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   BFH, 09.02.1988 - VII B 157/87   

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BFH, 09.02.1988 - VII B 157/87 (https://dejure.org/1988,9126)
BFH, Entscheidung vom 09.02.1988 - VII B 157/87 (https://dejure.org/1988,9126)
BFH, Entscheidung vom 09. Februar 1988 - VII B 157/87 (https://dejure.org/1988,9126)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 22.06.1982 - VII B 115/81

    Nichtzulassungsbeschwerde - Revision - Rechtsmittel

    Auszug aus BFH, 09.02.1988 - VII B 157/87
    Wegen der im Prozeßrecht erforderlichen Klarheit über das Schweben oder das Nichtschweben eines Rechtsstreits wird die bedingte Einlegung eines Rechtsmittels allgemein als unzulässig angesehen (Beschluß des Senats vom 22. Juni 1982 VII B 115/81, BFHE 136, 70, BStBl II 1982, 603 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen; Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., Vor § 115 Rdziff. 10 und § 115 Rdziff. 54).

    Ob ein Rechtsmittel bedingt eingelegt worden ist, ist eine Frage der Auslegung, der auch Prozeßhandlungen zugänglich sind (BFHE 136, 70, BStBl II 1982, 603).

    Daß im Streitfall eindeutig ein Bedingungsverhältnis gewollt ist, ergibt sich schließlich noch daraus, daß auf Seite 4 der Rechtsmittelschrift von der "hilfsweisen" und der "vorsorglich" erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde die Rede ist (vgl. die Beschlüsse des Senats in BFHE 136, 70, BStBl II 1982, 603 und BFH/NV 1986, 344).

    Wie der Senat in BFHE 136, 70, BStBl II 1982, 603, 604 ausgeführt hat, ist aber die Wirksamkeit eines Rechtsmittels von dessen Zulässigkeit zu unterscheiden.

    Die Beschwerde ist demnach - weil nur bedingt eingelegt - unzulässig (ebenso BFHE 136, 70, BStBl II 1982, 603, 604).

  • BFH, 19.11.1985 - VII B 70/85

    Zulässigkeit der bedingten Einlegung eines Rechtsmittels

    Auszug aus BFH, 09.02.1988 - VII B 157/87
    Die Klägerin hat ihre Nichtzulassungsbeschwerde, wie sie ausdrücklich zum Ausdruck gebracht hat, nur für den Fall erhoben, daß ihr in erster Linie eingelegtes Rechtsmittel - die Revision - ohne Zulassung vom Revisionsgericht nicht für statthaft angesehen werden sollte (vgl. ebenso für einen gleichliegenden Sachverhalt: Beschluß des Senats vom 19. November 1985 VII B 70/85, BFH/NV 1986, 344).

    Daß im Streitfall eindeutig ein Bedingungsverhältnis gewollt ist, ergibt sich schließlich noch daraus, daß auf Seite 4 der Rechtsmittelschrift von der "hilfsweisen" und der "vorsorglich" erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde die Rede ist (vgl. die Beschlüsse des Senats in BFHE 136, 70, BStBl II 1982, 603 und BFH/NV 1986, 344).

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

    Auszug aus BFH, 09.02.1988 - VII B 157/87
    Gegen die im Streitfall gefundene Auslegung spricht nicht, daß Revision und Nichtzulassungsbeschwerde bezüglich ihrer Zulässigkeit notwendig in einem gegenseitigen innerprozessualen Bedingungsverhältnis stehen und Hinweise in der Rechtsmittelschrift auf dieses Bedingungsverhältnis es allein noch nicht rechtfertigen, das Rechtsmittel als unter einer Bedingung eingelegt anzusehen (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Oktober 1975 2 BvR 630/73, BVerfGE 40, 272, BStBl II 1976, 271).
  • BFH, 13.06.1958 - III 207/57 U

    Wirkungen eines "vorsorglich" eingelegten Rechtsmittels - Zurücknahme eines

    Auszug aus BFH, 09.02.1988 - VII B 157/87
    Ein vorsorglich eingelegtes Rechtsmittel ist zwar wirksam und begründet grundsätzlich die Kostenpflicht (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. Juni 1958 III 207/57 U, BFHE 67, 219, BStBl III 1958, 356).
  • BFH, 09.02.1997 - I B 3/94

    Zulässigkeit einer hilfweisen Aufrechterhaltung einer Beschwerde nach Einlegung

    Bei dem Verfahren auf Zulassung der Revision und bei der Revision selbst handelt es sich um selbständige und voneinander zu unterscheidende Rechtsbehelfe, die zwar (bedingungsfrei) gleichzeitig eingelegt werden (vgl. z. B. BFH-Ureil vom 6. Februar 1979 VII R 82/78, BFHE 127, 135, BStBl II 1979, 374; Beschluß vom 9. Februar 1988 VII B 157/87, BFH/NV 1988, 586), die indes -- anders als Haupt- und Hilfsbegründungen -- regelmäßig nicht im Verhältnis von Haupt- und Hilfsanträgen zueinander stehen können (vgl. BFH-Beschluß vom 22. Juni 1982 VII B 115/81, BFHE 136, 70, BStBl II 1982, 603).
  • BFH, 26.09.1996 - V B 39/96

    Hinzuschätzung einer Nachkalkulation von erwirtschafteten Entgelten zur Erhebung

    Der Senat kann offenlassen, ob die Nichtzulassungsbeschwerde, die "hilfsweise" zur Revision eingelegt wurde, als bedingtes Rechtsmittel unzulässig ist (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 9. Februar 1988 VII B 157/87, BFH/NV 1988, 586).
  • BFH, 06.06.1989 - VII B 16/89

    Zulässigkeit einer bedingt eingelegten Beschwerde

    Sie ist ähnlich wie im Fall der Entscheidung des Senats vom 19. November 1985 VII B 70/85 (BFH/NV 1986, 344) "hilfsweise" und "für den Fall" eingelegt worden, daß über die Revision ohne Zulassung aufgrund der Beschwerde nicht entschieden werden kann (vgl. auch Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 9. Februar 1988 VII B 157/87, BFH/NV 1988, 586, und vom 17. März 1988 VII B 192/87, BFH/NV 1988, 720).
  • BFH, 17.01.1994 - VIII B 97/93

    Verfahrensrecht; Bedingt eingelegte Rechtsmittel (§ 116 FGO )

    Die neben der Revision vorsorglich eingelegte Beschwerde ist zwar wirksam erhoben, jedoch schon als bedingt eingelegtes Rechtsmittel nach ständiger Rechtsprechung unzulässig (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. Juni 1982 VII B 115/81, BFHE 136, 70, BStBl II 1982, 603; vom 9. Februar 1988 VII B 157/87, BFH/NV 1988, 586, und vom 28. Dezember 1989 VIII B 97/87, BFH/NV 1990, 714).
  • BFH, 09.02.1988 - VII B 86/87

    Voraussetzungen für die Aufhebung eines Termins vor dem Finanzgerichts

    Das FG hat die Revision im Streitfall nicht zugelassen; der BFH hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin durch den Beschluß des Senats vom heutigen Tage VII B 157/87 als unzulässig verworfen.
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