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   BFH, 09.06.2005 - IX R 25/04   

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BFH, 09.06.2005 - IX R 25/04 (https://dejure.org/2005,6626)
BFH, Entscheidung vom 09.06.2005 - IX R 25/04 (https://dejure.org/2005,6626)
BFH, Entscheidung vom 09. Juni 2005 - IX R 25/04 (https://dejure.org/2005,6626)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § 122 Abs. 1; ; AO 1977 § ... 122 Abs. 1 Satz 1; ; AO 1977 § 122 Abs. 1 Satz 3; ; AO 1977 § 355 Abs. 1; ; AO 1977 § 355 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 62; ; FGO § 102; ; FGO § 126 Abs. 4; ; FGO § 155; ; VwZG § 9 Abs. 1; ; BGB § 133; ; BGB § 157; ; ZPO § 81

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 80 § 81 § 122 Abs. 1 § 355 Abs. 1
    Prozessvollmacht; Lauf der Einspruchsfrist

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 122 Abs 1, AO 1977 § 355 Abs 1 S 1
    Bekanntgabe; Bevollmächtigter; Prozessvollmacht; Zustellung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (22)

  • FG Köln, 26.10.2004 - 1 K 5268/00

    Zeitpunkt des Rechtsübergangs

    Auszug aus BFH, 09.06.2005 - IX R 25/04
    Das dagegen von den Prozessbevollmächtigten --unter Vollmachtvorlage-- für die Kläger anhängig gemachte und unter dem Aktenzeichen 1 K 5268/00 geführte Klageverfahren setzte das Finanzgericht (FG) aus, nachdem das FA auf Anregung des Berichterstatters mitgeteilt hatte, über die streitigen Vermietungseinkünfte werde in einem gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahren entschieden.

    Aus der im FG-Verfahren 1 K 5268/00 vorgelegten Vollmacht habe sich nicht eindeutig ergeben, dass damit zugleich eine Zustellungsvollmacht für die nunmehr streitgegenständlichen Feststellungsbescheide erteilt worden sei.

    Entgegen der Auffassung der Kläger sei die Vollmacht der Prozessbevollmächtigten nicht eindeutig genug auf die Entgegennahme der Feststellungsbescheide angelegt, da im Klageverfahren 1 K 5268/00 vor dem FG allein die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre angefochten gewesen seien.

    Auch die Aussetzung des Klageverfahrens 1 K 5268/00 zur Durchführung des Feststellungsverfahrens rechtfertige nicht die Annahme, dass die für das Klageverfahren erteilte Empfangsvollmacht auch die Entgegennahme der Feststellungsbescheide umfasst habe.

    Denn das FG hat die im Verfahren 1 K 5268/00 vorgelegte Vollmacht unter Verstoß gegen die §§ 133, 157 BGB nur auf das Einkommensteuerverfahren bezogen, nicht aber auch als Empfangsvollmacht für das Feststellungsverfahren ausgelegt.

    Die im Einkommensteuerstreitverfahren 1 K 5268/00 vorgelegte Vollmacht bezeichnete in ihrem Betreff zwar lediglich die Einkommensteuer, die Vollmacht enthielt aber eine ausdrückliche Befugnis zur Entgegennahme von Bescheiden und war deshalb unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Rechtsstreits 1 K 5268/00 auch aus der Sicht des FA als Empfangsvollmacht für das hier streitige Feststellungsverfahren zu verstehen.

    Dies folgt insbesondere auch daraus, dass diese Fortsetzung des Rechtskonflikts in der Form des Feststellungsverfahrens aus dem Einkommensteuerstreitverfahren 1 K 5268/00 heraus auf Anregung des Berichterstatters des FG veranlasst wurde und lediglich die bereits im Einspruchsverfahren streitige Frage nach der Notwendigkeit eines Feststellungsverfahrens über die Abziehbarkeit der allein streitigen Werbungskostenüberschüsse betraf.

  • BFH, 07.05.1996 - IX R 69/94

    Nicht jede Abweichung vom Üblichen schließt die Anerkennung von Mietverträgen

    Auszug aus BFH, 09.06.2005 - IX R 25/04
    Sie sind in der Regel der Besteuerung nicht zugrunde zu legen, wenn die Gestaltung oder die tatsächliche Durchführung auf Grund der Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten nicht dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 28. Juni 2002 IX R 68/99, BFHE 199, 380, BStBl II 2002, 699, und vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196).
  • BFH, 18.05.2004 - IX R 49/02

    Vermietung eines im Miteigentum stehenden Wohnhauses

    Auszug aus BFH, 09.06.2005 - IX R 25/04
    Gegen die steuerrechtliche Wirksamkeit des streitigen Mietvertrags bestehen zwar aufgrund des Abschlusses unter Miteigentümern --bei Nutzung über die eigene Miteigentumsquote hinaus-- dem Grunde nach keine rechtlichen Bedenken (vgl. BFH-Urteile vom 18. Mai 2004 IX R 49/02, BFHE 206, 168, BStBl II 2004, 929, und IX R 83/00 BFHE 206, 162, BStBl II 2004, 898).
  • BFH, 28.06.2002 - IX R 68/99

    Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen

    Auszug aus BFH, 09.06.2005 - IX R 25/04
    Sie sind in der Regel der Besteuerung nicht zugrunde zu legen, wenn die Gestaltung oder die tatsächliche Durchführung auf Grund der Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten nicht dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 28. Juni 2002 IX R 68/99, BFHE 199, 380, BStBl II 2002, 699, und vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196).
  • BFH, 11.12.1985 - I R 207/84

    Revision - Gemeinsame Entscheidung - Verbundene Sachen - Hauptsache -

    Auszug aus BFH, 09.06.2005 - IX R 25/04
    Das sind im finanzgerichtlichen Verfahren die unmittelbar angefochtenen Bescheide sowie die während des Verfahrens geänderten Bescheide (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 1985 I R 207/84, BFHE 146, 315, BStBl II 1986, 569).
  • BFH, 18.05.2004 - IX R 83/00

    Mietvertrag zwischen einer GbR und ihrem Gesellschafter

    Auszug aus BFH, 09.06.2005 - IX R 25/04
    Gegen die steuerrechtliche Wirksamkeit des streitigen Mietvertrags bestehen zwar aufgrund des Abschlusses unter Miteigentümern --bei Nutzung über die eigene Miteigentumsquote hinaus-- dem Grunde nach keine rechtlichen Bedenken (vgl. BFH-Urteile vom 18. Mai 2004 IX R 49/02, BFHE 206, 168, BStBl II 2004, 929, und IX R 83/00 BFHE 206, 162, BStBl II 2004, 898).
  • BFH, 17.12.1997 - III R 8/94

    Steuerfestsetzungen durch die Schätzungsbescheide - Offensichtliche Unrichtigkeit

    Auszug aus BFH, 09.06.2005 - IX R 25/04
    Darüber hinaus ist anerkannt, dass die Bekanntgabe regelmäßig an einen Bevollmächtigten zu erfolgen hat, den der Steuerpflichtige der Behörde ausdrücklich als Empfangsbevollmächtigten benannt hat (BFH-Urteile vom 17. Dezember 1997 III R 8/94, BFH/NV 1998, 935, unter 5.; vom 23. November 1999 VII R 38/99, BFH/NV 2000, 549; BFH-Beschluss vom 27. Juli 2001 II B 9/01, BFH/NV 2002, 8, jeweils m.w.N.; ebenso Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 8. April 1991, BStBl I 1991, 398, Tz. 1.7.3.).
  • BFH, 08.12.1988 - IV R 24/87

    Bekanntgabe - Unwirksamkeit - Heilung

    Auszug aus BFH, 09.06.2005 - IX R 25/04
    a) Die einmonatige Einspruchsfrist nach § 355 Abs. 1 AO 1977 läuft bei Verletzung zwingender Bekanntgabevorschriften erst in dem Zeitpunkt an, in dem der Empfangsberechtigte den Verwaltungsakt tatsächlich --wie hier durch Weiterleitung durch die Kläger an die Bevollmächtigten-- erhalten hat; erst in diesem Zeitpunkt gilt er in analoger Anwendung des § 9 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes als bekannt gegeben (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. November 1976 GrS 1/76, BFHE 121, 9, BStBl II 1977, 247; BFH-Urteile vom 8. Dezember 1988 IV R 24/87, BFHE 155, 472, BStBl II 1989, 346, und vom 14. Dezember 1989 III R 49/89, BFH/NV 1991, 288, unter 2. c; vom 1. Juli 2003 VIII R 29/02, BFH/NV 2003, 1397; vom 1. Dezember 2004 II R 17/04, BFH/NV 2005, 735).
  • BFH, 02.10.1986 - VII R 58/83

    Ordnungsgemäße Unterschrift der Revisionsschrift - Verspätete Einlegung eines

    Auszug aus BFH, 09.06.2005 - IX R 25/04
    Sie kann revisionsrechtlich daraufhin überprüft werden, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beachtet sind und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen wurde (vgl. BFH-Urteile vom 2. Oktober 1986 VII R 58/83, BFH/NV 1987, 482, unter 2. b; vom 20. September 2000 II R 65/98, BFH/NV 2001, 732).
  • BFH, 23.11.1999 - VII R 38/99

    Zwangsgeldandrohung und Zwangsgeldfestsetzung; Bekanntgabe

    Auszug aus BFH, 09.06.2005 - IX R 25/04
    Darüber hinaus ist anerkannt, dass die Bekanntgabe regelmäßig an einen Bevollmächtigten zu erfolgen hat, den der Steuerpflichtige der Behörde ausdrücklich als Empfangsbevollmächtigten benannt hat (BFH-Urteile vom 17. Dezember 1997 III R 8/94, BFH/NV 1998, 935, unter 5.; vom 23. November 1999 VII R 38/99, BFH/NV 2000, 549; BFH-Beschluss vom 27. Juli 2001 II B 9/01, BFH/NV 2002, 8, jeweils m.w.N.; ebenso Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 8. April 1991, BStBl I 1991, 398, Tz. 1.7.3.).
  • BFH, 27.07.2001 - II B 9/01

    Vermögensteuerbescheid - Aussetzung der Vollziehung - Beschwerde - Ernsthafte

  • BFH, 19.03.2002 - IX R 8/99

    Festsetzungsverjährung nach RAO; Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung

  • BFH, 20.09.2000 - II R 65/98

    Empfangsvollmacht

  • BFH, 01.12.2004 - II R 17/04

    Rückwirkende Genehmigung der Einspruchs- und Klageerhebung umfasst nicht auch die

  • BFH, 14.12.1989 - III R 49/89

    Missachtung eines selbständigen Angriffsmittels oder Verteidigungsmittels als

  • BFH, 22.11.1976 - GrS 1/76

    Divergenz - Abweichung von Entscheidung des Senats - Heilung eines

  • BFH, 30.08.2002 - III B 44/01

    Änderungsbescheid - Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

  • BFH, 01.07.2003 - VIII R 29/02

    Wahrung der Festsetzungsfrist, Bekanntgabe gegenüber dem Stpfl.

  • BFH, 05.05.1994 - VI R 98/93

    Während Klageverfahren ergehender Änderungsbescheid ist i. d. R. dem

  • BFH, 03.03.2003 - IX B 206/02

    Prüfungsanordnung, Anscheins- oder Duldungsvollmacht

  • FG München, 02.07.2003 - 1 K 4049/02

    Wirksamkeit eines dem Steuerpflichtigen bekannt gegebenen Steuerbescheids bei

  • BFH, 22.07.1987 - I R 180/84
  • BFH, 08.11.2023 - II R 19/21

    Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzbehörden für die

    Die Einspruchsfrist läuft bei Verletzung zwingender Bekanntgabevorschriften erst in dem Zeitpunkt an, in dem der Empfangsberechtigte den Verwaltungsakt tatsächlich erhalten hat (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 09.06.2005 - IX R 25/04, BFH/NV 2006, 225, unter II.1.a, m.w.N.).
  • BFH, 18.01.2007 - IV R 53/05

    Zeitliche Geltung der Empfangsvollmacht eines gemeinsamen

    Er ist dem Bevollmächtigten bekannt zu geben, wenn dieser dem FA gegenüber ausdrücklich als Empfangsbevollmächtigter benannt worden ist (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Oktober 1986 VII R 58/83, BFH/NV 1987, 482, und vom 9. Juni 2005 IX R 25/04, BFH/NV 2006, 225; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 122 AO Rz 46).

    Sie können revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beachtet worden sind und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen wurde (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1987, 482, und in BFH/NV 2006, 225; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 118 Rz 24).

  • FG Hamburg, 22.08.2006 - 5 K 199/05

    Abgabenordnung/Verwaltungszustellungsgesetz: Fristbeginn und Wiedereinsetzung bei

    Zwar kann die Vollmacht zur Vertretung dahin ausgelegt werden (vgl. BFH vom 28. November 2001, I B 71/00, BFH/NV 2002, 523 ; vom 4. August 1999, X B 209/98, BFH/NV 2000, 163 ), dass sie sich auf die Vertretung in den dieselben Sachverhalte betreffenden Einspruchsverfahren erstreckt (vgl. BFH vom 9. Juni 2005, IX R 25/04, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (HFR) 2006, 338, BFH/NV 2006, 255 ; vom 3. November 1998, VII R 52/98, BFH/NV 1999, 640 ; Bundesverwaltungsgericht -BVerwG- vom 22. April 1994, 8 C 1/94, BayVBl 1995, 159; vom 15. Januar 1988, 8 C 8/86, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 1988, 1612).

    Soweit es sich nicht um eine umfassende Empfangsvollmacht für die verschiedenen Einspruchsverfahren handelte, musste das FA jedoch nicht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG zwingend der Steuerberatungsgesellschaft zustellen (vgl. BFH vom 9. Juni 2005, IX R 25/04, HFR 2006, 338, BFH/NV 2006, 225 ; vom 3. Februar 2004, VII R 30/02, BFHE 204, 403 , BStBl II 2004, 439 ; vom 20. September 2000, II R 65/98, HFR 2001, 650, BFH/NV 2001, 732 ; vom 27. Februar 1986, IV R 72/85, BFHE 146, 206, BStBl II 1986, 547 ; vom 28. Januar 1986, VIII R 290/81, BFH/NV 1988, 749).

  • FG Köln, 19.07.2018 - 13 K 3142/13

    Haftung: "Director" einer gelöschten britischen Limited haftet weiterhin für

    Die Körperschaftsteuer 2006 ist durch den zutreffend an den seinerzeitigen Empfangsbevollmächtigten der Ltd., Herrn Steuerberater B, adressierten (vgl. §§ 80 Abs. 3, 122 Abs. 1 Satz 3 AO i.d.F. des Jahres 2008 und die Rechtsprechung zur Reduzierung des der Finanzbehörde danach eingeräumten Ermessens auf Null; z.B. BFH-Beschluss vom 21.10.2009 - IX R 36/08, juris und BFH-Urteil vom 09.06.2005 - IX R 25/04, BFH/NV 2006, 225) Bescheid vom 30.05.2008 wirksam gegenüber der zu diesem Zeitpunkt unstreitig noch existenten Ltd. festgesetzt worden.
  • FG Hessen, 13.07.2022 - 8 K 1419/19

    Zurechnung von Einkünften einer Familienstiftung auf der Grundlage des § 15 Abs.

    b) Die fehlerhafte Bekanntgabe ist jedoch bereits dadurch geheilt worden, dass die Feststellungsbescheide durch die Klägerin an die betroffenen Feststellungsbeteiligten weitergeleitet worden sind (vgl. zur Heilung von Bekanntgabemängeln durch die tatsächliche Weiterleitung der entsprechenden Bescheide an den richtigen Bekanntgabeadressaten u.a. BFH-Urteile vom 09.06.2005 IX R 25/04, BFH/NV 2006, 225 und 26.06.2008 IV R 89/05, BVFH/NV 2008, 1984, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 21.10.2009 - IX R 36/08

    Bekanntgabe von Einkommensteuerbescheiden an zusammenveranlagte Ehegatten -

    Sie kann revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beachtet sind und nicht gegen Denkgesetze oder Verfahrenssätze verstoßen wurde (BFH-Urteil vom 9. Juni 2005 IX R 25/04, BFH/NV 2006, 225, m.w.N.).
  • FG Hessen, 13.07.2022 - 8 K 1466/19

    Zurechnung von Einkünften einer Familienstiftung auf der Grundlage des § 15 Abs.

    b) Die fehlerhafte Bekanntgabe ist jedoch bereits dadurch geheilt worden, dass die Feststellungsbescheide durch die Klägerin an die betroffenen Feststellungsbeteiligten weitergeleitet worden sind (vgl. zur Heilung von Bekanntgabemängeln durch die tatsächliche Weiterleitung der entsprechenden Bescheide an den richtigen Bekanntgabeadressaten u.a. BFH-Urteile vom 09.06.2005 IX R 25/04, BFH/NV 2006, 225 und 26.06.2008 IV R 89/05, BVFH/NV 2008, 1984, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 12.05.2009 - IX R 37/08

    Anrechnung der Genossenschaftsanteilsförderung auf die Wohnungseigenheimzulage:

    Wird ein Einkommensteuerbescheid dem betroffenen Steuerpflichtigen bekanntgegeben und dabei eine von ihm erteilte Bekanntgabevollmacht zugunsten seines Bevollmächtigten nicht beachtet, wird der Bekanntgabemangel durch die Weiterleitung an den Bevollmächtigten geheilt (ständige Rechtsprechung, Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Juni 2005 IX R 25/04, BFH/NV 2006, 225; vom 8. Dezember 1988 IV R 24/87, BFHE 155, 472, BStBl II 1989, 346).
  • FG Hamburg, 02.02.2010 - 3 K 225/09

    Finanzgerichtsordnung/Abgabenordnung: Klagefristbeginn bei Übersendung eines

    Das Ermessen des FA, den Verwaltungsakt nach § 122 Abs. 1 Satz 2 AO dem Steuerpflichtigen oder dem Bevollmächtigten bekannt zu geben, reduziert sich bei einer - wie hier - dem FA eingereichten eindeutigen (unmissverständlichen) Empfangsvollmacht der Bevollmächtigten dahin, dass der Verwaltungsakt diesen bekannt zu geben ist (Bundesfinanzhof -BFH- vom 09. Juni 2005 IX R 25/04, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2006, 336, BFH/NV 2006, 225; vom 05. Oktober 2000 VII R 96/99, BFHE 193, 41, BStBl II 2001, 86; ständige Rechtsprechung; vgl. für Zustellungen § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG).
  • FG München, 15.09.2015 - 2 K 2528/14

    Steuerberatungsgesellschaft, Einspruchsentscheidung, Einkommensteuerbescheid,

    Da die Steuerberatungsgesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung für das Rechtsbehelfsverfahren vom Kläger bevollmächtigt gewesen ist, ist sie auch Bevollmächtigte im Sinne des § 122 Abs. 1 Satz 3 AO gewesen, da sie ausdrücklich für den Kläger die Einsprüche gegen die im Klageverfahren angefochtenen Steuerbescheide am 31. Januar 2012, am 26. Juli 2012, am 7. Dezember 2012 und am 21. November 2013 (vgl. Rb-Akte, Bd. I, Bl. 1, Bl. 94, Bl.111, Bl. 185) sowie auch gegen den hier nicht angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2012 am 28. April 2014 (vgl. Rb-Akte, Bd. I. Bl. 199) eingelegt hat (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juni 2005 IX R 25/04, BFH/NV 2006, 338).
  • VG Frankfurt/Oder, 08.11.2012 - 5 L 125/12

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

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