten einer GmbH wegen ausstehender …
Ebenfalls nach der Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 9. Januar 2013 - VII B 67/12, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2013, 898) sei für die Beurteilung der Frage, ob jemand faktisch wie ein Organmitglied aufgetreten sei und gehandelt habe, auf das Gesamterscheinungsbild seines Auftretens abzustellen.Hinsichtlich des zu fordernden Auftretens nach außen, ist es nach der BFH-Rechtsprechung, der der erkennende Senat folgt, als ausreichend zu erachten, dass der Verfügungsberechtigte gegenüber irgendjemanden - auch nur gegenüber einer begrenzten Öffentlichkeit - auftritt (BFH-Beschluss vom 9. Januar 2013 VII B 67/12, BFH/NV 2013, 898 m. w. N.).
- FG Köln, 17.01.2014 - 13 V 3359/13
Besonderheiten bei AdV von Ermessensverwaltungsakten im Rahmen des …
Nach der insoweit übereinstimmenden Rechtsprechung des BFH (vergleiche z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. Januar 2013 VII B 67/12, BFH/NV 2013, 898; vom 19. Mai 2009 VII B 207/08, juris) und des Bundesgerichtshofs (vergleiche z.B. BGH-Urteil vom 11. Juli 2005 II ZR 235/03, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2005, 1220) ist für die Beurteilung der Frage, ob jemand faktisch wie ein Organmitglied aufgetreten ist und gehandelt hat auf das Gesamterscheinungsbild seines Auftretens abzustellen.Auch eine Generalvollmacht und ein Auftreten nach außen durch Unterzeichnung von Verträgen oder durch Auftreten in Einspruchs- und Klageverfahren können zur Annahme einer Verfügungsberechtigung im Sinne des § 35 AO führen (vergleiche BFH-Beschluss vom 9. Januar 2013 VII B 67/12, BFH/NV 2013, 898).
- FG Düsseldorf, 12.03.2021 - 14 K 3658/16
Haftung des vorläufigen Sachwalters im Schutzschirmverfahren für nicht abgeführte …
Hinsichtlich des Auftretens nach außen reicht es aus, wenn der Verfügungsberechtigte gegenüber irgendjemandem - wenn auch nur gegenüber einer begrenzten Öffentlichkeit - als solcher auftritt (BFH-Beschluss vom 09.01.2013 VII B 67/12, BFH/NV 2013, 898 m.w.N.).