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   BFH, 09.04.2009 - III B 16/08   

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https://dejure.org/2009,16191
BFH, 09.04.2009 - III B 16/08 (https://dejure.org/2009,16191)
BFH, Entscheidung vom 09.04.2009 - III B 16/08 (https://dejure.org/2009,16191)
BFH, Entscheidung vom 09. April 2009 - III B 16/08 (https://dejure.org/2009,16191)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Tatsachenwürdigung hinsichtlich der voraussichtlichen Anschaffung von Wirtschaftsgütern

  • Judicialis

    FGO § 116 Abs. 5 S. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2
    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Divergenz gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO

  • datenbank.nwb.de

    Kein Verfahrensfehler bzw. Rechtsanwendungsfehler bei Versagung der Ansparabschreibung durch das FG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 19.09.2002 - X R 51/00

    Investitionsabsicht bei Ansparabschreibung

    Auszug aus BFH, 09.04.2009 - III B 16/08
    Mit seiner gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerde trägt der Kläger vor, das FG habe sich auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. September 2002 X R 51/00 (BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184) und vom 11. Juli 2007 I R 104/05 (BFHE 218, 323, BStBl II 2007, 957) berufen, denen aber nicht vergleichbare Sachverhalte zugrunde gelegen hätten.
  • BFH, 23.01.2007 - VIII B 134/05

    Grundsätzliche Bedeutung; Zurechnung von Kapitalvermögen

    Auszug aus BFH, 09.04.2009 - III B 16/08
    Darin liegt aber nicht die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), sondern falscher materieller Rechtsanwendung, die nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23. Januar 2007 VIII B 134/05, BFH/NV 2007, 890, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 82, m.w.N.).
  • BFH, 11.07.2007 - I R 104/05

    Voraussetzungen einer Ansparabschreibung

    Auszug aus BFH, 09.04.2009 - III B 16/08
    Mit seiner gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerde trägt der Kläger vor, das FG habe sich auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. September 2002 X R 51/00 (BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184) und vom 11. Juli 2007 I R 104/05 (BFHE 218, 323, BStBl II 2007, 957) berufen, denen aber nicht vergleichbare Sachverhalte zugrunde gelegen hätten.
  • BFH, 20.01.2003 - III B 63/02

    NZB - grundsätzliche Bedeutung, kumulative Begründung, Divergenz

    Auszug aus BFH, 09.04.2009 - III B 16/08
    Soweit der Kläger in der Tatsachenwürdigung des FG eine unrichtige Rechtsanwendung sieht, macht er keinen Fehler von erheblichem Gewicht geltend, der geeignet wäre, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen und deshalb ausnahmsweise die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO rechtfertigen würde (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 20. Januar 2003 III B 63/02, BFH/NV 2003, 644, m.w.N.).
  • BFH, 16.12.2009 - X B 182/08

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage zu § 7g EStG a.F.

    Die Abwägung der einzelnen Indizien des Streitfalls und die Prognoseentscheidung des FG gehören jedoch zur Rechtsanwendung und können allenfalls zu einem materiell-rechtlichen Fehler führen (vgl. auch den BFH-Beschluss vom 9. April 2009 III B 16/08, n.v.).

    Die Klägerin bringt im Stil einer Revisionsbegründung nur vor, das FG habe bei Anwendung des § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG im Streitjahr eine falsche Prognoseentscheidung getroffen (vgl. insoweit ebenfalls den BFH-Beschluss vom 9. April 2009 III B 16/08, n.v.).

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