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   BFH, 09.02.2023 - IV R 23/20   

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https://dejure.org/2023,6656
BFH, 09.02.2023 - IV R 23/20 (https://dejure.org/2023,6656)
BFH, Entscheidung vom 09.02.2023 - IV R 23/20 (https://dejure.org/2023,6656)
BFH, Entscheidung vom 09. Februar 2023 - IV R 23/20 (https://dejure.org/2023,6656)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 15 Abs 4 S 3, EStG § 15 Abs 4 S 4, EStG § 10d Abs 4, EStG VZ 2008, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010
    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 09.02.2023 IV R 34/19 - Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung bei Zins-Währungsswaps

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 4 S 3 EStG 2009, § 15 Abs 4 S 4 EStG 2009, § 10d Abs 4 EStG 2009, EStG VZ 2008, EStG VZ 2009
    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 09.02.2023 IV R 34/19 - Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung bei Zins-Währungsswaps

  • IWW

    § 15 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes, § ... 15 Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 15 Abs. 4 EStG, § 5 Abs. 4a Satz 1 EStG, § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), § 10d Abs. 4 EStG, § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG, § 15 Abs. 4 Satz 4 EStG, § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO, § 48 Abs. 1 Nr. 4 FGO, § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO, § 15 Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG, § 15 Abs. 4 Satz 4 Alternative 2 EStG, § 4 Abs. 4 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 10d EStG, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG, § 2 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG), § 1 des Kreditwesengesetzes (KWG), § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 1 KWG, § 1 Abs. 11 Satz 6 Nr. 1 KWG, § 2 Abs. 2 Nr. 1 WpHG, § 2 Abs. 3 Nr. 1 WpHG, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG, § 135 Abs. 2 FGO, § 138 Abs. 1 FGO, § 136 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Verrechnung von Verlusten aus Zins-Währungs-Swap-Geschäften im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb

  • rewis.io

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 09.02.2023 IV R 34/19 - Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung bei Zins-Währungsswaps

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Verrechnung von Verlusten aus Zins-Währungs-Swap-Geschäften im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb

  • datenbank.nwb.de

    Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung bei Zins-Währungsswaps

Sonstiges (3)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 ; EStG § 15 Abs 4 S 3 ; EStG § 15 Abs 4 S 4 Alt 2 ; HGB § 254

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 15 Abs 4 S 3, EStG § 15 Abs 4 S 4 Alt 2, HGB § 254
    Termingeschäft, Darlehen, Verlustausgleich, Sicherung, Bilanzierung, Wirtschaftliche Einheit

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 20.08.2014 - X R 13/12

    CMS Spread Ladder Swap als der Verlustausgleichsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz

    Auszug aus BFH, 09.02.2023 - IV R 23/20
    Danach sind Termingeschäfte solche Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswerts ableitet (BFH-Urteil vom 20.08.2014 - X R 13/12, BFHE 246, 462, BStBl II 2015, 177, Rz 19).

    § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG erfasst --nach seinem eindeutigen Wortlaut-- einschränkend nur solche Termingeschäfte, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt (BFH-Urteile in BFHE 246, 462, BStBl II 2015, 177, Rz 20, und in BFHE 254, 326, BStBl II 2018, 124, Rz 34; eine gleichlautende Einschränkung enthält § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG).

    (2) Unabhängig von der Frage, wie das Termingeschäft im vorstehenden Sinn im Einzelnen abzugrenzen ist, besteht Einigkeit, dass Zinsswapgeschäfte zu den Termingeschäften zählen (BFH-Urteil in BFHE 246, 462, BStBl II 2015, 177, Rz 21, m.w.N.).

    Letzteres setzt eine gegenläufige Erfolgskorrelation von Grund- und Sicherungsgeschäft voraus (BFH-Urteil in BFHE 246, 462, BStBl II 2015, 177, Rz 33, m.w.N.).

  • BFH, 06.07.2016 - I R 25/14

    Verfassungsmäßigkeit und Reichweite der Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung

    Auszug aus BFH, 09.02.2023 - IV R 23/20
    Nach der Rechtsprechung des BFH folgt der steuerrechtliche Begriff des Termingeschäfts zunächst dem des Zivilrechts (BFH-Urteile vom 26.09.2012 - IX R 50/09, BFHE 239, 95, BStBl II 2013, 231, Rz 13; vom 06.07.2016 - I R 25/14, BFHE 254, 326, BStBl II 2018, 124, Rz 32, m.w.N.).

    § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG erfasst --nach seinem eindeutigen Wortlaut-- einschränkend nur solche Termingeschäfte, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt (BFH-Urteile in BFHE 246, 462, BStBl II 2015, 177, Rz 20, und in BFHE 254, 326, BStBl II 2018, 124, Rz 34; eine gleichlautende Einschränkung enthält § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG).

    Auf der Grundlage des Wortlauts dieser einschränkenden Definition fallen solche Termingeschäfte, die auf die tatsächliche ("physische") Lieferung des Basiswerts am Ende der Laufzeit gerichtet sind, nicht unter die Verlustausgleichsbeschränkung (BFH-Urteil in BFHE 254, 326, BStBl II 2018, 124, Rz 35, m.w.N.).

    Durch die Anknüpfung der vereinbarten Zahlungen der KG an eine infolge von möglichen Kursschwankungen im Verhältnis zum Euro veränderliche Bezugsgröße (CHF) war das Geschäft --anders als die Klägerin zu 1. meint-- nicht auf die tatsächliche ("physische") Lieferung von CHF am Ende der Laufzeit gerichtet; vielmehr wurde der von der KG erwartete wirtschaftliche Vorteil durch den Wert dieser veränderlichen Bezugsgröße bestimmt (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 254, 326, BStBl II 2018, 124, Rz 36).

  • BFH, 28.04.2016 - IV R 20/13

    Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung des § 15 Abs.

    Auszug aus BFH, 09.02.2023 - IV R 23/20
    Nachdem die Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 01.09.2015) Klage erhoben und dabei auch gerügt hatten, dass die auf die jeweiligen Feststellungsbeteiligten entfallenden Verlustanteile in den angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheiden nicht gesondert aufgeführt seien, fasste das FA unter dem 27.06.2018 die angefochtenen Bescheide für 2008 bis 2010 mit Blick auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.04.2016 - IV R 20/13 (BFHE 253, 260, BStBl II 2016, 739) dahingehend neu, dass nunmehr die laufenden Gesamthandseinkünfte einschließlich der Einkünfte aus Termingeschäften und die darin enthaltenen Einkünfte aus Termingeschäften separat ausgewiesen wurden.

    a) Ob und in welcher Höhe in den gewerblichen Einkünften einer Personengesellschaft (positive oder negative) Einkünfte aus Termingeschäften i.S. des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG enthalten sind und wie sich diese auf die Gesellschafter verteilen, ist gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung zu entscheiden (BFH-Urteil in BFHE 253, 260, BStBl II 2016, 739, Rz 8, m.w.N.; vgl. auch BFH-Urteil vom 04.11.2021 - VI R 26/19, Rz 11, zur insoweit vergleichbaren Regelung in § 15 Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG).

    Sind in den gewerblichen Einkünften einer Personengesellschaft (positive oder negative) Einkünfte aus Termingeschäften i.S. des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG enthalten, so sind nach der Entscheidung des erkennenden Senats in BFHE 253, 260, BStBl II 2016, 739 (Rz 8) in dem Feststellungsbescheid zunächst die gewerblichen Einkünfte (einschließlich der Einkünfte aus Termingeschäften i.S. des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG) und deren Verteilung auf die einzelnen Gesellschafter als selbständige Besteuerungsgrundlagen festzustellen.

    Denn mit der Qualifizierung von gewerblichen Einkünften als solche aus Termingeschäften i.S. des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG wird --dem Sinn und Zweck des Feststellungsverfahrens entsprechend-- für sämtliche Beteiligte übereinstimmend darüber entschieden, dass diese Einkünfte den Ausgleichs- und Abzugsbeschränkungen des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG zu unterwerfen sind und somit auch, dass diese Vorschrift im Veranlagungsverfahren anzuwenden ist (BFH-Urteil in BFHE 253, 260, BStBl II 2016, 739, Rz 9).

  • FG Köln, 24.01.2019 - 12 K 2605/15

    Steuerliche Behandlung von Verlusten aus Swapgeschäften; Vereinbarungen zum

    Auszug aus BFH, 09.02.2023 - IV R 23/20
    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 24.01.2019 - 12 K 2605/15 betreffend die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2008 bis 2010 wird als unbegründet zurückgewiesen, für die Kläger zu 2. bis 5. mit der Maßgabe, dass die Klage unzulässig ist.

    Soweit das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 24.01.2019 - 12 K 2605/15 die gesonderte und einheitliche Feststellung des Verlustes aus Termingeschäften nach § 15 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 2009 und 2010 betrifft, ist es gegenstandslos.

    Mit Urteil vom 24.01.2019 - 12 K 2605/15 wies das Finanzgericht (FG) Köln die Klage als unbegründet ab.

  • BFH, 20.06.2017 - X R 38/16

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Verklammerung zweier

    Auszug aus BFH, 09.02.2023 - IV R 23/20
    Auch die Auslegung von Verträgen gehört zu den "tatsächlichen Feststellungen" i.S. des § 118 Abs. 2 FGO, deren Vornahme dem FG obliegt (z.B. BFH-Urteil vom 20.06.2017 - X R 38/16, Rz 25, m.w.N.).

    Ist dies nicht der Fall, bindet die Vertragsauslegung des FG das Revisionsgericht schon dann, wenn sie lediglich möglich, nicht aber zwingend ist (z.B. BFH-Urteil vom 20.06.2017 - X R 38/16, Rz 26, m.w.N.).

  • BFH, 03.03.2011 - III R 10/09

    Zeitlicher Regelungsumfang eines Kindergeld-Ablehnungsbescheids -

    Auszug aus BFH, 09.02.2023 - IV R 23/20
    Soweit das angefochtene FG-Urteil die gesonderte und einheitliche Feststellung des Verlustes aus Termingeschäften nach § 15 Abs. 4 EStG 2009 und 2010 betrifft, ist es gegenstandslos, nachdem die Beteiligten diesbezüglich übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 03.03.2011 - III R 10/09, Rz 8).

    Insoweit hat der Senat nur noch gemäß § 143 Abs. 1 i.V.m. § 138 Abs. 1 FGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 03.03.1995 - II R 181/85, BFH/NV 1995, 724; BFH-Urteil vom 03.03.2011 - III R 10/09, Rz 10).

  • BFH, 10.06.2021 - IV R 18/18

    Teilwertzuschreibung von Fremdwährungsverbindlichkeiten bei fundamentaler

    Auszug aus BFH, 09.02.2023 - IV R 23/20
    Anders als die Klägerin zu 1. meint, sind Darlehensvertrag und Swapgeschäfte steuerrechtlich nicht zu einem (wirtschaftlich) einheitlichen, als Fremdwährungsdarlehen zu behandelnden Geschäft zusammenzufassen, so dass eine erfolgswirksame Berücksichtigung von Verlusten aus den Swapgeschäften im Streitjahr 2008 auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer (gewinnmindernden) Teilwertzuschreibung auf ein Fremdwährungsdarlehen (in der Bilanz ausgewiesen zum Rückzahlungsbetrag in Euro, vgl. BFH-Urteil vom 10.06.2021 - IV R 18/18, BFHE 273, 495, BStBl II 2022, 211, Rz 24 ff.) in Betracht kommt.

    Deshalb kann offen bleiben, ob überhaupt die Voraussetzungen einer Teilwertzuschreibung auf ein solches Darlehen (näher dazu BFH-Urteil in BFHE 273, 495, BStBl II 2022, 211) im Streitjahr 2008 vorgelegen hätten.

  • BFH, 09.02.2023 - IV R 34/19

    Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung bei Zins-Währungsswaps; Feststellung

    Auszug aus BFH, 09.02.2023 - IV R 23/20
    Andererseits wäre die Revision der Klägerin zu 1. begründet gewesen, weil der verbleibende Verlustvortrag nach § 15 Abs. 4 i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG für Einkünfte aus gewerblichen Termingeschäften nicht auf der Ebene der Personengesellschaft festzustellen ist (vgl. BFH-Urteil vom 09.02.2023 - IV R 34/19, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
  • BFH, 15.07.2020 - I R 33/18

    Körperschaftsteuerrechtliche Organschaft

    Auszug aus BFH, 09.02.2023 - IV R 23/20
    Insoweit erscheint es angemessen, die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten getrennt zu behandeln (vgl. dazu BFH-Urteil vom 15.07.2020 - I R 33/18, Rz 27, zu § 136 Abs.  1 FGO).
  • BFH, 17.12.1997 - VIII R 12/92

    Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Revision gegen überbesetzten Spruchkörper

    Auszug aus BFH, 09.02.2023 - IV R 23/20
    Auch die Erledigungserklärungen der Kläger zu 2. bis 5. waren zulässig, nachdem auch deren Revision zulässig war (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17.12.1997 - VIII R 12/92, BFH/NV 1998, 721, unter II.1., m.w.N.).
  • BFH, 17.04.2007 - IX R 40/06

    Keine Änderung der Besteuerungsgrundsätze bei Optionsgeschäften

  • BFH, 08.12.2021 - I R 24/19

    Knock-out-Zertifikate keine Termingeschäfte i.S. von § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG /

  • BFH, 10.04.2019 - I R 20/16

    Ertrag aus Währungskurssicherungsgeschäft erhöht steuerfreien Veräußerungsgewinn

  • BFH, 26.09.2012 - IX R 50/09

    Prämien wertlos gewordener Optionen als Werbungskosten bei einem Termingeschäft

  • BFH, 03.03.1995 - II R 181/85
  • BFH, 18.05.2010 - X R 49/08

    Änderungsbefugnis gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO - Rechtmäßigkeit eines

  • BFH, 15.05.2008 - IV R 25/07

    Einziehung fremder Gelder aufgrund einer Inkassovollmacht - Abredewidrige

  • BFH, 15.07.2021 - IV R 36/18

    Sperrfristverstoß nach § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG durch Formwechsel einer

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

  • BFH, 04.11.2021 - VI R 26/19

    Pferdehaltung ohne landwirtschaftliche Nutzflächen als gewerbliche Tierhaltung

  • BFH, 19.01.2023 - IV R 5/19

    Keine Identität zwischen einer Erbengemeinschaft und einer aus den Miterben

  • BFH, 08.12.1997 - GrS 1/95

    Anerkennung des Zwei- oder Dreikontenmodells

  • BFH, 28.09.2017 - IV R 50/15

    Überschreiten privater Vermögensverwaltung - Verklammerung auch bei unbeweglichen

  • BFH, 27.07.2023 - IV R 10/20

    Zahlung des Gesellschafter-Erben an den Nachlassinsolvenzverwalter zur Freigabe

    Ist dies nicht der Fall, bindet die Vertragsauslegung des FG das Revisionsgericht schon dann, wenn sie lediglich möglich, nicht aber zwingend ist (z.B. BFH-Urteil vom 09.02.2023 - IV R 23/20, Rz 30, m.w.N.).
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