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   BFH, 09.05.1978 - VII R 96/75   

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https://dejure.org/1978,756
BFH, 09.05.1978 - VII R 96/75 (https://dejure.org/1978,756)
BFH, Entscheidung vom 09.05.1978 - VII R 96/75 (https://dejure.org/1978,756)
BFH, Entscheidung vom 09. Mai 1978 - VII R 96/75 (https://dejure.org/1978,756)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 125, 144
  • DB 1978, 1576
  • BStBl II 1978, 501
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 07.08.1975 - VII B 81.74

    Rechtsmittel

    Auszug aus BFH, 09.05.1978 - VII R 96/75
    In seiner Urteilsbegründung folgte das Finanzgericht (FG) den Ausführungen des erkennenden Senats in seinem - nicht veröffentlichten - Beschluß vom 6. März 1975 VII B 81/74.

    Er hat in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluß VII B 81/74 beide Fragen bejaht.

    Wie der Senat in seinem Beschluß VII B 81/74 ausgeführt hat, steht die Bestimmung des Prüfungszeitraums grundsätzlich im Ermessen der Finanzbehörde.

  • BFH, 07.06.1973 - V R 64/72

    Berichtigungsveranlagung - Verwertung neuer Tatsachen - Feststellung während

    Auszug aus BFH, 09.05.1978 - VII R 96/75
    An der Feststellung der Rechtswidrigkeit bestehe ein rechtliches Interesse, weil bei einer Berichtigungsveranlagung nach § 222 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsabgabenordnung (AO) das FA keine neuen Tatsachen verwerten dürfe, die es bei einer Betriebsprüfung festgestellt habe, deren Anordnung rechtskräftig für rechtswidrig erklärt worden sei (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. Juni 1973 V R 64/72, BFHE 109, 500, BStBl II 1973, 716).

    Wird nämlich rechtskräftig festgestellt, daß die Anordnung der Betriebsprüfung rechtswidrig gewesen ist, dann darf das FA nach dem vom Kläger zitierten BFH-Urteil V R 64/72, dem der Senat zustimmt, bei einer Berichtigungsveranlagung gemäß § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO keine neuen Tatsachen verwerten, die es bei der Betriebsprüfung festgestellt hat.

  • BFH, 15.06.2022 - X B 87/21

    Zulässigkeit einer Prüfungsanordnung gemäß § 193 Abs. 1 AO gegenüber den Erben

    Dies hat --wie das FG zutreffend erkannt hat (vgl. S. 20 des angefochtenen Beschlusses)-- bereits der BFH in seinem Urteil vom 09.05.1978 - VII R 96/75 (BFHE 125, 144, BStBl II 1978, 501) mit dem Hinweis entschieden, dass der Erbe Steuerschuldner geworden sei und die aus dieser Stellung erwachsenen Pflichten erfüllen müsse; hierzu gehöre auch die Duldung einer Außenprüfung.

    Den zitierten BFH-Urteilen in BFHE 125, 144, BStBl II 1978, 501 und in BFHE 158, 114, BStBl II 1990, 2 liegen keine besonderen Sachverhaltsumstände zugrunde, die einer Übertragbarkeit auf den vorstehenden Fall entgegenstehen würden.

    Insoweit kann --zur Vermeidung von Wiederholungen-- auf die zutreffenden Ausführungen des FG auf S. 22 f. des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen werden, in welchen zu Recht u.a. darauf hingewiesen wird, dass in dem BFH-Urteil in BFHE 125, 144, BStBl II 1978, 501 von einer vorangegangenen Prüfung, aus welcher rechtskräftige Steuernachforderungen hätten resultieren können, nicht einmal die Rede ist.

  • FG Hessen, 10.05.2023 - 8 K 816/20

    Pflicht der Erben zur Duldung einer Außenprüfung der steuerlichen Verhältnisse

    Das Finanzamt gehe auch fehl in der Annahme, wenn es die beiden älteren Urteile des BFH (vom 24. August 1989 - IV R 65/88 - BStBl II 1990, 2; und vom 9. Mai 1978 - VII R 96/75 - BStBl II 1978, 501) zur Duldung einer Außenprüfung durch die Erben als Begründung und Rechtfertigung für die neue Außenprüfung heranziehe.

    Dies hat der BFH bereits in seinem Urteil vom 09.05.1978 - VII R 96/75 - (BFHE 125, 144, BStBl II 1978, 501) mit dem Hinweis entschieden, dass der Erbe Steuerschuldner geworden sei und die aus dieser Stellung erwachsenen Pflichten erfüllen müsse; hierzu gehöre auch die Duldung einer Außenprüfung.

    Dies ergibt sich daraus, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift über den reinen Wortlaut hinausgeht und eine Außenprüfung mithin auch dann zulässig ist, wenn das Unternehmen veräußert, aufgegeben, handelsrechtlich beendet oder liquidiert wurde sowie auch dann, wenn der Unternehmer verstorben ist (BFH, Beschluss vom 15.06.2022, a.a.O., sowie Urteile vom 09.05.1978 - VII R 96/75 - BStBl II 1978, 501 und vom 24.08.1989 - IV R 65/88 - BStBl II 1990, 2).

  • BFH, 24.06.1982 - IV B 3/82

    Vollzugsaussetzung - Außenprüfung - Rechtswidrigkeit

    Wird die Prüfung gleichwohl durchgeführt, so erledigt sich zwar damit der Verwaltungsakt; der Steuerpflichtige kann jedoch im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO) den Ausspruch herbeiführen, daß die Prüfungsanordnung rechtswidrig war (BFH-Urteil vom 9. Mai 1978 VII R 96/75, BFHE 125, 144, BStBl II 1978, 501).

    Die Feststellung der Rechtswidrigkeit hindert die Verwertung der Prüfungserkenntnisse (Urteil in BFHE 125, 144, BStBl II 1978, 501).

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