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   BFH, 09.01.2020 - XI B 117/19   

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BFH, 09.01.2020 - XI B 117/19 (https://dejure.org/2020,5726)
BFH, Entscheidung vom 09.01.2020 - XI B 117/19 (https://dejure.org/2020,5726)
BFH, Entscheidung vom 09. Januar 2020 - XI B 117/19 (https://dejure.org/2020,5726)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 7 Abs 4 S 1 Nr 1, EStG § 7 Abs 4 S 2, GG Art 3 Abs 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, EStG VZ 2016
    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 28.5.2019 - XI B 2/19: Absetzung für Abnutzung; kein längerer Zeitraum als von § 7 Abs. 4 EStG vorgesehen

  • Bundesfinanzhof

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 28.5.2019 - XI B 2/19: Absetzung für Abnutzung; kein längerer Zeitraum als von § 7 Abs. 4 EStG vorgesehen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7 Abs 4 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 7 Abs 4 S 2 EStG 2009, Art 3 Abs 1 GG, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, EStG VZ 2016
    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 28.5.2019 - XI B 2/19: Absetzung für Abnutzung; kein längerer Zeitraum als von § 7 Abs. 4 EStG vorgesehen

  • IWW

    § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuerges... etzes (EStG), § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung, § 15 Abs. 4 EStG, § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 7 EStG, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG, § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 7 Abs. 1, 4 EStG, § 7 Abs. 1 EStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Höhe der AfA bei die gesetzliche Nutzungsdauer eines Gebäudes voraussichtlich übersteigender tatsächlicher Nutzungsdauer mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • rewis.io

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 28.5.2019 - XI B 2/19: Absetzung für Abnutzung; kein längerer Zeitraum als von § 7 Abs. 4 EStG vorgesehen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Absetzung für Abnutzung; kein längerer Zeitraum als von § 7 Abs. 4 EStG vorgesehen

  • rechtsportal.de

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Höhe der AfA bei die gesetzliche Nutzungsdauer eines Gebäudes voraussichtlich übersteigender tatsächlicher Nutzungsdauer mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Absetzung für Abnutzung; kein längerer Zeitraum als von § 7 Abs. 4 EStG vorgesehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 28.05.2019 - XI B 2/19

    Absetzung für Abnutzung; kein längerer Zeitraum als von § 7 Abs. 4 EStG

    Auszug aus BFH, 09.01.2020 - XI B 117/19
    Einspruch, Klage und die Nichtzulassungsbeschwerde XI B 2/19 blieben erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 22.06.2018; Urteil des Finanzgerichts --FG-- Rheinland-Pfalz vom 21.11.2018 - 1 K 1675/18, nicht veröffentlicht --n.v.--; Senatsbeschluss vom 28.05.2019 - XI B 2/19, n.v.).

    a) Wie der Senat bereits im Beschluss vom 28.05.2019 - XI B 2/19, auf den er zur Vermeidung von Wiederholungen verweist, ausgeführt hat, ist die Rechtsfrage, ob § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG analog auf die Fälle, in denen die tatsächliche bzw. die zu erwartende Nutzungsdauer eines Gebäudes die gesetzliche Nutzungsdauer von 33 Jahren übersteigt, anzuwenden ist, zu verneinen.

    b) Die in § 7 EStG liegende Ungleichbehandlung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern, die außerdem je nach Baujahr unterschiedlich abgeschrieben werden dürfen, wird --wie vom Senat bereits im Senatsbeschluss vom 28.05.2019 - XI B 2/19 (n.v.) ausgeführt, auf den auch dazu zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird-- von der Rechtsprechung des BFH als --auch verfassungsrechtlich-- zulässig angesehen.

  • BFH, 28.09.1971 - VIII R 73/68

    Absetzungen für Abnutzung - Gebäude - Vorgeschriebene AfA-Sätze - Tatsächliche

    Auszug aus BFH, 09.01.2020 - XI B 117/19
    Um der Gleichmäßigkeit der Besteuerung willen ist nur die Prüfung der tatsächlichen Nutzungsdauer für alle Gebäude erforderlich, bei denen eine höhere AfA als nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG beansprucht wird (vgl. BFH-Urteil vom 28.09.1971 - VIII R 73/68, BFHE 103, 468, BStBl II 1972, 176, Rz 13).

    d) Außerdem ist die gewählte Typisierung für die Steuerpflichtigen, die AfA für ein Gebäude vornehmen, günstiger; es kommt für sie in keinem Fall zu einer Verschlechterung der Absetzungsmöglichkeiten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 103, 468, BStBl II 1972, 176, Rz 10).

  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    Auszug aus BFH, 09.01.2020 - XI B 117/19
    c) Dies hält sich in verfassungsrechtlich zulässigen Grenzen; denn das BVerfG billigt dem Gesetzgeber die Befugnis zu, bei der Ordnung von Massenerscheinungen die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt; eine solche Typisierung ist zulässig, solange die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen und außerdem keinen atypischen Fall als Leitbild wählt, sondern sich realitätsgerecht am typischen Fall orientiert (vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1, BStBl II 2009, 1035, Rz 55; vom 29.03.2017 - 2 BvL 6/11, BVerfGE 145, 106, BStBl II 2017, 1082, Rz 106 ff.).
  • BVerfG, 20.06.1978 - 2 BvR 314/77

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 09.01.2020 - XI B 117/19
    Auf eine eventuelle Benachteiligung der Steuerpflichtigen, die die AfA nach § 7 Abs. 1 EStG für ein bewegliches Wirtschaftsgut vornehmen müssen, könnte sich die Klägerin nicht berufen; denn sie wäre hiervon nicht selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG-Beschlüsse vom 19.12.1951 - 1 BvR 220/51, BVerfGE 1, 97, Rz 23; vom 20.06.1978 - 2 BvR 314/77, BVerfGE 49, 1, BStBl II 1979, 92).
  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

    Auszug aus BFH, 09.01.2020 - XI B 117/19
    Auf eine eventuelle Benachteiligung der Steuerpflichtigen, die die AfA nach § 7 Abs. 1 EStG für ein bewegliches Wirtschaftsgut vornehmen müssen, könnte sich die Klägerin nicht berufen; denn sie wäre hiervon nicht selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG-Beschlüsse vom 19.12.1951 - 1 BvR 220/51, BVerfGE 1, 97, Rz 23; vom 20.06.1978 - 2 BvR 314/77, BVerfGE 49, 1, BStBl II 1979, 92).
  • BFH, 27.10.2006 - IV B 8/05

    NZB: Totalgewinnprognose, Berücksichtigung von Subventions- und Lenkungsnormen

    Auszug aus BFH, 09.01.2020 - XI B 117/19
    Nur beiläufig weist der Senat zur Herstellung von Rechtsfrieden darauf hin, dass --wenn man ungeachtet der Rechtsform der Klägerin eine Prüfung nach Maßgabe der sog. Liebhaberei-Grundsätze vornehmen wollte-- eine AfA mit 3 % (entgegen der Auffassung der Klägerin) noch nicht automatisch die Gefahr birgt, dass daraus auf ein Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht geschlossen wird (vgl. BFH-Beschluss vom 27.10.2006 - IV B 8/05, BFH/NV 2007, 231, unter 1.c, Rz 9); denn auch die bei einer Betriebsaufgabe oder -veräußerung zu erfassenden stillen Reserven können zu einer positiven Totalgewinnprognose führen (vgl. BFH-Urteil vom 06.03.2003 - IV R 26/01, BFHE 202, 119, BStBl II 2003, 702, unter 3., Rz 18).
  • BFH, 17.07.2001 - IX R 50/98

    Abschreibung für Sanierungsaufwand

    Auszug aus BFH, 09.01.2020 - XI B 117/19
    Art. 3 Abs. 1 GG kann unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit nur betroffen sein, wenn sich "im jeweiligen System" sachlich nicht gerechtfertigte Brüche ergeben (vgl. BFH-Urteil vom 17.07.2001 - IX R 50/98, BFHE 196, 124, BStBl II 2001, 760, unter II.1., Rz 20).
  • BFH, 13.03.2019 - XI B 89/18

    Speisenabgabe in einem Bayerischen Biergarten als Restaurationsumsatz unterliegt

    Auszug aus BFH, 09.01.2020 - XI B 117/19
    Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13.03.2019 - XI B 89/18, BFH/NV 2019, 945, Rz 16; vom 23.07.2019 - XI B 29/19, BFH/NV 2019, 1363, Rz 11).
  • BFH, 23.07.2019 - XI B 29/19

    Überhöhtes Entgelt als umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage; kein

    Auszug aus BFH, 09.01.2020 - XI B 117/19
    Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13.03.2019 - XI B 89/18, BFH/NV 2019, 945, Rz 16; vom 23.07.2019 - XI B 29/19, BFH/NV 2019, 1363, Rz 11).
  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Auszug aus BFH, 09.01.2020 - XI B 117/19
    c) Dies hält sich in verfassungsrechtlich zulässigen Grenzen; denn das BVerfG billigt dem Gesetzgeber die Befugnis zu, bei der Ordnung von Massenerscheinungen die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt; eine solche Typisierung ist zulässig, solange die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen und außerdem keinen atypischen Fall als Leitbild wählt, sondern sich realitätsgerecht am typischen Fall orientiert (vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1, BStBl II 2009, 1035, Rz 55; vom 29.03.2017 - 2 BvL 6/11, BVerfGE 145, 106, BStBl II 2017, 1082, Rz 106 ff.).
  • BFH, 06.03.2003 - IV R 26/01

    Liebhaberei bei Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

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