Rechtsprechung
   BFH, 09.04.2010 - IX B 191/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,13056
BFH, 09.04.2010 - IX B 191/09 (https://dejure.org/2010,13056)
BFH, Entscheidung vom 09.04.2010 - IX B 191/09 (https://dejure.org/2010,13056)
BFH, Entscheidung vom 09. April 2010 - IX B 191/09 (https://dejure.org/2010,13056)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,13056) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Vorrangige Berücksichtigung des Verlustvortrags vor Abzug von Sonderausgaben und von außergewöhnlichen Belastungen ist verfassungsgemäß

  • openjur.de

    Vorrangige Berücksichtigung des Verlustvortrags vor Abzug von Sonderausgaben und von außergewöhnlichen Belastungen ist verfassungsgemäß

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 2 Abs 2, EStG § 10d Abs 2, GG Art 3 Abs 1
    Vorrangige Berücksichtigung des Verlustvortrags vor Abzug von Sonderausgaben und von außergewöhnlichen Belastungen ist verfassungsgemäß

  • Bundesfinanzhof

    Vorrangige Berücksichtigung des Verlustvortrags vor Abzug von Sonderausgaben und von außergewöhnlichen Belastungen ist verfassungsgemäß

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 2 EStG 1997, § 10d Abs 2 EStG 1997, Art 3 Abs 1 GG
    Vorrangige Berücksichtigung des Verlustvortrags vor Abzug von Sonderausgaben und von außergewöhnlichen Belastungen ist verfassungsgemäß

  • IWW
  • rewis.io

    Vorrangige Berücksichtigung des Verlustvortrags vor Abzug von Sonderausgaben und von außergewöhnlichen Belastungen ist verfassungsgemäß

  • rewis.io

    Vorrangige Berücksichtigung des Verlustvortrags vor Abzug von Sonderausgaben und von außergewöhnlichen Belastungen ist verfassungsgemäß

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10d Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
    Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Berücksichtigung des Verlustvortrages vor den Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen

  • datenbank.nwb.de

    Vorrangige Berücksichtigung des Verlustabzugs gegenüber Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 14.03.2008 - IX B 247/07

    Vorrangige Berücksichtigung des Verlustvortrags vor Abzug von außergewöhnlichen

    Auszug aus BFH, 09.04.2010 - IX B 191/09
    NV: Der gegenüber Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen vorrangige Verlustabzug gemäß § 10d Abs. 2 EStG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Anschluss an BFH-Beschluss vom 14. März 2008 IX B 247/07, BFH/NV 2008, 1147).

    Wie der BFH schon in seinem Beschluss vom 14. März 2008 IX B 247/07 (BFH/NV 2008, 1147) ausgeführt hat, sollen die dem subjektiven Nettoprinzip zuordenbaren Abzugsbeträge dem Steuerpflichtigen ermöglichen, aus seinem Einkommen einen aus seinen subjektiven Lebensumständen erwachsenden Aufwand vorrangig vor einer Steuerzahlung zu decken.

    Ein Verfassungsverstoß liegt hierin deshalb nicht, weil die Regelungen über Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen keine positive Subvention vorsehen, sondern vielmehr eine am Jahresprinzip auszurichtende Steuerentlastung (eingehend BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1147, m.w.N.).

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

    Auszug aus BFH, 09.04.2010 - IX B 191/09
    Wenn der Kläger demgegenüber das objektive Nettoprinzip auch in Bezug auf Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen reklamiert, kann er sich weder auf das Gesetz (s. dazu § 2 Abs. 2 EStG) noch auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Pendlerpauschale berufen (BVerfG-Urteil vom 9. Dezember 2008  2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, BVerfGE 122, 210, BGBl I 2008, 2888).
  • BFH, 23.07.2013 - VIII R 17/10

    Keine Verteilung eines Übergangsverlusts aus Billigkeitsgründen - Entscheidung

    Die Regelungen über Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sind keine positiven Subventionen, sondern bezwecken eine am Jahresprinzip auszurichtende Steuerentlastung (BFH-Beschlüsse vom 14. März 2008 IX B 247/07, BFH/NV 2008, 1147; vom 9. April 2010 IX B 191/09, BFH/NV 2010, 1270).
  • FG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - 3 K 1750/13

    Verteilung der als außergewöhnlichen Belastungen abzugsfähigen Aufwendungen für

    Die Regelungen über außergewöhnliche Belastungen sind keine positiven Subventionen, sondern bezwecken eine am Jahresprinzip auszurichtende Steuerentlastung (BFH-Beschlüsse vom 14. März 2008 IX B 247/07, BFH/NV 2008, 1147; vom 9. April 2010 IX B 191/09, BFH/NV 2010, 1270).
  • BFH, 03.09.2021 - IX B 14/21

    Vorrangige Berücksichtigung des Verlustvortrags vor Abzug von Sonderausgaben und

    NV: Es ist (weiterhin) geklärt, dass der gegenüber Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen vorrangige Verlustabzug gemäß § 10d Abs. 2 EStG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (Anschluss an BFH-Beschlüsse vom 14.03.2008 - IX B 247/07, BFH/NV 2008, 1147, und vom 09.04.2010 - IX B 191/09, BFH/NV 2010, 1270).

    Nach den auch von der Vorinstanz zitierten Senatsbeschlüssen vom 14.03.2008 - IX B 247/07 (BFH/NV 2008, 1147) und vom 09.04.2010 - IX B 191/09 (BFH/NV 2010, 1270; die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 13.04.2012 - 2 BvR 1175/10, juris) begegnet der gegenüber Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen vorrangige Verlustabzug nach § 10d Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

  • FG Schleswig-Holstein, 26.03.2019 - 4 K 187/18

    Zur Zulässigkeit einer Klage gegen einen "Nullbescheid", wenn eine Veränderung

    Denn wenn die intertemporäre Berücksichtigung von überschießenden Erwerbsaufwendungen - d.h. der Verlustabzug gem. § 10d EStG - die Bemessungsgrundlage für die Steuer in einem Veranlagungszeitraum soweit mindert, dass es zu keiner Steuerfestsetzung kommt, besteht für das subjektive Nettoprinzip ebenso wenig Raum, wie in einem Fall, in welchem der Steuerpflichtige von vornherein keine positiven Einkünfte erzielt hätte (vgl. BFH-Urteil vom 9. April 2010, IX B 191/09, BFH/NV 2010, 1270).
  • BFH, 24.03.2015 - X B 4/15

    Keine sachliche Unbilligkeit bei fehlender einkommensteuerlicher Auswirkung von

    Vergleichbare Folgen wie im Streitfall könnten sich auch bei Anwendung des § 10d EStG ergeben (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. April 2010 IX B 191/09, BFH/NV 2010, 1270).
  • FG Hamburg, 15.06.2023 - 3 K 156/21

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Kirchensteuern als Sonderausgaben -

    Die mit den entsprechenden Abzugsnormen verbundenen Steuerentlastungen sind daher am Jahressteuerprinzip auszurichten (vgl. BFH, Beschluss vom 09.04.2010, IX B 191/09, BFH/NV 2010, 1270; BFH, Beschluss vom 14.03.2008, IX B 247/07, BFH/NV 2008, 1147, m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 28.02.2013 - 9 K 9216/09

    Zeitpunkt der Zahlung von Kirchensteuer bei Verrechnung mit einbehaltenem

    Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass sich vergleichbare Rechtsfolgen bei Anwendung des § 10 d EStG (Verlustabzug) ergeben können (s. auch Beschluss des BFH vom 9. April 2010 IX B 191/09, BFH/NV 2010, 1270).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht