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   BFH, 09.05.2017 - XI B 13/17   

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https://dejure.org/2017,24984
BFH, 09.05.2017 - XI B 13/17 (https://dejure.org/2017,24984)
BFH, Entscheidung vom 09.05.2017 - XI B 13/17 (https://dejure.org/2017,24984)
BFH, Entscheidung vom 09. Mai 2017 - XI B 13/17 (https://dejure.org/2017,24984)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit; feste Niederlassung; kurzfristige Vermietung einer Immobilie zur Beherbergung von Fremden

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    UStG § 4 Nr 12 S 2, UStG § 19 Abs 1 S 1, EGRL 112/2006 Art 283 Abs 1 Buchst c, EUV 282/2011 Art 10, EUV 282/2011 Art 11, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1, UStG VZ 2006, UStG VZ 2007, UStG VZ 2010
    Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit; feste Niederlassung; kurzfristige Vermietung einer Immobilie zur Beherbergung von Fremden

  • Bundesfinanzhof

    Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit; feste Niederlassung; kurzfristige Vermietung einer Immobilie zur Beherbergung von Fremden

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Nr 12 S 2 UStG 2005, § 19 Abs 1 S 1 UStG 2005, Art 283 Abs 1 Buchst c EGRL 112/2006, Art 10 EUV 282/2011, Art 11 EUV 282/2011
    Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit; feste Niederlassung; kurzfristige Vermietung einer Immobilie zur Beherbergung von Fremden

  • IWW

    § 4 Nr. 12 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes... (UStG), § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG, § 19 UStG, § 2 UStG, § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG, § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO, § 118 Abs. 2 FGO, § 115 Abs. 2 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO

  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen einer Grundstücksgemeinschaft aus der Vermietung der früheren gemeinsamen Ehewohnung der Gesellschafter zur Beherbergung von Fremden; Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

  • rewis.io

    Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit; feste Niederlassung; kurzfristige Vermietung einer Immobilie zur Beherbergung von Fremden

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen einer Grundstücksgemeinschaft aus der Vermietung der früheren gemeinsamen Ehewohnung der Gesellschafter zur Beherbergung von Fremden, da die vom Finanzamt aufgeworfene ...

  • rechtsportal.de

    FGO § 115 ; UStG § 19 Abs. 1 S. 1
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen einer Grundstücksgemeinschaft aus der Vermietung der früheren gemeinsamen Ehewohnung der Gesellschafter zur Beherbergung von Fremden, da die vom Finanzamt aufgeworfene ...

  • datenbank.nwb.de

    Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit; feste Niederlassung; kurzfristige Vermietung einer Immobilie zur Beherbergung von Fremden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 27.08.2014 - XI B 33/14

    Akupunkturbehandlungen an Menschen durch einen Tierarzt

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - XI B 13/17
    Dies vermag die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht zu begründen (vgl. BFH-Beschluss vom 27. August 2014 XI B 33/14, BFH/NV 2015, 66, m.w.N.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2010 - C-97/09

    Schmelz - Mehrwertsteuer - Sonderregelung für Kleinunternehmen - Steuerfreiheit

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - XI B 13/17
    Diese Rechtsfrage, die vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Urteil Schmelz vom 26. Oktober 2010 C-97/09 (EU:C:2010:632, Deutsches Steuerrecht 2010, 2186, Rz 31) nicht abschließend beantwortet worden ist (s.a. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 17. Juni 2010 in der Rechtssache Schmelz, EU:C:2010:354, Rz 20), ist allerdings im Streitfall nicht klärbar; denn das FG hat außerdem angenommen, dass sich aufgrund weiterer Umstände (auch) der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin (am Y-Platz in Z und damit) im Inland befinde.
  • EuGH, 28.06.2007 - C-73/06

    Planzer Luxembourg - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 3 und 4 -

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - XI B 13/17
    Der Umstand, dass das Unionsrecht zwischen den Begriffen "Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit" und "feste Niederlassung, von wo aus die Umsätze bewirkt worden sind", unterscheidet, zeigt im Übrigen, dass der erste dieser Begriffe eine vom zweiten Begriff unabhängige Bedeutung hat (EuGH-Urteil Planzer Luxembourg vom 28. Juni 2007 C-73/06, EU:C:2007:397, Umsatzsteuer-Rundschau 2007, 654, Rz 58 f.).
  • BFH, 24.06.2014 - XI B 45/13

    Keine Bindung des Finanzgerichts an die Erstellung eines Strafverfahrens

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - XI B 13/17
    a) Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, wenn im Streitfall Veranlassung besteht, Grundsätze und Leitlinien für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juni 2014 XI B 45/13, BFH/NV 2014, 1584, Rz 35, m.w.N.).
  • EuGH, 26.10.2010 - C-97/09

    Schmelz - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 24 Abs. 3 und 28i - Richtlinie

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - XI B 13/17
    Diese Rechtsfrage, die vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Urteil Schmelz vom 26. Oktober 2010 C-97/09 (EU:C:2010:632, Deutsches Steuerrecht 2010, 2186, Rz 31) nicht abschließend beantwortet worden ist (s.a. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 17. Juni 2010 in der Rechtssache Schmelz, EU:C:2010:354, Rz 20), ist allerdings im Streitfall nicht klärbar; denn das FG hat außerdem angenommen, dass sich aufgrund weiterer Umstände (auch) der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin (am Y-Platz in Z und damit) im Inland befinde.
  • BFH, 06.05.2014 - XI B 4/14

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung eines weitergeleiteten Zuschusses zur

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - XI B 13/17
    Die Rechtsfortbildung muss über den Streitfall hinaus im allgemeinen Interesse liegen und eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage betreffen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 6. Mai 2014 XI B 4/14, BFH/NV 2014, 1406, Rz 29, m.w.N.; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 154 ff., m.w.N.; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 115 Rz 41; Werth in Beermann/Gosch, FGO § 115 Rz 114).
  • BFH, 11.12.2014 - XI B 49/14

    Zur steuerfreien Heilbehandlungen eines Arztes bei Teilnahme an Studien von

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - XI B 13/17
    Es stellt aber im Rahmen seiner weiteren Ausführungen keine tragenden abstrakten Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits so gegenüber, dass eine Abweichung erkennbar wird (vgl. zu diesem Erfordernis z.B. BFH-Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 XI B 49/14, BFH/NV 2015, 363, Rz 16; vom 14. März 2016 X B 101/14, BFH/NV 2016, 1046, Rz 29; vom 5. Dezember 2016 VI B 37/16, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht 2017, 780, Rz 6).
  • BFH, 14.03.2016 - X B 101/14

    Zurückweisung einer natürlichen Person als Prozessbevollmächtigter (hier:

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - XI B 13/17
    Es stellt aber im Rahmen seiner weiteren Ausführungen keine tragenden abstrakten Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits so gegenüber, dass eine Abweichung erkennbar wird (vgl. zu diesem Erfordernis z.B. BFH-Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 XI B 49/14, BFH/NV 2015, 363, Rz 16; vom 14. März 2016 X B 101/14, BFH/NV 2016, 1046, Rz 29; vom 5. Dezember 2016 VI B 37/16, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht 2017, 780, Rz 6).
  • BFH, 05.12.2016 - VI B 37/16

    Akteneinsichtsrecht im Besteuerungsverfahren - Verhältnis der Abgabenordnung zu

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - XI B 13/17
    Es stellt aber im Rahmen seiner weiteren Ausführungen keine tragenden abstrakten Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits so gegenüber, dass eine Abweichung erkennbar wird (vgl. zu diesem Erfordernis z.B. BFH-Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 XI B 49/14, BFH/NV 2015, 363, Rz 16; vom 14. März 2016 X B 101/14, BFH/NV 2016, 1046, Rz 29; vom 5. Dezember 2016 VI B 37/16, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht 2017, 780, Rz 6).
  • BFH, 25.07.2018 - XI B 103/17

    Zur Steuerbarkeit der Leistungen eines Teilnehmers an einer Fernsehshow

    Das FA macht im Kern vielmehr geltend, dass das FG im Streitfall falsch entschieden habe, was die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht zu begründen vermag (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Mai 2017 XI B 13/17, BFH/NV 2017, 1198, Rz 14, m.w.N.).
  • BFH, 23.03.2021 - XI B 69/20

    Umsatzbesteuerung eines "räuberischen" Aktionärs; Anforderungen an die

    Zur schlüssigen Darlegung dieses Zulassungsgrundes muss der Beschwerdeführer tragende abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausarbeiten und einander so gegenüberstellen, dass die behauptete Abweichung erkennbar wird (z.B. BFH-Beschlüsse vom 09.05.2017 - XI B 13/17, BFH/NV 2017, 1198, Rz 16; vom 05.07.2018 - XI B 17/18, BFH/NV 2018, 1139, Rz 19).
  • BFH, 29.08.2017 - XI B 57/17

    Fortbildung zur "Führungskraft Handel" nicht mehr Teil der Erstausbildung

    Die von der Klägerin daneben geltend gemachte Divergenz ist nicht hinreichend dargelegt; denn die Klägerin hat nicht --was erforderlich gewesen wäre (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. August 2015 III B 112/14, BFH/NV 2015, 1595, Rz 19; vom 9. Mai 2017 XI B 13/17, BFH/NV 2017, 1198, Rz 16)-- tragende abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung (BFH-Urteile vom 24. Februar 2010 III R 3/08, BFH/NV 2010, 1262; in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152; Beschluss des Thüringer FG vom 21. April 2010  3 V 41/09, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2010, 1794) andererseits derart gegenüber gestellt, dass eine Abweichung erkennbar wird.
  • BFH, 20.02.2019 - XI B 15/18

    Nichtzulassungsbeschwerde; Betriebsausgabenabzug bei Veranstaltungen auf einem

    Dies stellt jedoch grundsätzlich keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dar und vermag die Zulassung der Revision nicht zu begründen (z.B. Senatsbeschluss vom 9. Mai 2017 XI B 13/17, BFH/NV 2017, 1198, Rz 14).
  • BFH, 13.03.2019 - XI B 89/18

    Speisenabgabe in einem Bayerischen Biergarten als Restaurationsumsatz unterliegt

    b) Zur schlüssigen Darlegung dieses Zulassungsgrundes muss der Beschwerdeführer tragende abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausarbeiten und einander so gegenüberstellen, dass die behauptete Abweichung erkennbar wird (z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. Mai 2017 XI B 13/17, BFH/NV 2017, 1198, Rz 16; vom 5. Juli 2018 XI B 17/18, BFH/NV 2018, 1139, Rz 19).
  • BFH, 28.10.2020 - XI B 26/20

    Rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch

    b) Zur schlüssigen Darlegung dieses Zulassungsgrundes muss der Beschwerdeführer tragende abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausarbeiten und einander so gegenüberstellen, dass die behauptete Abweichung erkennbar wird (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 09.05.2017 - XI B 13/17, BFH/NV 2017, 1198, Rz 16; vom 05.07.2018 - XI B 17/18, BFH/NV 2018, 1139, Rz 19; in BFH/NV 2019, 945, Rz 23).
  • FG Berlin-Brandenburg, 22.03.2021 - 7 K 7103/19

    Leistungsortbestimmung im Zusammenhang mit § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG - Mit der

    Wie sich aus der Aufstellung 2 ergibt, erstattete die örtliche Hausverwaltung der Klägerin monatliche Berichte und ließ sich Instandhaltungs- und Wartungsaufträge von der Klägerin genehmigen, so dass diese einen hinreichenden Zugriff auf dieses Personal hatte (offen gelassen von BFH, Urteil vom 19.11.2014 - V R 41/13, BStBl. II 2020, 129; Beschluss vom 09.05.2017 - XI B 13/17, BFH/NV 2017, 1198; vgl. zu dieser Frage auch den Vorlagebeschluss des BFG vom 20.12.2019 - RV/7103840/2015, juris, beim EuGH anhängig unter dem Az. C-931/19 - Titanium; dazu die Anmerkung von Prätzler in jurisPR-SteuerR 16/2020 Anm. 3).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.11.2022 - 1 K 21/22

    Nationales Visum als Aufenthaltstitel i.S. des § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts erforderlich, wenn über eine bisher ungeklärte abstrakte Rechtsfrage zu entscheiden ist, insbesondere wenn der Streitfall im allgemeinen Interesse Veranlassung gibt, Grundsätze und Leitlinien für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 09.02.2017, VI B 58/16, BFH/NV 2017, 763; vom 09.05.2017, XI B 13/17, BFH/NV 2017, 1198 jew. m.w.N.).
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