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   BFH, 09.03.2016 - X R 9/13   

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https://dejure.org/2016,21882
BFH, 09.03.2016 - X R 9/13 (https://dejure.org/2016,21882)
BFH, Entscheidung vom 09.03.2016 - X R 9/13 (https://dejure.org/2016,21882)
BFH, Entscheidung vom 09. März 2016 - X R 9/13 (https://dejure.org/2016,21882)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Korrektur aufgrund der neuen Erkenntnisse aus einem Benennungsverlangen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 88 Abs 1 S 1, AO § 143, AO § 160 Abs 1 S 1, AO § 162 Abs 2 S 2, AO § 173 Abs 1 S 1 Nr 1, FGO § 96 Abs 1 S 1, EStG § 4 Abs 4, EStG VZ 2006
    Korrektur aufgrund der neuen Erkenntnisse aus einem Benennungsverlangen

  • Bundesfinanzhof

    Korrektur aufgrund der neuen Erkenntnisse aus einem Benennungsverlangen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 88 Abs 1 S 1 AO, § 143 AO, § 160 Abs 1 S 1 AO, § 162 Abs 2 S 2 AO, § 173 Abs 1 S 1 Nr 1 AO
    Korrektur aufgrund der neuen Erkenntnisse aus einem Benennungsverlangen

  • IWW

    § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO), § ... 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 173 AO, § 160 Abs. 1 Satz 1 AO, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 143 AO, § 143 Abs. 1 AO, § 162 Abs. 2 Satz 2 AO, § 162 AO, § 160 AO, § 96 Abs. 1 Satz 1, 2 FGO, § 88 Abs. 1 Satz 1 AO, § 160 Abs. 1 Satz 2 AO, § 162 Abs. 1 Satz 2 AO, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Änderung einer bestandskräftigen Steuerfestsetzung aufgrund unterbliebener Beantwortung eines Benennungsverlangens im Sinne von § 160 Abgabenordnung (AO)

  • rewis.io

    Korrektur aufgrund der neuen Erkenntnisse aus einem Benennungsverlangen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Korrektur aufgrund der neuen Erkenntnisse aus einem Benennungsverlangen

  • rechtsportal.de

    Änderung einer bestandskräftigen Steuerfestsetzung aufgrund unterbliebener Beantwortung eines Benennungsverlangens im Sinne von § 160 AO

  • datenbank.nwb.de

    Korrektur aufgrund der neuen Erkenntnisse aus einem Benennungsverlangen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Neue Erkenntnisse aus einem Benennungsverlangen - und die Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Korrektur aufgrund neuer Erkenntnisse aus einem Benennungsverlangen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Korrektur aufgrund der neuen Erkenntnisse aus einem Benennungsverlangen

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Auch im Steuerrecht: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
    Nachträglich bekannt gewordene neue Tatsachen oder Beweismittel nach § 173 Abs. 1 AO
    Tatsachen und Beweismittel

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AO § 173 Abs 1 Nr 1, AO § 160 Abs 1 S 1, AO § 90 Abs 1
    Änderung, Neue Tatsache, Empfängerbenennung, Bestandskraft

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 253, 299
  • BB 2016, 1814
  • BB 2016, 2342
  • BStBl II 2016, 815
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 24.06.1997 - VIII R 9/96

    Schätzung von Betriebsausgaben und Empfängerbenennung

    Auszug aus BFH, 09.03.2016 - X R 9/13
    Die Schätzung nach § 162 AO ist grundsätzlich unabhängig von der Prüfung eines Abzugsverbots nach § 160 AO durchzuführen (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juni 1997 VIII R 9/96, BFHE 183, 358, BStBl II 1998, 51, unter 2. der Entscheidungsgründe).

    § 160 AO ist keine Schätzungsnorm, sondern setzt erst an, soweit Ausgaben nach anderen steuerlichen Regelungen, ggf. auch aufgrund einer Schätzung, abziehbar sind bzw. wären, bei denen also davon auszugehen ist, dass der Aufwand entstanden ist und daher im Rahmen einer Schätzung an sich zu berücksichtigen wäre (BFH-Urteil in BFHE 183, 358, BStBl II 1998, 51, unter 2.a; Senatsbeschluss vom 25. Juli 2012 X B 175/11, BFH/NV 2013, 44, unter II.1.b).

    Auch wenn sie dies formell durch die Minderung des Betriebsausgabenabzugs leistet, handelt es sich materiell-rechtlich um eine Inanspruchnahme des Leistenden als Haftender für die fremde Steuerschuld des Empfängers (vgl. BFH-Urteile in BFHE 183, 358, BStBl II 1998, 51, unter 2.b cc, sowie vom 10. März 1999 XI R 10/98, BFHE 188, 280, BStBl II 1999, 434, unter II.1.), die im Rahmen der Schätzung ein Fremdkörper wäre.

  • FG Niedersachsen, 16.01.2013 - 4 K 212/11

    Möglichkeit zur Änderung eines Steuerbescheides gem. § 173 AO nach Nichterfüllung

    Auszug aus BFH, 09.03.2016 - X R 9/13
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16. Januar 2013  4 K 212/11, soweit es die Einkommensteuerfestsetzung 2006 betrifft, aufgehoben.
  • BFH, 25.07.2012 - X B 175/11

    Rechtliches Gehör - Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO - qualifizierter

    Auszug aus BFH, 09.03.2016 - X R 9/13
    § 160 AO ist keine Schätzungsnorm, sondern setzt erst an, soweit Ausgaben nach anderen steuerlichen Regelungen, ggf. auch aufgrund einer Schätzung, abziehbar sind bzw. wären, bei denen also davon auszugehen ist, dass der Aufwand entstanden ist und daher im Rahmen einer Schätzung an sich zu berücksichtigen wäre (BFH-Urteil in BFHE 183, 358, BStBl II 1998, 51, unter 2.a; Senatsbeschluss vom 25. Juli 2012 X B 175/11, BFH/NV 2013, 44, unter II.1.b).
  • BFH, 23.03.1983 - I R 182/82

    Rechtsbehelfsstelle eines Finanzamts - Einspruch - Veranlagungsdienststelle -

    Auszug aus BFH, 09.03.2016 - X R 9/13
    Maßgebend hierfür ist die Kenntnis der zur Bearbeitung des Steuerfalls organisatorisch berufenen Dienststelle (BFH-Urteil vom 23. März 1983 I R 182/82, BFHE 138, 313, BStBl II 1983, 548).
  • BFH, 13.11.1985 - II R 208/82

    Keine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bei Verletzung der Ermittlungspflicht

    Auszug aus BFH, 09.03.2016 - X R 9/13
    Dies setzt voraus, dass einerseits dem FA die Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre, dass andererseits der Steuerpflichtige entweder seiner Mitwirkungspflicht in vollem Umfang genügt hat (BFH-Urteil vom 13. November 1985 II R 208/82, BFHE 145, 487, BStBl II 1986, 241), oder aber sich aus der Abwägung der beiderseitigen Pflichtverletzungen ergibt, dass die Verletzung der Ermittlungspflicht im konkreten Einzelfall die Verletzung der Mitwirkungspflicht deutlich überwiegt (BFH-Urteil vom 11. November 1987 I R 108/85, BFHE 151, 333, BStBl II 1988, 115, unter II.2.; Senatsurteil vom 18. Mai 2010 X R 49/08, BFH/NV 2010, 2225, unter II.2.a).
  • BFH, 24.07.1984 - VIII R 304/81

    Übernimmt das Finanzamt einen Fehler des Steuerpflichtigen, der nicht aus der

    Auszug aus BFH, 09.03.2016 - X R 9/13
    Keine Tatsachen i.S. des § 173 AO sind Schlussfolgerungen aller Art, insbesondere juristische Subsumtionen (BFH-Urteil vom 24. Juli 1984 VIII R 304/81, BFHE 141, 485, BStBl II 1984, 785, m.w.N.).
  • BFH, 28.06.2006 - XI R 58/05

    Berücksichtigung des Freibetrags nach § 3 Nr. 9 EStG bei der ersten Teilzahlung

    Auszug aus BFH, 09.03.2016 - X R 9/13
    In der Regel aber trifft bei beidseitigen Versäumnissen den Steuerpflichtigen die Verantwortung, mit der Folge, dass der Steuerbescheid geändert werden kann (BFH-Urteile vom 20. Dezember 1988 VIII R 121/83, BFHE 156, 339, BStBl II 1989, 585, unter II.6.; vom 28. Juni 2006 XI R 58/05, BFHE 214, 319, BStBl II 2006, 835, unter II.1.a).
  • BFH, 20.06.1985 - IV R 114/82

    Bei Anwendung des § 173 AO 1977 ist Kenntnis der Veranlagungsstelle der

    Auszug aus BFH, 09.03.2016 - X R 9/13
    Bekannt ist der zuständigen Dienststelle der Inhalt der dort geführten Akten, ohne dass insoweit auf die individuelle Kenntnis des jeweiligen Bearbeiters abzustellen ist (BFH-Urteil vom 20. Juni 1985 IV R 114/82, BFHE 143, 520, BStBl II 1985, 492).
  • BFH, 06.08.1997 - II R 33/95

    Verbindlichkeit einer mündlichen Auskunft

    Auszug aus BFH, 09.03.2016 - X R 9/13
    Dies meint Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (so etwa Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. August 1997 II R 33/95, BFH/NV 1998, 12).
  • BFH, 30.01.1969 - V 149/64

    Berichtigungsveranlagung - Erneute Überprüfung - Neue Steuerfestsetzung -

    Auszug aus BFH, 09.03.2016 - X R 9/13
    Anders als unter § 222 der Reichsabgabenordnung, wonach die neue Steuerfestsetzung grundsätzlich so vorzunehmen war, als handele es sich um die erste Veranlagung (vgl. BFH-Urteil vom 30. Januar 1969 V 149/64, BFHE 95, 236, BStBl II 1969, 409), findet eine Wiederaufrollung der Veranlagung nicht statt (so schon BFH-Urteil vom 12. August 1981 I R 78/78, BFHE 134, 3, BStBl II 1982, 100, Rz 11).
  • BFH, 18.05.2010 - X R 49/08

    Änderungsbefugnis gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO - Rechtmäßigkeit eines

  • BFH, 10.03.1999 - XI R 10/98

    Empfängerbenennung bei Betriebsausgaben

  • BFH, 20.12.1988 - VIII R 121/83

    Steuerbescheid - Änderung

  • BFH, 11.11.1987 - I R 108/85

    Pflichten des Steuerpflichtigen - Erhebliche Verletzung einer Erklärungspflicht -

  • BFH, 18.03.1987 - II R 226/84

    Nachträgliches Bekanntwerden - Tatsachen - Eingabewertbogen

  • BFH, 12.08.1981 - I R 78/78

    Beweismittel - Änderung des Steuerbescheids

  • BFH, 19.01.2017 - III R 28/14

    Korrektur bestandskräftiger Bescheide aufgrund neuer Erkenntnisse aus einem

    Weder ein Benennungsverlangen i.S. des § 160 AO noch die (fehlende) Antwort hierauf begründen die Tatbestandsvoraussetzungen einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO oder nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (Anschluss an BFH-Urteil vom 9. März 2016 X R 9/13, BFHE 253, 299, BStBl II 2016, 815).

    Die Art und Weise, in der der Steuerpflichtige seine Aufzeichnungen geführt hat, insbesondere die nicht den Vorschriften des § 143 AO entsprechende Aufzeichnung, ist eine Tatsache (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. März 2016 X R 9/13, BFHE 253, 299, BStBl II 2016, 815, Rz 19).

    Zu den insoweit zu beachtenden Prüfungsanforderungen wird auf die Ausführungen im BFH-Urteil in BFHE 253, 299, BStBl II 2016, 815, Rz 23 ff. Bezug genommen, denen sich der erkennende Senat anschließt.

    c) Bei der Prüfung, ob und in welchem Umfang ein zu Betriebsausgaben führender Wareneinkauf durch den Kläger stattgefunden hat, können sämtliche Erkenntnisse aus der Betriebsprüfung einschließlich des Benennungsverlangens verwertet werden (BFH-Urteil in BFHE 253, 299, BStBl II 2016, 815, Rz 30).

    Allein der Umstand, dass die entsprechenden Nachfragen ihrerseits auch als Benennungsverlangen nach § 160 AO qualifiziert werden können, ändert hieran nichts (BFH-Urteil in BFHE 253, 299, BStBl II 2016, 815, Rz 31).

    e) Erst wenn das FG unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze zur Überzeugung gelangt ist, dass ein Wareneinkauf in bestimmtem Umfang stattgefunden hat und damit Aufwand entstanden ist, bestünde Raum, diesen der Höhe nach durch eine Schätzung näher zu bestimmen (BFH-Urteil in BFHE 253, 299, BStBl II 2016, 815, Rz 35, m.w.N.), wenn er anderweitig nicht zu ermitteln ist.

    Eine darüberhinausgehende Kürzung des Betriebsausgabenabzugs wegen der fehlenden Benennung des Empfängers der zu berücksichtigenden Zahlungen nach § 160 Abs. 1 Satz 1 AO ist dagegen innerhalb des Korrekturrahmens des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ausgeschlossen (s. dazu ausführlich BFH-Urteil in BFHE 253, 299, BStBl II 2016, 815, Rz 32 ff.).

    Sowohl das Benennungsverlangen als auch die Verweigerung der Antwort darauf erfolgten nach Erlass der Ausgangsbescheide und scheiden daher als nachträglich bekannt gewordene Tatsachen aus (s. hierzu auch den insoweit vergleichbaren Fall des BFH-Urteils in BFHE 253, 299, BStBl II 2016, 815, Rz 17).

  • BFH, 12.02.2020 - X R 8/18

    Aufzeichnungspflicht bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG; Vorlage auf

    Der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelnde Steuerpflichtige hat außerdem etwa die Daten über den Wareneingang nach § 143 Abs. 1 AO gesondert aufzuzeichnen (vgl. BFH-Urteile vom 09.03.2016 - X R 9/13, BFHE 253, 299, BStBl II 2016, 815, Rz 22, und vom 19.01.2017 - III R 28/14, BFHE 256, 403, BStBl II 2017, 743, Rz 13); auch insoweit ist der Kläger dem Vorlageverlangen des FA nachgekommen.
  • BFH, 21.08.2019 - X R 16/17

    Nachträgliche Wahl der Antragsveranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG; Nichtigkeit

    Eine solche Tatsache muss nachträglich bekannt geworden, nicht dagegen eine nachträglich entstandene Tatsache sein (Senatsurteil vom 09.03.2016 - X R 9/13, BFHE 253, 299, BStBl II 2016, 815, Rz 17).
  • FG München, 18.01.2018 - 10 K 3036/16

    Reichweite der Verpflichtung zur Vorlage von elektronischen Aufzeichnungen bei

    Darüber hinaus unterfallen dem Datenzugriffsrecht des ... auch die nach § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG besonders und laufend zu führenden Verzeichnisse der nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlage- und Umlaufvermögens sowie die nach § 143 Abs. 1 AO im Betrieb des Klägers gesondert aufgezeichneten Daten über den Wareneingang (vgl. hierzu auch BFH-Urteile vom 9. März 2016 X R 9/13, BFHE 253, 299, BStBl II 2016, 815, und vom 19. Januar 2017 III R 28/14, BFHE 256, 403, BStBl II 2017, 743), sofern diese Aufzeichnungen auch in elektronischer Form geführt wurden.
  • BFH, 17.06.2020 - X R 26/18

    Gewerbliche Händlertätigkeit bei planmäßigem An- und Verkauf im Rahmen eines

    Zudem ist allein auf die Tätigkeit des Steuerpflichtigen und nicht auf dessen Kenntnisse und persönliche Fähigkeiten abzustellen (Senatsurteil vom 09.03.2016 - X R 9/13, BFHE 253, 299, BStBl II 2016, 815).
  • FG Niedersachsen, 25.02.2020 - 9 K 112/18

    Möglichkeit der Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides

    Keine neuen Tatsachen sind nachträglich entstandene Tatsachen (BFH, Urteil vom 9. März 2016 X R 9/13, BFHE 253, 299, BStBl II 2016, 815).
  • FG Köln, 23.10.2013 - 4 K 1589/10

    Änderung von Steuerbescheiden: Ermittlungspflicht des FA bei Auslandssachverhalt

    Der Beklagte hat am 11.09.2013 beantragt, das Verfahren im Hinblick auf das beim BFH anhängige Verfahren X R 9/13 ruhen zu lassen.

    Auch ein Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das beim BFH anhängige Verfahren X R 9/13 war - auch unter Berücksichtigung, dass die Kläger im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ladung des vorliegenden Verfahrens dem entsprechenden Antrag des Beklagten zugestimmt haben - nicht anzuordnen.

    Denn es ist nicht zu erwarten, dass eine Entscheidung des BFH in dem Verfahren X R 9/13 zu einer einverständlichen Beendigung des vorliegenden Verfahrens würde.

  • FG Köln, 01.10.2020 - 13 K 3220/17

    Berechtigung des Beklagten zur Änderung des angefochtenen

    Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. März 2016 (X R 9/13, BStBl II 2016, 815) trägt sie vor, Benennungsverlangen oder eine von der Finanzverwaltung angenommene fehlende bzw. unzureichende Antwort hierauf stellten keine nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen im Sinne des § 173 AO dar, weil es sich in beiden Fällen um Tatsachen handele, die erst nach Erlass des zu ändernden Bescheides entstanden seien.

    Es fehlt nach der vom erkennenden Senat geteilten Rechtsprechung des BFH (vgl. dazu BFH-Urteile vom 9. März 2016 - X R 9/13, BStBl II 2016, 815 Rdnr. 17 und vom 19. Januar 2017 - III R 28/14, BStBl II 2017, 743 Rdnr. 28) und der dieser folgenden überwiegenden Auffassung im Schrifttum (vgl. z.B. Rüsken in Klein, AO, 15. Aufl. 2020, § 160 Rdnr. 34; Frotscher im Schwarz/Pahlke, AO, § 160 Rdnr. 94/95; Mihm, AO-Steuerberater 2016, 251; Szymczak in AO-eKommentar, § 160 AO Rdnr. 7, Aktualisierung vom 13. Oktober 2017) an einer bereits im Zeitpunkt der vorangegangenen Veranlagung vorhandenen Tatsache.

    So war z.B. in den beiden durch den BFH entschiedenen Verfahren jeweils der Wareneingang nicht entsprechend § 143 Abs. 1 AO aufgezeichnet worden (vgl. BFH, BStBl II 2016, 815 und BStBl II 2017, 743).

  • BFH, 16.07.2019 - X B 14/19

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Unterbleiben notwendiger

    Die Durchführung des zweiten Rechtsgangs gibt den Beteiligten Gelegenheit, zur vom FG vorgenommenen Kürzung der Betriebsausgaben von 50 % auf 30 % unter Beachtung der im Senatsurteil vom 9. März 2016 - X R 9/13 (BFHE 253, 299, BStBl II 2016, 815) dargelegten Grundsätze ergänzend vorzutragen.
  • FG Hamburg, 15.02.2017 - 3 K 252/16

    Grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO - Sorgfaltspflicht des

    Tatsache i. S. des § 173 Abs. 1 AO ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Tatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (BFH-Urteil vom 09.03.2016 X R 9/13, BFHE 253, 299, BStBl II 2016, 815).
  • FG Niedersachsen, 06.09.2022 - 13 K 39/21

    Erfassen von Mieteinnahmen, die einem Zwangsverwalter direkt zugeflossen sind,

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