Rechtsprechung
   BFH, 09.05.2017 - VIII R 51/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,42967
BFH, 09.05.2017 - VIII R 51/14 (https://dejure.org/2017,42967)
BFH, Entscheidung vom 09.05.2017 - VIII R 51/14 (https://dejure.org/2017,42967)
BFH, Entscheidung vom 09. Mai 2017 - VIII R 51/14 (https://dejure.org/2017,42967)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,42967) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 20 Abs 1 Nr 1, EStG § 20 Abs 1 Nr 7, AO § 90 Abs 2, AO § 169 Abs 2 S 2, AO § 171 Abs 5, AO § 370, FGO § 96 Abs 1 S 1, AO § 162, AO § 159, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007
    Kapitaleinkünfte aus einem Auslandsdepot

  • Bundesfinanzhof

    Kapitaleinkünfte aus einem Auslandsdepot

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 Abs 1 Nr 1 EStG 2002, § 20 Abs 1 Nr 7 EStG 2002, § 90 Abs 2 AO, § 169 Abs 2 S 2 AO, § 171 Abs 5 AO
    Kapitaleinkünfte aus einem Auslandsdepot

  • IWW

    § 153a der Strafprozessordnung (StPO), ... § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 153a StPO, § 169 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung, § 171 Abs. 5 AO, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 7 EStG, § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO, § 169 Abs. 2 Satz 2 AO, § 118 Abs. 2 FGO, § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO, § 159 AO, § 90 Abs. 2 AO, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, § 370 AO, § 162 AO, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 378 AO, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an den Nachweis von Kapitaleinkünften aus einem im Ausland gehaltenen Wertpapierdepot; Anforderungen an die Feststellung der objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung gem. § 169 Abs. 2 S. 2, 370 Abs. 1 AO

  • rewis.io

    Kapitaleinkünfte aus einem Auslandsdepot

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NV (nicht amtlich veröffentlicht)

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an den Nachweis von Kapitaleinkünften aus einem im Ausland gehaltenen Wertpapierdepot

  • datenbank.nwb.de

    Kapitaleinkünfte aus einem Auslandsdepot

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kapitaleinkünfte aus einem verschwiegenen Auslandsdepot

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 20 Abs 1 Nr 7, AO § 370, AO § 169 Abs 2 S 2, StPO § 153
    Zurechnung, Treuhand, Ausland, Sachverständigengutachten

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 07.11.2006 - VIII R 81/04

    Hinzuschätzung von Einkünften aus Kapitalvermögen bei Verletzung der

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - VIII R 51/14
    Dies gilt auch für die Verletzung der erweiterten Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten gemäß § 90 Abs. 2 AO (Anschluss an Senatsurteil vom 7. November 2006 VIII R 81/04, BFHE 215, 66, BStBl II 2007, 364).

    Dies gilt auch für die Verletzung der erweiterten Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten gemäß § 90 Abs. 2 AO (Senatsurteil vom 7. November 2006 VIII R 81/04, BFHE 215, 66, BStBl II 2007, 364; BFH-Urteil vom 12. Juli 2016 II R 42/14, BFHE 254, 105, BStBl II 2016, 868; Senatsbeschluss vom 20. September 2007 VIII B 66/07, BFH/NV 2007, 2246; vgl. auch BFH-Urteil vom 11. Dezember 2012 IX R 33/11, BFH/NV 2013, 1057).

    Insofern ist lediglich ausgeschlossen, die Schätzung der hinterzogenen Steuern an der oberen Grenze des für den Einzelfall zu beachtenden Schätzrahmens auszurichten (Senatsurteil in BFHE 215, 66, BStBl II 2007, 364; Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2007 VIII B 144/06, BFH/NV 2008, 576).

    Es hat damit zum einen im Ergebnis eine objektive Steuerhinterziehung allein unter Bezugnahme auf die wegen fehlender Mitwirkung des Klägers --und die Annahme einer deshalb nicht weiter gebotenen Sachaufklärung-- gegründete Feststellung zur Zurechnung des Kapitalstamms des Schweizer Depots auf den Kläger bejaht, obwohl dem Steuerpflichtigen nach der BFH-Rechtsprechung bei der Prüfung, ob er objektiv eine Steuerhinterziehung begangen hat, die Verletzung von Mitwirkungspflichten --auch bei Auslandssachverhalten gemäß § 90 Abs. 2 AO-- nicht vorgehalten werden kann (BFH-Urteile in BFHE 215, 66, BStBl II 2007, 364; in BFHE 254, 105, BStBl II 2016, 868; BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 2246).

    Hinsichtlich der auch im Rahmen einer Steuerhinterziehung möglichen Schätzung der Höhe von aus einem Auslandsdepot erzielten Einkünften (Senatsurteil in BFHE 215, 66, BStBl II 2007, 364; Senatsbeschluss in BFH/NV 2008, 576) ist im Übrigen bei grundsätzlich zulässiger Ableitung aus dem sonstigen Anlageverhalten des Steuerpflichtigen für jedes einzelne Streitjahr ein gewichteter durchschnittlicher Zinssatz sämtlicher inländischer Depots des Steuerpflichtigen zu ermitteln.

  • BFH, 26.10.2007 - VIII B 144/06

    Die Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung für die Jahre 1993 bis 1999 hat

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - VIII R 51/14
    Insofern ist lediglich ausgeschlossen, die Schätzung der hinterzogenen Steuern an der oberen Grenze des für den Einzelfall zu beachtenden Schätzrahmens auszurichten (Senatsurteil in BFHE 215, 66, BStBl II 2007, 364; Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2007 VIII B 144/06, BFH/NV 2008, 576).

    Hinsichtlich der auch im Rahmen einer Steuerhinterziehung möglichen Schätzung der Höhe von aus einem Auslandsdepot erzielten Einkünften (Senatsurteil in BFHE 215, 66, BStBl II 2007, 364; Senatsbeschluss in BFH/NV 2008, 576) ist im Übrigen bei grundsätzlich zulässiger Ableitung aus dem sonstigen Anlageverhalten des Steuerpflichtigen für jedes einzelne Streitjahr ein gewichteter durchschnittlicher Zinssatz sämtlicher inländischer Depots des Steuerpflichtigen zu ermitteln.

  • BFH, 12.07.2016 - II R 42/14

    Feststellung einer Steuerhinterziehung - Vorliegen eines Treuhandverhältnisses

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - VIII R 51/14
    Dies gilt auch für die Verletzung der erweiterten Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten gemäß § 90 Abs. 2 AO (Senatsurteil vom 7. November 2006 VIII R 81/04, BFHE 215, 66, BStBl II 2007, 364; BFH-Urteil vom 12. Juli 2016 II R 42/14, BFHE 254, 105, BStBl II 2016, 868; Senatsbeschluss vom 20. September 2007 VIII B 66/07, BFH/NV 2007, 2246; vgl. auch BFH-Urteil vom 11. Dezember 2012 IX R 33/11, BFH/NV 2013, 1057).

    Es hat damit zum einen im Ergebnis eine objektive Steuerhinterziehung allein unter Bezugnahme auf die wegen fehlender Mitwirkung des Klägers --und die Annahme einer deshalb nicht weiter gebotenen Sachaufklärung-- gegründete Feststellung zur Zurechnung des Kapitalstamms des Schweizer Depots auf den Kläger bejaht, obwohl dem Steuerpflichtigen nach der BFH-Rechtsprechung bei der Prüfung, ob er objektiv eine Steuerhinterziehung begangen hat, die Verletzung von Mitwirkungspflichten --auch bei Auslandssachverhalten gemäß § 90 Abs. 2 AO-- nicht vorgehalten werden kann (BFH-Urteile in BFHE 215, 66, BStBl II 2007, 364; in BFHE 254, 105, BStBl II 2016, 868; BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 2246).

  • BFH, 20.09.2007 - VIII B 66/07

    Kapitalvermögen; Schätzung

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - VIII R 51/14
    Dies gilt auch für die Verletzung der erweiterten Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten gemäß § 90 Abs. 2 AO (Senatsurteil vom 7. November 2006 VIII R 81/04, BFHE 215, 66, BStBl II 2007, 364; BFH-Urteil vom 12. Juli 2016 II R 42/14, BFHE 254, 105, BStBl II 2016, 868; Senatsbeschluss vom 20. September 2007 VIII B 66/07, BFH/NV 2007, 2246; vgl. auch BFH-Urteil vom 11. Dezember 2012 IX R 33/11, BFH/NV 2013, 1057).

    Es hat damit zum einen im Ergebnis eine objektive Steuerhinterziehung allein unter Bezugnahme auf die wegen fehlender Mitwirkung des Klägers --und die Annahme einer deshalb nicht weiter gebotenen Sachaufklärung-- gegründete Feststellung zur Zurechnung des Kapitalstamms des Schweizer Depots auf den Kläger bejaht, obwohl dem Steuerpflichtigen nach der BFH-Rechtsprechung bei der Prüfung, ob er objektiv eine Steuerhinterziehung begangen hat, die Verletzung von Mitwirkungspflichten --auch bei Auslandssachverhalten gemäß § 90 Abs. 2 AO-- nicht vorgehalten werden kann (BFH-Urteile in BFHE 215, 66, BStBl II 2007, 364; in BFHE 254, 105, BStBl II 2016, 868; BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 2246).

  • BFH, 18.06.2013 - VIII B 92/11

    Kapitaleinkünfte aus einem anonymen Auslandskonto

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - VIII R 51/14
    Im Übrigen bleibt es auch im Rahmen der Prüfung der Steuerhinterziehung zulässig, das Fehlen von Belegen und Informationen aus der Sphäre des Klägers zumindest als Indiz zu berücksichtigen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 18. Juni 2013 VIII B 92/11, BFH/NV 2013, 1448).
  • BVerfG, 16.05.2002 - 1 BvR 2257/01

    Zur Datenspeicherung trotz Freispruchs

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - VIII R 51/14
    Daran wäre das FG jedenfalls nicht durch die Einstellung des Strafverfahrens wegen falscher eidesstattlicher Versicherung und wegen Betrugs durch Nichterklärung des Guthabens in der Schweiz gemäß § 153a StPO gehindert, zumal der Straftatverdacht auch bei Anwendung des § 153a StPO bestehen bleibt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. Mai 2002  1 BvR 2257/01, Neue Juristische Wochenschrift 2002, 3231) und das FG wegen der Eigenständigkeit des Besteuerungsverfahrens nicht an die Feststellungen im Strafverfahren gebunden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Mai 2013 VII B 167/12, BFH/NV 2013, 1588, m.w.N.).
  • BFH, 24.05.2013 - VII B 167/12

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 24. 05. 2013 VII B 163/12 -

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - VIII R 51/14
    Daran wäre das FG jedenfalls nicht durch die Einstellung des Strafverfahrens wegen falscher eidesstattlicher Versicherung und wegen Betrugs durch Nichterklärung des Guthabens in der Schweiz gemäß § 153a StPO gehindert, zumal der Straftatverdacht auch bei Anwendung des § 153a StPO bestehen bleibt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. Mai 2002  1 BvR 2257/01, Neue Juristische Wochenschrift 2002, 3231) und das FG wegen der Eigenständigkeit des Besteuerungsverfahrens nicht an die Feststellungen im Strafverfahren gebunden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Mai 2013 VII B 167/12, BFH/NV 2013, 1588, m.w.N.).
  • BFH, 19.11.2014 - VIII R 12/12

    Änderung eines Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bei nachträglich

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - VIII R 51/14
    Hinsichtlich der vom Kläger behaupteten Kapitalentnahmen zum Eigenverbrauch weist der Senat für die weiteren Prüfungen im zweiten Rechtsgang darauf hin, dass Kapitaleinkünfte nach der Rechtsprechung des Senats über einen längeren Zeitraum ohne Berücksichtigung einer Verwendung für eigene Zwecke (nur) geschätzt werden können, wenn hierfür besondere Anhaltspunkte wie eine besonders ausgeprägte Sparneigung, die Existenz umfangreicher anderweitiger liquider Mittel oder die Eigenschaft des Auslandskontos als Aufbewahrungsort für nur schwer in den legalen Wirtschaftskreislauf zurückzuführendes Steuerflucht- oder Schwarzgeld bestehen (Senatsurteil vom 19. November 2014 VIII R 12/12, m.w.N.).
  • BFH, 07.12.2010 - VIII R 37/08

    Verluste des Anlegers aufgrund von Bonitätsverschlechterung des Anleiheschuldners

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - VIII R 51/14
    Auch wenn mit dem FG von der steuerlichen Unbeachtlichkeit entsprechender Verluste auszugehen ist (vgl. Senatsurteile vom 13. Dezember 2006 VIII R 62/04, BFHE 216, 199, BStBl II 2007, 568, und vom 7. Dezember 2010 VIII R 37/08, BFH/NV 2011, 776), hätten solche Verluste den ursprünglich in dem Schweizer Depot vorhandenen Kapitalstamm gemindert und dadurch die Grundlage für die Ermittlung der streitigen Einkünfte aus Kapitalvermögen verändert.
  • BFH, 06.10.2009 - IX R 14/08

    Steuerliche Zurechnung eines Teilgeschäftsanteils im Rahmen einer Quotentreuhand

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - VIII R 51/14
    Das FG hat auch ohne Einbeziehung des § 159 AO (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 6. Oktober 2009 IX R 14/08, BFHE 228, 10, BStBl II 2010, 460) ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, weshalb es trotz des aufgefundenen Treuhandvertrags vom 15. November 1980 nicht von einer Treuhandabrede ausgeht und das Schweizer Depot dem Kläger zurechnet.
  • BFH, 15.01.2013 - VIII R 22/10

    Keine Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung bei Anonymität der

  • BFH, 19.12.2007 - X B 34/07

    Schätzung bei Verletzung von sog. erweiterten Mitwirkungspflichten - Verzicht auf

  • FG Baden-Württemberg, 19.09.2013 - 3 K 4682/10

    Zurechnung eines Depots bei einer Schweizer Bank - Verlängerte Festsetzungsfrist

  • BFH, 11.12.2012 - IX R 33/11

    Verkauf von Aktien - Treuhandverhältnis - Feststellung der Voraussetzungen einer

  • BFH, 13.12.2006 - VIII R 62/04

    Besteuerung von sog. Finanzinnovationen: Argentinien-Anleihen

  • BFH, 30.11.2020 - VIII B 138/19

    Behandlung der Rüge, das FG habe die Bindungswirkung einer im ersten Rechtsgang

    Soweit beanstandet wird, die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) im zweiten Rechtsgang beinhalte einen Verstoß gegen tragende Aussagen des im ersten Rechtsgang ergangenen Senatsurteils vom 09.05.2017 - VIII R 51/14 (BFH/NV 2018, 5), wird ein Verfahrensmangel gerügt (s. unter 1.a und b), der jedoch nicht vorliegt (s. unter 1.c).

    b) Ein Verfahrensfehler wird von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) darin gesehen, dass das FG den für den zweiten Rechtsgang gemäß § 126 Abs. 5 FGO bindenden Rechtssatz des Senatsurteils in BFH/NV 2018, 5 nicht angewendet habe, Kapitaleinkünfte dürften über einen längeren Zeitraum ohne Berücksichtigung einer Verwendung nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen geschätzt werden.

    aa) Der Senat hat in seinem Urteil in BFH/NV 2018, 5 das FG-Urteil des ersten Rechtsgangs im Hinblick auf die Schätzung nicht erklärter Kapitaleinkünfte des Erblassers aufgehoben, weil das FG unzutreffend von Mitwirkungsverstößen des Erblassers und einem geminderten Beweismaßstab ausgegangen war.

    Vielmehr hätte sich das FG für jedes Folgejahr erneut die Überzeugung bilden und begründen müssen, dass der Erblasser das entsprechende Guthaben weiterhin zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen einsetzen konnte und eingesetzt hat (Senatsurteil in BFH/NV 2018, 5, Rz 31, 32).

    bb) Ferner hat der Senat für den zweiten Rechtsgang im Rahmen der Spruchreife darauf hingewiesen, Kapitaleinkünfte dürften nach der Rechtsprechung des Senats über einen längeren Zeitraum ohne Berücksichtigung einer Verwendung für eigene Zwecke (nur) geschätzt werden, wenn hierfür besondere Anhaltspunkte wie eine besonders ausgeprägte Sparneigung, die Existenz umfangreicher anderweitiger liquider Mittel oder die Eigenschaft des Auslandskontos als Aufbewahrungsort für nur schwer in den legalen Wirtschaftskreislauf zurückzuführendes Steuerflucht- oder Schwarzgeld bestünden (Senatsurteil in BFH/NV 2018, 5, Rz 51).

    cc) Das FG hat die Bindungswirkung des Senatsurteils in BFH/NV 2018, 5 (Rz 51) nicht missachtet.

    bbb) Für den Zeitpunkt nach Auflösung des Depots (Rest des Streitjahres 1997 bis einschließlich 2007) hat das FG auf S. 50 ff. des Urteils ausdrücklich auf Rz 51 des Senatsurteils in BFH/NV 2018, 5 Bezug genommen und neue Sachverhalte festgestellt, aus denen auf das Vorhandensein eines ausländischen Depots des Erblassers und dessen weitere Anlagetätigkeit für diesen Zeitraum geschlossen werden konnte.

    Ein Verstoß gegen die etwaige Bindungswirkung der Aussagen in Rz 51 des Senatsurteils in BFH/NV 2018, 5 liegt auf dieser Grundlage nicht vor.

    Die Kläger machen einen Verstoß des FG gegen die Vorgaben des Senatsurteils in BFH/NV 2018, 5 geltend, was als Verfahrensfehler gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zu rügen ist (s. dazu unter 1.).

  • FG Baden-Württemberg, 14.03.2019 - 3 K 2728/17

    Maßstab für die Prüfung des Vorliegens einer Steuerhinterziehung im

    Wegen der Einzelheiten des Senatsurteils vom 19. September 2013 3 K 4682/10 (juris) und des aufhebenden und zurückverweisenden Revisionsurteils des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. Mai 2017 VIII R 51/14 (BFH/NV 2018, 5) wird auf Bl. 297 ff. der Gerichtsakte 3 K 4682/10 und auf Bl. 2 ff. der Gerichtsakte verwiesen.

    Die Revision führte schließlich zu dem aufhebenden und zurückverweisenden Urteil des VIII. BFH-Senats vom 9. Mai 2017 VIII R 51/14, das beim Finanzgericht am 25. Oktober 2017 einging (siehe wegen aller Einzelheiten Bl. 1 ff. der Gerichtsakte).

    Dem Senat liegen die Gerichtsakten des ersten (3 K 4682/10) und des zweiten Rechtsgangs (3 K 2728/17 nebst 3 Gerichtsordnern) sowie die Gerichtsakten des BFH-Verfahrens VIII R 51/14 (mit "Petitions-Antrag" des Klägers vom 9. Mai 2017), der abgeschlossenen Klageverfahren 3 K 4679/10 und 3 V 4767/10 (AdV Einkommensteuer 1995 bis 2007), 3 K 4685/10 und 3 V 2709/10 (Gewerbesteuermessbetrag 2003+2005 und betreffende AdV), 3 K 1014/14 (Einkommensteuer und Gewerbesteuermessbetrag 2003 und 2005) und 14 K 4680/10, 14 K 4681/10 und 14 V 4768/10 (Umsatzsteuer 2003+2005 und betreffende AdV) vor.

    Die mangels vorliegender Unterlagen durch Schätzung zu bestimmenden Besteuerungsgrundlagen für die Kapitalerträge aus ausländischer Quelle hat der erkennende Senat nach Maßgabe der Rechtsgrundsätze des Revisionsurteils vom 9. Mai 2017 VIII R 51/14 geschätzt, was im Vergleich zu den angefochtenen Schätzungsbescheiden im Verlauf des Streitzeitraums in zunehmendem Maße zu niedrigeren Schätzbeträgen geführt hat.

    Die Schätzung der Höhe hinterzogener Steuern nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO in Verbindung mit § 162 AO bleibt trotz Geltung des Grundsatzes "in dubio pro reo" möglich, allerdings schließt es die Geltung dieses Grundsatzes hierbei aus, die Schätzung der hinterzogenen Steuern entsprechend den allgemeinen Grundsätzen zur Verletzung von Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren an der oberen Grenze des für den Einzelfall zu beachtenden Schätzrahmens auszurichten (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil in BStBl II 2007, 364 und Revisionsurteil vom 9. Mai 2017 VIII R 51/14, juris-Rn. 40 f. mit weiteren Nachweisen).

    Insofern ist lediglich ausgeschlossen, die Schätzung der hinterzogenen Steuern an der oberen Grenze des für den Einzelfall zu beachtenden Schätzrahmens auszurichten (vgl. juris-Rn. 41 des Revisionsurteils vom 9. Mai 2017 VIII R 51/14 mit Verweis auf das BFH-Urteil vom 7. November 2006 VIII R 81/04, BStBl II 2007, 364 und den BFH-Beschluss vom 26. Oktober 2007 VIII B 144/06, BFH/NV 2008, 576).

  • BFH, 03.12.2019 - VIII R 23/16

    Schätzung von Einkünften aus Kapitalvermögen

    NV: Das Vorhandensein eines Vermögens zu einem bestimmten Zeitpunkt reicht --selbst bei Annahme eines verminderten Beweismaßes wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten-- nicht aus, um dem Steuerpflichtigen den entsprechenden Kapitalstamm auch in den Folgejahren unverändert als Grundlage der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass das Depotkonto im betreffenden Zeitraum nicht mehr vorhanden war (Anschluss an Senatsurteil vom 09.05.2017 - VIII R 51/14, BFH/NV 2018, 5).

    aa) Die Höhe der hinterzogenen Steuern kann zwar trotz der Geltung des Grundsatzes in dubio pro reo grundsätzlich im Schätzwege ermittelt werden (Senatsurteile vom 09.05.2017 - VIII R 51/14, BFH/NV 2018, 5, Rz 40 f., und vom 07.11.2006 - VIII R 81/04, BFHE 215, 66, BStBl II 2007, 364, unter II.1.d; vgl. auch Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 06.04.2016 - 1 StR 523/15, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2016, 1025, Rz 15).

    Vielmehr muss sich das FG grundsätzlich auch in Bezug auf diese Jahre die Überzeugung bilden und begründen, dass der Steuerpflichtige ein entsprechendes Guthaben zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen einsetzen konnte und eingesetzt hat (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2018, 5).

    Vielmehr muss sich das FG für jedes Folgejahr erneut die Überzeugung bilden und begründen, dass der Steuerpflichtige das entsprechende Guthaben weiterhin zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen einsetzen konnte und eingesetzt hat (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2018, 5, Rz 30 ff.).

  • BFH, 28.09.2021 - VIII R 18/18

    Festsetzung von Hinterziehungszinsen für verkürzte Einkommensteuervorauszahlungen

    Wird die Vorentscheidung auf unzureichende tatsächliche Feststellungen gestützt, beruht sie insoweit auf einem Rechtsfehler und ist aufzuheben (vgl. BFH-Urteil vom 09.05.2017 - VIII R 51/14, BFH/NV 2018, 5, Rz 36, 40, 42).
  • BFH, 12.06.2018 - VIII R 38/14

    Ablaufhemmung bei Änderung eines Einkommensteuerbescheids des Gesellschafters

    Für eine eigene Überzeugungsbildung des Senats zu den Voraussetzungen einer leichtfertigen Steuerverkürzung oder -hinterziehung des Klägers durch Nichtangabe der Einkünfte aus den vGA in den Einkommensteuererklärungen der Streitjahre fehlt es an ausreichenden Feststellungen des FG (s. dazu BFH-Urteile vom 9. Mai 2017 VIII R 51/14, BFH/NV 2018, 5; vom 7. November 2006 VIII R 81/04, BFHE 215, 66, BStBl II 2007, 364).
  • BFH, 10.12.2019 - VIII R 2/17

    Nachträgliche Beseitigung der Rechtswidrigkeit eines wegen einer vGA geänderten

    Im Zweifel ist zugunsten des Insolvenzschuldners nicht von einer leichtfertigen Steuerverkürzung auszugehen (s. dazu Senatsurteile vom 09.05.2017 - VIII R 51/14, BFH/NV 2018, 5; vom 07.11.2006 - VIII R 81/04, BFHE 215, 66, BStBl II 2007, 364).
  • FG München, 11.11.2020 - 9 K 2397/18

    Nichtermittelbarkeit oder Nichtberechenbarkeit der Besteuerungsgrundlagen bei

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 7. Mai 2017 VIII R 51/14, BFH/NV 2018, 5) seien die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung dem Grunde nach mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen.

    Der Streitfall sei mit dem Sachverhalt des vom Kläger angeführten Urteils in BFH/NV 2018, 5 nicht vergleichbar, da die Vereinnahmung von insgesamt 235.405 EUR auf einem Konto des Klägers unstrittig sei.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von den Klägern angeführten BFH-Urteil in BFH/NV 2018, 5.

  • OVG Niedersachsen, 13.07.2022 - 9 ME 95/22

    Abgabenverkürzung, leichtfertige; Festsetzungsfrist; Feststellungslast; in dubio

    Anders als bei einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO darf dem Steuerpflichtigen die Verletzung von Mitwirkungspflichten nicht zum Vorwurf gemacht werden (vgl. BFH, Urteile vom 9.5.2017 - VIII R 51/14 - juris Rn. 40 m. w. N. und vom 7.11.2006 - VIII R 81/04 - juris Rn. 14; Rüsken in: Klein, a. a. O., § 71 Rn. 8).

    Allerdings schließt es die Geltung des Grundsatzes "in dubio pro reo" hierbei aus, die Schätzung der verkürzten Abgabe entsprechend den allgemeinen Grundsätzen im Falle der Verletzung von Mitwirkungspflichten im Erhebungsverfahren an der oberen Grenze des für den Einzelfall zu beachtenden Schätzrahmens auszurichten (vgl. BFH, Urteile vom 9.5.2017, a. a. O., Rn. 41 und vom 7.11.2006, a. a. O., Rn. 16).

  • BFH, 18.11.2021 - V R 24/20

    Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers als Steuerschuldner

    Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht gemäß § 90 Abs. 2 AO und ist der Sachverhalt anderweitig nicht aufklärbar, kann zum Nachteil des Steuerpflichtigen von einem Sachverhalt ausgegangen werden, für den unter Berücksichtigung der Beweisnähe des Steuerpflichtigen und seiner Verantwortung für die Aufklärung des Sachverhaltes (lediglich) eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (BFH-Urteil vom 09.05.2017 - VIII R 51/14, BFH/NV 2018, 5, Rz 30; BFH-Beschluss vom 19.12.2007 - X B 34/07, BFH/NV 2008, 597, Rz 8).
  • FG München, 05.01.2021 - 12 V 2528/20

    Verdacht der Steuerhinterziehung

    Im Rahmen der Prüfung, ob eine Steuerhinterziehung vorgelegen hat, können zur Ermittlung der verkürzten Steuern die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO geschätzt werden (BFH-Urteil vom 1. August 2001 II R 48/00, BFH/NV 2002, 155); dem steht auch nicht entgegen, dass der strafverfahrensrechtliche Grundsatz "in dubio pro reo" auch im Besteuerungs- und Finanzgerichtsverfahren zu beachten ist (BFH-Urteile vom 9. Mai 2017 VIII R 51/14, BFH/NV 2018, 5; vom 7. November 2006 VIII R 81/04, BFHE 215, 66, BStBl II 2007, 364; vom 3. Dezember 2019 VIII R 23/16, BFH/NV 2020, 853).
  • FG Sachsen, 16.01.2020 - 6 K 1736/17

    Berücksichtigung von Betriebsausgaben und Vorsteuern eines Gewerbes als Berater

  • BFH, 13.06.2023 - VIII B 39/22

    Zur Feststellung der Einkünfteerzielung und Schätzung von Kapitalerträgen aus

  • FG Niedersachsen, 16.05.2023 - 9 K 90/22

    Ausgesteuerter Sachverhalt; Aussteuerung; Automationsgestützte Veranlagung;

  • FG Köln, 18.08.2022 - 2 K 349/16

    Versicherungsteuer: Versicherungsteuerpflicht von Versicherungen für ein unter

  • FG Köln, 18.08.2022 - 2 K 636/16

    Versicherungsteuer: Versicherungsteuerpflicht von Versicherungen für ein unter

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht