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   BFH, 09.02.2023 - IV R 34/19   

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https://dejure.org/2023,6655
BFH, 09.02.2023 - IV R 34/19 (https://dejure.org/2023,6655)
BFH, Entscheidung vom 09.02.2023 - IV R 34/19 (https://dejure.org/2023,6655)
BFH, Entscheidung vom 09. Februar 2023 - IV R 34/19 (https://dejure.org/2023,6655)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 15 Abs 4 S 3, EStG § 15 Abs 4 S 4, EStG § 10d Abs 4, EStG VZ 2011, EStG VZ 2012
    Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung bei Zins-Währungsswaps; Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags bei Termingeschäften

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 4 S 3 EStG 2009, § 15 Abs 4 S 4 EStG 2009, § 10d Abs 4 EStG 2009, EStG VZ 2011, EStG VZ 2012
    Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung bei Zins-Währungsswaps; Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags bei Termingeschäften

  • IWW

    § 15 Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 15 Abs. 4 EStG, § 10d Abs. 4 EStG, § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG, § 15 Abs. 4 Satz 4 Alternative 2 EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 126 Abs. 2 FGO, § 10d EStG, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG, § 2 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG), § 1 des Kreditwesengesetzes (KWG), § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 1 KWG, § 1 Abs. 11 Satz 6 Nr. 1 KWG, § 2 Abs. 2 Nr. 1 WpHG, § 2 Abs. 3 Nr. 1 WpHG, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG, § 15 Abs. 4 Satz 4 EStG, § 15 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 EStG, § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG, § 143 Abs. 1, § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Verrechnung von Verlusten aus Zins-Währungs-Swap-Geschäften im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb

  • rewis.io

    Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung bei Zins-Währungsswaps; Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags bei Termingeschäften

  • Betriebs-Berater

    Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung bei Zins-Währungsswaps; Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags bei Termingeschäften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Verrechnung von Verlusten aus Zins-Währungs-Swap-Geschäften im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb

  • datenbank.nwb.de

    Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung bei Zins-Währungsswaps; Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags bei Termingeschäften

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zins-Währungsswaps - und die Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Termingeschäfte einer Personengesellschaft - und die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 15 Abs 4 S 3, EStG § 15 Abs 4 S 4 Alt 2
    Termingeschäft, Fremdwährungsdarlehen, Verlustausgleich, Sicherung

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 ; EStG § 15 Abs 4 S 3 ; EStG § 15 Abs 4 S 4 Alt 2

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2023, 1415
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 20.08.2014 - X R 13/12

    CMS Spread Ladder Swap als der Verlustausgleichsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz

    Auszug aus BFH, 09.02.2023 - IV R 34/19
    Danach sind Termingeschäfte solche Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswerts ableitet (BFH-Urteil vom 20.08.2014 - X R 13/12, BFHE 246, 462, BStBl II 2015, 177, Rz 19).

    § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG erfasst --nach seinem eindeutigen Wortlaut-- einschränkend nur solche Termingeschäfte, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt (BFH-Urteil in BFHE 246, 462, BStBl II 2015, 177, Rz 20, und in BFHE 254, 326, BStBl II 2018, 124, Rz 34; eine gleichlautende Einschränkung enthält § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG).

    bb) Unabhängig von der Frage, wie das Termingeschäft im vorstehenden Sinn im Einzelnen abzugrenzen ist, besteht Einigkeit, dass Zinsswapgeschäfte zu den Termingeschäften zählen (BFH-Urteil in BFHE 246, 462, BStBl II 2015, 177, Rz 21, m.w.N.).

    Letzteres setzt eine gegenläufige Erfolgskorrelation von Grund- und Sicherungsgeschäft voraus (BFH-Urteil in BFHE 246, 462, BStBl II 2015, 177, Rz 33, m.w.N.).

  • BFH, 28.04.2016 - IV R 20/13

    Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung des § 15 Abs.

    Auszug aus BFH, 09.02.2023 - IV R 34/19
    Zwar hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 28.04.2016 - IV R 20/13 (BFHE 253, 260, BStBl II 2016, 739, Rz 8) u.a. ausgeführt, dass für den Fall, dass in den gewerblichen Einkünften einer Personengesellschaft (positive oder negative) Einkünfte aus Termingeschäften i.S. des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG enthalten seien, in dem Feststellungsbescheid zunächst die gewerblichen Einkünfte (einschließlich der Einkünfte aus Termingeschäften i.S. des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG) und deren Verteilung auf die einzelnen Gesellschafter als selbständige Besteuerungsgrundlagen festzustellen seien, und dass daneben als weitere selbständige Besteuerungsgrundlagen die in den festgestellten gewerblichen Einkünften enthaltenen (positiven oder negativen) Einkünfte aus Termingeschäften i.S. des § 15 Abs. 4 EStG und deren Verteilung auf die Gesellschafter gesondert festzustellen seien.

    Bei dem Gesellschafter einer Personengesellschaft geht es insoweit darum, ob und inwieweit er als Steuersubjekt der Einkommensteuer die auf ihn entfallenden Verluste aus Termingeschäften, die er aus seiner Beteiligung an der Personengesellschaft erzielt hat, bei seiner Veranlagung zur Einkommensteuer nutzen kann (vgl. BFH-Urteil in BFHE 253, 260, BStBl II 2016, 739, Rz 13).

    Deshalb ist im Fall von Verlusten aus Termingeschäften aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft bei entsprechender Anwendung des § 10d Abs. 4 EStG die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nicht auf der Ebene dieser Gesellschaft, sondern auf der Ebene der beteiligten Gesellschafter bei deren Einkommensteuerveranlagungen und damit vom jeweiligen Veranlagungsfinanzamt zu treffen (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 253, 260, BStBl II 2016, 739, Rz 8, m.w.N.).

    Lediglich die Feststellung, ob und in welcher Höhe in den gewerblichen Einkünften einer Personengesellschaft (positive oder negative) Einkünfte aus Termingeschäften i.S. des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG enthalten sind und wie sich diese auf die Gesellschafter verteilen, ist --wie bereits ausgeführt-- im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und damit auf der Ebene der Gesellschaft zu treffen (BFH-Urteil in BFHE 253, 260, BStBl II 2016, 739, Rz 8).

  • BFH, 06.07.2016 - I R 25/14

    Verfassungsmäßigkeit und Reichweite der Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung

    Auszug aus BFH, 09.02.2023 - IV R 34/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) folgt der steuerrechtliche Begriff des Termingeschäfts zunächst dem des Zivilrechts (BFH-Urteil vom 26.09.2012 - IX R 50/09, BFHE 239, 95, BStBl II 2013, 231, Rz 13; vom 06.07.2016 - I R 25/14, BFHE 254, 326, BStBl II 2018, 124, Rz 32, m.w.N.).

    § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG erfasst --nach seinem eindeutigen Wortlaut-- einschränkend nur solche Termingeschäfte, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt (BFH-Urteil in BFHE 246, 462, BStBl II 2015, 177, Rz 20, und in BFHE 254, 326, BStBl II 2018, 124, Rz 34; eine gleichlautende Einschränkung enthält § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG).

    Auf der Grundlage des Wortlauts dieser einschränkenden Definition fallen solche Termingeschäfte, die auf die tatsächliche ("physische") Lieferung des Basiswerts am Ende der Laufzeit gerichtet sind, nicht unter die Verlustausgleichsbeschränkung (BFH-Urteil in BFHE 254, 326, BStBl II 2018, 124, Rz 35, m.w.N.).

  • BFH - IV R 5/23 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Termingeschäft, Fremdwährungsdarlehen, Verlustausgleich, Sicherung

    Auszug aus BFH, 09.02.2023 - IV R 34/19
    Es wird unter dem Aktenzeichen IV R 5/23 fortgeführt.

    Die Entscheidung über die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens bleibt dem abgetrennten und unter dem Aktenzeichen IV R 5/23 fortgeführten Revisionsverfahren wegen der Gewerbesteuermessbescheide 2011 und 2012 vorbehalten (vgl. BFH-Urteil vom 12.03.2020 - IV R 9/17, BFHE 268, 319, BStBl II 2021, 226, Rz 51, m.w.N.).

  • FG Baden-Württemberg, 22.07.2019 - 10 K 1157/17

    Verlustberücksichtigung aus Termingeschäft/Zins-Währungsswap - Korrelation

    Auszug aus BFH, 09.02.2023 - IV R 34/19
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 22.07.2019 - 10 K 1157/17 aufgehoben, soweit es die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2011 und 2012 betrifft.

    Auf die hiergegen gerichtete Klage änderte das FG Baden-Württemberg mit Urteil vom 22.07.2019 - 10 K 1157/17 antragsgemäß die angefochtenen geänderten Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2011 und 2012 und die geänderten Gewerbesteuermessbescheide 2011 und 2012 vom 31.05.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.04.2017 dahin ab, dass 2011 von einem um 4.053,82 EUR und 2012 von einem um 7.240,83 EUR verminderten Gewinn aus Gewerbebetrieb ausgegangen wird.

  • BFH, 19.01.2023 - IV R 5/19

    Keine Identität zwischen einer Erbengemeinschaft und einer aus den Miterben

    Auszug aus BFH, 09.02.2023 - IV R 34/19
    Der Senat hat indes keine Bedenken, im Fall von negativen Einkünften aus Termingeschäften die Feststellung der beiden selbständigen Besteuerungsgrundlagen ("gewerbliche Einkünfte" --hier Feststellung der laufenden Gesamthandseinkünfte-- sowie die darin enthaltenen Einkünfte aus Termingeschäften i.S. des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG) auch auf die vom FA vorgenommene Weise zu treffen (vgl. BFH-Urteil vom 19.01.2023 - IV R 5/19, BFHE 279, 450, Rz 31).
  • BFH, 17.04.2007 - IX R 40/06

    Keine Änderung der Besteuerungsgrundsätze bei Optionsgeschäften

    Auszug aus BFH, 09.02.2023 - IV R 34/19
    Der Gesetzgeber orientierte sich, indem er den Begriff des "Differenzgeschäfts" durch den Begriff des "Termingeschäfts" ersetzte (vgl. BTDrucks 14/443, S. 27), an den Regelungen in § 2 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 09.09.1998 (BGBl I 1998, 2708) und in § 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 09.09.1998 --BGBl I 1998, 2776-- (grundlegend BFH-Urteil vom 17.04.2007 - IX R 40/06, BFHE 217, 566, BStBl II 2007, 608).
  • BFH, 26.09.2012 - IX R 50/09

    Prämien wertlos gewordener Optionen als Werbungskosten bei einem Termingeschäft

    Auszug aus BFH, 09.02.2023 - IV R 34/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) folgt der steuerrechtliche Begriff des Termingeschäfts zunächst dem des Zivilrechts (BFH-Urteil vom 26.09.2012 - IX R 50/09, BFHE 239, 95, BStBl II 2013, 231, Rz 13; vom 06.07.2016 - I R 25/14, BFHE 254, 326, BStBl II 2018, 124, Rz 32, m.w.N.).
  • BFH, 10.04.2019 - I R 20/16

    Ertrag aus Währungskurssicherungsgeschäft erhöht steuerfreien Veräußerungsgewinn

    Auszug aus BFH, 09.02.2023 - IV R 34/19
    Erst der Sicherungszweck des Termingeschäfts und der Zusammenhang mit dem abgesicherten Grundgeschäft führen dazu, dass der Verlust aus dem Termingeschäft überhaupt steuerlich voll berücksichtigungsfähig ist (BFH-Urteil vom 10.04.2019 - I R 20/16, BFHE 265, 63, BStBl II 2020, 674, Rz 28).
  • BFH, 10.12.2009 - V R 13/08

    Zur Vorsteueraufteilung bei Baumaßnahmen - Bindung an Revisionsantrag -

    Auszug aus BFH, 09.02.2023 - IV R 34/19
    Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung ist auch gewahrt, wenn über die Kosten nach Verfahrensabschnitten entschieden wird (vgl. BFH-Urteile vom 10.12.2009 - V R 13/08, BFH/NV 2010, 960, unter II.6., m.w.N.; vom 11.12.2018 - VIII R 7/15, BFHE 263, 216, BStBl II 2019, 231, Rz 34).
  • BFH, 08.12.2021 - I R 24/19

    Knock-out-Zertifikate keine Termingeschäfte i.S. von § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG /

  • BFH, 11.12.2018 - VIII R 7/15

    Aufteilung von Finanzierungskosten auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen und auf

  • BFH, 12.03.2020 - IV R 9/17

    Wärmeenergie als Wirtschaftsgut - Sachentnahme durch Beheizen des Wohnhauses mit

  • BFH, 16.11.2023 - III R 27/21

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Swap-Zinsen als Entgelte für Schulden

    Der an den Zinsen insoweit haftende ursprüngliche Veranlassungszusammenhang setzt sich an den aufgrund des Zins-Währungs-Swaps fälligen Zahlungen fort, soweit diese den Tausch der Zinssätze und damit die laufende Einkünfteerzielung aus der Immobilie betreffen (vgl. zu einem Zins-Währungs-Swap auch das BFH-Urteil vom 09.02.2023 - IV R 34/19, BFHE 279, 466, BStBl II 2023, 742).
  • FG München, 27.10.2023 - 8 K 797/22

    Fehlerhaftes Ansetzen von Kapitalvermögen bei Einkommenssteuerbescheid

    aaa) Entsprechend seinem Wortlaut gilt § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a) EStG nur für solche Termingeschäfte, die auf die Erlangung eines Differenzausgleichs oder eines durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrags oder Vorteils und nicht auf die tatsächliche ("physische") Lieferung des Basiswertes am Ende der Laufzeit gerichtet sind (so ausdrücklich BFH-Urteile vom 06.07.2016 I R 25/14, BFHE 254, 326, BStBl II 2018, 124, Rn. 35 f., 39 ff.; vom 24.10.2017 VIII R 35/15, BFHE 259, 540, BStBl II 2018, 189, Rn. 13 ff.; vom 09.02.2023 IV R 34/19, Rn. 23 m.w.N., juris, zur wortgleichen Formulierung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG; Jochum, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Kommentar zum EStG, § 20 Rn. D/3 3, D 3/19).
  • BFH, 09.02.2023 - IV R 23/20

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 09.02.2023 IV R 34/19 -

    Andererseits wäre die Revision der Klägerin zu 1. begründet gewesen, weil der verbleibende Verlustvortrag nach § 15 Abs. 4 i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG für Einkünfte aus gewerblichen Termingeschäften nicht auf der Ebene der Personengesellschaft festzustellen ist (vgl. BFH-Urteil vom 09.02.2023 - IV R 34/19, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
  • FG Rheinland-Pfalz, 18.08.2021 - 1 K 1410/19

    Zinssatzswap zur Finanzierungssicherung einer Betriebserweiterung im Rahmen der

    Ein "derivativer" Veranlassungszusammenhang soll sich darüber hinaus auch aus einem einheitlichen Finanzierungskonzept ergeben können (FG Münster, Urteil vom 20.02.2019 7 K 1746/16, EFG 2019, 703), und zwar bei inhaltlicher Abstimmung der Geschäfte aufeinander auch dann, wenn die Geschäfte nicht zeitgleich abgeschlossen wurden (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2019 10 K 1157/17, EFG 2020, 709, Revision unter IV R 34/19; BGH-Beschluss vom 12.03.2019 XI ZR 38/17, juris).

    Das - wie hier - zeitliche Auseinanderfallen der Vertragsabschlüsse kann aber nur bei Bestehen einer engen inhaltlichen Abstimmung der Verträge aufeinander als unschädlich angesehen werden (vgl. hierzu FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2019 10 K 1157/17, EFG 2020, 709, Revision unter IV R 34/19; FG Köln, Urteil vom 18.12.2019 8 K 3086/16, DStZ 2019, 219, Revision unter IV R 5/19).

  • FG Hessen, 26.10.2020 - 6 K 271/18

    Zinsswaps als Einkünfte aus Kapitalvermögen

    Ein "derivativer" Veranlassungszusammenhang soll sich darüber hinaus auch aus einem einheitlichen Finanzierungskonzept ergeben können (FG Münster vom 20.02.2019 - 7 K 1746/16, EFG 2019, 703; Rev. zugelassen, aber nicht dokumentiert bzw. nicht eingelegt), und zwar bei inhaltlicher Abstimmung der Geschäfte aufeinander auch dann, wenn die Geschäfte nicht zeitgleich abgeschlossen wurden (FG Baden-Württemberg vom 22.07.2019 - 10 K 1157/17, EFG 2020, 709 zur Abzugsfähigkeit nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG, Rev. BFH IV R 34/19).
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