Rechtsprechung
   BFH, 09.05.2012 - X R 43/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,30818
BFH, 09.05.2012 - X R 43/10 (https://dejure.org/2012,30818)
BFH, Entscheidung vom 09.05.2012 - X R 43/10 (https://dejure.org/2012,30818)
BFH, Entscheidung vom 09. Mai 2012 - X R 43/10 (https://dejure.org/2012,30818)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,30818) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Kein Sonderausgabenabzug des an eine schweizerische Privatschule gezahlten Schulgeldes - Freizügigkeitsabkommen und EWR-Abkommen - Anwendbarkeit von Grundfreiheiten des EG-Rechts im Verhältnis zu Drittstaaten - Prüfungsmaßstab bei Betroffensein mehrerer Grundfreiheiten

  • openjur.de

    Kein Sonderausgabenabzug des an eine schweizerische Privatschule gezahlten Schulgeldes; Freizügigkeitsabkommen und EWR-Abkommen; Anwendbarkeit von Grundfreiheiten des EG-Rechts im Verhältnis zu Drittstaaten; Prüfungsmaßstab bei Betroffensein mehrerer Grundfreiheiten

  • Bundesfinanzhof

    EG Art 18, EG Art ... 49, EG Art 50, EG Art 300, EG Art 310, EGFreizügAbk CHE Art 1 Buchst b, EGFreizügAbk CHE Art 2, EGFreizügAbk CHE Art 16 Abs 1, EGFreizügAbk CHE Art 16 Abs 2, AEUV Art 56, EStG § 52 Abs 24a, AEUV Art 63 Abs 1, AEUV Art 216 Abs 2, AEUV Art 21, EStG § 10 Abs 1 Nr 9, EWRAbk Art 6
    Kein Sonderausgabenabzug des an eine schweizerische Privatschule gezahlten Schulgeldes - Freizügigkeitsabkommen und EWR-Abkommen - Anwendbarkeit von Grundfreiheiten des EG-Rechts im Verhältnis zu Drittstaaten - Prüfungsmaßstab bei Betroffensein mehrerer Grundfreiheiten

  • Bundesfinanzhof

    Kein Sonderausgabenabzug des an eine schweizerische Privatschule gezahlten Schulgeldes - Freizügigkeitsabkommen und EWR-Abkommen - Anwendbarkeit von Grundfreiheiten des EG-Rechts im Verhältnis zu Drittstaaten - Prüfungsmaßstab bei Betroffensein mehrerer Grundfreiheiten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 1 Nr 9 EStG 2002 vom 13.12.2006, § 52 Abs 24a EStG 2009 vom 16.07.2009, Art 18 EG, Art 49 EG, Art 50 EG
    Kein Sonderausgabenabzug des an eine schweizerische Privatschule gezahlten Schulgeldes - Freizügigkeitsabkommen und EWR-Abkommen - Anwendbarkeit von Grundfreiheiten des EG-Rechts im Verhältnis zu Drittstaaten - Prüfungsmaßstab bei Betroffensein mehrerer Grundfreiheiten

  • rewis.io

    Kein Sonderausgabenabzug des an eine schweizerische Privatschule gezahlten Schulgeldes - Freizügigkeitsabkommen und EWR-Abkommen - Anwendbarkeit von Grundfreiheiten des EG-Rechts im Verhältnis zu Drittstaaten - Prüfungsmaßstab bei Betroffensein mehrerer Grundfreiheiten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9; EStG § 52 Abs. 24a
    Vereinbarkeit des Ausschlusses der Abziehbarkeit an eine in der Schweiz gelegene Schule gezahlten Schulgeldes mit Gemeinschaftsrecht

  • datenbank.nwb.de

    Kein Sonderausgabenabzug für die Zahlung von Schulgeld an eine schweizerische Privatschule; kein Anspruch auf Gleichbehandlung aufgrund des Freizügigkeitsabkommens und EWR-Abkommens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Schulgeld für die schweizer Privatschule

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vereinbarkeit des Ausschlusses der Abziehbarkeit an eine in der Schweiz gelegene Schule gezahlten Schulgeldes mit Gemeinschaftsrecht

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Verhältnis des Freizügigkeitsabkommens mit der Schweiz zum deutschen Steuerrecht

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Schulgeld
    Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug
    Begünstigte Schulen
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuGH, 11.09.2007 - C-76/05

    Schwarz und Gootjes-Schwarz - Art. 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 18 EG)

    Auszug aus BFH, 09.05.2012 - X R 43/10
    Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) habe mit Urteilen vom 11. September 2007 Rs. C-76/05 --Schwarz/Gootjes-Schwarz-- (Slg. 2007, I-6849) und Rs. C-318/05 --Kommission/Deutschland-- (Slg. 2007, I-6957) entschieden, dass § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG gegen die Grundfreiheiten verstoße, insbesondere gegen Art. 43 und 49 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG, jetzt Art. 49 und 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union --AEUV--).

    Art. 16 Abs. 2 FZA schließe nicht aus, die Urteile des EuGH in Slg. 2007, I-6849 und in Slg. 2007, I-6957 zu berücksichtigen, da sie lediglich das am 21. Juni 1999, dem Tag der Vertragsunterzeichnung bestehende Verständnis der in das FZA aufgenommenen Regelungen konkretisierten.

    a) § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ist wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts normerhaltend i.S. der EuGH-Urteile in Slg. 2007, I-6849, und Slg. 2007, I-6957 europarechtskonform auszulegen (ständige Senatsrechtsprechung, siehe Urteile vom 17. Juli 2008 X R 62/04, BFHE 222, 428, BStBl II 2008, 976, und vom 21. Oktober 2008 X R 15/08, BFH/NV 2009, 559).

    In seinen Urteilen in Slg. 2007, I-6849 und Slg. 2007, I-6957 hat der EuGH ausdrücklich dargelegt, dass steuerliche Regelungen, nach denen Schulgelder nur bei Zahlung an bestimmte Privatschulen im Inland, nicht aber an Privatschulen in anderen Mitgliedstaaten als Sonderausgaben einkommensteuermindernd berücksichtigt werden können, die in Art. 49 EG (jetzt Art. 56 AEUV) gewährleistete Dienstleistungsfreiheit beeinträchtigen.

    Im Streitfall berührt § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG die Dienstleistungsfreiheit der Kläger in einer Weise, dass der EuGH die mögliche Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit in seinen Urteilen in Slg. 2007, I-6849 und Slg. 2007, I-6957 nicht einmal erwähnt hat.

    Deshalb hat der EuGH in den beiden Urteilen in Slg. 2007, I-6849 und Slg. 2007, I-6957 die allgemeine Freizügigkeit durch eine Regelung als verletzt angesehen, welche zwar ermöglicht, Schulgeldzahlungen an bestimmte Schulen im Inland als Sonderausgaben einkommensteuermindernd zu berücksichtigen, dies aber für Schulgeldzahlungen an Schulen in anderen Mitgliedstaaten generell ausschließt (EuGH-Urteile in Slg. 2007, I-6849, Rz 99, und in Slg. 2007, I-6957, Rz 137).

    Hierzu hat der EuGH in seinem Urteil in Slg. 2007, I-6849 ausdrücklich dargelegt, dass Eltern, die in einem Mitgliedstaat einkommensteuerpflichtig sind und ihre Kinder zur Schulausbildung in eine Privatschule in einem anderen Mitgliedstaat schicken, dort aber keiner abhängigen Beschäftigung oder wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen --so wie im Streitfall die Kläger--, weder von ihrem Recht Gebrauch machen, eine abhängige Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, noch von ihrem Recht, sich dort als Selbstständige niederzulassen (EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-6849, Rz 33).

    (3) Die EuGH-Urteile in Slg. 2007, I-6849 und Slg. 2007, I-6957, auf die sich die Kläger berufen, haben nicht lediglich eine bereits vor dem 21. Juni 1999 existierende gefestigte EuGH-Rechtsprechung präzisiert.

  • EuGH, 15.07.2010 - C-70/09

    Hengartner und Gasser - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

    Auszug aus BFH, 09.05.2012 - X R 43/10
    Unzulässig sind lediglich Diskriminierungen wegen der Staatsangehörigkeit, und das auch nur, soweit die Situation dieser Staatsangehörigen in den sachlichen Anwendungsbereich der Bestimmungen der Anhänge I bis III dieses Abkommens fällt (EuGH-Urteil vom 15. Juli 2010 Rs. C-70/09 --Hengartner/ Gasser--, IStR 2012, 338, Rz 39).

    Das FZA und seine Anhänge beinhalten jedoch keine spezifische Regelung, "wonach Dienstleistungsempfängern der Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Rahmen der Anwendung fiskalischer Regelungen über gewerbliche Transaktionen, die eine Dienstleistung zum Gegenstand haben, zugutekommt" (EuGH-Urteil in IStR 2012, 338, Rz 40).

    bbb) Es ist bereits zweifelhaft, ob das FZA eine dem Art. 18 EG (jetzt Art. 21 AEUV) vergleichbare umfassende Freizügigkeit gewährt, da nach Art. 2 FZA nur Diskriminierungen wegen der Staatsangehörigkeit verboten sind, und das auch nur, soweit die Situation dieser Staatsangehörigen in den sachlichen Anwendungsbereich der Bestimmungen der Anhänge I bis III dieses Abkommens fällt (EuGH-Urteil in IStR 2012, 338, Rz 39).

    Da die Schweiz nicht dem Binnenmarkt der Union beigetreten sei, könne die den unionsrechtlichen Bestimmungen über den Binnenmarkt gegebene Auslegung nicht automatisch auf die Auslegung des Abkommens übertragen werden, sofern dies nicht im Abkommen selbst ausdrücklich vorgesehen sei (vgl. EuGH-Urteile vom 12. November 2009 Rs. C-351/08 --Grimme--, Slg. 2009, I-10777, Rz 27; vom 11. Februar 2010, Rs. C-541/08 --Fokus Invest--, Slg. 2010, I-1025, Rz 27 f., und in IStR 2012, 338, Rz 41 f.).

  • BFH, 07.09.2011 - I B 157/10

    Steuerabzug bei einem in der Schweiz ansässigen Vergütungsgläubiger - Haftung des

    Auszug aus BFH, 09.05.2012 - X R 43/10
    Damit nimmt der Abkommensinhalt, der für die Organe der Union und die Mitgliedstaaten verbindlich ist (vgl. Art. 216 Abs. 2 AEUV), am Vorrang des Unionsrechts gegenüber nationalem Recht teil und bewirkt im Fall einer abkommenswidrigen innerstaatlichen Vorschrift deren Nichtanwendbarkeit (BFH-Beschluss vom 7. September 2011 I B 157/10 (BFHE 235, 215, unter II.4.c aa, m.w.N.).

    Infolgedessen gibt das FZA eine qualitativ-zeitliche Begrenzung zur Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung vor (ebenso BFH-Beschluss in BFHE 235, 215, unter II.4.c aa).

    Zwar begünstigt die Vorschrift die einseitige Anpassung der Schweiz an die Rechtsprechung des EuGH, allerdings lässt sich ihrem Wortlaut nicht entnehmen, dass sie Schutzfunktion ausschließlich gegenüber der Schweiz hat, mit der Folge, dass in Deutschland die nach dem 21. Juni 1999 ergangene Rechtsprechung des EuGH im Verhältnis zur Schweiz uneingeschränkt zugunsten der Kläger zu berücksichtigen wäre und dies nur für das Schweizer (Steuer-)Recht nicht der Fall sei (so zu Recht BFH-Beschluss in BFHE 235, 215, unter II.4.c aa).

  • EuGH, 27.09.1988 - 263/86

    Belgischer Staat / Humbel

    Auszug aus BFH, 09.05.2012 - X R 43/10
    Zudem hat der EuGH in zwei anderen Entscheidungen zu Fragen des Schulgeldes, die vor 1999 ergangen sind, im Zusammenhang mit der Erbringung von Schul- und Hochschulleistungen lediglich die Dienstleistungsfreiheit, nicht aber das Recht auf allgemeine Freizügigkeit als betroffen angesehen (vgl. EuGH-Urteile vom 27. September 1988 Rs. C-263/86 --Humbel und Edel--, Slg. 1988, 5365, und vom 7. Dezember 1993 Rs. C-109/92 --Wirth--, Slg. 1993, I-6447).

    In dem Urteil in Slg. 1988, 5365 konnte das Recht auf allgemeine Freizügigkeit bereits deswegen kein Prüfungsmaßstab sein, weil Art. 8a Abs. 1 EGV --die Vorgängervorschrift der Art. 18 EG und Art. 21 AEUV-- erst durch den Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 (BGBl II 1992, 1253) in den EWG-Vertrag eingefügt wurde.

  • EuGH, 11.02.2010 - C-541/08

    Fokus Invest - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

    Auszug aus BFH, 09.05.2012 - X R 43/10
    Da die Schweiz nicht dem Binnenmarkt der Union beigetreten sei, könne die den unionsrechtlichen Bestimmungen über den Binnenmarkt gegebene Auslegung nicht automatisch auf die Auslegung des Abkommens übertragen werden, sofern dies nicht im Abkommen selbst ausdrücklich vorgesehen sei (vgl. EuGH-Urteile vom 12. November 2009 Rs. C-351/08 --Grimme--, Slg. 2009, I-10777, Rz 27; vom 11. Februar 2010, Rs. C-541/08 --Fokus Invest--, Slg. 2010, I-1025, Rz 27 f., und in IStR 2012, 338, Rz 41 f.).
  • EuGH, 12.11.2009 - C-351/08

    Grimme - Freizügigkeit - Mitglied des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft

    Auszug aus BFH, 09.05.2012 - X R 43/10
    Da die Schweiz nicht dem Binnenmarkt der Union beigetreten sei, könne die den unionsrechtlichen Bestimmungen über den Binnenmarkt gegebene Auslegung nicht automatisch auf die Auslegung des Abkommens übertragen werden, sofern dies nicht im Abkommen selbst ausdrücklich vorgesehen sei (vgl. EuGH-Urteile vom 12. November 2009 Rs. C-351/08 --Grimme--, Slg. 2009, I-10777, Rz 27; vom 11. Februar 2010, Rs. C-541/08 --Fokus Invest--, Slg. 2010, I-1025, Rz 27 f., und in IStR 2012, 338, Rz 41 f.).
  • EuGH, 10.05.2007 - C-102/05

    A und B - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus BFH, 09.05.2012 - X R 43/10
    Sie rechtfertigten keine Prüfung der betroffenen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Art. 56 bis 58 EG (jetzt Art. 63 bis 65 AEUV; siehe EuGH-Urteil vom 25. Oktober 2007 Rs. C-464/05 --Geurts und Vogten--, Slg. 2007, I-9325, Rz 16; vgl. in diesem Sinne auch EuGH-Entscheidungen vom 13. März 2007 Rs. C-524/04 --Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation--, Slg. 2007, I-2107, Rz 33 und 34, sowie vom 10. Mai 2007 Rs. C-102/05 --A und B--, Slg. 2007, I-3871, Rz 26 und 27).
  • EuGH, 23.02.2006 - C-471/04

    Keller Holding - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Recht einer

    Auszug aus BFH, 09.05.2012 - X R 43/10
    Dennoch sieht der EuGH die Notwendigkeit, darüber zu wachen, dass die Vorschriften des EWRA, die im Wesentlichen mit denen des EG-Vertrags identisch sind, einheitlich ausgelegt werden (EuGH-Urteil vom 23. Februar 2006 Rs. C-471/04 --Keller Holding GmbH--, Slg. 2006, I-2107, Rz 48, m.w.N.).
  • BFH, 31.08.2011 - X R 11/10

    Kinderzuschüsse aus einem Versorgungswerk sind nicht steuerfrei - Bindung an

    Auszug aus BFH, 09.05.2012 - X R 43/10
    Eine von den Gerichten zu beachtende Selbstbindung der Verwaltung besteht lediglich ausnahmsweise in dem --im Streitfall nicht gegebenen-- Bereich der ihr vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsfreiheit, also im Rahmen des Ermessens, der Billigkeit, der Typisierung oder Pauschalierung (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsurteil vom 31. August 2011 X R 11/10, BFHE 235, 207, BStBl II 2012, 312, m.w.N.).
  • BFH, 12.05.2011 - VI R 37/10

    Aufwendungen für den Besuch einer Schule für Hochbegabte als außergewöhnliche

    Auszug aus BFH, 09.05.2012 - X R 43/10
    Zwar geht der BFH in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Krankheitskosten --ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung-- dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen, wobei sie auch dann zwangsläufig sind, wenn sie der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen, unter der ein unterhaltsberechtigtes minderjähriges Kind des Steuerpflichtigen leidet (vgl. BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 37/10, BFHE 234, 25, m.w.N.).
  • BFH, 18.04.1990 - III R 160/86

    Zur Berücksichtigung von Aufwendungen für den Privatschulbesuch eines an

  • EuGH, 07.12.1993 - C-109/92

    Wirth / Landeshauptstadt Hannover

  • EuGH, 29.04.2004 - C-224/02

    Pusa

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2012 - C-31/11

    Scheunemann - Grundfreiheiten - Abgrenzung - Niederlassungsfreiheit - Art. 49

  • EuGH, 13.03.2007 - C-524/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN

  • EuGH, 02.10.2003 - C-148/02

    Garcia Avello

  • EuGH, 25.10.2007 - C-464/05

    Geurts und Vogten - Art. 43 EG und 56 EG - Nationale Steuerregelung -

  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

  • EuGH, 11.07.2002 - C-224/98

    'D''Hoop'

  • EuGH, 01.07.2010 - C-233/09

    Dijkman und Dijkman-Lavaleije - Freier Dienstleistungsverkehr - Freier

  • EuGH, 31.01.1984 - 286/82

    Luisi und Carbone / Ministero dello Tesoro

  • BFH, 21.10.2008 - X R 15/08

    Abzug von Schulgeld für den Besuch eines schottischen Internats als Sonderausgabe

  • BFH, 17.07.2008 - X R 62/04

    (Begrenzter) Abzug von Schulgeld für den Besuch eines englischen Internats

  • FG Baden-Württemberg, 21.07.2010 - 14 K 1469/10

    Kein Sonderausgabenabzug für Schulgelder an Schweizer Privatschulen -

  • EuGH, 18.12.2007 - C-101/05

    DER GERICHTSHOF ERLÄUTERT DIE GELTUNG DES GRUNDSATZES DES FREIEN KAPITALVERKEHRS

  • EuGH, 03.10.2006 - C-452/04

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DEM ERFORDERNIS EINER VORHERIGEN ERLAUBNIS FÜR DIE

  • FG Hessen, 07.03.2019 - 10 K 541/17

    § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG, Art. 40 EWR-Abkommen

    Den Regelungen des EWR-Abkommen kommt - ebenso wie dem Unionsrecht - Anwendungsvorrang zu (Art. 7, 120 EWR-Abkommen; BFH-Urteil vom 9. Mai 2012 X R 43/10, HFR 2013, 19).
  • FG Münster, 22.09.2011 - 2 K 2779/06

    Negative Einkünfte aus einer in der Schweiz belegenen Ferienwohnung

    Aus diesen Regelungen ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Senats, dass das FZA keine Regelungen zum Steuerrecht treffen wollte (so auch FG Baden-Württemberg Urteile vom 21.07.2010 14 K 1469/10, EFG 2010, 1997, Az. des BFH X R 43/10 und vom 26.11.2010 5 K 2852/07, EFG 2011, 1057, Az. des BFH X R 3/11 betreffend Schulgeldzahlungen).
  • FG Münster, 23.02.2016 - 12 K 2144/13

    Vorliegen einer Abzugsbeschränkung im Sinne des § 2a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG bei

    Aus diesen Regelungen ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Senats, dass das FZA keine Regelungen zum Steuerrecht treffen wollte (so auch FG Baden-Württemberg, Urteile vom 21.07.2010 14 K 1469/10, EFG 2010, 1997, vom 26.11.2010 5 K 2852/07, EFG 2011, 1057, jeweils bestätigt durch BFH-Urteil vom 29.05.2012 X R 43/16, BFH/NV 2012, 1947, BFH-Urteil vom 09.05.2012 X R 3/11, BFHE 237, 223, Bundessteuerblatt II 2012, 2085, FG Münster, Urteil vom 22. September 2011 - 2 K 2279/06 E,F -, Juris).
  • FG Münster, 23.02.2016 - 12 K 2145/13

    Einkommensteuerliche Abzugsbeschränkung bei einem Verlust aus der Veräußerung von

    Aus diesen Regelungen ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Senats, dass das FZA keine Regelungen zum Steuerrecht treffen wollte (so auch FG Baden-Württemberg, Urteile vom 21.07.2010 14 K 1469/10, EFG 2010, 1997, vom 26.11.2010 5 K 2852/07, EFG 2011, 1057, jeweils bestätigt durch BFH-Urteil vom 29.05.2012 X R 43/16, BFH/NV 2012, 1947, BFH-Urteil vom 09.05.2012 X R 3/11, BFHE 237, 223, Bundessteuerblatt II 2012, 2085, FG Münster, Urteil vom 22. September 2011 - 2 K 2279/06 E,F -, Juris).
  • FG Münster, 23.02.2016 - 12 K 2146/13

    Einkommensteuerliche Abzugsbeschränkung bei einem Verlust aus der Veräußerung von

    Aus diesen Regelungen ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Senats, dass das FZA keine Regelungen zum Steuerrecht treffen wollte (so auch FG Baden-Württemberg, Urteile vom 21.07.2010 14 K 1469/10, EFG 2010, 1997, vom 26.11.2010 5 K 2852/07, EFG 2011, 1057, jeweils bestätigt durch BFH-Urteil vom 29.05.2012 X R 43/16, BFH/NV 2012, 1947, BFH-Urteil vom 09.05.2012 X R 3/11, BFHE 237, 223, Bundessteuerblatt II 2012, 2085, FG Münster, Urteil vom 22. September 2011 - 2 K 2279/06 E,F -, Juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht