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   BFH, 09.02.2006 - VIII B 52/05   

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https://dejure.org/2006,5788
BFH, 09.02.2006 - VIII B 52/05 (https://dejure.org/2006,5788)
BFH, Entscheidung vom 09.02.2006 - VIII B 52/05 (https://dejure.org/2006,5788)
BFH, Entscheidung vom 09. Februar 2006 - VIII B 52/05 (https://dejure.org/2006,5788)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 48 Abs. 1 Nr. 5; ; FGO § 57 Nr. 3,; ; FGO § 60 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 99 Abs. 2; ; FGO § 122 Abs. 1; ; FGO § 155; ; AO 1977 § 40; ; ZPO § 295

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NZB: Zwischenurteil, grundsätzliche Bedeutung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 10.07.1997 - V R 94/96

    Durchsetzung des Anspruchs auf Ausstellung einer Rechnung mit gesondertem

    Auszug aus BFH, 09.02.2006 - VIII B 52/05
    Die Beschwerde des Beigeladenen ist mangels einer notwendigen materiellen Beschwer (dazu BFH-Urteil vom 10. Juli 1997 V R 94/96, BFHE 183, 288, BStBl II 1997, 707), soweit das Zwischenurteil den Gewerbesteuermessbescheid für 1991 betrifft, unzulässig.

    Er ist ebenso wenig bereits deshalb beschwert, weil die Rechtskraft des angefochtenen Urteils auch ihn bindet (§ 110 Abs. 1 FGO; BFH-Urteil in BFHE 183, 288, BStBl II 1997, 707; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., Vor § 115 Rz. 20).

  • BFH, 25.06.2002 - X B 199/01

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Übergehen von Beweisanträgen

    Auszug aus BFH, 09.02.2006 - VIII B 52/05
    Ob eine Verfahrensrüge durchgreift, richtet sich nach der insoweit maßgebenden ggf. auch unrichtigen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des FG (BFH-Beschlüsse vom 25. Juni 2002 X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332; vom 3. Dezember 2002 VIII B 106/02, juris).
  • BFH, 04.07.2003 - VIII B 38/03

    NZB: bedingte Einlegung

    Auszug aus BFH, 09.02.2006 - VIII B 52/05
    a) Soweit die fachkundig vertretene Klägerin sowie der fachkundig vertretene Beigeladene eine Aufklärungsrüge nur für den Fall erheben, dass der BFH "die Tatsache der formell und materiell illegalen Nutzung nicht durch das FG als geführt ansieht", handelt es sich bereits um eine unzulässige bedingt erhobene Rüge (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 4. Juli 2003 VIII B 38/03, BFH/NV 2003, 1344).
  • BFH, 03.12.2002 - VIII B 106/02

    Aufklärungsrüge - Unterlassene Beweisaufnahme - Darlegung der Rechtserheblichkeit

    Auszug aus BFH, 09.02.2006 - VIII B 52/05
    Ob eine Verfahrensrüge durchgreift, richtet sich nach der insoweit maßgebenden ggf. auch unrichtigen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des FG (BFH-Beschlüsse vom 25. Juni 2002 X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332; vom 3. Dezember 2002 VIII B 106/02, juris).
  • BFH, 18.08.1977 - VIII R 7/74

    Belastung eines Privatgrundstücks - Dienstbarkeit - Steuerbare Nutzung -

    Auszug aus BFH, 09.02.2006 - VIII B 52/05
    Auch der bürgerlich-rechtlich ungeteilte, vielleicht sogar unteilbare Grund und Boden kann sich danach ertragsteuerlich als eine Mehrheit von Wirtschaftsgütern darstellen (BFH-Urteil vom 18. August 1977 VIII R 7/74, BFHE 123, 176, BStBl II 1977, 796).
  • BFH, 10.11.2004 - XI R 31/03

    Sog. Einheitlichkeitsgrundsatz kann nicht zur "Zwangsentnahme" führen

    Auszug aus BFH, 09.02.2006 - VIII B 52/05
    Der Senat braucht überdies nicht zu entscheiden, ob nicht nach Beendigung der betrieblichen Nutzung dieser Grundstücksteil jedenfalls solange sog. geduldetes Betriebsvermögen bleibt, bis eine eindeutige Entnahmeerklärung gegenüber dem FA abgegeben worden ist (vgl. dazu BFH-Urteil vom 10. November 2004 XI R 31/03, BFHE 208, 180, BStBl II 2005, 334).
  • BFH, 11.02.2005 - VIII B 207/03

    Auflösungsverlust i. S. des § 17 EStG; Schätzung; Verletzung des rechtlichen

    Auszug aus BFH, 09.02.2006 - VIII B 52/05
    Das Fehlen ausreichender Feststellungen stellt einen materiell-rechtlichen Mangel dar (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Februar 2005 VIII B 207/03, BFH/NV 2005, 1307; BFH-Urteil vom 27. April 1999 III R 21/96, BFHE 189, 255, BStBl II 1999, 670).
  • BFH, 27.04.1999 - III R 21/96

    Haftung bei Subventionsbetrug

    Auszug aus BFH, 09.02.2006 - VIII B 52/05
    Das Fehlen ausreichender Feststellungen stellt einen materiell-rechtlichen Mangel dar (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Februar 2005 VIII B 207/03, BFH/NV 2005, 1307; BFH-Urteil vom 27. April 1999 III R 21/96, BFHE 189, 255, BStBl II 1999, 670).
  • BFH, 26.11.1973 - GrS 5/71

    Keine gesonderte AfA für Heizungs- und Fahrstuhlanlagen usw. bei Gebäuden des

    Auszug aus BFH, 09.02.2006 - VIII B 52/05
    Vielmehr stellt die Rechtsprechung darauf ab, ob ein Wirtschaftsgut in einem von einem anderen Wirtschaftsgut trennbaren Nutzungs- und Funktionszusammenhang steht (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 26. November 1973 GrS 5/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132).
  • BFH, 25.02.2005 - III B 109/04

    NZB: gewerblicher Grundstückshandel, Verletzung der Aufklärungspflicht

    Auszug aus BFH, 09.02.2006 - VIII B 52/05
    Ausführungen dieser Art sind für die Rüge mangelnder Sachaufklärung erforderlich, weil die Verletzung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift nicht mehr im Rechtsmittelverfahren gerügt werden kann, wenn der Beteiligte sie vor dem Tatsachengericht nicht beanstandet hat, obwohl er dazu Gelegenheit hatte und ihm der behauptete Mangel bekannt war oder hätte bekannt sein müssen (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; BFH-Beschluss vom 25. Februar 2005 III B 109/04, BFH/NV 2005, 1086).
  • BFH, 13.07.1993 - VIII R 51/92

    Gewinnerhöhende Berücksichtigung der Ermäßigung einer Gewerbesteuerrückstellung

  • BFH, 26.03.2003 - VI B 151/01

    NZB: teilbarer Streitgegenstand

  • BFH, 31.05.2005 - III B 143/04

    InvZul: Mischbetriebe

  • BFH, 09.09.1993 - IV R 14/91

    Betriebsvermögen - Gesellschafter-Grundstück - Finanzgerichtsverfahren -

  • BFH, 24.02.2005 - IV R 23/03

    Sonderbetriebsvermögen bei mittelbarer Nutzungsüberlassung und unterschiedlicher

  • BFH, 13.07.1993 - VIII R 50/92

    Mitunternehmer kann nur sein, wer zivilrechtlich Gesellschafter ist oder eine

  • BFH, 04.02.1999 - IV R 54/97

    Rückstellung für bedingt rückzahlbare Zuschüsse

  • BFH, 25.11.1997 - VIII R 4/94

    Fehlende Erweiterungs-Prüfungsanordnung

  • BFH, 27.06.1985 - I B 23/85

    Grundsätzliche Bedeutung - Betriebsausgaben - Körperschaftsteuer - Zinsen -

  • BFH, 23.06.1978 - III R 22/76

    Güterfernverkehrsgenehmigung - Wirtschaftlicher Vorteil - Immaterielles

  • BFH, 17.09.2015 - III R 49/13

    Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Freiberuflersozietät gegen

    Für ein Rechtsmittel des Beigeladenen ist allerdings erforderlich, dass er durch die angefochtene Entscheidung materiell beschwert ist (BFH-Urteil vom 10. Juli 1997 V R 94/96, BFHE 183, 288, BStBl II 1997, 707, unter II.1.c, und BFH-Beschluss vom 9. Februar 2006 VIII B 52/05, BFH/NV 2006, 1155, unter 2.).
  • BFH, 25.07.2019 - III R 22/16

    Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung bei der Überlassung von Hotelzimmern

    Entsprechend können die einzelnen Feststellungen des Zwischenurteils in der Revisionsinstanz auch einem eigenständigen prozessualen Schicksal unterliegen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH--  vom 04.02.1999 - IV R 54/97, BFHE 187, 418, BStBl II 2000, 139, unter II. am Anfang; vom 02.06.2016 - IV R 23/13, BFH/NV 2016, 1433; BFH-Beschluss vom 09.02.2006 - VIII B 52/05, BFH/NV 2006, 1155, unter 1., jeweils zur Teilaufhebung eines mehrere Feststellungen umfassenden Zwischenurteils).

    Die in den Ziffern 1 und 2 des Tenors enthaltenen Feststellungen sind daher in Rechtskraft erwachsen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 1155; vgl. BFH-Urteil vom 21.01.1999 - IV R 40/98, BFHE 188, 523, BStBl II 1999, 563, unter 1. und 2., zu einem mehrere Feststellungen umfassenden Gewinnfeststellungsbescheid).

  • BFH, 05.12.2006 - VIII B 4/06

    NZB: Divergenz, Vertragsauslegung, Rechtsfortbildung

    Der Kläger legt schließlich nicht ansatzweise dar, welche konkreten Ermittlungen sich dem FG hätten aufdrängen müssen und weshalb er, obwohl er in der mündlichen Verhandlung fachkundig vertreten war, nicht von sich aus entsprechende Beweisanträge gestellt hat (vgl. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO-- i.V.m. § 155 FGO; zu den Anforderungen einer solchen Rüge BFH-Beschluss vom 9. Februar 2006 VIII B 52/05, BFH/NV 2006, 1155).

    Soweit der fachkundig vertretene Kläger die Rügen hinsichtlich der Frage 2 nur für den Fall erhoben hat, dass die Revision nicht bereits unter dem rechtlichen Gesichtspunkt zur Frage 1 zulässig sei, braucht der Senat nicht abschließend zu entscheiden, ob es sich nicht ohnehin insoweit um unzulässige bedingt erhobene Rügen handelt (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 1155, m.w.N.).

  • BFH, 30.11.2010 - VI B 100/10

    Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes trotz mehrjähriger Auslandstätigkeit -

    Verstöße gegen das Verfahrensrecht führen allerdings nicht zur Zulassung der Revision, wenn der Beschwerdeführer das Rügerecht verloren hat (vgl. § 295 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO; zu den Anforderungen einer solchen Rüge BFH-Beschluss vom 9. Februar 2006 VIII B 52/05, BFH/NV 2006, 1155).
  • BFH, 21.08.2006 - X B 154/05

    Zeuge im Ausland

    Darüber hinaus wäre auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen gewesen, wobei ein Allgemeininteresse nicht dadurch dargelegt wird, dass die Fehlerhaftigkeit der konkreten Entscheidung geltend gemacht wird (BFH-Beschlüsse vom 31. Mai 2005 III B 143/04, BFH/NV 2005, 1632; vom 9. Februar 2006 VIII B 52/05, BFH/NV 2006, 1155).
  • BFH, 16.08.2007 - VIII B 211/06

    Rechtliches Gehör; Ladung des Kl. zum Termin

    a) Der Kläger legt nicht dar, welche konkreten Ermittlungen sich dem FG nach dessen insoweit maßgebender materiell-rechtlicher Auffassung, dass der Klagevortrag bereits nicht schlüssig sei, hätten aufdrängen müssen und weshalb er, obwohl er in der mündlichen Verhandlung fachkundig vertreten gewesen ist, nicht von sich aus im Rahmen der ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 11. Juli 2006 durchgeführten Erörterung der Sach- und Rechtslage sich die Möglichkeit eines ergänzenden Sachvortrags ggf. durch einen nachzulassenden Schriftsatz nach § 283 ZPO i.V.m. § 155 FGO (dazu BFH-Beschluss vom 22. April 2005 III B 58/04, BFH/NV 2005, 1589) hat einräumen lassen oder von sich aus entsprechende Beweisanträge gestellt hat (dazu auch § 295 ZPO i.V.m. § 155 FGO; BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 490; zu den Rügeanforderungen BFH-Beschluss vom 9. Februar 2006 VIII B 52/05, BFH/NV 2006, 1155).
  • FG München, 09.12.2008 - 13 K 2292/03

    Wassernutzungsrecht als immaterielles Wirtschaftsgut - Aktive Rechnungsabgrenzung

    Die Revision war nicht zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO); ein Zwischenurteil ist mit Rechtsmitteln selbständig anfechtbar (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Februar 2006 VIII B 52/05, BFH/NV 2006, 1155).
  • BFH, 26.10.2011 - I B 68/11

    Zuwendungen an Gesellschafter-Geschäftsführer

    Daher erfordert die schlüssige Rüge eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht die Darlegung, welche konkreten Ermittlungen sich dem FG hätten aufdrängen müssen und weshalb der Kläger, obwohl er in der mündlichen Verhandlung fachkundig vertreten war, nicht von sich aus entsprechende Beweisanträge gestellt hat (vgl. § 295 ZPO i.V.m. § 155 FGO; zu den Anforderungen einer solchen Rüge BFH-Beschluss vom 9. Februar 2006 VIII B 52/05, BFH/NV 2006, 1155; vgl. auch Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 FGO Rz 70, m.w.N).
  • BFH, 10.05.2007 - VIII B 58/06

    Keine Rückgängigmachung einer verdeckten Gewinnausschüttung; Verletzung der

    a) Es handelt sich bereits um eine wegen der nur bedingten Erhebung unzulässige Rüge (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Februar 2006 VIII B 52/05, BFH/NV 2006, 1155, m.w.N.).
  • BFH, 21.08.2008 - VIII B 197/07

    Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 AO sind geklärt i.S. des § 115 FGO

    b) Soweit er sinngemäß geltend macht, das Finanzgericht (FG) habe unter Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz nach § 76 FGO Ermittlungen dazu unterlassen, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Veranlagung für das Jahr 1995 bewusst fehlerhaft durchgeführt habe, fehlt es schon an der nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen Darlegung, welche konkreten Tatsachen das FG von sich aus hätte aufklären sollen und/oder welche Beweise es von Amts wegen hätte erheben müssen, warum der Kläger nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes und/oder einer Beweiserhebung auch ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes auf der Grundlage der insoweit maßgebenden, ggf. auch unrichtigen materiell-rechtlichen Auffassung des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 2001 V B 157/00, BFH/NV 2001, 926; vom 9. Februar 2006 VIII B 52/05, BFH/NV 2006, 1155; vom 16. Februar 2006 VII B 122/05, BFH/NV 2006, 1051, m.w.N.).
  • BFH, 21.08.2006 - X B 156/05

    Keine Förderung nach § 7h EStG bei reinen Stadt- und Dorferneuerungsmaßnahmen;

  • BFH, 04.11.2009 - VI B 60/08

    Bestimmung des Rechtsweges für den Erlass von Kirchensteuer des Bundeslandes

  • FG Köln, 10.02.2010 - 13 K 18/06

    Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen auf Kapitalbeteiligungen in

  • BFH, 31.01.2012 - I B 110/11

    Feste Einrichtung bei häufiger Tätigkeit im Büro eines Vertragspartners?

  • BSG, 04.09.2012 - B 5 RS 18/12 B
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