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   BFH, 09.05.2012 - X R 3/11   

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https://dejure.org/2012,5368
BFH, 09.05.2012 - X R 3/11 (https://dejure.org/2012,5368)
BFH, Entscheidung vom 09.05.2012 - X R 3/11 (https://dejure.org/2012,5368)
BFH, Entscheidung vom 09. Mai 2012 - X R 3/11 (https://dejure.org/2012,5368)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Kein Abzug des an eine schweizerische Privatschule gezahlten Schulgeldes - Freizügigkeitsabkommen und EWR-Abkommen - Anwendbarkeit von Grundfreiheiten des EG-Rechts im Verhältnis zu Drittstaaten - Prüfungsmaßstab bei Betroffensein mehrerer Grundfreiheiten - § 52 Abs. 24a ...

  • openjur.de

    Kein Abzug des an eine schweizerische Privatschule gezahlten Schulgeldes; Freizügigkeitsabkommen und EWR-Abkommen; Anwendbarkeit von Grundfreiheiten des EG-Rechts im Verhältnis zu Drittstaaten; Prüfungsmaßstab bei Betroffensein mehrerer Grundfreiheiten; § 52 Abs. 24a EStG ...

  • Bundesfinanzhof

    EG Art 18, EG Art ... 49, EG Art 50, EG Art 300, EG Art 310, EGFreizügAbk CHE Art 1 Buchst b, EGFreizügAbk CHE Art 2, EGFreizügAbk CHE Art 16 Abs 1, EGFreizügAbk CHE Art 16 Abs 2, EG Art 56, AEUV Art 63, AEUV Art 56, AEUV Art 216 Abs 2, AEUV Art 21, EWRAbk Art 6, EStG § 10 Abs 1 Nr 9, EStG § 52 Abs 24a, GG Art 7 Abs 4
    Kein Abzug des an eine schweizerische Privatschule gezahlten Schulgeldes - Freizügigkeitsabkommen und EWR-Abkommen - Anwendbarkeit von Grundfreiheiten des EG-Rechts im Verhältnis zu Drittstaaten - Prüfungsmaßstab bei Betroffensein mehrerer Grundfreiheiten - § 52 Abs. 24a ...

  • Bundesfinanzhof

    Kein Abzug des an eine schweizerische Privatschule gezahlten Schulgeldes - Freizügigkeitsabkommen und EWR-Abkommen - Anwendbarkeit von Grundfreiheiten des EG-Rechts im Verhältnis zu Drittstaaten - Prüfungsmaßstab bei Betroffensein mehrerer Grundfreiheiten - § 52 Abs. 24a ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 1 Nr 9 EStG 2002 vom 13.12.2006, § 52 Abs 24a EStG 2002 vom 16.07.2009, Art 18 EG, Art 49 EG, Art 50 EG
    Kein Abzug des an eine schweizerische Privatschule gezahlten Schulgeldes - Freizügigkeitsabkommen und EWR-Abkommen - Anwendbarkeit von Grundfreiheiten des EG-Rechts im Verhältnis zu Drittstaaten - Prüfungsmaßstab bei Betroffensein mehrerer Grundfreiheiten - § 52 Abs. 24a ...

  • IWW
  • rewis.io

    Kein Abzug des an eine schweizerische Privatschule gezahlten Schulgeldes - Freizügigkeitsabkommen und EWR-Abkommen - Anwendbarkeit von Grundfreiheiten des EG-Rechts im Verhältnis zu Drittstaaten - Prüfungsmaßstab bei Betroffensein mehrerer Grundfreiheiten - § 52 Abs. 24a ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit der Verneinung der Abziehbarkeit des an eine schweizerischen Privatschule gezahlten Schulgeldes als Sonderausgabe

  • datenbank.nwb.de

    Kein Abzug des an eine schweizerische Privatschule gezahlten Schulgeldes

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein Abzug des an eine schweizerische Privatschule gezahlten Schulgeldes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulgeld - Kein Abzug bei schweizerischer Privatschule

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Kein Sonderausgabenabzug für Schulgeld, das an eine schweizerische Privatschule gezahlt wird

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Schulgeld für schweizerische Privatschule führt nicht zu Sonderausgabenabzug

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schweizer Schulgeld

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu schweizerischen Privatschulen - Kein Sonderausgabenabzug für Schulgeld

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtmäßigkeit der Verneinung der Abziehbarkeit des an eine schweizerischen Privatschule gezahlten Schulgeldes als Sonderausgabe

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Schulgeld für eine Privatschule in der Schweiz

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Sonderausgabenabzug für Schulgeld, das an eine schweizerische Privatschule gezahlt wird

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Kein Sonderausgabenabzug für Schulgeld, das an eine schweizerische Privatschule gezahlt wird

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Absetzbarkeit von Schulgeld für Internat in der Schweiz

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Kein Sonderausgabenabzug für Schulgeld für schweizer Privatschulen

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Kein Sonderausgabenabzug für Schulgeld, das an eine schweizerische Privatschule gezahlt wird

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Kein Sonderausgabenabzug für Schulgeld an schweizerische Privatschule

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen nicht möglich

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Schulgeld
    Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug
    Begünstigte Schulen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 237, 223
  • FamRZ 2012, 1217
  • DB 2012, 12
  • DB 2012, 1842
  • BStBl II 2012, 585
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 11.09.2007 - C-76/05

    Schwarz und Gootjes-Schwarz - Art. 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 18 EG)

    Auszug aus BFH, 09.05.2012 - X R 3/11
    Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) habe mit Urteilen vom 11. September 2007 Rs. C-76/05 --Schwarz/Gootjes-Schwarz-- (Slg. 2007, I-6849) und Rs. C-318/05 --Kommission/Deutschland-- (Slg. 2007, I-6957) entschieden, dass die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG, soweit sie die Abziehbarkeit von Schulgeldzahlungen auf den Besuch bestimmter inländischer Schulen begrenze, mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar sei.

    Ein Sonderausgabenabzug folgt auch nicht daraus, dass § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG wegen des Anwendungsvorrangs der Grundfreiheiten des EG-Rechts europarechtskonform im Sinne der EuGH-Urteile in Slg. 2007, I-6849 und Slg. 2007, I-6957, sowie der hierzu ergangenen Senatsrechtsprechung (Urteile in BFHE 222, 428, BStBl II 2008, 976, und in BFH/NV 2009, 559) auszulegen wäre.

    In seinen Urteilen in Slg. 2007, I-6849 und Slg. 2007, I-6957 hat der EuGH ausdrücklich dargelegt, dass steuerliche Regelungen, nach denen Schulgelder nur bei Zahlung an bestimmte Privatschulen im Inland, nicht aber an Privatschulen in anderen Mitgliedstaaten als Sonderausgaben einkommensteuermindernd berücksichtigt werden können, die in Art. 49 EG (jetzt Art. 56 AEUV) gewährleistete Dienstleistungsfreiheit beeinträchtigen.

    c) Im Streitfall berührt § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG derart überwiegend die Dienstleistungsfreiheit, dass der EuGH die mögliche Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit in seinen Urteilen in Slg. 2007, I-6849 und Slg. 2007, I-6957 nicht einmal erwähnt hat.

    Deshalb hat der EuGH in den beiden Urteilen in Slg. 2007, I-6849 und Slg. 2007, I-6957 die allgemeine Freizügigkeit durch eine Regelung als verletzt angesehen, welche zwar ermöglicht, Schulgeldzahlungen an bestimmte Schulen im Inland als Sonderausgaben einkommensteuermindernd zu berücksichtigen, dies aber für Schulgeldzahlungen an Schulen in anderen Mitgliedstaaten generell ausschließt (EuGH-Urteile in Slg. 2007, I-6849, Rz 99, und in Slg. 2007, I-6957, Rz 137).

    Hierzu hat der EuGH in seinem Urteil in Slg. 2007, I-6849 ausdrücklich dargelegt, dass Eltern, die in einem Mitgliedstaat einkommensteuerpflichtig sind und ihre Kinder zur Schulausbildung in eine Privatschule in einem anderen Mitgliedstaat schicken, dort aber keiner abhängigen Beschäftigung oder wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen --so wie im Streitfall die Kläger--, weder von ihrem Recht Gebrauch machen, eine abhängige Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, noch von ihrem Recht, sich dort als Selbstständige niederzulassen (EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-6849, Rz 33).

    (3) Die EuGH-Urteile vom 11. September 2007 in Slg. 2007, I-6849 und Slg. 2007, I-6957, auf die sich die Kläger berufen, haben nicht lediglich eine bereits vor dem 21. Juni 1999 existierende gefestigte EuGH-Rechtsprechung präzisiert.

  • EuGH, 15.07.2010 - C-70/09

    Hengartner und Gasser - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

    Auszug aus BFH, 09.05.2012 - X R 3/11
    Unzulässig sind lediglich Diskriminierungen wegen der Staatsangehörigkeit, und das auch nur, soweit die Situation dieser Staatsangehörigen in den sachlichen Anwendungsbereich der Bestimmungen der Anhänge I bis III dieses Abkommens fällt (EuGH-Urteil vom 15. Juli 2010 Rs. C-70/09 --Hengartner/Gasser--, IStR 2012, 338, Rz 39).

    Das FZA und seine Anhänge enthalten jedoch keine spezifische Regelung, "wonach Dienstleistungsempfängern der Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Rahmen der Anwendung fiskalischer Regelungen über gewerbliche Transaktionen, die eine Dienstleistung zum Gegenstand haben, zugutekommt" (EuGH-Urteil in IStR 2012, 338, Rz 40).

    bbb) Es ist bereits zweifelhaft, ob das FZA eine Art. 18 EG (jetzt Art. 21 AEUV) vergleichbare umfassende Freizügigkeit gewährt, da nach Art. 2 FZA nur Diskriminierungen wegen der Staatsangehörigkeit verboten sind, und das auch nur, soweit die Situation dieser Staatsangehörigen in den sachlichen Anwendungsbereich der Bestimmungen der Anhänge I bis III dieses Abkommens fällt (EuGH-Urteil in IStR 2012, 338, Rz 39).

    Die Schweiz sei damit nicht dem Binnenmarkt der Union beigetreten, so dass die den unionsrechtlichen Bestimmungen über den Binnenmarkt gegebene Auslegung nicht automatisch auf die Auslegung des Abkommens übertragen werden könne, sofern dies nicht im Abkommen selbst ausdrücklich vorgesehen sei (vgl. EuGH-Urteile vom 12. November 2009 Rs. C-351/08 --Grimme--, Slg. 2009, I-10777, Rz 27; vom 11. Februar 2010 Rs. C-541/08 --Fokus Invest--, Slg. 2010, I-1025, Rz 27 f., und in IStR 2012, 338, Rz 41 f.).

  • BFH, 07.09.2011 - I B 157/10

    Steuerabzug bei einem in der Schweiz ansässigen Vergütungsgläubiger - Haftung des

    Auszug aus BFH, 09.05.2012 - X R 3/11
    Damit nimmt der Abkommensinhalt, der für die Organe der Union und die Mitgliedstaaten verbindlich ist (vgl. Art. 216 Abs. 2 AEUV), am Vorrang des EG-Rechts gegenüber nationalem Recht teil und bewirkt im Fall einer abkommenswidrigen innerstaatlichen Vorschrift deren Nichtanwendbarkeit (so zu Recht BFH-Beschluss vom 7. September 2011 I B 157/10, BFHE 235, 215, Rz 31, m.w.N.).

    Infolgedessen gibt das FZA eine qualitativ-zeitliche Begrenzung zur Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung vor (ebenso BFH-Beschluss in BFHE 235, 215, Rz 33).

  • EuGH, 27.09.1988 - 263/86

    Belgischer Staat / Humbel

    Auszug aus BFH, 09.05.2012 - X R 3/11
    Zudem hat der EuGH in zwei anderen Entscheidungen zu Fragen des Schulgelds, die vor 1999 ergangen sind, im Zusammenhang mit der Erbringung von Schul- und Hochschulleistungen lediglich die Dienstleistungsfreiheit, nicht aber das Recht auf allgemeine Freizügigkeit als betroffen angesehen (vgl. EuGH-Urteile vom 27. September 1988 Rs. C-263/86 --Humbel und Edel--, Slg. 1988, 5365, und vom 7. Dezember 1993 Rs. C-109/92 --Wirth--, Slg. 1993, I-6447).

    In dem Urteil in Slg. 1988, 5365 konnte das Recht auf allgemeine Freizügigkeit bereits deswegen kein Prüfungsmaßstab sein, weil Art. 8a Abs. 1 EG a.F. --die Vorgängervorschrift der Art. 18 EG und Art. 21 AEUV-- erst durch den Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 (BGBl II 1992, 1253) in den EWG-Vertrag eingefügt wurde.

  • BFH, 05.04.2006 - XI R 1/04

    Abzug von an eine Europäische Schule geleistetes Schulgeld

    Auszug aus BFH, 09.05.2012 - X R 3/11
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zwar in seinen Urteilen vom 14. Dezember 2004 XI R 32/03 (BFHE 209, 40, BStBl II 2005, 518) und vom 5. April 2006 XI R 1/04 (BFHE 213, 345, BStBl II 2006, 682) ausgeführt, dass § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG eine Regelungslücke enthalte, die durch eine teleologische Extension für bestimmte, vor allem im Ausland belegene Schulen zu schließen sei.

    In dem Verfahren in BFHE 213, 345, BStBl II 2006, 682 wurde die Europäische Schule in Brüssel zwar nicht durch eine nationale Behörde staatlich genehmigt.

  • BFH, 17.07.2008 - X R 62/04

    (Begrenzter) Abzug von Schulgeld für den Besuch eines englischen Internats

    Auszug aus BFH, 09.05.2012 - X R 3/11
    c) Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob die I-Schule die Voraussetzungen des Sonderungsverbotes gemäß Art. 7 Abs. 4 GG erfüllen würde (vgl. dazu Senatsurteile vom 17. Juli 2008 X R 62/04, BFHE 222, 428, BStBl II 2008, 976, und vom 21. Oktober 2008 X R 15/08, BFH/NV 2009, 559).

    Ein Sonderausgabenabzug folgt auch nicht daraus, dass § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG wegen des Anwendungsvorrangs der Grundfreiheiten des EG-Rechts europarechtskonform im Sinne der EuGH-Urteile in Slg. 2007, I-6849 und Slg. 2007, I-6957, sowie der hierzu ergangenen Senatsrechtsprechung (Urteile in BFHE 222, 428, BStBl II 2008, 976, und in BFH/NV 2009, 559) auszulegen wäre.

  • BFH, 21.10.2008 - X R 15/08

    Abzug von Schulgeld für den Besuch eines schottischen Internats als Sonderausgabe

    Auszug aus BFH, 09.05.2012 - X R 3/11
    c) Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob die I-Schule die Voraussetzungen des Sonderungsverbotes gemäß Art. 7 Abs. 4 GG erfüllen würde (vgl. dazu Senatsurteile vom 17. Juli 2008 X R 62/04, BFHE 222, 428, BStBl II 2008, 976, und vom 21. Oktober 2008 X R 15/08, BFH/NV 2009, 559).

    Ein Sonderausgabenabzug folgt auch nicht daraus, dass § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG wegen des Anwendungsvorrangs der Grundfreiheiten des EG-Rechts europarechtskonform im Sinne der EuGH-Urteile in Slg. 2007, I-6849 und Slg. 2007, I-6957, sowie der hierzu ergangenen Senatsrechtsprechung (Urteile in BFHE 222, 428, BStBl II 2008, 976, und in BFH/NV 2009, 559) auszulegen wäre.

  • EuGH, 02.10.2003 - C-148/02

    Garcia Avello

    Auszug aus BFH, 09.05.2012 - X R 3/11
    Der EuGH verweist in diesen Urteilen, in denen er aus der durch Art. 18 EG (jetzt Art. 21 AEUV) geforderten Inländergleichbehandlung den Anspruch auf die gleiche steuerliche Behandlung von Schulgeldzahlungen ableitet, lediglich auf solche Entscheidungen, die nach dem 21. Juni 1999 ergangen sind, nämlich auf die Urteile vom 20. September 2001 Rs. C-184/99 --Grzelczyk--, Slg. 2001, I-6193, Rz 31; vom 11. Juli 2002 Rs. C-224/98 --D'Hoop--, Slg. 2002, I-6191, Rz 28; vom 2. Oktober 2003 Rs. C-148/02 --Garcia Avello--, Slg. 2003, I-11613, Rz 22 und 23, sowie vom 29. April 2004 Rs. C-224/02 --Pusa--, Slg. 2004, I-5763, Rz 16; siehe dazu auch Cordewener, Europäische Grundfreiheiten und nationales Steuerrecht, 2002, 341 ff.).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BFH, 09.05.2012 - X R 3/11
    Der Senat ist daher nicht verpflichtet, diese Rechtsfrage dem EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV (früher Art. 234 EG) vorzulegen (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81 --C.I.L.F.I.T. u.a.--, Slg. 1982, 3415, Rz 14 und 16).
  • EuGH, 23.02.2006 - C-471/04

    Keller Holding - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Recht einer

    Auszug aus BFH, 09.05.2012 - X R 3/11
    Dennoch sieht der EuGH die Notwendigkeit, darüber zu wachen, dass die Vorschriften des EWRA, die im Wesentlichen mit denen des EG-Vertrags identisch sind, einheitlich ausgelegt werden (EuGH-Urteil vom 23. Februar 2006 Rs. C-471/04 --Keller Holding GmbH--, Slg. 2006, I-2107, Rz 48, m.w.N.).
  • EuGH, 10.05.2007 - C-102/05

    A und B - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 12.11.2009 - C-351/08

    Grimme - Freizügigkeit - Mitglied des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft

  • EuGH, 11.02.2010 - C-541/08

    Fokus Invest - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

  • EuGH, 01.07.2010 - C-233/09

    Dijkman und Dijkman-Lavaleije - Freier Dienstleistungsverkehr - Freier

  • EuGH, 03.10.2006 - C-452/04

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DEM ERFORDERNIS EINER VORHERIGEN ERLAUBNIS FÜR DIE

  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

  • EuGH, 07.12.1993 - C-109/92

    Wirth / Landeshauptstadt Hannover

  • EuGH, 29.04.2004 - C-224/02

    Pusa

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2012 - C-31/11

    Scheunemann - Grundfreiheiten - Abgrenzung - Niederlassungsfreiheit - Art. 49

  • EuGH, 11.07.2002 - C-224/98

    'D''Hoop'

  • EuGH, 25.10.2007 - C-464/05

    Geurts und Vogten - Art. 43 EG und 56 EG - Nationale Steuerregelung -

  • EuGH, 13.03.2007 - C-524/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN

  • BFH, 14.12.2004 - XI R 32/03

    Schulgeld für eine von der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder

  • BFH, 09.11.2011 - X R 12/10

    Schulgeldzahlungen an die deutsch-französische Schule Jean Renoir bis 2007 nur

  • FG Baden-Württemberg, 26.11.2010 - 5 K 2852/07

    Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen an eine Schweizer Schule als

  • EuGH, 31.01.1984 - 286/82

    Luisi und Carbone / Ministero dello Tesoro

  • EuGH, 18.12.2007 - C-101/05

    DER GERICHTSHOF ERLÄUTERT DIE GELTUNG DES GRUNDSATZES DES FREIEN KAPITALVERKEHRS

  • BFH, 05.11.2019 - X R 23/17

    Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen bei steuerfreiem Arbeitslohn

    a) Zwar nimmt der Inhalt des FZA, der für die Organe der Union und die Mitgliedstaaten verbindlich ist (Art. 216 Abs. 2 AEUV), am Vorrang des Unionsrechts gegenüber nationalem Recht teil und bewirkt somit im Fall einer abkommenswidrigen innerstaatlichen Vorschrift deren Nichtanwendbarkeit (vgl. Senatsurteil vom 09.05.2012 - X R 3/11, BFHE 237, 223, BStBl II 2012, 585, Rz 26).
  • BFH, 17.05.2017 - X R 10/15

    Teilweise Steuerfreiheit von Zahlungen in eine schweizerische Pensionskasse, die

    Infolgedessen ist das FZA grundsätzlich bei der Auslegung und Anwendung nationalen Rechts --und damit im Streitfall des § 3 Nr. 28 EStG i.V.m. § 187a SGB VI-- zu beachten (vgl. z.B. Senatsurteile vom 9. Mai 2012 X R 3/11, BFHE 237, 223, BStBl II 2012, 585, Rz 26, und vom 24. August 2016 X R 11/15, BFH/NV 2017, 300, Rz 39 ff.).
  • FG Baden-Württemberg, 31.08.2020 - 2 K 835/19

    Rechtmäßigkeit der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG i. V. m. § 17 EStG im Falle

    Im Fall einer abkommenswidrigen innerstaatlichen Vorschrift bewirkt es deren Nichtanwendbarkeit (BFH, Urteil vom 9. Mai 2012 X R 3/11,BStBl II 2012, 585, mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 13.06.2013 - X B 232/12

    Sonderausgabenabzug von Schulgeldzahlungen für den Besuch einer Schule in den USA

    bb) Auf eine Verletzung seiner Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit kann sich der Kläger von vornherein nicht berufen, da im Hinblick auf die USA als Drittstaat allein die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --EG--, jetzt Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union --AEUV--) als europarechtlicher Prüfungsmaßstab in Betracht kommt (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2012 X R 3/11, BFHE 237, 223, BStBl II 2012, 585, unter II.2.a).

    § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ist hingegen nicht an der Kapitalverkehrsfreiheit, sondern an der insoweit vorrangigen Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 ff. EG, Art. 56 ff. AEUV) zu messen, auf die sich der Kläger im Verhältnis zu einem Drittstaat nicht berufen kann (vgl. Senatsurteil in BFHE 237, 223, BStBl II 2012, 585, unter II.2.b und c).

  • FG Köln, 27.01.2022 - 3 K 1835/20

    Steuermindernde Berücksichtigung von Schulgeldkosten für eine Internationale

    Denn ein staatlicher Anerkennungsakt, der sich nur auf den durch die im Ausland belegene Schule vermittelten Abschluss, nicht aber auf deren Status beziehe, könne nicht zum Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG führen (BFH-Urteil vom 09.05.2012 X R 3/11, BFHE 237, 223, BStBl. II 2012, 585).

    Der Kläger kann sich ferner nicht auf eine Verletzung seiner Freizügigkeit (Art. 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV -) und Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) berufen, da im Hinblick auf Laos als Drittstaat allein die Warenverkehrsfreiheit (Art. 28 Abs. 2 AEUV) bzw. die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) als europarechtlicher Prüfungsmaßstäbe in Betracht kämen (BFH-Urteil vom 09.05.2012 X R 3/11, BFHE 237, 223, BStBl. II 2012, 585, unter II.2.a; BFH-Beschluss vom 13.06.2013 X B 232/12, BFH/NV 2013, 1416).

    § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ist jedoch nicht an der Kapitalverkehrsfreiheit, sondern an der insoweit vorrangigen Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 ff. AEUV) zu messen, auf die sich der Kläger im Verhältnis zu einem Drittstaat nicht berufen kann (vgl. BFH-Urteil vom 09.05.2012 X R 3/11, BFHE 237, 223, BStBl. II 2012, 585, unter II.2.b und c).

  • BFH, 24.08.2016 - X R 11/15

    Keine Altersvorsorgezulage für Angehörige eines ausländischen

    Damit ist das FZA grundsätzlich bei der Auslegung und Anwendung der §§ 10a, 79 ff. EStG zu beachten (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2012 X R 3/11, BFHE 237, 223, BStBl II 2012, 585, Rz 26).
  • FG Niedersachsen, 17.09.2020 - 11 K 109/18

    Verlustverrechnungbeschränkungen bei negativen Einkünften aus Gewerbebetrieb

    Die Niederlassungsfreiheit ist nicht anwendbar auf Sachverhalte - in der Entscheidung ging es um die Versteuerung von Dividenden für einen Anteilseigner einer in einem Drittstaat ansässigen Gesellschaft -, die die Niederlassung eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates oder einer nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründeten Gesellschaft in einem Drittland betreffen (EuGH, Urteile vom 23. November 2006 C-157/06, Slg. 2007, I - 4051 Rdnr. 28; vom 10. Mai 2007 C-102,/05, Slg. 2007 I - 3871 Rdnr. 29; BFH, Urteil vom 9. Mai 2012 X R 3/11, BStBl. II 2012, 585 = Juris Rdnr. 16).

    Auch der BFH prüft bei der Abgrenzung zwischen Dienstleistungsfreiheit und Kapitalverkehrsfreiheit die einschlägige Norm des deutschen Steuerrechts abstrakt und nicht auf den Einzelfall bezogen (BFH, Urteil vom 9. Mai 2012 X R 3/11, BStBl. II 2012, 585 = Juris Rdnr. 22).

  • FG Köln, 14.11.2018 - 2 K 202/10

    Erstattung von Abzugsteuern/Freistellung: Anwendung von § 50d Abs. 3 EStG

    An der Nachrangigkeit der Kapitalverkehrsfreiheit ändert sich auch dann nichts, wenn die Bestimmungen über die Dienstleistungsfreiheit - wie im Streitfall - nur deshalb keine Anwendung finden, weil die Dienstleistung in einem Drittstaat ausgeübt wird (vgl. BFH-Urteil vom 9. Mai 2012 - X R 3/11, BStBl II 2012, 585).
  • VG München, 15.11.2021 - M 31 K 21.2780

    Keine Novemberhilfe für in der Schweiz erzielte Umsätze

    Das Abkommen und seine Anhänge enthalten keine spezifische Regelung, wonach Dienstleistungsempfängern der Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Rahmen der Anwendung fiskalischer Regelungen über gewerbliche Transaktionen, die eine Dienstleistung zum Gegenstand haben, zugutekommt (EuGH, U.v. 15.7.2010 - C-70/09 -, juris Rn. 39 f.; dazu Epiney, GPR 2011, 64, 66; vgl. auch BFH, U.v. 9.5.2012 - X R 3/11 - juris Rn. 29 ff.).
  • FG Hessen, 13.07.2022 - 8 K 1419/19

    Zurechnung von Einkünften einer Familienstiftung auf der Grundlage des § 15 Abs.

    Insoweit prüft auch der BFH bei der Abgrenzung die einschlägige Norm des deutschen Steuerrechts abstrakt und nicht auf den Einzelfall bezogen (BFH-Urteil vom 09.05.2012 X R 3/11, BStBl. II 2012, 585).
  • FG Hessen, 13.07.2022 - 8 K 1466/19

    Zurechnung von Einkünften einer Familienstiftung auf der Grundlage des § 15 Abs.

  • FG Düsseldorf, 02.03.2022 - 7 K 1424/18

    Erstattung von Kapitalertragsteuer aufgrund einer möglichen Verletzung der

  • FG Köln, 17.03.2021 - 2 K 476/17

    Anspruch auf Freistellung sowie auf Erstattung von Abzugsteuern bei einer AG

  • FG Münster, 22.09.2011 - 2 K 2779/06

    Negative Einkünfte aus einer in der Schweiz belegenen Ferienwohnung

  • FG Köln, 27.08.2020 - 2 K 3201/15

    Verortung eines Unternehmenssitzes in Deutschland oder Luxemburg im Zusammenhang

  • FG Münster, 23.02.2016 - 12 K 2144/13

    Vorliegen einer Abzugsbeschränkung im Sinne des § 2a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG bei

  • FG Münster, 23.02.2016 - 12 K 2145/13

    Einkommensteuerliche Abzugsbeschränkung bei einem Verlust aus der Veräußerung von

  • FG Köln, 12.09.2018 - 2 K 1950/15

    Erstattung von Abzugsteuern/Freistellung: Anwendung von § 50d Abs. 3 EStG

  • FG Münster, 23.02.2016 - 12 K 2146/13

    Einkommensteuerliche Abzugsbeschränkung bei einem Verlust aus der Veräußerung von

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