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   BFH, 09.02.2017 - VI B 58/16   

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https://dejure.org/2017,10305
BFH, 09.02.2017 - VI B 58/16 (https://dejure.org/2017,10305)
BFH, Entscheidung vom 09.02.2017 - VI B 58/16 (https://dejure.org/2017,10305)
BFH, Entscheidung vom 09. Februar 2017 - VI B 58/16 (https://dejure.org/2017,10305)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Revisionszulassung wegen einer greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung - Darlegung des Zulassungsgrundes der Rechtsfortbildung - Grobes Verschulden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1, AO § 173 Abs 1 Nr 2, FGO § 116 Abs 3 S 3, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2
    Revisionszulassung wegen einer greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung - Darlegung des Zulassungsgrundes der Rechtsfortbildung - Grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

  • Bundesfinanzhof

    Revisionszulassung wegen einer greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung - Darlegung des Zulassungsgrundes der Rechtsfortbildung - Grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO, § 173 Abs 1 Nr 2 AO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO
    Revisionszulassung wegen einer greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung - Darlegung des Zulassungsgrundes der Rechtsfortbildung - Grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

  • IWW
  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Revisionszulassung wegen einer greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung - Darlegung des Zulassungsgrundes der Rechtsfortbildung - Grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abänderung eines Einkommensteuerbescheides wegen groben Verschuldens mangels greifbarer Gesetzwidrigkeit

  • rechtsportal.de

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abänderung eines Einkommensteuerbescheides wegen groben Verschuldens mangels greifbarer Gesetzwidrigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Revisionszulassung wegen einer greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung - Darlegung des Zulassungsgrundes der Rechtsfortbildung - Grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grobes Verschulden - einer Steuerfachangestellten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Greifbare Gesetzeswidrigkeit?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 08.02.2006 - III B 128/04

    Fehlerhafte Beweiswürdigung

    Auszug aus BFH, 09.02.2017 - VI B 58/16
    Greifbare Gesetzwidrigkeit ist anzunehmen, wenn das FG eine offensichtlich einschlägige entscheidungserhebliche Vorschrift übersehen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juli 2003 V B 72/02, BFH/NV 2003, 1597) oder sein Urteil jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt bzw. auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht (z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. Februar 2006 III B 128/04, BFH/NV 2006, 1116, und vom 25. Februar 2009 X B 121/08, BFH/NV 2009, 890).

    Eine Entscheidung ist dann (objektiv) willkürlich, wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2006, 1116, und in BFH/NV 2009, 890).

  • BFH, 02.12.2013 - III B 32/12

    Darlegungsanforderungen an das Erfordernis der Rechtsfortbildung und der

    Auszug aus BFH, 09.02.2017 - VI B 58/16
    a) Eine Fortbildung des Rechts kommt in Betracht, wenn über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist; insbesondere dann, wenn der Einzelfall im allgemeinen Interesse Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (BFH-Beschluss vom 2. Dezember 2013 III B 32/12, BFH/NV 2014, 542, m.w.N.).

    Voraussetzung hierfür ist u.a., dass die Rechtsfortbildung im Allgemeininteresse liegt und die herausgestellte Rechtsfrage klärungsbedürftig ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 542).

  • BFH, 25.02.2009 - X B 121/08

    Anwendbarkeit von § 174 Abs. 4 AO

    Auszug aus BFH, 09.02.2017 - VI B 58/16
    Greifbare Gesetzwidrigkeit ist anzunehmen, wenn das FG eine offensichtlich einschlägige entscheidungserhebliche Vorschrift übersehen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juli 2003 V B 72/02, BFH/NV 2003, 1597) oder sein Urteil jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt bzw. auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht (z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. Februar 2006 III B 128/04, BFH/NV 2006, 1116, und vom 25. Februar 2009 X B 121/08, BFH/NV 2009, 890).

    Eine Entscheidung ist dann (objektiv) willkürlich, wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2006, 1116, und in BFH/NV 2009, 890).

  • BFH, 28.07.2003 - V B 72/02

    Einheitlichkeit der Rspr.; greifbare Gesetzwidrigkeit eines FG-Urteils

    Auszug aus BFH, 09.02.2017 - VI B 58/16
    Greifbare Gesetzwidrigkeit ist anzunehmen, wenn das FG eine offensichtlich einschlägige entscheidungserhebliche Vorschrift übersehen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juli 2003 V B 72/02, BFH/NV 2003, 1597) oder sein Urteil jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt bzw. auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht (z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. Februar 2006 III B 128/04, BFH/NV 2006, 1116, und vom 25. Februar 2009 X B 121/08, BFH/NV 2009, 890).
  • BFH, 12.10.2012 - III B 78/12

    Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer zur Fortbildung des Rechts

    Auszug aus BFH, 09.02.2017 - VI B 58/16
    Vor allem sind, sofern zu dem Problemkreis Rechtsprechung und Äußerungen im Fachschrifttum vorhanden sind, eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Erörterung geboten, warum durch diese Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist bzw. weshalb sie ggf. einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf (BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2012 III B 78/12, BFH/NV 2013, 39, m.w.N.).
  • BFH, 31.01.2005 - VIII B 18/02

    Neue Tatsache - grobes Verschulden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

    Auszug aus BFH, 09.02.2017 - VI B 58/16
    Die hierzu getroffenen Feststellungen des FG dürfen --abgesehen von den zulässigen und begründeten Verfahrensrügen sowie einer den Denk- oder Erfahrungssätzen widersprechenden Würdigung der Umstände-- von der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüft werden, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit und die aus ihm abzuleitenden Sorgfaltspflichten richtig erkannt worden sind (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 31. Januar 2005 VIII B 18/02, BFH/NV 2005, 1212, m.w.N.).
  • BFH, 10.08.1988 - IX R 219/84

    Zum groben Verschulden bei rechtsirrtümlich verspätet geltend gemachten vorab

    Auszug aus BFH, 09.02.2017 - VI B 58/16
    Damit setze das FG einfache Steuerfachangestellte dem Steuerberater gleich, was nicht angemessen oder sachgerecht sei, da der BFH (Urteil vom 10. August 1988 IX R 219/84, BFHE 154, 481, BStBl II 1989, 131) beispielsweise einem Juristen, der nicht auf dem Gebiet des Steuerrechts tätig sei, einen entschuldbaren Rechtsirrtum zugestehe.
  • BFH, 19.02.2009 - XI B 68/08

    Annahme eines umsatzsteuerlichen Leistungsaustauschs bei einem Zuschuss -

    Auszug aus BFH, 09.02.2017 - VI B 58/16
    Von Willkür kann dagegen nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837, und vom 19. Februar 2009 XI B 68/08, BFH/NV 2009, 975; vgl. auch Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 3. November 1992  1 BvR 1243/88, BVerfGE 87, 273, 278 f.; vom 26. Mai 1993  1 BvR 208/93, BVerfGE 89, 1, 13 f., und BVerfG-Urteil vom 8. Juli 1997  1 BvR 1934/93, BVerfGE 96, 189, 203).
  • BFH, 16.05.2012 - IV B 48/11

    Kein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler bei nicht völlig unvertretbarer

    Auszug aus BFH, 09.02.2017 - VI B 58/16
    Unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung anzunehmen (vgl. zusammenfassend BFH-Beschluss vom 16. Mai 2012 IV B 48/11, BFH/NV 2012, 1462, Rz 20, m.w.N.).
  • BFH, 14.05.2013 - X B 184/12

    Voraussetzungen der Revisionszulassung wegen Divergenz

    Auszug aus BFH, 09.02.2017 - VI B 58/16
    Die Entscheidung des FG muss dabei jedoch in einem solchen Maße fehlerhaft sein, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wiederhergestellt werden könnte (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Mai 2013 X B 184/12, BFH/NV 2013, 1257, und vom 19. Oktober 2012 III B 40/12, BFH/NV 2013, 222).
  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

  • BFH, 19.10.2012 - III B 40/12

    Willkürentscheidung; Überraschungsentscheidung; Verletzung gerichtlicher

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93

    Fink

  • FG Münster, 28.04.2016 - 3 K 3025/14

    Ausgehen von einem groben Verschulden bzgl. des nachträglichen Bekanntwerdens der

  • BFH, 14.02.2024 - VIII B 108/22

    Kostentragung durch den Beigeladenen

    d) Soweit sich die Kläger und die Beigeladene dagegen wenden, dass das FG § 158 der Abgabenordnung (AO) hinsichtlich der Frage der Widerlegung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und § 162 AO hinsichtlich der Höhe der Schätzung fehlerhaft angewendet und bei seiner Schlussfolgerung, die Beigeladene trage kein wirtschaftliches Risiko, weil sie nicht hafte, gegen allgemeine Denkgesetze verstoßen habe, werden hiermit schlichte Rechtsfehler des FG gerügt, die für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht ausreichend sind (vgl. nur BFH-Beschlüsse vom 09.02.2017 - VI B 58/16, BFH/NV 2017, 763, Rz 4 bis 6; vom 12.06.2018 - VIII B 154/17, BFH/NV 2018, 945, Rz 18; vom 02.07.2019 - VIII B 99/18, BFH/NV 2019, 1348, Rz 7; vom 19.05.2020 - VIII B 126/19, BFH/NV 2020, 1264, Rz 18).
  • BFH, 11.08.2023 - VI B 74/22

    Übermittlung elektronischer Dokumente durch Steuerberater ab dem 01.01.2023

    Die Entscheidung des FG muss dabei jedoch in einem solchen Maße fehlerhaft sein, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wiederhergestellt werden könnte (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 09.02.2017 - VI B 58/16, m.w.N.).

    Als unzutreffend behauptete Würdigungen und Wertungen des FG beinhalten keine greifbare Gesetzwidrigkeit oder Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung (Senatsbeschluss vom 09.02.2017 - VI B 58/16).

  • BFH, 05.03.2020 - VIII B 118/19

    Konkretisierung einer abstrakten Rechtsfrage

    Vor allem sind, sofern zu dem Problemkreis Rechtsprechung und Äußerungen im Fachschrifttum vorhanden sind, eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Erörterung geboten, warum durch diese Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist bzw. weshalb sie ggf. einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 09.02.2017 - VI B 58/16, BFH/NV 2017, 763, Rz 13).

    Ob ein Beteiligter grob fahrlässig gehandelt hat, ist im Wesentlichen eine vom Finanzgericht (FG) zu entscheidende Tatfrage (BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 763, Rz 10, m.w.N.).

  • BFH, 24.10.2023 - VIII B 70/22

    Zur Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls bei der Prüfung, ob

    Unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung anzunehmen (s. zum Ganzen BFH-Beschlüsse vom 09.02.2017 - VI B 58/16, BFH/NV 2017, 763, Rz 4 bis 6; vom 12.06.2018 - VIII B 154/17, BFH/NV 2018, 945, Rz 18; vom 02.07.2019 - VIII B 99/18, BFH/NV 2019, 1348, Rz 6 und 7).
  • BFH, 19.05.2020 - VIII B 126/19

    Begründung der Divergenzrüge im Fall der Begründungserleichterung gemäß § 105

    Unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung anzunehmen (s. zum Ganzen BFH-Beschlüsse vom 09.02.2017 - VI B 58/16, BFH/NV 2017, 763, Rz 4 bis 6; vom 12.06.2018 - VIII B 154/17, BFH/NV 2018, 945, Rz 18; vom 02.07.2019 - VIII B 99/18, BFH/NV 2019, 1348, Rz 7).
  • BFH, 02.07.2019 - VIII B 99/18

    Revisionszulassung wegen eines vermeintlich schwerwiegenden

    Unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung anzunehmen (s. zum Ganzen BFH-Beschlüsse vom 09.02.2017 - VI B 58/16, BFH/NV 2017, 763, Rz 4 bis 6; vom 12.06.2018 - VIII B 154/17, BFH/NV 2018, 945, Rz 18).
  • BFH, 30.06.2023 - VIII B 13/22

    Zur Rechtmäßigkeit des Erlasses einer Prüfungsanordnung gegenüber einem

    Unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung anzunehmen (s. zum Ganzen BFH-Beschlüsse vom 09.02.2017 - VI B 58/16, Rz 4 bis 6; vom 12.06.2018 - VIII B 154/17, Rz 18; vom 02.07.2019 - VIII B 99/18, Rz 7).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.11.2022 - 1 K 21/22

    Nationales Visum als Aufenthaltstitel i.S. des § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts erforderlich, wenn über eine bisher ungeklärte abstrakte Rechtsfrage zu entscheiden ist, insbesondere wenn der Streitfall im allgemeinen Interesse Veranlassung gibt, Grundsätze und Leitlinien für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 09.02.2017, VI B 58/16, BFH/NV 2017, 763; vom 09.05.2017, XI B 13/17, BFH/NV 2017, 1198 jew. m.w.N.).
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