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   BFH, 09.03.2016 - I R 81/14   

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https://dejure.org/2016,14743
BFH, 09.03.2016 - I R 81/14 (https://dejure.org/2016,14743)
BFH, Entscheidung vom 09.03.2016 - I R 81/14 (https://dejure.org/2016,14743)
BFH, Entscheidung vom 09. März 2016 - I R 81/14 (https://dejure.org/2016,14743)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Bundesfinanzhof

    Inhaltsgleich mit I R 66/14 - Auskunftsgebühr bei doppelter Antragstellung im Organschaftsfall

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 89 Abs 2 AO vom 13.12.2006, § 89 Abs 3 AO vom 13.12.2006, § 89 Abs 4 AO vom 13.12.2006, § 89 Abs 5 AO vom 13.12.2006, § 178a Abs 2 S 1 Halbs 2 AO
    Inhaltsgleich mit I R 66/14 - Auskunftsgebühr bei doppelter Antragstellung im Organschaftsfall

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen des Organträgers und der Organgesellschaft einer ertragssteuerlichen Organschaft auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft

  • rewis.io

    Inhaltsgleich mit I R 66/14 - Auskunftsgebühr bei doppelter Antragstellung im Organschaftsfall

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen des Organträgers und der Organgesellschaft einer ertragssteuerlichen Organschaft auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft

  • rechtsportal.de

    Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen des Organträgers und der Organgesellschaft einer ertragssteuerlichen Organschaft auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft

  • datenbank.nwb.de

    Auskunftsgebühr bei Antrag auf verbindliche Auskunft sowohl vom Organträger als auch von der Organgesellschaft; Bemessung des Gebührenwerts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AO § 89 Abs 2, AO § 89 Abs 3
    Verbindliche Auskunft, Gebühr

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 22.04.2015 - IV R 13/12
    Auszug aus BFH, 09.03.2016 - I R 81/14
    Die Gebührenpflicht, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht wird (vgl. Senatsurteil vom 30. März 2011 I R 61/10, BFHE 232, 406, BStBl II 2011, 536, sowie Senatsbeschluss vom 30. März 2011 I B 136/10, BFHE 232, 395; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. April 2015 IV R 13/12, BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989; kritisch z.B. Roser in Beermann/Gosch, AO § 89 Rz 79), knüpft danach an die Bearbeitung eines Antrags auf verbindliche Auskunft an und trifft den Antragsteller als Gebührenschuldner (vgl. Anwendungserlass zur Abgabenordnung --AEAO-- Nr. 4.1.3 und 4.4.1 zu § 89; Simon, Deutsches Steuerrecht 2007, 557, 558 f., 562; Baum, Neue Wirtschafts-Briefe --NWB-- Fach 2, S. 9725, 9728; Fatouros, Deutsche Steuer-Zeitung 2007, 382, 389; Wagner, EFG 2015, 532).

    Der Gesetzgeber hat sich insofern für eine typisierende und pauschalierende Regelung entschieden, die sich an dem bereits bestehenden System zur Bemessung des Gegenstandswerts im Gerichtskostenrecht nach § 52 Abs. 1 GKG orientiert, sodass der Betrag zahlenmäßig nach den Grundsätzen für die gerichtliche Streitwertermittlung bestimmt wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989).

    Dem Antragsteller wird dabei eine Einschätzungsprärogative für die Bemessung des Gegenstandswerts eingeräumt, wodurch Auseinandersetzungen über die zutreffende Höhe der Gebühr vermieden werden sollen (vgl. wiederum BFH-Urteil in BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989).

  • BFH, 09.03.2016 - I R 66/14

    Auskunftsgebühr bei doppelter Antragstellung im Organschaftsfall

    Auszug aus BFH, 09.03.2016 - I R 81/14
    NV: Beantragen sowohl Organträger als auch Organgesellschaft einer ertragsteuerlichen Organschaft eine verbindliche Auskunft in Bezug auf den gleichen Sachverhalt, fällt bei beiden Antragstellern eine Auskunftsgebühr an (gleichgelagert mit Senatsurteil vom 9. März 2016 I R 66/14).

    Das FA war befugt, eine Auskunftsgebühr sowohl gegenüber der A-AG (dazu Senatsurteil vom 9. März 2016 I R 66/14, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) als auch gegenüber der Klägerin festzusetzen.

  • BFH, 30.03.2011 - I R 61/10

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus BFH, 09.03.2016 - I R 81/14
    Die Gebührenpflicht, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht wird (vgl. Senatsurteil vom 30. März 2011 I R 61/10, BFHE 232, 406, BStBl II 2011, 536, sowie Senatsbeschluss vom 30. März 2011 I B 136/10, BFHE 232, 395; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. April 2015 IV R 13/12, BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989; kritisch z.B. Roser in Beermann/Gosch, AO § 89 Rz 79), knüpft danach an die Bearbeitung eines Antrags auf verbindliche Auskunft an und trifft den Antragsteller als Gebührenschuldner (vgl. Anwendungserlass zur Abgabenordnung --AEAO-- Nr. 4.1.3 und 4.4.1 zu § 89; Simon, Deutsches Steuerrecht 2007, 557, 558 f., 562; Baum, Neue Wirtschafts-Briefe --NWB-- Fach 2, S. 9725, 9728; Fatouros, Deutsche Steuer-Zeitung 2007, 382, 389; Wagner, EFG 2015, 532).

    Diese beiden Funktionen sind zwar die verfassungsrechtlich legitimierenden Sachgründe für den gesetzlichen Gebührentatbestand (Senatsurteil in BFHE 232, 406, BStBl II 2011, 536).

  • FG Köln, 28.10.2014 - 8 K 730/12

    Steuervereinfachungsgesetz 2011

    Auszug aus BFH, 09.03.2016 - I R 81/14
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 28. Oktober 2014  8 K 730/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Sein Urteil vom 28. Oktober 2014  8 K 730/12 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 529 abgedruckt.

  • BFH, 02.09.2003 - V E 2/02

    Gebührenerhebung für die Bearbeitung eines Antrages auf verbindliche Auskunft im

    Auszug aus BFH, 09.03.2016 - I R 81/14
    Denn auch steuererhöhende Umstände führen zur Annahme eines positiven Gebührenwerts i.S. des § 52 Abs. 1 GKG (vgl. BFH-Beschluss vom 2. September 2003 V E 2/02, BFH/NV 2004, 73).
  • BFH, 30.03.2011 - I B 136/10

    Verfassungsmäßigkeit der sog. Auskunftsgebühr nicht ernstlich zweifelhaft - Zweck

    Auszug aus BFH, 09.03.2016 - I R 81/14
    Die Gebührenpflicht, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht wird (vgl. Senatsurteil vom 30. März 2011 I R 61/10, BFHE 232, 406, BStBl II 2011, 536, sowie Senatsbeschluss vom 30. März 2011 I B 136/10, BFHE 232, 395; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. April 2015 IV R 13/12, BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989; kritisch z.B. Roser in Beermann/Gosch, AO § 89 Rz 79), knüpft danach an die Bearbeitung eines Antrags auf verbindliche Auskunft an und trifft den Antragsteller als Gebührenschuldner (vgl. Anwendungserlass zur Abgabenordnung --AEAO-- Nr. 4.1.3 und 4.4.1 zu § 89; Simon, Deutsches Steuerrecht 2007, 557, 558 f., 562; Baum, Neue Wirtschafts-Briefe --NWB-- Fach 2, S. 9725, 9728; Fatouros, Deutsche Steuer-Zeitung 2007, 382, 389; Wagner, EFG 2015, 532).
  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Verordnung zur Durchführung von § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung

    Auszug aus BFH, 09.03.2016 - I R 81/14
    Ohne derartige Gründe dürfen Gebühren neben Steuern grundsätzlich nicht erhoben werden (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2003  2 BvL 9-12/98, BVerfGE 108, 1).
  • BFH, 12.08.2015 - I R 45/14

    Gegenstandswert einer Gebühr für Erteilung verbindlicher Auskunft

    Auszug aus BFH, 09.03.2016 - I R 81/14
    Die verbindliche Auskunft ist als Verwaltungsakt ausgestaltet (z.B. Senatsurteil vom 12. August 2015 I R 45/14, BFHE 251, 119, m.w.N.) und mit diesem Charakter korrespondiert die Gebührenpflicht.
  • BFH, 09.03.2016 - I R 66/14

    Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)

    Das FA war befugt, eine Auskunftsgebühr sowohl gegenüber der S-GmbH (dazu Senatsurteil vom 9. März 2016 I R 81/14) als auch gegenüber der Klägerin festzusetzen.
  • FG Nürnberg, 22.01.2020 - 3 K 1441/18

    Einkommensteuer - Anrechnung ausländischer Steuer

    Auch das BFH-Urteil I R 81/14 führe zu keinem anderen Ergebnis.
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