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   BFH, 09.03.2011 - X B 193/10   

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https://dejure.org/2011,10630
BFH, 09.03.2011 - X B 193/10 (https://dejure.org/2011,10630)
BFH, Entscheidung vom 09.03.2011 - X B 193/10 (https://dejure.org/2011,10630)
BFH, Entscheidung vom 09. März 2011 - X B 193/10 (https://dejure.org/2011,10630)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Abänderbarkeit der in einer Verfügung von Todes wegen begründeten wiederkehrenden Bezüge

  • openjur.de

    Abänderbarkeit der in einer Verfügung von Todes wegen begründeten wiederkehrenden Bezüge

  • Bundesfinanzhof

    BGB § 2290 Abs 1 S 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, ZPO § 323, EStG § 22 Nr 1
    Abänderbarkeit der in einer Verfügung von Todes wegen begründeten wiederkehrenden Bezüge

  • Bundesfinanzhof

    Abänderbarkeit der in einer Verfügung von Todes wegen begründeten wiederkehrenden Bezüge

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2290 Abs 1 S 1 BGB, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 323 ZPO, § 22 Nr 1 EStG 2002
    Abänderbarkeit der in einer Verfügung von Todes wegen begründeten wiederkehrenden Bezüge

  • IWW
  • rewis.io

    Abänderbarkeit der in einer Verfügung von Todes wegen begründeten wiederkehrenden Bezüge

  • ra.de
  • rewis.io

    Abänderbarkeit der in einer Verfügung von Todes wegen begründeten wiederkehrenden Bezüge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abänderbarkeit von wiederkehrenden Bezügen aufgrund von Verfügungen von Todes wegen nach dem Tod eines Erblassers

  • datenbank.nwb.de

    Grundsätze zur Abgrenzung einer dauernden Last bzw. Leibrente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Abänderbarkeit einer Verfügung von Todes wegen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 974
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Auszug aus BFH, 09.03.2011 - X B 193/10
    Für die Einordnung von Versorgungsleistungen als Leibrente oder dauernde Last haben der Große Senat des BFH im Beschluss vom 15. Juli 1991 GrS 1/90 (BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78) und im Anschluss daran der beschließende Senat folgende Grundsätze aufgestellt:.

    Wiederkehrende Sach- und Geldleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe vereinbart werden, stellen dauernde Lasten dar, wenn sie abänderbar sind (BFH-Beschluss in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C.II.3.).

    Fehlt eine Bezugnahme auf § 323 ZPO, kann sich eine gleichwertige Änderungsmöglichkeit aufgrund eines Vertragsinhalts ergeben, der eine Anpassung nach den Bedürfnissen des Übergebers oder der Leistungsfähigkeit des Übernehmers erlaubt (BFH-Beschluss in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C.II.3.c).

  • BFH, 15.03.1994 - X R 93/90

    Rente oder dauernde Last bei Ablösung eines Nießbrauchs

    Auszug aus BFH, 09.03.2011 - X B 193/10
    Allerdings führt selbst eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 323 ZPO dann nicht zur Annahme abänderbarer Leistungen, wenn die Vertragspartner deren Höhe nach dem Inhalt der gesamten Vereinbarungen materiell-rechtlich von Voraussetzungen abhängig gemacht haben, die einer Wertsicherungsklausel entsprechen (BFH-Urteile vom 15. März 1994 X R 93/90, BFH/NV 1994, 848; vom 27. August 1997 X R 54/94, BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813, unter II.1.b aa). .
  • BFH, 25.08.2010 - X B 25/10

    Ablauf der Festsetzungsfrist bei vorläufiger Steuerfestsetzung

    Auszug aus BFH, 09.03.2011 - X B 193/10
    Eine Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits geklärt bzw. offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 25. August 2010 X B 25/10, BFH/NV 2010, 2234).
  • BFH, 27.02.1992 - X R 139/88

    Freiwilligkeit bei Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung (§ 12 Nr. 2 EStG )

    Auszug aus BFH, 09.03.2011 - X B 193/10
    Zwar beziehen sich die genannten Entscheidungen auf eine Vermögensübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, doch hat der BFH der vorweggenommenen Erbfolge den Fall gleichgestellt, dass Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung (Erbeinsetzung, Vermächtnis) haben, sofern z.B. ein überlebender Ehegatte oder ein erbberechtigter Abkömmling statt seines gesetzlichen Erbteils lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögen erhält und es sich bei den Zahlungen nicht um eine Verrentung des Erbanteils handelt (Senatsurteile vom 27. Februar 1992 X R 139/88, BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612; vom 26. Januar 1994 X R 54/92, BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633; s. bereits BFH-Urteil vom 1. August 1975 VI R 168/73, BFHE 116, 505, BStBl II 1975, 882).
  • BFH, 27.08.1996 - IX R 86/93

    Im Austausch gegen ein bei Vermögensübergabe vorbehaltenes Wohnrecht nachträglich

    Auszug aus BFH, 09.03.2011 - X B 193/10
    Die Rechtsprechung geht im Anschluss an die vorgenannte Entscheidung des Großen Senats davon aus, dass Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden, "im Regelfall" abänderbar sind (BFH-Urteile vom 25. März 1992 X R 38/86, BFH/NV 1992, 595; vom 26. Januar 1994 X R 141/90, BFH/NV 1994, 845, unter 2.b; vom 27. August 1996 IX R 86/93, BFHE 181, 175, BStBl II 1997, 47, unter 2.d aa, und vom 16. März 1999 X R 87/95, BFH/NV 2000, 12, unter II.1.b), es sei denn, aus dem Vertrag ergibt sich, dass die Parteien ausnahmsweise gleichbleibende Leistungen vereinbart haben (Senatsurteile vom 27. November 1996 X R 85/94, BFHE 182, 110, BStBl II 1997, 284, und in BFH/NV 2000, 12).
  • BFH, 11.03.1992 - X R 141/88

    Vermögensübertragung gegen lebenslängliche Geldrente

    Auszug aus BFH, 09.03.2011 - X B 193/10
    Die Abänderbarkeit kann auch aus der Rechtsnatur des typischen Versorgungsvertrags folgen (Senatsurteil vom 11. März 1992 X R 141/88, BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499, unter 3.,4.).
  • BFH, 26.01.1994 - X R 54/92

    Mindestdauer von als Sonderausgaben abziehbaren Versorgungsleistungen

    Auszug aus BFH, 09.03.2011 - X B 193/10
    Zwar beziehen sich die genannten Entscheidungen auf eine Vermögensübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, doch hat der BFH der vorweggenommenen Erbfolge den Fall gleichgestellt, dass Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung (Erbeinsetzung, Vermächtnis) haben, sofern z.B. ein überlebender Ehegatte oder ein erbberechtigter Abkömmling statt seines gesetzlichen Erbteils lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögen erhält und es sich bei den Zahlungen nicht um eine Verrentung des Erbanteils handelt (Senatsurteile vom 27. Februar 1992 X R 139/88, BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612; vom 26. Januar 1994 X R 54/92, BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633; s. bereits BFH-Urteil vom 1. August 1975 VI R 168/73, BFHE 116, 505, BStBl II 1975, 882).
  • BFH, 16.03.1999 - X R 87/95

    Vermögensübertragung: Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last

    Auszug aus BFH, 09.03.2011 - X B 193/10
    Die Rechtsprechung geht im Anschluss an die vorgenannte Entscheidung des Großen Senats davon aus, dass Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden, "im Regelfall" abänderbar sind (BFH-Urteile vom 25. März 1992 X R 38/86, BFH/NV 1992, 595; vom 26. Januar 1994 X R 141/90, BFH/NV 1994, 845, unter 2.b; vom 27. August 1996 IX R 86/93, BFHE 181, 175, BStBl II 1997, 47, unter 2.d aa, und vom 16. März 1999 X R 87/95, BFH/NV 2000, 12, unter II.1.b), es sei denn, aus dem Vertrag ergibt sich, dass die Parteien ausnahmsweise gleichbleibende Leistungen vereinbart haben (Senatsurteile vom 27. November 1996 X R 85/94, BFHE 182, 110, BStBl II 1997, 284, und in BFH/NV 2000, 12).
  • BFH, 27.11.1996 - X R 85/94

    Zur Ablösung eines Vermächtnisnießbrauchs oder eines Pflichtteilsanspruchs von

    Auszug aus BFH, 09.03.2011 - X B 193/10
    Die Rechtsprechung geht im Anschluss an die vorgenannte Entscheidung des Großen Senats davon aus, dass Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden, "im Regelfall" abänderbar sind (BFH-Urteile vom 25. März 1992 X R 38/86, BFH/NV 1992, 595; vom 26. Januar 1994 X R 141/90, BFH/NV 1994, 845, unter 2.b; vom 27. August 1996 IX R 86/93, BFHE 181, 175, BStBl II 1997, 47, unter 2.d aa, und vom 16. März 1999 X R 87/95, BFH/NV 2000, 12, unter II.1.b), es sei denn, aus dem Vertrag ergibt sich, dass die Parteien ausnahmsweise gleichbleibende Leistungen vereinbart haben (Senatsurteile vom 27. November 1996 X R 85/94, BFHE 182, 110, BStBl II 1997, 284, und in BFH/NV 2000, 12).
  • BFH, 01.08.1975 - VI R 168/73

    Leistungen auf Grund einer letztwilligen Verfügung als Leibrente

    Auszug aus BFH, 09.03.2011 - X B 193/10
    Zwar beziehen sich die genannten Entscheidungen auf eine Vermögensübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, doch hat der BFH der vorweggenommenen Erbfolge den Fall gleichgestellt, dass Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung (Erbeinsetzung, Vermächtnis) haben, sofern z.B. ein überlebender Ehegatte oder ein erbberechtigter Abkömmling statt seines gesetzlichen Erbteils lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögen erhält und es sich bei den Zahlungen nicht um eine Verrentung des Erbanteils handelt (Senatsurteile vom 27. Februar 1992 X R 139/88, BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612; vom 26. Januar 1994 X R 54/92, BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633; s. bereits BFH-Urteil vom 1. August 1975 VI R 168/73, BFHE 116, 505, BStBl II 1975, 882).
  • BFH, 16.09.2009 - X R 17/06

    Bindung an ein rechtskräftiges Urteil - Abänderbarkeit von Versorgungsleistungen

  • BFH, 27.08.1997 - X R 54/94

    Übertragung eines ertraglosen Grundstücks

  • OLG Stuttgart, 09.11.1978 - 8 W 564/78

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Anforderungen an die

  • BFH, 26.01.1994 - X R 141/90

    Einkommensteuer; Abänderbarkeit eines Vermögensübergabevertrags gegen

  • OLG Schleswig, 10.01.2006 - 3 U 6/05

    Rechtsmissbräuchliche Berufung auf Vertragsunwirksamkeit nach § 139 BGB

  • BFH, 25.03.1992 - X R 38/86

    Abzugsfähigkeit von auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und

  • FG Köln, 18.01.2012 - 7 K 921/07

    Wiederkehrende Leistungen bei vorweggenommener Erbfolge

    Für die Einordnung von Versorgungsleistungen als Leibrente oder dauernde Last hat der Bundesfinanzhof im Anschluss an den Beschluss des Großen Senats vom 15.7.1991 (GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl. II 1992, 78) darüber hinaus folgende Grundsätze aufgestellt (vgl. hierzu insgesamt BFH-Beschluss vom 9.3.2011 X B 193/10, BFH/NV 2011, 980 m.w.N.):.

    Das ist nur dann ausnahmsweise nicht der Fall, wenn sich aus dem Vertrag ergibt, dass die Beteiligten gleichbleibende Leistungen vereinbaren wollten und dies auch vereinbart haben (vgl. nur BFH-Beschluss vom 9.3.2011 X B 193/10, BFH/NV 2011, 980 m.w.N. und BFH-Urteil vom 31.3.2004 X R 3/01, BFH/NV 2004, 1386).

  • FG München, 18.06.2012 - 7 K 1217/09

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen - Fehlende Abänderbarkeit der

    Die Rechtsprechung geht im Anschluss an die Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 15. Juli 1991 GrS 1/90 (BStBl II 1992, 78) davon aus, dass Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden, "im Regelfall" abänderbar sind, es sei denn, aus dem Vertrag ergibt sich, dass die Parteien ausnahmsweise gleichbleibende Leistungen vereinbart haben (vgl. BFH-Beschluss vom 9. März 2011 X B 193/10, BFH/NV 1011, 980 m.w.N.).
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