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   BFH, 09.02.2012 - VI R 23/10   

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https://dejure.org/2012,14370
BFH, 09.02.2012 - VI R 23/10 (https://dejure.org/2012,14370)
BFH, Entscheidung vom 09.02.2012 - VI R 23/10 (https://dejure.org/2012,14370)
BFH, Entscheidung vom 09. Februar 2012 - VI R 23/10 (https://dejure.org/2012,14370)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Werbungskosten durch Aufwendungen für arbeitsgerichtlichen Vergleich

  • openjur.de

    Werbungskosten durch Aufwendungen für arbeitsgerichtlichen Vergleich

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 19 Abs 1, EStG § 12 Nr 1 S 2, BGB § 779
    Werbungskosten durch Aufwendungen für arbeitsgerichtlichen Vergleich

  • Bundesfinanzhof

    Werbungskosten durch Aufwendungen für arbeitsgerichtlichen Vergleich

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 1 EStG, § 19 Abs 1 EStG, § 12 Nr 1 S 2 EStG, § 779 BGB
    Werbungskosten durch Aufwendungen für arbeitsgerichtlichen Vergleich

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Werbungskosten durch Aufwendungen für arbeitsgerichtlichen Vergleich

  • rewis.io

    Werbungskosten durch Aufwendungen für arbeitsgerichtlichen Vergleich

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 12 Nr. 1 S. 2
    Regelmäßige Vermutung für einen Abzug der Werbungskosten bei Aufwendungen für aus dem Arbeitsverhältnis folgende zivilgerichtliche und arbeitsgerichtliche Streitigkeiten i.R.v. Lohneinkünften

  • datenbank.nwb.de

    Werbungskosten durch Aufwendungen für arbeitsgerichtlichen Vergleich

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Werbungskosten durch Aufwendungen für arbeitsgerichtlichen Vergleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufwendungen für den arbeitsgerichtlichen Vergleich

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Regelmäßige Vermutung für einen Abzug der Werbungskosten bei Aufwendungen für aus dem Arbeitsverhältnis folgende zivilgerichtliche und arbeitsgerichtliche Streitigkeiten i.R.v. Lohneinkünften

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für arbeitsgerichtliche Vergleiche können als Werbungskosten geltend gemacht werden

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Werbungskosten durch Aufwendungen für arbeitsgerichtlichen Vergleich

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Aufwendungen für arbeitsgerichtlichen Vergleich als Werbungskosten

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Erstattung der Prozesskosten durch den Arbeitgeber

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Schadensersatzzahlungen aus arbeitsgerichtlichem Vergleich können Werbungskosten sein

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitsgerichtskosten sind Werbungskosten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für arbeitsgerichtlichen Vergleich sind Werbungskosten

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Werbungskosten durch Aufwendungen für arbeitsgerichtlichen Vergleich

Besprechungen u.ä.

  • osborneclarke.com (Entscheidungsbesprechung)

    Aufwendungen für arbeitsgerichtliche Vergleiche als Werbungskosten

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 237, 43
  • NJW 2012, 2543
  • NZA 2012, 850
  • BB 2012, 1698
  • DB 2012, 1659
  • BStBl II 2012, 829
  • NZA-RR 2012, 428
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 17.08.2011 - VI R 75/10

    Anwaltskosten im Zusammenhang mit einem Strafverfahren als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 09.02.2012 - VI R 23/10
    b) Dementsprechend hat die Rechtsprechung auch Strafverteidigungskosten nicht vom Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug ausgeschlossen, sofern der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist (BFH-Beschluss vom 17. August 2011 VI R 75/10, BFH/NV 2011, 2040; BFH-Urteil vom 18. Oktober 2007 VI R 42/04, BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. November 1983 GrS 2/82, BFHE 140, 50, BStBl II 1984, 160).

    Wenn schon eine Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a der Strafprozessordnung nicht die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass die zur Last gelegte Straftat verübt worden war (BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 2040), gilt dies erst recht für eine vergleichsweise Erledigung eines rein zivilrechtlichen, nämlich arbeitsgerichtlichen Verfahrens.

  • BFH, 21.11.1983 - GrS 2/82

    Betriebsausgaben - Geldbuße - Geldstrafe

    Auszug aus BFH, 09.02.2012 - VI R 23/10
    b) Dementsprechend hat die Rechtsprechung auch Strafverteidigungskosten nicht vom Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug ausgeschlossen, sofern der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist (BFH-Beschluss vom 17. August 2011 VI R 75/10, BFH/NV 2011, 2040; BFH-Urteil vom 18. Oktober 2007 VI R 42/04, BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. November 1983 GrS 2/82, BFHE 140, 50, BStBl II 1984, 160).
  • BFH, 06.12.1983 - VIII R 102/79

    Anwaltskosten - Folgekosten - Hauptsachekosten - Zivilprozeß

    Auszug aus BFH, 09.02.2012 - VI R 23/10
    c) Ein solcher objektiver steuerrechtlich anzuerkennender wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Aufwendungen des Steuerpflichtigen und dessen einkommensteuerrechtlich relevanter Erwerbssphäre besteht erst recht bei bürgerlich-rechtlichen oder arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, die das Arbeitsverhältnis betreffen und deshalb der Einkunftsart der nichtselbständigen Arbeit zuzurechnen sind (BFH-Urteil vom 6. Dezember 1983 VIII R 102/79, BFHE 140, 219, BStBl II 1984, 314).
  • BFH, 13.12.1994 - VIII R 34/93

    Kosten eines Wiederaufnahmeverfahrens nach strafrechtlicher Verurteilung mit

    Auszug aus BFH, 09.02.2012 - VI R 23/10
    Eine solche berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1994 VIII R 34/93, BFHE 176, 564, BStBl II 1995, 457, m.w.N.).
  • BFH, 12.06.2002 - XI R 35/01

    Strafverteidigungskosten; betriebliche Veranlassung

    Auszug aus BFH, 09.02.2012 - VI R 23/10
    Die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat muss ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein (BFH-Urteil vom 12. Juni 2002 XI R 35/01, BFH/NV 2002, 1441, m.w.N.).
  • BFH, 09.12.2003 - VI R 35/96

    Haftungsinanspruchnahme eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

    Auszug aus BFH, 09.02.2012 - VI R 23/10
    Dann begründen selbst strafbare, aber in Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit stehende Handlungen einen einkommensteuerrechtlich erheblichen Erwerbsaufwand, so dass daraus sich ergebende Schadenersatzzahlungen Werbungskosten sind (BFH-Urteil vom 9. Dezember 2003 VI R 35/96, BFHE 205, 56, BStBl II 2004, 641).
  • BFH, 18.10.2007 - VI R 42/04

    Strafverteidigungskosten als Erwerbsaufwendungen und als außergewöhnliche

    Auszug aus BFH, 09.02.2012 - VI R 23/10
    b) Dementsprechend hat die Rechtsprechung auch Strafverteidigungskosten nicht vom Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug ausgeschlossen, sofern der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist (BFH-Beschluss vom 17. August 2011 VI R 75/10, BFH/NV 2011, 2040; BFH-Urteil vom 18. Oktober 2007 VI R 42/04, BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. November 1983 GrS 2/82, BFHE 140, 50, BStBl II 1984, 160).
  • BFH, 17.09.2009 - VI R 24/08

    Verlust aus Veräußerung der Beteiligung am Arbeitgeber bei Beendigung des

    Auszug aus BFH, 09.02.2012 - VI R 23/10
    Maßgebend dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments, zum anderen die Zuweisung dieses maßgebenden Besteuerungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (ständige Rechtsprechung, zuletzt z.B. BFH-Urteile vom 6. Mai 2010 VI R 25/09, BFHE 229, 297, BStBl II 2010, 851; vom 17. September 2009 VI R 24/08, BFHE 226, 321, BStBl II 2010, 198).
  • BFH, 06.05.2010 - VI R 25/09

    Aufwendungen für das Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV sind Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 09.02.2012 - VI R 23/10
    Maßgebend dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments, zum anderen die Zuweisung dieses maßgebenden Besteuerungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (ständige Rechtsprechung, zuletzt z.B. BFH-Urteile vom 6. Mai 2010 VI R 25/09, BFHE 229, 297, BStBl II 2010, 851; vom 17. September 2009 VI R 24/08, BFHE 226, 321, BStBl II 2010, 198).
  • BGH, 22.09.2011 - IX ZR 1/11

    Rechtsbeständigkeit eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses: Anspruch aus

    Auszug aus BFH, 09.02.2012 - VI R 23/10
    Der zwischen dem Kläger und seinem früheren Arbeitgeber abgeschlossene Vergleich gründet letztlich auch in der Ungewissheit darüber, was der Gesetzeslage entspricht, und führte zu dem grundsätzlich jedem Vergleich immanenten gegenseitigen Nachgeben (§ 779 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. September 2011 IX ZR 1/11, Neue Juristische Wochenschrift 2012, 61, m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 09.09.2009 - 2 K 2772/08

    Schadensersatz als nachträgliche Werbungskosten

  • BFH, 18.10.2023 - X R 7/20

    Kein Werbungskostenabzug für Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts

    Der Zusammenhang mit der Einkunftsart richtet sich dabei nach objektiven Gesichtspunkten, nicht nach den Vorstellungen des Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 09.02.2012 - VI R 23/10, BFHE 237, 43, BStBl II 2012, 829, Rz 11).
  • FG Münster, 03.12.2019 - 1 K 494/18

    Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind bei Realsplitting als

    a) Ob Aufwendungen der Erwerbssphäre oder der Lebensführung i.S.v. § 12 Nr. 1 S. 2 EStG zuzurechnen sind, entscheidet sich dabei unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, ohne dass insoweit allerdings schon ein abstrakter Kausalzusammenhang im Sinne einer conditio sine qua non die einkommensteuerliche Zuordnung der Aufwendungen zur Erwerbssphäre rechtfertigt (BFH, Urteil vom 09.02.2012 - VI R 23/10 -, BStBl. II 2012, S. 829; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 24..07.2013 - 9 K 134/12 -, EFG 2013, S. 1834).

    Danach können Kosten einer Rechtsverfolgung (Beratungs-, Vertretungs- und Prozesskosten) Werbungskosten sein, wenn der Gegenstand des Prozesses mit der Einkunftsart zusammenhängt, in deren Rahmen die Aufwendungen geltend gemacht werden (BFH, Urteil vom 09.02.2012 - VI R 23/10 -, BStBl. II 2012, S. 829; FG Hamburg, Urteil vom 09.05.2019 - 6 K 32/19 -, juris).

    Der Zusammenhang mit der Einkunftsart richtet sich dabei nach objektiven Gesichtspunkten, nicht nach den Vorstellungen des Steuerpflichtigen (BFH, Urteil vom 09.02.2012 - VI R 23/10 -, BStBl. II 2012, S. 829; Thürmer , in: Blümich, a.a.O., § 9, Rn. 114 m.w.N.).

  • FG Köln, 17.06.2021 - 14 K 997/20

    Anwaltskosten wegen strafbarem Facebook-Kommentar können Werbungskosten sein

    Hierzu beruft sich der Beklagte auf die Urteile des BFH vom 09.02.2012 (VI R 23/10, BStBl II 2012, 829) sowie des FG Münster vom 05.12.2012 (11 K 4517/10 E, EFG 2013, 425).

    Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn objektiv ein Zusammenhang mit der auf die Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser steuerlich relevanten Tätigkeit gemacht werden (st. Rspr., vgl. z.B. BFH-Urteil vom 09.02.2012 VI R 23/10, BStBl II 2012, 629; zuletzt Urteil vom 14.01.2021 VI R 15/19, BStBl II 2021, 453, Rn. 11, jeweils m. w. N.).

    Dadurch, dass die in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 EStG genannten Aufwendungen als Betriebsausgaben bzw. i.V.m. § 9 Abs. 5 S. 1 EStG als Werbungskosten qualifiziert sind, sieht der Senat sich in seiner Rechtsauffassung bestätigt, nach der Kosten aus berufsrechtlichen Verfahren infolge von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auch oder vielmehr erst Recht Werbungskosten bei den Einkünften aus § 19 EStG darstellen (so auch für arbeitsrechtliche Streitigkeiten: BFH, Urteil vom 09.02.2012 VI R 23/10, BStBl II 2012, 829, unter Hinweis auf BFH, Urteil vom 06.12.1983 VIII R 102/79, BStBl II 1984, 314; Eisgruber in: Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl. 2021, § 19 EStG, Rn. 79, Stichwort "Prozesskosten" für Kündigung und Disziplinarstrafverfahren).

  • FG Münster, 05.12.2012 - 11 K 4517/10

    Abziehbarkeit von Rechtsverfolgungskosten

    Sie liegen vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen ein objektiver Zusammenhang besteht (st. Rspr. vgl. z.B. BFH Urteil vom 9. Februar 2012 VI R 23/10, DStR 2012, 1267 m. w. N.).

    Dementsprechend hat die Rechtsprechung auch Strafverteidigungskosten nicht vom Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug ausgeschlossen, sofern der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist (z.B. BFH in DStR 2012, 1267; BFH Beschluss vom 17. August 2011 VI R 75/10, BFH/NV 2011, 2040; BFH Urteil vom 18. Oktober 2007 VI R 42/04, BStBl II 2008, 223).

    Ein anderes Ergebnis ergibt sich insbesondere nicht aus den Erwägungen des Bundesfinanzhofes in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2012 (VI R 23/10, DStR 2012, 1267).

  • FG Thüringen, 12.02.2014 - 3 K 926/13

    Kein Übungsleiterfreibetrag für das für die Erstellung von Lehrbriefen von einer

    Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn objektiv ein Zusammenhang mit der auf die Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser steuerlich relevanten Tätigkeit gemacht werden (st. Rspr. vgl. z.B. BFH Urteil vom 9. Februar 2012 VI R 23/10, BFHE 237, 43, BStBl II 2012, 629 m. w. N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2019 - L 9 AL 224/18

    Abfindung ist nicht um Anwaltskosten zu bereinigen

    Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen und liegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen ein objektiver Zusammenhang besteht (vgl. z.B. Urteil vom 09.02.2012 - VI R 23/10 -, juris Rn. 10).
  • FG Rheinland-Pfalz, 21.03.2013 - 4 K 1032/10

    Maßgeblichkeit des Feststellungsbescheids des Landesamtes für Versorgung zum

    Maßgebend sind dabei objektive Gesichtspunkte, nicht die Vorstellung des Steuerpflichtigen (vergl. BFH-Urteile vom 6. Mai 2010 VI R 25/09, BStBl II 2010, 851 und vom 9. Februar 2012 VI R 23/10, BStBl II 2012, 829).
  • FG Sachsen, 25.07.2012 - 8 K 2495/07

    Ruhegehaltszahlungen an Priester als Versorgungsbezüge Im

    Maßgebend dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments, zum anderen die Zuweisung dieses maßgebenden Besteuerungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (BFH, Urteile vom 9.2.2012, VI R 23/10, DStR 2012, 1267; vom 6.5.2010, VI R 25/09, BStBl II 2010, 851 [852]; vom 17.9.2009, VI R 24/08, BStBl II 2010, 198 [201]).

    Ein steuerrechtlich anzuerkennender wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen vormaligen Einnahmen und später anfallenden Ausgaben besteht jedoch, wenn bei der Abwicklung des Beschäftigungsverhältnisses Kosten entstehen - insbesondere, wenn ein in Bezug auf das Beschäftigungsverhältnis geführter Rechtsstreit Kosten verursacht (vgl. BFH, Urteil vom 9.2.2012 a.a.O. [1268] mit weiteren Beispielen) oder ein solcher Rechtsstreit durch die Aufwendungen gerade verhindert werden soll (vgl. FG München, Gerichtsbescheid vom 6.2.2007, 9 K 4418/04 [zit. nach juris]) - oder wenn während des Beschäftigungsverhältnisses in Bezug auf dieses Dauerschuldverhältnisse mit Dritten begründet worden waren, die sich nicht parallel mit dem Arbeitsverhältnis beenden lassen (so wohl: Leitsatz zu FG Köln, Urteil vom 2.10.1989, 5 K 4299/88 [zit. nach juris]).

  • FG Niedersachsen, 24.07.2013 - 9 K 134/12

    Anforderungen an den Zusammenhang zwischen Prozesskosten und der Erwerbssphäre

    Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) und liegen nach ständiger Rechtsprechung des BFH vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen ein objektiver Zusammenhang besteht (BFH-Urteil vom 9. Februar 2012 VI R 23/10, BStBl. II 2012, 829).

    Sind dem Steuerpflichtigen entsprechende Aufwendungen dadurch entstanden, dass allein Zivil- und Arbeitsgerichte mit den streitigen Ansprüchen und Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis befasst worden waren, spricht deshalb regelmäßig eine Vermutung dafür, dass diese Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, den Werbungskostenabzug rechtfertigenden Veranlassungszusammenhang zu der Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen stehen (BFH-Urteil vom 9. Februar 2012 VI R 23/10, BStBl. II 2012, 829).

  • FG Hamburg, 13.02.2013 - 5 K 50/11

    Werbungskostenabzug eines Pastors im Ruhestand

    Maßgeblich ist, dass die Aufwendungen zu einer der Einkunftsarten i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 4-7 EStG in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zurechnungszusammenhang stehen (vgl. BFH Beschluss vom 04. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817; BFH Urteil vom 02.05.2001 VIII R 32/00, BStBl II 2001, 668; BFH Urteil vom 09.02.2012 VI R 23/10, BStBl II 2012, 829; BFH Urteil vom 06.05.2010 VI R 25/09, BStBl II 2010, 851).
  • FG München, 04.12.2012 - 10 K 3854/09

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus nichtselbständiger Arbeit bei einem

  • FG Hamburg, 09.05.2019 - 6 K 32/19

    Geltendmachung von nachträglichen Werbungskosten - Kosten für die Inanspruchnahme

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