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   BFH, 09.04.2014 - I R 52/12   

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https://dejure.org/2014,13580
BFH, 09.04.2014 - I R 52/12 (https://dejure.org/2014,13580)
BFH, Entscheidung vom 09.04.2014 - I R 52/12 (https://dejure.org/2014,13580)
BFH, Entscheidung vom 09. April 2014 - I R 52/12 (https://dejure.org/2014,13580)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Verluste aus Termingeschäften als Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG 2002

  • openjur.de

    Verluste aus Termingeschäften als Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG 2002

  • Bundesfinanzhof

    KStG § 8b Abs 2 S 1, KStG § 8b Abs 2 S 2, KStG § 8b Abs 3 S 1, EStG § 15 Abs 4 S 3, EStG § 15 Abs 4 S 5
    Verluste aus Termingeschäften als Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG 2002

  • Bundesfinanzhof

    Verluste aus Termingeschäften als Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG 2002

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8b Abs 2 S 1 KStG 2002, § 8b Abs 2 S 2 KStG 2002, § 8b Abs 3 S 1 KStG 2002, § 15 Abs 4 S 3 EStG 2002, § 15 Abs 4 S 5 EStG 2002
    Verluste aus Termingeschäften als Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG 2002

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Verluste aus Termingeschäften als Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG 2002

  • Betriebs-Berater

    Verluste aus Termingeschäften als Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG 2002

  • rewis.io

    Verluste aus Termingeschäften als Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG 2002

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ertragsteuerliche Behandlung von Verlusten aus Termingeschäften; Begriff der Veräußerungskosten im Sinne von § 8b Abs. 2 S. 2 KStG

  • datenbank.nwb.de

    Verluste aus Termingeschäften als Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG 2002

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verluste aus Termingeschäften als Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG 2002

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verluste aus Termingeschäften als Veräußerungskosten?

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ertragsteuerliche Behandlung von Verlusten aus Termingeschäften; Begriff der Veräußerungskosten im Sinne von § 8b Abs. 2 S. 2 KStG

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Verluste aus Termingeschäften als Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 S. 1 KStG 2002

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Verluste aus Termingeschäften als Veräußerungskosten

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Abziehbarkeit von Veräußerungskosten bei steuerfreier Anteilsveräußerung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Abziehbarkeit von Veräußerungskosten und nachträgliche Kaufpreisänderung bei Anteilsveräußerungen

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 245, 59
  • BB 2014, 1621
  • DB 2014, 2140
  • BStBl II 2014, 861
  • NZG 2015, 728
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (18)

  • FG Nürnberg, 01.03.2011 - 1 K 69/09

    Steuerliche Behandlung von mit Aktiengeschäften in Zusammenhang stehenden

    Auszug aus BFH, 09.04.2014 - I R 52/12
    Dass die Sicherungsgeschäfte und die daraus erwirtschafteten Verluste keinen "zwangsläufigen" unmittelbaren Rechtsbezug zu dem Erwerb und der Veräußerung der Kapitalbeteiligungen haben, erweist sich demgegenüber als unbeachtlich (ähnlich für eine parallele Sachverhaltsgestaltung FG Nürnberg, Urteil vom 1. März 2011  1 K 69/2009, EFG 2013, 966; Niedersächsisches FG, Urteil vom 24. Oktober 2013  6 K 404/11, juris; anders Fischler, Recht der Finanzinstrumente --RdF-- 2013, 83; Haisch, RdF 2013, 222, 224 f.; Kröger, RdF 2013, 259; Pung in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, a.a.O., § 8b Rz 110).

    Unabhängig davon sind die hier in Rede stehenden Zertifikategeschäfte auch nicht mit der dort zu beurteilenden Kurssicherung mittels Devisengeschäften vergleichbar (s.a. FG Nürnberg, Urteil in EFG 2013, 966, zur Berücksichtigung von Optionsprämien für sog. Put-Optionen).

  • BFH, 27.03.2013 - I R 14/12

    Stillhalteprämie und Zinsen als Veräußerungskosten - Einkunftserzielungsabsicht

    Auszug aus BFH, 09.04.2014 - I R 52/12
    Abzustellen ist auf das "auslösende Moment" für die Entstehung der Aufwendungen und ihre größere Nähe zur Veräußerung oder zum laufenden Gewinn (BFH-Urteile vom 16. Dezember 2009 IV R 22/08, BFHE 227, 481, BStBl II 2010, 736; vom 25. Januar 2000 VIII R 55/97, BFHE 191, 111, BStBl II 2000, 458; Senatsurteil vom 27. März 2013 I R 14/12, BFH/NV 2013, 1768).

    Ebenso hat der BFH zu § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 6. Dezember 2005 VIII R 34/04, BFHE 212, 122, BStBl II 2006, 265; Senatsurteil in BFH/NV 2013, 1768; s.a. BFH-Urteile vom 2. April 2008 IX R 73/04, BFH/NV 2008, 1658; vom 8. Februar 2011 IX R 15/10, BFHE 233, 100, BStBl II 2011, 684) entschieden, und dem schließt sich der erkennende Senat auch bezogen auf § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 2002 an.

  • BFH, 08.02.2011 - IX R 15/10

    Veräußerungsgewinn i. S. von § 17 Abs. 1 und 2 EStG

    Auszug aus BFH, 09.04.2014 - I R 52/12
    Ebenso hat der BFH zu § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 6. Dezember 2005 VIII R 34/04, BFHE 212, 122, BStBl II 2006, 265; Senatsurteil in BFH/NV 2013, 1768; s.a. BFH-Urteile vom 2. April 2008 IX R 73/04, BFH/NV 2008, 1658; vom 8. Februar 2011 IX R 15/10, BFHE 233, 100, BStBl II 2011, 684) entschieden, und dem schließt sich der erkennende Senat auch bezogen auf § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 2002 an.

    Er begnügt sich stattdessen mit der Zitation der BFH-Urteile in BFHE 233, 100, BStBl II 2011, 684 sowie vom 11. Mai 2010 IX R 26/09 (BFH/NV 2010, 2067), welche allerdings im Einklang mit den zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen die gebotene wirtschaftliche Veranlassung des angefallenen Aufwands zur Veräußerung gerade einfordern.

  • BFH, 02.04.2008 - IX R 73/04

    Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung in Fremdwährung - Aufwendungen für

    Auszug aus BFH, 09.04.2014 - I R 52/12
    Ebenso hat der BFH zu § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 6. Dezember 2005 VIII R 34/04, BFHE 212, 122, BStBl II 2006, 265; Senatsurteil in BFH/NV 2013, 1768; s.a. BFH-Urteile vom 2. April 2008 IX R 73/04, BFH/NV 2008, 1658; vom 8. Februar 2011 IX R 15/10, BFHE 233, 100, BStBl II 2011, 684) entschieden, und dem schließt sich der erkennende Senat auch bezogen auf § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 2002 an.

    cc) Allerdings wird der Kaufpreis für eine veräußerte Beteiligung nach Auffassung des IX. Senats des BFH in seinem Urteil in BFH/NV 2008, 1658 nicht durch die Kurssicherung des Preises durch Devisengeschäfte beeinflusst und sind die dadurch entstehenden Aufwendungen für den Veräußerungsgewinn i.S. von § 17 Abs. 2 EStG deshalb unbeachtlich.

  • FG Niedersachsen, 24.10.2013 - 6 K 404/11

    Steuerrechtliche Qualifizierung eines Verlustes aus der Veräußerung von

    Auszug aus BFH, 09.04.2014 - I R 52/12
    Dass die Sicherungsgeschäfte und die daraus erwirtschafteten Verluste keinen "zwangsläufigen" unmittelbaren Rechtsbezug zu dem Erwerb und der Veräußerung der Kapitalbeteiligungen haben, erweist sich demgegenüber als unbeachtlich (ähnlich für eine parallele Sachverhaltsgestaltung FG Nürnberg, Urteil vom 1. März 2011  1 K 69/2009, EFG 2013, 966; Niedersächsisches FG, Urteil vom 24. Oktober 2013  6 K 404/11, juris; anders Fischler, Recht der Finanzinstrumente --RdF-- 2013, 83; Haisch, RdF 2013, 222, 224 f.; Kröger, RdF 2013, 259; Pung in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, a.a.O., § 8b Rz 110).
  • BFH, 21.10.1980 - VIII R 190/78

    Abzinsung - Kaufpreisrate - Werbungskosten - Einkünfte aus Kapitalvermögen -

    Auszug aus BFH, 09.04.2014 - I R 52/12
    Der IX. Senat bezieht sich dabei auf das BFH-Urteil vom 21. Oktober 1980 VIII R 190/78 (BFHE 132, 38, BStBl II 1981, 160) zur Frage der Abzinsung von Kaufpreisraten.
  • BFH, 13.10.2010 - I R 79/09

    Keine Rücklage für Ersatzbeschaffung beim sog. Squeeze-out - Abzugsverbot gemäß §

    Auszug aus BFH, 09.04.2014 - I R 52/12
    Das objektive Nettoprinzip als Ausdruck des Leistungsfähigkeitsprinzips wird dadurch nicht in unverhältnismäßiger Weise verletzt (s.a. Senatsurteil vom 13. Oktober 2010 I R 79/09, BFHE 231, 529).
  • BFH, 22.12.2010 - I R 58/10

    Wertveränderung einer Kaufpreisforderung als Teil des Veräußerungsgewinns i. S.

    Auszug aus BFH, 09.04.2014 - I R 52/12
    Ungeachtet dessen, dass die Steuerfreistellung der Veräußerungsgewinne --gewissermaßen als "verdichtete" Gewinne (vgl. Senatsurteil vom 22. Dezember 2010 I R 58/10, BFHE 232, 185)-- im Prinzip die Steuerfreistellung der Gewinnausschüttungen flankieren soll, ist es dem Gesetzgeber doch unbenommen, diese --typisierte-- Gleichbehandlung zu begrenzen.
  • BFH, 06.12.2005 - VIII R 34/04

    Kein Abzug von Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei den

    Auszug aus BFH, 09.04.2014 - I R 52/12
    Ebenso hat der BFH zu § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 6. Dezember 2005 VIII R 34/04, BFHE 212, 122, BStBl II 2006, 265; Senatsurteil in BFH/NV 2013, 1768; s.a. BFH-Urteile vom 2. April 2008 IX R 73/04, BFH/NV 2008, 1658; vom 8. Februar 2011 IX R 15/10, BFHE 233, 100, BStBl II 2011, 684) entschieden, und dem schließt sich der erkennende Senat auch bezogen auf § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 2002 an.
  • BFH, 18.12.2013 - I R 25/12

    Verlustvortrag nach Verschmelzung von Schwestergesellschaften (Altfall) -

    Auszug aus BFH, 09.04.2014 - I R 52/12
    Es mag auch zutreffen, dass mit § 15 Abs. 4 Satz 5 EStG 2002 eine spezielle Missbrauchsvermeidungsvorschrift konzipiert wurde und dass die spezialgesetzliche Wertungsentscheidung allgemeinen Regeln zur Verhinderung steuerlicher Missbräuche vorgeht (vgl. allgemein zuletzt Senatsurteil vom 18. Dezember 2013 I R 25/12, juris, m.w.N., und konkret zu § 15 Abs. 4 Satz 5 EStG 2002 Ebel, FR 2014, 410, 416 f.; Kröger, RdF 2013, 259).
  • BFH, 11.05.2010 - IX R 26/09

    Anteilsveräußerung gegen Aktien - Steuerbarkeit - Bestimmung des Übergangs des

  • BFH, 16.12.2009 - IV R 22/08

    Zuordnung der gemäß § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 anfallenden Gewerbesteuer zum

  • BFH, 25.01.2000 - VIII R 55/97

    Vorfälligkeitsentschädigung bei Betriebsveräußerung

  • FG Düsseldorf, 12.06.2012 - 6 K 2435/09

    Ermittlung des steuerfreien Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung von Aktien

  • BFH, 09.10.2013 - IX R 25/12

    Veräußerungskosten i. S. von § 17 Abs. 2 EStG

  • BFH, 01.12.1992 - VIII R 43/90

    Geltendmachung von Aufwendungen für eine anwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang

  • FG München, 28.09.2009 - 7 K 558/08

    Steuerbefreite Beteiligungsveräußerung nach § 8b KStG: Abzugsfähigkeit von

  • BFH, 06.03.2013 - I R 18/12

    Sog. Stillhalterprämien aus Optionsgeschäften im Zusammenhang mit Anteilsankäufen

  • FG Niedersachsen, 06.07.2017 - 6 K 150/16

    Körperschaftsteuer 2008

    Die Zurückverweisung verschaffe dem Finanzgericht im Übrigen Gelegenheit, die zwischen den Beteiligten streitige Rechtsfrage unter Anwendung der Rechtsgrundsätze des Senatsurteils vom 9. April 2014 I R 52/12, BStBl II 2014, 861 zu entscheiden.

    Das Urteil des BFH vom 9. April 2014 I R 52/12, BStBl II 2014, 861 sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da der im Urteilsfall relevante § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG auf Fondsebene keine Anwendung finde und das vom BFH aufgestellte Erfordernis eines "wirtschaftlich wertenden Veranlassungszusammenhangs" gegen den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz i.S.d. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) verstoße und selbst unter Zugrundelegung der Grundsätze des Urteils vorliegend keine über einen bloßen Absicherungszusammenhang hinausgehende Verbindung zwischen den Options- bzw. Aktiengeschäften und den Forwardgeschäften des X-Fonds gegeben sei.

    In dem BFH-Urteil vom 9. April 2014 I R 52/12, BStBl II 2014, 861 befasse sich der BFH mit dem Begriffen der Veräußerungskosten.

    Überdies habe der BFH mit seinem Urteil vom 9. April 2014 I R 52/12, BStBl II 2014, 861 ausdrücklich klargestellt, dass die Gleichstellung von "unmittelbarem Zusammenhang" und "wirtschaftlich wertenden Zusammenhang" im Urteilsfall nur eine Sachverhaltswürdigung und Subsumtion im Einzelfall gewesen sei und keine grundsätzliche Abkehr von der kontinuierlichen Ausweitung des Begriffs der "Veräußerungskosten" und des dafür erforderlichen Zusammenhangs bedeutet habe.

    Dementsprechend habe der BFH in seinem Urteil vom 9. April 2014 I R 52/12, BStBl II 2014, 861 Termingeschäftsverluste als Veräußerungskosten i.S.d. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG, nicht aber als "Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Anteilen" i.S.d § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG eingeordnet.

    Das können auch die Verluste aus der Veräußerung von Zertifikaten auf die entsprechenden Aktien aus Wertpapiertermingeschäften sein (BFH-Urteil vom 9. April 2014 I R 52/12, BStBl II 2014, 861).

    Dem hat sich der BFH auch bezogen auf § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG angeschlossen (BFH-Urteil vom 9. April 2014 I R 52/12, BStBl II 2014, 861).

    Das gebietet, so der BFH, neben der Wortgleichheit des Begriffs der Veräußerungskosten im Rahmen der Gesetzesdefinition des Veräußerungsgewinns vor allem die übereinstimmende wirtschaftliche Sachlage und steht überdies in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung (vgl. BFH-Urteil vom 9. April 2014 I R 52/12, BStBl II 2014, 861).

    Das Gesetz gibt keine begründbare Handhabe, hiervon für die Regelungszusammenhänge des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG abzuweichen (BFH-Urteil vom 9. April 2014 I R 52/12, BStBl II 2014, 861).

    In Anbetracht dessen handelt es sich bei der Zuordnung der in Streit stehenden Aufwendungen offenbar um eine Sachverhaltswürdigung und Subsumtion im Einzelfall, bei welcher der IX. Senat das frühere Unmittelbarkeitserfordernis mit einem wirtschaftlich wertenden Veranlassungszusammenhang gleichstellt (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 9. April 2014 I R 52/12, BStBl II 2014, 861).

    Dass die Sicherungsgeschäfte und die daraus erwirtschafteten Verluste keinen "zwangsläufigen" unmittelbaren Rechtsbezug zu dem Erwerb und der Veräußerung der Kapitalbeteiligungen haben, erweist sich demgegenüber als unbeachtlich (vgl. BFH-Urteil vom 9. April 2014 I R 52/12, BStBl II 2014, 861).

    Bei § 8b Abs. 2 KStG handelt es sich aber nicht um eine Missbrauchsvermeidungsvorschrift (BFH-Urteil vom 9. April 2014 I R 52/12, BStBl II 2014, 861).

    Deswegen beeinflusst die Ausnahmeregelung des § 15 Abs. 4 Satz 5 EStG zu den in Satz 3 dieser Vorschrift bestimmten allgemeinen Abzugsbeschränkungen auch nicht die Frage, in welcher Weise der nach § 8b Abs. 2 KStG außer Ansatz bleibende Veräußerungsgewinn zu errechnen ist (BFH-Urteil vom 9. April 2014 I R 52/12, BStBl II 2014, 861).

    Nicht zu folgen ist in diesem Zusammenhang im Übrigen dem Einwand der Klägerin, das BFH-Urteil vom 9. April 2014 I R 52/12, BStBl II 2014, 861 verstoße mit dem vom BFH dort aufgestellten Erfordernis "eines wirtschaftlich wertenden Veranlassungszusammenhangs" gegen den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz i.S.d. Art. 20 Abs. 3 GG.

    Bei dem BFH-Urteil vom 9. April 2014 I R 52/12, BStBl II 2014, 861 handelt es sich jedoch nicht um eine gesetzliche Ermächtigung der Exekutive zur Vornahme von Verwaltungsakten, sondern um eine gerichtliche Entscheidung.

    Im Übrigen hat der BFH mit seinem Urteil vom 9. April 2014 I R 52/12, BStBl II 2014, 861 unter Hinweis auf den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung den Begriff der Veräußerungskosten i.S.d. § 8 b Abs. 2 KStG, wie oben bereits dargelegt, lediglich an die zwischenzeitlich ständige Rechtsprechung des BFH zu dem Begriff Veräußerungskosten i.S.d. § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG sowie an den Begriff der Veräußerungskosten i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG angepasst und in der Sache im Kern lediglich ausgeführt, dass sich der erkennende Senat auch bezogen auf 8b Abs. 2 Satz 2 KStG wegen der Wortgleichheit des Begriffes der Veräußerungskosten im Hinblick auf den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung der zwischenzeitlich ständigen Rechtsprechung des BFH angeschlossen habe.

    Zudem hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 9. April 2014 I R 52/12, BStBl II 2014, 861 auch, wie oben ebenfalls dargelegt, Kriterien benannt, nach denen zu beurteilen ist, ob Aufwendungen im konkreten Fall in einem Veranlassungszusammenhang zu einer Veräußerung von Kapitalanteilen i.S.d. § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG stehen.

  • BFH, 31.05.2017 - I R 37/15

    Steuerfreiheit des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an inländischen

    Soweit in den Saldo tatsächlicher betrieblicher Aufwand in Form der Veräußerungskosten eingeht, ist dieser von der Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG umfasst und ist schon von daher nicht abziehbar (vgl. Senatsurteile vom 12. März 2014 I R 45/13, BFHE 245, 25, BStBl II 2014, 719; vom 9. April 2014 I R 52/12, BFHE 245, 59, BStBl II 2014, 861; Pung in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, a.a.O., § 8b KStG Rz 176).

    Mit § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG flankiert das Gesetz die prinzipielle Freistellung des Veräußerungsgewinns nach § 8b Abs. 2 KStG durch Qualifizierung eines pauschalen Prozentsatzes des Nettogewinns als fiktive Nichtabzugsgröße "nichtabziehbare Betriebsausgaben" (Senatsurteile in BFHE 245, 25, BStBl II 2014, 719, und in BFHE 245, 59, BStBl II 2014, 861).

  • BFH, 10.04.2019 - I R 20/16

    Ertrag aus Währungskurssicherungsgeschäft erhöht steuerfreien Veräußerungsgewinn

    Abzustellen ist auf das "auslösende Moment" für die Entstehung der Aufwendungen und ihre größere Nähe zur Veräußerung oder zum laufenden Gewinn (Senatsurteil vom 09.04.2014 - I R 52/12, BFHE 245, 59, BStBl II 2014, 861).

    Entsprechendes hat der Senat bereits zu Verlusten aus Sicherungsgeschäften mit Aktienzertifikaten entschieden (Senatsurteil in BFHE 245, 59, BStBl II 2014, 861).

  • BFH, 15.06.2016 - I R 64/14

    Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG bei ausschließlich auf

    Zu den Veräußerungskosten i.S. von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG gehören alle Aufwendungen, die durch die Veräußerung der Anteile veranlasst sind (Senatsurteile vom 12. März 2014 I R 45/13, BFHE 245, 25, BStBl II 2014, 719; vom 9. April 2014 I R 52/12, BFHE 245, 59, BStBl II 2014, 861).

    Der erkennende Senat hat sich dem bezogen auf § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG angeschlossen (Senatsurteile vom 12. März 2014 I R 45/13, BFHE 245, 25, BStBl II 2014, 719; vom 9. April 2014 I R 52/12, BFHE 245, 59, BStBl II 2014, 861).

    Der Senat weicht damit auch nicht von seinen Entscheidungen in BFHE 245, 25, BStBl II 2014, 719 und in BFHE 245, 59, BStBl II 2014, 861 ab.

    Soweit die Klägerin darauf hinweist, es ergebe sich im Urteilsfall durch den Einbezug von Gemeinkosten ein erhöhter Ansatz der Veräußerungskosten und damit eine (verstärkte) "Friktion" beider Vorschriften, weil das pauschale Abzugsverbot fiktiver Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG einerseits und der tatsächliche Abzug der Veräußerungskosten bei Ermittlung des betreffenden Veräußerungsgewinns andererseits eine "doppelte" Berücksichtigung ein und derselben Kosten nach sich ziehe, die vom Regelungszweck nicht getragen sei, verweist der Senat zur weiteren Begründung auf seine Urteile in BFHE 245, 25, BStBl II 2014, 719 und in BFHE 245, 59, BStBl II 2014, 861.

  • FG Köln, 10.12.2020 - 12 K 2675/16

    Einbeziehung der im Rahmen der Termingeschäfte geleisteten Barausgleichzahlungen

    Etwas anderes ergebe sich für den Streitfall auch nicht aus dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12.6.2012 (6 K 2435/09 K, EFG 2012, 2055) und der nachfolgenden Entscheidung des BFH vom 09.04.2014 (I R 52/12).

    Koppelungsgeschäfte würden nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 09.04.2014 I R 52/12, BStBl II 2014, 861) vorliegen, wenn Aktiengeschäfte und Termingeschäfte in ihren Teilschritten sowohl nach den tatsächlichen Abläufen als auch nach der Anlageplanung aufeinander abgestimmt seien und sich wechselseitig bedingen würden.

    Dies gilt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch bezogen auf § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 2002, was neben der Wortgleichheit des Begriffs der Veräußerungskosten im Rahmen der Gesetzesdefinition des Veräußerungsgewinns vor allem die übereinstimmende wirtschaftliche Sachlage und der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebietet (BFH-Urteil vom 09.04.2014 I R 52/12, BStBl II 2014, 861).

    Gleiches gilt für Verluste aus der Veräußerung von Zertifikaten auf die entsprechenden Aktien aus Wertpapiertermingeschäften (BFH-Urteil vom 09.04.2014 I R 52/12, a.a.O.).

    Dass die Sicherungsgeschäfte und die daraus erwirtschafteten Verluste keinen "zwangsläufigen" unmittelbaren Rechtsbezug zu dem Erwerb und der Veräußerung der Kapitalbeteiligungen haben, erweist sich demgegenüber als unbeachtlich (vgl. BFH-Urteil vom 09.04.2014 I R 52/12, a.a.O.).

    Diesem Ergebnis steht auch weder die in § 15 Abs. 4 Satz 3 und 5 EStG angeordnete Beschränkung für den Verlustabzug bei Termingeschäften (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 09.04.2014 I R 52/12 a.a.O.) noch die im Rahmen der Reform des Investmentsteuergesetzes mit Wirkung zum 01.01.2018 neu geschaffene Regelung des § 39 Abs. 3 InvStG 2018 entgegen (ebenso: Greger, Bela Jansen, Völker in: Moritz/Jesch/Mann, Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2, 2. Aufl. 2020, § 39 Werbungskosten, Rz 30, m.w.N.).

    In der diesbezüglichen Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber lediglich angeführt, dass nach Auffassung der Finanzverwaltung bereits unter der bisherigen Rechtslage eine Zuordnung von Termingeschäftsverlusten in die Aktiengewinnberechnung erforderlich sei, was der BFH mit Urteil vom 09.04.2014 (I R 52/12, BStBl II S. 861) in einer Gestaltung zu einer aus mehreren Bausteinen zusammengefassten Aktieninvestition bestätigt habe (vgl. BT- Drs. 18/8045, S. 111).

    Der Senat folgt insbesondere den Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 09.04.2014 (I R 52/12, a.a.O., in diesem Sinne auch FG Niedersachsen, Urteil vom 06.07.2017 6 K 160/16, juris, NZB als unzulässig verworfen durch BFH-Beschluss vom 29.03.2018 I B 79/17).

  • FG Hessen, 21.10.2020 - 4 K 1644/18

    Gestaltungsmissbrauch bei konzernübergreifenden gegenläufigen Geschäften -

    Insbesondere seien die Grundsätze des BFH-Urteils vom 09.04.2013 (I R 52/12, Bundessteuerblatt II 2014, 861) auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar.

    Wie der BFH in seinem Urteil vom 09.04.2014 (I R 52/12, A. A. O.) betone, dürfe das Sicherungsgeschäft isoliert keinen Sinn machen bzw. müsse von vornherein nur zur Gegenfinanzierung der Veräußerungsgewinne eingegangen worden sein.

    Dabei ergebe sich aus der Entscheidung des BFH vom 09.04.2014 (Az.: I R 52/12), dass Geschäft und Gegengeschäft durchaus unterschiedliche Finanzprodukte (Zertifikate und Aktien) zum Gegenstand haben könnten und Gewinn und Verlust auch nicht zeitgleich entstehen müssten.

    Dabei hat der gesetzlich angeordnete Abzug der Veräußerungskosten nicht deswegen zu unterbleiben, weil nach § 8b Abs. 3 S. 1 KStG von dem jeweiligen Gewinn im Sinne des Abs. 2 S. 1 der Norm 5 % als Ausgaben gelten, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können (vergleiche mit zutreffender Begründung: BFH-Urteil vom 09.04.2014, I R 52/12, BStBl II 2014, 861).

    Dabei beschränkt sich die Zuordnung zu den Veräußerungskosten nicht auf einzelne Kostenpositionen, sondern umfasst auch den Saldo aus Verlustgeschäften, die bei wertender Betrachtung im Veranlassungszusammenhang mit dem Gewinn auslösenden Geschäft stehen (BFH vom 09.04.2014, I R 52/12, aaO).

    Soweit die Klägerin meint, dass eine Verknüpfung der Veräußerung der Wandelanleihen mit dem Verkauf der Aktien deshalb scheitert, weil der Verkauf der Anteile an der J Ltd. und der Wandelanleihe der K Ltd. zeitlich auseinanderfallen, und dabei auf die Entscheidung des BFH vom 09.04.2014, I R 52/12, aaO verweist, ist dem nicht zu folgen.

  • BFH, 04.01.2022 - I B 83/20

    Zur Einbeziehung der Ergebnisse anderer Geschäfte in die Veräußerungskosten i.S.

    NV: Den Senatsurteilen vom 10.04.2019 - I R 20/16 (BFHE 265, 63, BStBl II 2020, 674) und vom 09.04.2014 - I R 52/12 (BFHE 245, 59, BStBl II 2014, 861) lässt sich kein abstrakter Rechtssatz entnehmen, dass die Einbeziehung der Ergebnisse anderer Geschäfte in die Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG eine zu 100 % feststehende, gegenläufige Korrelation der Geschäfte voraussetzt.

    b) Gemessen daran ist das FG weder von dem Senatsurteil vom 10.04.2019 - I R 20/16 (BFHE 265, 63, BStBl II 2020, 674) noch von dem Senatsurteil vom 09.04.2014 - I R 52/12 (BFHE 245, 59, BStBl II 2014, 861) abgewichen.

    Soweit der Senat in dem Urteil in BFHE 265, 63, BStBl II 2020, 674 ausführt, Verluste aus Termingeschäften, die "ausschließlich" zum Ausschluss bzw. zur Minderung des Währungskursrisikos einer konkret geplanten, in Fremdwährung abzuwickelnden Anteilsveräußerung abgeschlossen worden seien, gehörten zu den Veräußerungskosten i.S. des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG, und in dem Urteil in BFHE 245, 59, BStBl II 2014, 861 darauf abstellt, dass die dortigen Zertifikatsgeschäfte "nur" zur Gegenfinanzierung der Gewinne aus den Veräußerungen eingegangen worden seien, folgt daraus nichts anderes.

    c) Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Senatsurteile in BFHE 265, 63, BStBl II 2020, 674 und in BFHE 245, 59, BStBl II 2014, 861 ist das FG exakt von den dort entwickelten abstrakten Rechtssätzen ausgegangen.

    Denn durch die Senatsurteile in BFHE 265, 63, BStBl II 2020, 674 und in BFHE 245, 59, BStBl II 2014, 861 ist bereits geklärt, dass für die Zuordnung von Ergebnissen eines anderen Geschäfts zu den Veräußerungskosten i.S. des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG auf den "Veranlassungszusammenhang" mit der Veräußerung abzustellen ist.

  • FG Hessen, 28.04.2015 - 4 K 1366/14

    § 8b Abs.3 S.1 KStG, § 49 Abs.1 Nr.2c)e)aa) EStG, § 17 EStG

    Die doppelte Berücksichtigung ein und derselben Kosten, der tatsächliche Abzug der Veräußerungskosten bei der Ermittlung des betreffenden Veräußerungsgewinns und das pauschale Abzugsverbot fiktiver Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG mag zwar in systematischer Hinsicht nicht vollkommen zu überzeugen, ist aber nach dem Regelungswortlaut eindeutig, der sich im Rahmen des hinnehmbaren gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums hält (BFH-Urteil vom 09.04.2014 I R 52/12, BStBl II 2014, 851).

    Dem Gesetzgeber bleibt es unbenommen, die Freistellung von Veräußerungsgewinnen im Veräußerungsfall typisierend durch einen zusätzlichen pauschalen Nichtabzugsposten rückgängig zu machen (BFH-Urteil vom 09.04.2014 a.a.O. m.w.N.).

  • BFH, 22.12.2015 - I R 43/13

    Zurückverweisung im Revisionsverfahren

    Die Zurückverweisung verschafft dem FG die Gelegenheit, eine Entscheidung zur Ermittlung der Höhe des Veräußerungsgewinns auf der Grundlage der letzten behördlichen Entscheidung im Änderungsbescheid vom 9. Juli 2015 zu treffen, was die Notwendigkeit einschließt, die unter den Beteiligten streitige Rechtsfrage einer Anwendung der Rechtsgrundsätze des Senatsurteils vom 9. April 2014 I R 52/12 (BFHE 245, 59, BStBl II 2014, 861) zu entscheiden.
  • FG Köln, 01.10.2014 - 10 K 3593/12

    Veräußerungsgewinn nach § 8b KStG - Veräußerungskosten, wenn alleiniger

    Der gesetzlich angeordnete Abzug der Veräußerungskosten kann zwar nicht bereits deswegen unterbleiben, weil nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG von dem jeweiligen Gewinn i.S.d. § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG 5 % als Ausgaben gelten, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen (vgl. BFH-Urt. v. 09.04.2014 - I R 52/12, BFH/NV 2014, 1331).

    Demgegenüber wurden Verluste aus Termingeschäften, die der Steuerpflichtige erkennbar allein zur Absicherung von Aktiengeschäften getätigt hatte, durch den BFH in einem weiteren Urteil als Veräußerungskosten eingestuft, da die einzelnen Geschäfte "in ihren Teilschritten sowohl nach den tatsächlichen Abläufen als auch nach der Anlageplanung aufeinander abgestimmt [gewesen seien]", "sich wechselseitig [bedingt hätten]" und die Zertifikategeschäfte "ihrem wirtschaftlichen Sinn nach unmittelbar auf die Veräußerung der Beteiligungen bezogen [gewesen seien] und isoliert gesehen "keinen Sinn" [gemacht hätten]" (vgl. BFH-Urt. v. 09.04.2014 - I R 52/12, BFH/NV 2014, 1331).

  • FG Münster, 13.01.2016 - 13 K 1973/13

    Ermittlung des handelsrechtlichen Jahresüberschusses durch Bestandsvergleich im

  • FG Münster, 04.05.2020 - 13 K 178/19

    Körperschaftsteuer - Ist das Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 8b Abs. 3 KStG

  • FG Hamburg, 16.05.2013 - 3 K 162/12

    Gestaltungsmissbrauch bei einem Konzept der Erzielung von steuerfreien

  • FG Rheinland-Pfalz, 29.08.2018 - 1 K 2469/16

    Betriebsausgabenabzug für eine Geldbuße - Währungssicherungsgeschäfte als Teil

  • FG Münster, 05.09.2019 - 8 K 2950/16

    Steuerliche Folgen aus einem im Streitjahr erfolgten Bondstripping und der

  • FG Nürnberg, 21.02.2018 - 4 K 1425/15

    Feststellung der Besteuerungsgrundlagen

  • BFH, 01.06.2022 - I R 44/19

    Keine Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG auf Veräußerungsgewinn nach § 21 Abs.

  • FG Köln, 18.01.2017 - 10 K 3615/14

    Körperschaftsteuer: Behandlung einer vorzeitig gekündigten Umtauschanleihe

  • FG Niedersachsen, 24.10.2013 - 6 K 404/11

    Körperschaftsteuer: Fehlende Abziehbarkeit der Veräußerungskosten bei einer

  • BFH, 29.03.2018 - I B 79/17

    Unzulässige Beschwerde zu ausgelaufenem Recht

  • FG Hessen, 15.07.2015 - 4 K 2484/13

    § 8b Abs.3 S.3, § 8b Abs.2 KStG, § 8 Abs.1 S.1 InvStG

  • FG Niedersachsen, 01.11.2012 - 6 K 382/10
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