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   BFH, 09.02.2007 - XI B 180/06   

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https://dejure.org/2007,17962
BFH, 09.02.2007 - XI B 180/06 (https://dejure.org/2007,17962)
BFH, Entscheidung vom 09.02.2007 - XI B 180/06 (https://dejure.org/2007,17962)
BFH, Entscheidung vom 09. Februar 2007 - XI B 180/06 (https://dejure.org/2007,17962)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 06.10.2006 - XI B 4/06

    Darlegung der Divergenz

    Auszug aus BFH, 09.02.2007 - XI B 180/06
    Mit Beschluss vom 6. Oktober 2006 XI B 4/06 hat der Senat die Beschwerde der Beschwerdeführerin wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG) als unzulässig verworfen.

    Mit Schriftsatz vom 24. November 2006, der am 27. November 2006 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen ist, hat die Beschwerdeführerin "Beschwerde" gegen den Beschluss vom 6. Oktober 2006 XI B 4/06 eingelegt.

    Die Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss des BFH vom 6. Oktober 2006 XI B 4/06 aufzuheben.

    Die Eingabe vom 24. November 2006 ist als Beschwerde gegen den Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2006 XI B 4/06 wegen Nichtzulassung der Revision nicht statthaft.

  • BFH, 13.10.2005 - IV S 10/05

    Anhörungsrüge und Gegenvorstellung

    Auszug aus BFH, 09.02.2007 - XI B 180/06
    Ungeachtet der Zweifel des Senats an der Statthaftigkeit der Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des BFH nach Einführung der Anhörungsrüge mit Wirkung zum 1. Januar 2005 (ablehnend z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., Vor § 115 Rz 29, m.w.N.), könnte eine Gegenvorstellung nur darauf gestützt werden, dass die angegriffene Entscheidung auf einer schwerwiegenden Verletzung von Grundrechten beruhe oder jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehre (z.B. BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2005 IV S 10/05, BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76, m.w.N.).
  • BFH, 20.12.2005 - VIII B 199/05

    Außerordentliche Beschwerde

    Auszug aus BFH, 09.02.2007 - XI B 180/06
    Denn gegen Entscheidungen des BFH ist weder eine Beschwerde (vgl. § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch eine außerordentliche Beschwerde (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188, und vom 20. Dezember 2005 VIII B 199/05, BFH/NV 2006, 777) eröffnet.
  • BFH, 30.11.2005 - VIII B 181/05

    Generelle Unstatthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde seit

    Auszug aus BFH, 09.02.2007 - XI B 180/06
    Denn gegen Entscheidungen des BFH ist weder eine Beschwerde (vgl. § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch eine außerordentliche Beschwerde (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188, und vom 20. Dezember 2005 VIII B 199/05, BFH/NV 2006, 777) eröffnet.
  • BFH, 26.04.2007 - VII S 21/07

    Zulässigkeit einer Gegenvorstellung

    Zweifelhaft ist bereits, ob eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) nach Einführung der Anhörungsrüge mit Wirkung zum 1. Januar 2005 überhaupt noch statthaft ist, weil sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Rechtsbehelfen nicht genügen dürfte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 2007 V S 26/06, nicht veröffentlicht --n.v.--, und vom 9. Februar 2007 XI B 180/06, n.v.).
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