Rechtsprechung
   BFH, 09.04.2018 - X R 9/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,18218
BFH, 09.04.2018 - X R 9/18 (https://dejure.org/2018,18218)
BFH, Entscheidung vom 09.04.2018 - X R 9/18 (https://dejure.org/2018,18218)
BFH, Entscheidung vom 09. April 2018 - X R 9/18 (https://dejure.org/2018,18218)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,18218) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 56 Abs 1, FGO § 120 Abs 1 S 1
    Anforderungen an einen auf Krankheit bzw. Handlungsunfähigkeit gestützten Wiedereinsetzungsantrag

  • Bundesfinanzhof

    Anforderungen an einen auf Krankheit bzw. Handlungsunfähigkeit gestützten Wiedereinsetzungsantrag

  • IWW

    § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 56 Abs. 1 FGO, § 56 Abs. 2 Satz 4 FGO, § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, § 155 FGO, § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der (Sprung-) Revision aufgrund Erkrankung des Verfahrensbevollmächtigten

  • rewis.io

    Anforderungen an einen auf Krankheit bzw. Handlungsunfähigkeit gestützten Wiedereinsetzungsantrag

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 56 Abs. 1
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der (Sprung-) Revision aufgrund Erkrankung des Verfahrensbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de

    Anforderungen an einen auf Krankheit bzw. Handlungsunfähigkeit gestützten Wiedereinsetzungsantrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Wiedereinsetzungsantrag aufgrund von Krankheit

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Anforderung an den Wiedereinsetzungsantrag

In Nachschlagewerken

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 07.02.2002 - III R 12/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Erkrankung; Anforderungen an den Inhalt

    Auszug aus BFH, 09.04.2018 - X R 9/18
    Es gehört zu den Organisationspflichten eines Rechtsanwalts bzw. Steuerberaters, die nach den jeweiligen Umständen gebotene Vorsorge für den Fall zu treffen, dass er unvorhergesehen an der Wahrnehmung seiner Aufgaben --vor allem an der Wahrung gesetzlicher Fristen-- gehindert ist (BFH-Beschluss vom 7. Februar 2002 III R 12/01, BFH/NV 2002, 794, unter II.3.a).

    Unverschuldet handelt ein berufsmäßiger Prozessbevollmächtigter in solchen Fällen nur dann, wenn er plötzlich in einer Weise erkrankt, die es ihm --auch wenn er sich allgemein um einen Vertreter gekümmert hat-- unmöglich gemacht hat, diesen Vertreter rechtzeitig ausreichend zu informieren (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 794, unter II.3.b).

  • BFH, 29.07.2003 - VII R 39/02

    Steuergeheimnis im Gewerbeuntersagungsverfahren

    Auszug aus BFH, 09.04.2018 - X R 9/18
    Wer geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, muss --zur Vermeidung eines Organisationsverschuldens-- überdies grundsätzlich dafür Vorkehrungen treffen, dass auch bei einer nicht vorhergesehenen Erkrankung Fristen in den Verfahren gewahrt werden, deren Betreuung er im Rahmen des betreffenden Geschäftsbetriebes übernommen hat (zum Ganzen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juli 2003 VII R 39, 43/02, BFHE 202, 411, BStBl II 2003, 828, unter 1., m.w.N., und vom 10. Mai 2013 II R 5/13, BFH/NV 2013, 1428, Rz 9; vgl. jüngst auch Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 20. Dezember 2017 XII ZB 213/17, Betriebs-Berater 2018, 258).
  • BFH, 09.08.1989 - IX R 163/85
    Auszug aus BFH, 09.04.2018 - X R 9/18
    Dies gilt auch für einen Prozessbevollmächtigten, der aufgrund seines hohen Alters und seines bereits angegriffenen Gesundheitszustands mit krankheitsbedingten Ausfällen rechnen muss (vgl. BFH-Beschluss vom 9. August 1989 IX R 163/85, BFH/NV 1990, 303: 76-jähriger Prozessbevollmächtigter, der an einer chronischen Erkrankung litt und bereits drei schwere Darmoperationen hinter sich hatte).
  • BFH, 11.10.1995 - VIII B 106/95

    Voraussetzungen der Wertung einer Erkrankung eines Prozeßbevollmächtigten als

    Auszug aus BFH, 09.04.2018 - X R 9/18
    Insbesondere muss ein Prozessbevollmächtigter, der wegen einer chronischen Erkrankung in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, sein Büro so organisieren, dass Fristen auch für den Fall eines plötzlich auftretenden Krankheitsschubes ordnungsgemäß gewahrt werden können, z.B. durch Bereithaltung eines Vertreters (BFH-Beschluss vom 11. Oktober 1995 VIII B 106/95, BFH/NV 1996, 332).
  • BGH, 20.12.2017 - XII ZB 213/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Voraussetzungen einer unverschuldeten

    Auszug aus BFH, 09.04.2018 - X R 9/18
    Wer geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, muss --zur Vermeidung eines Organisationsverschuldens-- überdies grundsätzlich dafür Vorkehrungen treffen, dass auch bei einer nicht vorhergesehenen Erkrankung Fristen in den Verfahren gewahrt werden, deren Betreuung er im Rahmen des betreffenden Geschäftsbetriebes übernommen hat (zum Ganzen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juli 2003 VII R 39, 43/02, BFHE 202, 411, BStBl II 2003, 828, unter 1., m.w.N., und vom 10. Mai 2013 II R 5/13, BFH/NV 2013, 1428, Rz 9; vgl. jüngst auch Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 20. Dezember 2017 XII ZB 213/17, Betriebs-Berater 2018, 258).
  • BFH, 10.05.2013 - II R 5/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Erkrankung eines

    Auszug aus BFH, 09.04.2018 - X R 9/18
    Wer geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, muss --zur Vermeidung eines Organisationsverschuldens-- überdies grundsätzlich dafür Vorkehrungen treffen, dass auch bei einer nicht vorhergesehenen Erkrankung Fristen in den Verfahren gewahrt werden, deren Betreuung er im Rahmen des betreffenden Geschäftsbetriebes übernommen hat (zum Ganzen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juli 2003 VII R 39, 43/02, BFHE 202, 411, BStBl II 2003, 828, unter 1., m.w.N., und vom 10. Mai 2013 II R 5/13, BFH/NV 2013, 1428, Rz 9; vgl. jüngst auch Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 20. Dezember 2017 XII ZB 213/17, Betriebs-Berater 2018, 258).
  • BGH, 26.11.1998 - IX ZB 84/98

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Arbeitsunfähgikeit des

    Auszug aus BFH, 09.04.2018 - X R 9/18
    Diese Anforderungen sind auch an einen Einzelanwalt zu stellen (BGH-Beschluss vom 26. November 1998 IX ZB 84/98, Anwaltsblatt 1999, 227).
  • BFH, 04.08.2020 - XI R 15/18

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; allgemeine Vorsorge für unvorhergesehene

    cc) Wer geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, muss --zur Vermeidung eines sog. Organisationsverschuldens-- grundsätzlich dafür Vorkehrungen treffen, dass auch bei einer nicht vorhergesehenen Erkrankung Fristen in den Verfahren gewahrt werden, deren Betreuung er im Rahmen des betreffenden Geschäftsbetriebes übernommen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 09.04.2018 - X R 9/18, BFH/NV 2018, 828, Rz 15, m.w.N.; s.a. BFH-Beschlüsse vom 24.07.1992 - V R 39/86, BFH/NV 1993, 308; vom 10.12.2019 - VIII R 19/17, BFH/NV 2020, 375, Rz 8).

    Und selbst wenn er als Prozessbevollmächtigter ohne eigenes Personal tätig wäre, was nach den Angaben auf der Homepage des A nicht der Fall zu sein scheint, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall treffen, zum Beispiel durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen (vgl. BGH-Beschlüsse in NJW-RR 2019, 691, Rz 7; vom 31.07.2019 - XII ZB 36/19, Monatsschrift für Deutsches Recht --MDR-- 2019, 1209, Rz 11; vom 08.08.2019 - VII ZB 35/17, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2020, 157, Rz 12; vom 28.05.2020 - IX ZB 8/18, MDR 2020, 874, Rz 10; BFH-Beschluss in BFH/NV 2018, 828, Rz 16).

  • BFH, 05.05.2020 - XI R 33/19

    Anforderungen an die Büroorganisation bei chronischer Erkrankung des zuständigen

    cc) Wer geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, muss --zur Vermeidung eines Organisationsverschuldens-- grundsätzlich dafür Vorkehrungen treffen, dass auch bei einer nicht vorhergesehenen Erkrankung Fristen in den Verfahren gewahrt werden, deren Betreuung er im Rahmen des betreffenden Geschäftsbetriebes übernommen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 09.04.2018 - X R 9/18, BFH/NV 2018, 828, Rz 15, m.w.N.; s.a. BFH-Beschlüsse vom 24.07.1992 - V R 39/86, BFH/NV 1993, 308; vom 10.12.2019 - VIII R 19/17, BFH/NV 2020, 375, Rz 8).

    Wer wegen einer chronischen Erkrankung in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, muss sein Büro so organisieren, dass Fristen auch für den Fall eines plötzlich auftretenden Krankheitsschubes ordnungsgemäß gewahrt werden können, z.B. durch Bereithaltung eines Vertreters (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2018, 828, Rz 16).

  • BFH, 19.03.2019 - II R 29/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Totalausfall der Computeranlage

    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen, wenn ein Prozessbevollmächtigter, der Mitglied einer Sozietät und für die Bearbeitung des Falls zuständig ist, erkrankt, die ebenfalls beauftragten übrigen Mitglieder der Sozietät es jedoch unterlassen, die erforderlichen fristwahrenden Maßnahmen zu ergreifen (BFH-Beschlüsse vom 9. April 2018 X R 9/18, BFH/NV 2018, 828, Rz 15, und vom 10. Mai 2013 II R 5/13, BFH/NV 2013, 1428, Rz 9, m.w.N.).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 07.12.2021 - VerfGH 65/21

    Verfassungsbeschwerde gegen ein zweites Versäumnisurteil und die Verwerfung eines

    Dies hat er nötigenfalls durch die Anweisung an seine Kanzlei sicherzustellen, den für solche Fälle vorgesehenen Vertretungsanwalt zu informieren (vgl. BFH, Beschlüsse vom 9. April 2018 - X R 9/18, HFR 2018, 816 = juris, Rn. 16, und vom 21. Juli 2021 - X B 126/20, BB 2021, 2149 = juris, Rn. 13).

    Das gilt auch für einen Einzelanwalt (vgl. BFH, Beschluss vom 9. April 2018 - X R 9/18, HFR 2018, 816 = juris, Rn. 16).

  • BFH, 21.07.2021 - X B 126/20

    Keine Wiedereinsetzung bei krankheitsbedingter Überlastung ohne Bemühen um einen

    Wer geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, muss --zur Vermeidung eines Organisationsverschuldens-- überdies grundsätzlich dafür Vorkehrungen treffen, dass auch bei einer nicht vorhergesehenen Erkrankung Fristen in den Verfahren gewahrt werden, deren Betreuung er im Rahmen des betreffenden Geschäftsbetriebes übernommen hat (zum Ganzen BFH-Entscheidungen vom 29.07.2003 - VII R 39, 43/02, BFHE 202, 411, BStBl II 2003, 828, unter 1.; vom 10.05.2013 - II R 5/13, BFH/NV 2013, 1428, Rz 9, und vom 09.04.2018 - X R 9/18, BFH/NV 2018, 828, Rz 15 ff., Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05.07.2019 - 1 BvR 2605/18; BGH-Beschluss vom 20.12.2017 - XII ZB 213/17, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2018, 383).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2020 - L 7 AS 498/19
    Als erheblicher Grund anzuerkennen ist grundsätzlich nur eine plötzliche Verhinderung iS einer unvorhergesehen Erkrankung eines Beteiligten oder seines Bevollmächtigten (BSG Beschlüsse vom 21.08.2007 - B 11a AL 11/07 B und vom 31.05.1990 - 11 BAr 153/89; BGH Beschluss vom 19.02.2019 - VI ZB 43/18; BFH Beschluss vom 09.04.2018 - X R 9/18).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht