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   BFH, 09.03.2023 - VI B 31/22 (AdV)   

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https://dejure.org/2023,5240
BFH, 09.03.2023 - VI B 31/22 (AdV) (https://dejure.org/2023,5240)
BFH, Entscheidung vom 09.03.2023 - VI B 31/22 (AdV) (https://dejure.org/2023,5240)
BFH, Entscheidung vom 09. März 2023 - VI B 31/22 (AdV) (https://dejure.org/2023,5240)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 240, AO § 238, AO § 233a, AO § 227, AO § 218 Abs 2, FGO § 69, EStG § 38 Abs 2, GG Art 3 Abs 1, GG Art 100, FGO § 68
    Teilweise inhaltsgleich mit Beschluss des BFH vom 28.10.2022 VI B 15/22 (AdV) - AdV-Verfahren: Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 240 AO, § 238 AO, § 233a AO, § 227 AO, § 218 Abs 2 AO
    (Teilweise inhaltsgleich mit Beschluss des BFH vom 28.10.2022 VI B 15/22AdV) - AdV-Verfahren: Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge

  • IWW

    § 233a der Abgabenordnung (AO), § ... 238 AO, § 233a AO, § 69 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 240 Abs. 1 Satz 1 AO, § 240 AO, § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO, § 68 Satz 1 FGO, § 68 FGO, § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO, § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO, § 233a Abs. 2 Satz 1 AO, Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), § 38 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, § 227 AO, Art. 100 Abs. 1 GG, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge

  • rewis.io

    (Teilweise inhaltsgleich mit Beschluss des BFH vom 28.10.2022 VI B 15/22AdV) - AdV-Verfahren: Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge

  • datenbank.nwb.de

    AdV-Verfahren: Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Auszug aus BFH, 09.03.2023 - VI B 31/22
    Die Beteiligten streiten im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu § 233a der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 238 AO vom 08.07.2021 in den Verfahren 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 betreffend die Vollverzinsung in fixer Höhe von 0, 5 % pro Monat (BVerfGE 158, 282, BGBl I 2021, 4303) über die Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen.

    Im Hinblick auf den BVerfG-Beschluss in BVerfGE 158, 282, BGBl I 2021, 4303 und die teilweise darauf gründende Rechtsprechung des VII. Senats des BFH betreffend ernstlicher verfassungsrechtlicher Zweifel an § 240 Abs. 1 Satz 1 AO (BFH-Urteil vom 30.06.2020 - VII R 63/18, BFHE 270, 7, BStBl II 2021, 191, sowie BFH-Beschlüsse vom 14.04.2020 - VII B 53/19, und vom 31.08.2021 - VII B 69/21 (AdV)) erscheine die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge wegen des darin enthaltenen Zinsanteils, soweit sie --wie hier-- nach dem 31.12.2018 entstanden seien, ernstlich zweifelhaft.

    a) Solche Zweifel ergeben sich insbesondere nicht aus dem BVerfG-Beschluss in BVerfGE 158, 282, BGBl I 2021, 4303 (s.a. BFH-Urteil vom 23.08.2022 - VII R 21/21, Rz 25 ff., BFHE 278, 1).

    aa) Ausgangspunkt der in der Entscheidung des BVerfG vom 08.07.2021 als verfassungswidrig angesehenen Ungleichbehandlung war die in § 233a Abs. 2 Satz 1 AO geregelte fünfzehnmonatige Karenzzeit, welche nach Ansicht des BVerfG zu einer verfassungsrechtlich relevanten Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Steuerpflichtigen führt (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 158, 282, BGBl I 2021, 4303, Rz 103); nämlich derjenigen Steuerschuldner, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit (zutreffend) festgesetzt wurde, gegenüber denjenigen, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit endgültig festgesetzt wurde, mithin eine Ungleichbehandlung zinszahlungspflichtiger gegenüber nicht zinszahlungspflichtigen Steuerschuldnern (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 158, 282, BGBl I 2021, 4303, Rz 104).

    Dabei spielte die Frage, ob ein Zinssatz von monatlich 0, 5 % den durch eine Vollverzinsung zulasten der Steuerpflichtigen auszugleichenden Vorteil der Höhe nach realitätsgerecht abbildet, erst in der anschließenden Rechtfertigungsprüfung nach strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen eine Rolle (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 158, 282, BGBl I 2021, 4303, Rz 109 ff.).

    Die Vollverzinsung hat keine zusätzliche Lenkungsfunktion dahingehend, die Steuerpflichtigen dazu anzuhalten, ihre Steuererklärungen frühzeitig abzugeben oder etwaige Vorauszahlungen angemessen anzusetzen (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 158, 282, BGBl I 2021, 4303, Rz 126).

    Auch die Gründe für die späte Steuerfestsetzung und insbesondere, ob die Steuerpflichtigen oder die Behörde hieran ein Verschulden trifft, sind für die Anwendung des § 233a AO unerheblich (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 158, 282, BGBl I 2021, 4303, Rz 7).

    dd) Neben der den Säumniszuschlägen zukommenden Lenkungsfunktion unterscheiden sich diese von Nachzahlungszinsen insbesondere dadurch, dass der Steuerpflichtige --anders als bei der Vollverzinsung-- grundsätzlich die Wahl hat, ob er den Tatbestand der Säumnis verwirklicht und deshalb die Säumniszuschläge nach § 240 AO entstehen oder ob er die Steuerschuld bei Fälligkeit tilgt und sich im Bedarfsfall die erforderlichen Geldmittel zur Begleichung der Steuerschuld anderweitig zu günstigeren Konditionen beschafft (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 158, 282, BGBl I 2021, 4303, Rz 243, und vom 04.05.2022 - 2 BvL 1/22).

    Aufgrund der wesentlichen Unterschiede von Nachzahlungszinsen und Säumniszuschlägen kann die Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 158, 282, BGBl I 2021, 4303 zur Vollverzinsung auf § 240 AO auch nicht allein wegen eines gedachten Zinsanteils der Säumniszuschläge übertragen werden. Ebenso wenig werden unter Berücksichtigung dieser Entscheidung --etwa im Wege eines "Erst-Recht-Schlusses"-- ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge begründet (vgl. BVerfG-Beschluss vom 04.05.2022 - 2 BvL 1/22, Rz 26).

  • BVerfG, 04.05.2022 - 2 BvL 1/22

    Unzulässige Vorlage eines Amtsgerichts zum Säumniszuschlag auf Prämienrückstände

    Auszug aus BFH, 09.03.2023 - VI B 31/22
    dd) Neben der den Säumniszuschlägen zukommenden Lenkungsfunktion unterscheiden sich diese von Nachzahlungszinsen insbesondere dadurch, dass der Steuerpflichtige --anders als bei der Vollverzinsung-- grundsätzlich die Wahl hat, ob er den Tatbestand der Säumnis verwirklicht und deshalb die Säumniszuschläge nach § 240 AO entstehen oder ob er die Steuerschuld bei Fälligkeit tilgt und sich im Bedarfsfall die erforderlichen Geldmittel zur Begleichung der Steuerschuld anderweitig zu günstigeren Konditionen beschafft (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 158, 282, BGBl I 2021, 4303, Rz 243, und vom 04.05.2022 - 2 BvL 1/22).

    Aufgrund der wesentlichen Unterschiede von Nachzahlungszinsen und Säumniszuschlägen kann die Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 158, 282, BGBl I 2021, 4303 zur Vollverzinsung auf § 240 AO auch nicht allein wegen eines gedachten Zinsanteils der Säumniszuschläge übertragen werden. Ebenso wenig werden unter Berücksichtigung dieser Entscheidung --etwa im Wege eines "Erst-Recht-Schlusses"-- ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge begründet (vgl. BVerfG-Beschluss vom 04.05.2022 - 2 BvL 1/22, Rz 26).

    Vielmehr ist die Höhe des im Säumniszuschlag enthaltenen Zinses ungeklärt (BVerfG-Beschluss vom 04.05.2022 - 2 BvL 1/22, Rz 24).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2022 - 14 B 403/22

    Festsetzung und Vollstreckung von Säumniszuschlägen für jeden angefangenen Monat

    Auszug aus BFH, 09.03.2023 - VI B 31/22
    Ein lediglich gedachter, nicht zu quantifizierender Zinsanteil vermag ernstliche Zweifel an deren gesetzlich festgelegter Höhe von 1 % je angefangenem Monat nicht zu begründen (ebenso Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen --OVG NRW--, Beschluss vom 29.04.2022 - 14 B 403/22, Rz 8).

    Denn ein Säumniszuschlag von 1 % für jeden angefangenen Monat der Säumnis wäre nach Auffassung des Senats jedenfalls im Hinblick auf die im vorliegenden Streitfall verspätet entrichtete Lohnsteuer auch allein zur Erzwingung deren rechtzeitiger Zahlung und zur Abgeltung des Verwaltungsaufwands verhältnismäßig und daher verfassungsrechtlich auch unter Berücksichtigung des seit 2014 währenden strukturellen Niedrigzinsniveaus unbedenklich (ebenso OVG NRW, Beschluss vom 29.04.2022 - 14 B 403/22, Rz 8).

    Auch dieser Umstand streitet gegen die Verfassungswidrigkeit von § 240 AO (ebenso OVG NRW, Beschluss vom 29.04.2022 - 14 B 403/22, Rz 8).

  • BFH, 23.05.2022 - V B 4/22

    AdV-Verfahren: Ernstliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge

    Auszug aus BFH, 09.03.2023 - VI B 31/22
    NV: Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge (entgegen BFH-Beschlüsse vom 31.08.2021 - VII B 69/21 (AdV), vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV), und vom 11.11.2022 - VIII B 64/22 (AdV)).

    Der Antragsteller ist der Beschwerde unter Verweis auf den BFH-Beschluss vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV) (BFHE 276, 535) entgegengetreten.

    Angesichts dessen teilt der Senat die Zweifel des VIII. Senats des BFH (Beschluss vom 11.11.2022 - VIII B 64/22 (AdV), BFHE 278, 36) und des V. Senats des BFH (Beschluss in BFHE 276, 535) an der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge nicht.

  • FG Münster, 25.04.2022 - 12 V 571/22

    Verfassungsmäßigkeit der Höhe der in dem Abrechnungsbescheid ausgewiesenen

    Auszug aus BFH, 09.03.2023 - VI B 31/22
    Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 25.04.2022 - 12 V 571/22 AO aufgehoben und der Antrag des Antragstellers, die Vollziehung des Abrechnungsbescheids vom 01.09.2022 aufzuheben, in vollem Umfang abgelehnt.

    Mit Beschluss vom 25.04.2022 - 12 V 571/22 AO hat das FG die Vollziehung des Abrechnungsbescheids vom 10.01.2022 rückwirkend ab Fälligkeit der Säumniszuschläge bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung oder einer anderweitigen Erledigung des Einspruchsverfahrens in voller Höhe aufgehoben.

    Es beantragt sinngemäß, den Beschluss des FG Münster vom 25.04.2022 - 12 V 571/22 AO aufzuheben und den Antrag des Antragstellers in vollem Umfang abzulehnen.

  • BFH, 02.03.2017 - II B 33/16

    Kein Erlass von Säumniszuschlägen zur Grundsteuer wegen möglicher

    Auszug aus BFH, 09.03.2023 - VI B 31/22
    Durch Säumniszuschläge werden schließlich auch die Verwaltungsaufwendungen abgegolten, die bei den verwaltenden Körperschaften dadurch entstehen, dass Steuerpflichtige eine fällige Steuer nicht oder nicht fristgerecht zahlen (z.B. BFH-Beschluss vom 02.03.2017 - II B 33/16, BFHE 257, 27, BStBl II 2017, 646, Rz 32, sowie BFH-Urteile vom 19.12.2000 - VII R 63/99, BFHE 193, 524, BStBl II 2001, 217, unter II., und vom 30.03.2006 - V R 2/04, BFHE 212, 23, BStBl II 2006, 612, unter II.2., jeweils m.w.N.).

    Dem steht nicht entgegen, dass Säumniszuschläge kraft Gesetz entstehen, ohne dass es auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen ankommt (z.B. BFH-Beschluss in BFHE 257, 27, BStBl II 2017, 646, Rz 32, m.w.N.).

  • BFH, 23.08.2022 - VII R 21/21

    Zur Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen und Duldungsinanspruchnahme des

    Auszug aus BFH, 09.03.2023 - VI B 31/22
    a) Solche Zweifel ergeben sich insbesondere nicht aus dem BVerfG-Beschluss in BVerfGE 158, 282, BGBl I 2021, 4303 (s.a. BFH-Urteil vom 23.08.2022 - VII R 21/21, Rz 25 ff., BFHE 278, 1).

    Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ist daher insoweit nicht zu beklagen (BFH-Urteil vom 23.08.2022 - VII R 21/21, Rz 25 ff., BFHE 278, 1).

  • BFH, 07.09.2011 - I B 157/10

    Steuerabzug bei einem in der Schweiz ansässigen Vergütungsgläubiger - Haftung des

    Auszug aus BFH, 09.03.2023 - VI B 31/22
    Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (BFH-Beschluss vom 07.09.2011 - I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, Rz 12, m.w.N.).

    Zur Gewährung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (BFH-Beschluss in BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, Rz 12).

  • BFH, 04.07.2019 - VIII B 128/18

    AdV eines Bescheids über die Festsetzung von Aussetzungszinsen für

    Auszug aus BFH, 09.03.2023 - VI B 31/22
    Ernstliche Zweifel können auch verfassungsrechtliche Zweifel hinsichtlich einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm sein (s. BFH-Beschluss vom 04.07.2019 - VIII B 128/18, Rz 12) oder sich aus einem möglichen Verstoß des Steuergesetzes gegen eine unionsrechtliche Bestimmung ergeben (vgl. BFH-Beschluss vom 12.12.2013 - XI B 88/13, Rz 15).

    Da Säumniszuschläge im Hinblick auf ihre Höhe nur insgesamt als verfassungsgemäß oder -widrig beurteilt werden können --eine Teilverfassungswidrigkeit in Bezug auf einen bestimmten Zweck einer Norm gibt es nicht (BFH-Beschluss vom 04.07.2019 - VIII B 128/18, Rz 16, zu ernstlichen Zweifeln bei Aussetzungszinsen)--, kommt auch eine teilweise AdV des angefochtenen Abrechnungsbescheids nicht in Betracht.

  • BFH, 11.11.2022 - VIII B 64/22

    Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge

    Auszug aus BFH, 09.03.2023 - VI B 31/22
    NV: Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge (entgegen BFH-Beschlüsse vom 31.08.2021 - VII B 69/21 (AdV), vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV), und vom 11.11.2022 - VIII B 64/22 (AdV)).

    Angesichts dessen teilt der Senat die Zweifel des VIII. Senats des BFH (Beschluss vom 11.11.2022 - VIII B 64/22 (AdV), BFHE 278, 36) und des V. Senats des BFH (Beschluss in BFHE 276, 535) an der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge nicht.

  • BFH, 12.09.2011 - VIII B 70/09

    Zinslose Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung: Konkurrenz von

  • BFH, 02.08.2007 - IX B 92/07

    AdV; Verlustzuweisungsgesellschaft

  • BFH, 20.04.1982 - VII R 96/79

    Zur Haftung eines Geschäftsführers für nicht rechtzeitig abgeführte Lohnsteuer

  • BFH, 24.04.2014 - V R 52/13

    Säumniszuschläge bei zu Unrecht versagter AdV

  • BFH, 17.12.2018 - VIII B 91/18

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des VergnStG BR

  • BFH, 19.12.2000 - VII R 63/99

    Haftung der Vertreter für Säumniszuschläge

  • BFH, 30.03.2006 - V R 2/04

    Erlass von Säumniszuschlägen - Aussetzung der Vollziehung nach Anordnung der

  • BVerfG, 06.05.2013 - 1 BvR 821/13

    Zu den Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) an die Gewährung

  • BFH, 09.03.2012 - VII B 171/11

    Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Kernbrennstoffsteuer

  • BVerfG, 24.10.2011 - 1 BvR 1848/11

    Anforderungen der Rechtsschutzgarantie an die Gewährung von Eilrechtsschutz gegen

  • BFH, 12.12.2013 - XI B 88/13

    AdV bei Berufung auf die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. h und i der

  • BFH, 30.03.2021 - V B 63/20

    Aussetzung der Vollziehung; Umfang des Vorsteuerabzugs einer Führungsholding;

  • BFH, 09.05.2012 - I B 18/12

    AdV bei verfassungsrechtlichen Zweifeln - Kürzung des Verlustabzugs -

  • BFH, 25.08.2009 - VI B 69/09

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für häusliche

  • BFH, 10.02.1984 - III B 40/83

    Vollzugsaussetzung - Investitionshilfegesetz

  • BFH, 15.04.2014 - II B 71/13

    Kein berechtigtes Interesse an Aussetzung der Vollziehung eines

  • BFH, 08.04.2009 - I B 223/08

    Gewinnfeststellung bei Beteiligung einer ausländischen Familienstiftung -

  • BFH, 01.04.2010 - II B 168/09

    AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes

  • BFH, 20.09.2022 - II B 3/22

    Vorläufiger Rechtsschutz: Erfordernis eines besonderen Aussetzungsinteresses bei

  • BFH, 30.06.2020 - VII R 63/18

    Zur Duldungsinanspruchnahme des Kontoinhabers im Fall einer "Kontoleihe"

  • BFH, 14.04.2020 - VII B 53/19

    Die Revision ist zuzulassen, soweit über Säumniszuschläge für die Zeit nach dem

  • BFH, 15.11.2022 - VII R 55/20

    Zur Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen

  • FG Niedersachsen, 16.05.2023 - 11 K 113/21

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge

    September 2022 II B 3/22 (AdV), BFH/NV 2022, 1328 [BFH 28.07.2022 - IV R 23/19] ; vom 9. März 2023 VI B 31/22 (AdV), BFH/PR 2023, 574).

    Anders als bei Nachzahlungszinsen, worauf das BVerfG in seiner Entscheidung vom 8. Juli 2021 unmittelbar abstellt (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BVerfGE 158, 282), ist das Entstehen von Säumniszuschlägen allein vom Zutun des Steuerpflichtigen abhängig, denn bei fristgemäßer und vollständiger Zahlung - ggf. unter Aufnahme eines gegenüber den Säumniszuschlägen "günstigeren" Darlehens - entstehen die Säumniszuschläge überhaupt nicht (BFH-Beschluss vom 9. März 2023 VI B 31/22 (AdV), BFH/PR 2023, 574).

    Überdies handelt es sich bei Säumniszuschlägen primär um ein Druckmittel, um den Steuerpflichtigen zur fristgerechten und vollständigen Zahlung seiner Steuerschulden zu bewegen, weshalb die Höhe der Säumniszuschläge mit 1 % auch in einer Niedrigzinsphase als nicht unverhältnismäßig hoch anzusehen ist (so auch BFH-Urteile vom 15. November 2022 VII R 55/20 , NJW 2023, 1157 und vom 23. August 2022 VII R 21/21 , BStBl. II 2023, 304; BFH-Beschluss vom 9. März 2023 VI B 31/22 (AdV), BFH/PR 2023, 574).

    Des Weiteren lässt sich beim Säumniszuschlag auch kein konkreter Anteil bestimmen, der als Zins behandelt werden könnte (so auch BFH-Urteile vom 15. November 2022 VII R 55/20 , NJW 2023, 1157 und vom 23. August 2022 VII R 21/21 , BStBl. II 2023, 304; BFH-Beschluss vom 9. März 2023 VI B 31/22 (AdV), BFH/PR 2023, 574).

  • FG Nürnberg, 08.08.2023 - 8 V 300/23

    Verfassungsmäßigkeit des Bayerischen Grundsteuergesetzes

    Ernstliche Zweifel können auch verfassungsrechtliche Zweifel an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrundeliegenden Norm sein (st. Rspr., vgl. BFH-Beschlüsse vom 25.04.2018 IX B 21/18, BStBl II 2018, 415; vom 04.07.2019 VIII B 128/18, BFH/NV 2019, 1060; vom 18.01.2023 II B 53/22 (AdV), BFH/NV 2023, 382; vom 09.03.2023 VI B 31/22 (AdV), BFH/PR 2023, 574).

    a) Bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm setzt die Aussetzung der Vollziehung wegen des Geltungsanspruchs jedes formell ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes grundsätzlich voraus, dass ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30.01.2001 VII B 291/00, BFH/NV 2001, 1031; vom 06.11.2001 II B 85/01, BFH/NV 2002, 508; vom 27.08.2002 XI B 94/02, BStBl II 2003, 18; vom 01.04.2010 II B 168/09, BStBl II 2010, 558; vom 20.09.2022 II B 3/22, BFH/NV 2022, 1328; vom 18.01.2023 II B 53/22 (AdV), BFH/NV 2023, 382; vom 09.03.2023 VI B 31/22 (AdV), BFH/PR 2023, 574).

  • VG Karlsruhe, 12.07.2023 - 10 K 2012/23

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Abrechnungsbescheid, mit dem das Verwirken von

    Andernfalls hätte die Herbeiführung der aufschiebenden Wirkung des Abrechnungsbescheides - sei es durch (nach der hier im Anschluss an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vertretenen Auffassung) Einlegung des Widerspruchs, sei es durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bzw. einen gerichtlichen Eilantrag (vgl. insofern auch BFH, Beschluss vom 09.03.2023 - VI B 31/22 -, juris Rn. 16) - keine praktischen Folgen für den Antragsteller und wäre damit nahezu bedeutungslos.
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