Rechtsprechung
   BFH, 09.07.2002 - IX R 65/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,389
BFH, 09.07.2002 - IX R 65/00 (https://dejure.org/2002,389)
BFH, Entscheidung vom 09.07.2002 - IX R 65/00 (https://dejure.org/2002,389)
BFH, Entscheidung vom 09. Juli 2002 - IX R 65/00 (https://dejure.org/2002,389)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,389) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuer - Anschaffungskosten - Gebäude - Finanzierung - Selbstnutzung - Werbungskosten - Einkünfte - Vermietung - Abzug - Anteil - Zuordnung von Darlehenszinsen

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Gebäudekauf - Vermietung und Selbstnutzung - Darlehenszinsen absetzbar

  • Judicialis

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1

  • rechtsportal.de

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Absetzbarkeit von Anschaffungskosten bei teilweiser Selbstnutzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Abzug beim Kauf eines gemischt genutzten Gebäudes

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    EStG § 9 Abs. 1 Sätz 1, 3 Nr. 1
    Abzug von Darlehenszinsen als Werbungskosten trotz teilweiser Selbstnutzung des Gebäudes bei Verwendung des Darlehens zur Anschaffung des der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteils

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    So kommen Sie steuerlich bei der Finanzierung von gemischt genutzten Gebäuden gut weg

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Gemischt-genutzte Immobilie: Zuordnung von Finanzierungskosten auch bei Erwerb

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 Nr 1, EStG § 21 Abs 1 Nr 1
    Darlehen; Schuldzinsen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 199, 430
  • NJW 2002, 463
  • NJW 2003, 463
  • ZIP 2002, 2211
  • NZM 2003, 655 (Ls.)
  • BB 2002, 2535
  • DB 2002, 2413
  • BStBl II 2003, 389
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 27.10.1998 - IX R 44/95

    Schuldzinsenabzug bei gemischter Gebäudenutzung

    Auszug aus BFH, 09.07.2002 - IX R 65/00
    Finanziert der Steuerpflichtige die Anschaffung eines Gebäudes, das nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der (nichtsteuerbaren) Selbstnutzung dient, mit Eigenmitteln und Darlehen, kann er die Darlehenszinsen insoweit als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, als er das Darlehen tatsächlich zur Anschaffung des der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteils verwendet (Anschluss an BFH-Urteil vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676; gegen BMF-Schreiben vom 10. Dezember 1999, BStBl I 1999, 1130).

    Zur Begründung führte es in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 1064 veröffentlichten Urteil aus, die Schuldzinsen, um die es hier gehe, seien nach den Grundsätzen aufzuteilen, die der Bundesfinanzhof (BFH) für die Zuordnung von Schuldzinsen zur Finanzierung der Herstellungskosten bei gemischt genutzten Gebäuden aufgestellt habe (BFH-Urteile vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676, und IX R 19/96, BFHE 187, 281, BStBl II 1999, 678).

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn und soweit das Darlehen tatsächlich zum Erzielen von Einkünften --im vorliegenden Falle von solchen aus Vermietung und Verpachtung-- verwendet worden ist (z.B. Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C. II. 2., und vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B. I. 1. und 2.; BFH-Urteil in BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676, m.w.N.).

    In vollem Umfang sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige ein Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt einem bestimmten, der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuordnet, indem er mit den als Darlehen empfangenen Mitteln tatsächlich die Aufwendungen begleicht, die der Anschaffung oder Herstellung dieses Gebäudeteils konkret zuzurechnen sind (vgl. i.E. BFH-Urteile in BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676; in BFHE 187, 281, BStBl II 1999, 678; in BFHE 187, 284, BStBl II 1999, 680).

    a) Der Werbungskostenabzug setzt bei einem vom Steuerpflichtigen errichteten Gebäude voraus, dass die Herstellungskosten den eigenständige Wirtschaftsgüter bildenden Gebäudeteilen zugeordnet werden und dass diese gesondert zugeordneten Herstellungskosten (Entgelte für Lieferungen und Leistungen) auch tatsächlich mit Darlehensmitteln gezahlt werden (BFH-Urteil in BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676, unter 4. und 5. der Gründe).

    Maßstab hierfür ist das Verhältnis der selbstgenutzten Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die der Einkünfteerzielungsabsicht dienen (vgl. i.E. BFH-Urteil in BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676, unter 4. der Gründe).

    bb) Ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Schuldzinsen und den gesondert zugeordneten Anschaffungskosten besteht ferner nur dann, wenn dieser Teil der Anschaffungskosten tatsächlich mit den dafür aufgenommenen Darlehensmitteln gezahlt worden ist (vgl. i.E. BFH-Urteil in BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676, unter 5. der Gründe).

  • BFH, 27.10.1998 - IX R 29/96

    Schuldzinsenabzug bei gemischter Gebäudenutzung

    Auszug aus BFH, 09.07.2002 - IX R 65/00
    In einem derartigen Fall sei der gesamte Darlehensbetrag nach dem BFH-Urteil vom 27. Oktober 1998 IX R 29/96 (BFHE 187, 284, BStBl II 1999, 680) im Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen aufzuteilen.

    In vollem Umfang sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige ein Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt einem bestimmten, der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuordnet, indem er mit den als Darlehen empfangenen Mitteln tatsächlich die Aufwendungen begleicht, die der Anschaffung oder Herstellung dieses Gebäudeteils konkret zuzurechnen sind (vgl. i.E. BFH-Urteile in BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676; in BFHE 187, 281, BStBl II 1999, 678; in BFHE 187, 284, BStBl II 1999, 680).

    Zwar sind entsprechend dem BFH-Urteil in BFHE 187, 284, BStBl II 1999, 680 Schuldzinsen nur anteilig nach dem Verhältnis der selbstgenutzten Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die der Einkünfteerzielung dienen, aufzuteilen, wenn der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten einheitlich abrechnet.

    Davon ist im Streitfall aber nicht auszugehen; denn anders als in dem Fall des BFH-Urteils in BFHE 187, 284, BStBl II 1999, 680, wo es an einer Zuordnung der Herstellungskosten fehlte, hat der Kläger die Anschaffungskosten der vermieteten Wohnung gesondert ausgewiesen und getrennt finanziert.

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus BFH, 09.07.2002 - IX R 65/00
    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn und soweit das Darlehen tatsächlich zum Erzielen von Einkünften --im vorliegenden Falle von solchen aus Vermietung und Verpachtung-- verwendet worden ist (z.B. Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C. II. 2., und vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B. I. 1. und 2.; BFH-Urteil in BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676, m.w.N.).

    Dient ein Gebäude --wie hier-- nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der Selbstnutzung und werden die Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkünfteerzielung verwandt, so sind die für den Kredit entrichteten Zinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar (z.B. BFH-Beschluss in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C. II. 3. d, m.w.N.).

    b) Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn der Steuerpflichtige ein Grundstück erwirbt (so auch Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl., § 9 Rz. 9, m.w.N.; Tiedtke/ Wälzholz, Finanz-Rundschau --FR-- 2001, 225 ff., m.w.N.; a.A. BMF in BStBl I 1999, 1130; Risthaus, Der Betrieb --DB-- 2000, 293, 294, re.Sp.); denn maßgebend für den Schuldzinsenabzug ist der Zusammenhang zwischen dem Wirtschaftsgut und der Darlehensaufnahme (so BFH-Beschluss in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C. II. 3. a für den Fall des Erwerbs) und nicht, ob das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wurde.

  • BFH, 27.10.1998 - IX R 19/96

    Schuldzinsenabzug bei gemischter Gebäudenutzung

    Auszug aus BFH, 09.07.2002 - IX R 65/00
    Zur Begründung führte es in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 1064 veröffentlichten Urteil aus, die Schuldzinsen, um die es hier gehe, seien nach den Grundsätzen aufzuteilen, die der Bundesfinanzhof (BFH) für die Zuordnung von Schuldzinsen zur Finanzierung der Herstellungskosten bei gemischt genutzten Gebäuden aufgestellt habe (BFH-Urteile vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676, und IX R 19/96, BFHE 187, 281, BStBl II 1999, 678).

    In vollem Umfang sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige ein Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt einem bestimmten, der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuordnet, indem er mit den als Darlehen empfangenen Mitteln tatsächlich die Aufwendungen begleicht, die der Anschaffung oder Herstellung dieses Gebäudeteils konkret zuzurechnen sind (vgl. i.E. BFH-Urteile in BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676; in BFHE 187, 281, BStBl II 1999, 678; in BFHE 187, 284, BStBl II 1999, 680).

  • BGH, 25.10.2001 - IX ZR 427/98

    Erteilung nachträglicher einseitiger Verwahrungsanweisungen nach

    Auszug aus BFH, 09.07.2002 - IX R 65/00
    Die Überweisung des gesamten Kaufpreises durch den Notar vermag diese Zuordnungsentscheidung nicht mehr in Frage zu stellen, und zwar unabhängig davon, ob mit der Überweisung der Darlehenssumme aus dem Darlehen 00 durch die Bank bereits Erfüllung eintrat (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 25. März 1983 V ZR 168/81, BGHZ 87, 156, und vom 25. Oktober 2001 IX ZR 427/98, Neue Juristische Wochenschrift 2002, 1346 ff.; Staudinger/Olzen, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, 13. Bearbeitung, Bearbeitung 2000, § 362 Rdnr. 44, m.w.N.).
  • BGH, 25.03.1983 - V ZR 168/81

    Hinterlegung beim Notar und Vertragserfüllung

    Auszug aus BFH, 09.07.2002 - IX R 65/00
    Die Überweisung des gesamten Kaufpreises durch den Notar vermag diese Zuordnungsentscheidung nicht mehr in Frage zu stellen, und zwar unabhängig davon, ob mit der Überweisung der Darlehenssumme aus dem Darlehen 00 durch die Bank bereits Erfüllung eintrat (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 25. März 1983 V ZR 168/81, BGHZ 87, 156, und vom 25. Oktober 2001 IX ZR 427/98, Neue Juristische Wochenschrift 2002, 1346 ff.; Staudinger/Olzen, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, 13. Bearbeitung, Bearbeitung 2000, § 362 Rdnr. 44, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 09.03.2000 - 10 K 297/97

    Zuordnung von Darlehen bei der Anschaffung eines teils selbstgenutzten Gebäudes;

    Auszug aus BFH, 09.07.2002 - IX R 65/00
    Zur Begründung führte es in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 1064 veröffentlichten Urteil aus, die Schuldzinsen, um die es hier gehe, seien nach den Grundsätzen aufzuteilen, die der Bundesfinanzhof (BFH) für die Zuordnung von Schuldzinsen zur Finanzierung der Herstellungskosten bei gemischt genutzten Gebäuden aufgestellt habe (BFH-Urteile vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676, und IX R 19/96, BFHE 187, 281, BStBl II 1999, 678).
  • BFH, 08.12.1997 - GrS 1/95

    Anerkennung des Zwei- oder Dreikontenmodells

    Auszug aus BFH, 09.07.2002 - IX R 65/00
    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn und soweit das Darlehen tatsächlich zum Erzielen von Einkünften --im vorliegenden Falle von solchen aus Vermietung und Verpachtung-- verwendet worden ist (z.B. Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C. II. 2., und vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B. I. 1. und 2.; BFH-Urteil in BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676, m.w.N.).
  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus BFH, 09.07.2002 - IX R 65/00
    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn und soweit das Darlehen tatsächlich zum Erzielen von Einkünften --im vorliegenden Falle von solchen aus Vermietung und Verpachtung-- verwendet worden ist (z.B. Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C. II. 2., und vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B. I. 1. und 2.; BFH-Urteil in BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676, m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 04.07.2003 - 9 K 5532/99

    Vermietung und Verpachtung; Schuldzinsenabzug; Gemischte Nutzung; Selbständige

    Er vertritt die Ansicht, der vorliegende Sachverhalt weiche von dem, welcher der Entscheidung des Bundsfinanzhofs vom 9. Juli 2002 - Az. IX R 65/00, veröffentlicht in BFHE 199, 430 - zu Grunde lag dadurch ab, dass der Kaufpreis in einer Summe auf das Notaranderkonto überwiesen worden sei.

    Diese Voraussetzung ist nach er ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, erfüllt, wenn und soweit das Darlehen tatsächlich zum Erzielen von Einkünften - hier von solchen aus Vermietung und Verpachtung- verwendet worden ist (BFH Urteil vom 9. Juli 2002, IX R 65/00 BFHE 199, 430 m.w.N.).

    Dient ein Gebäude nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der Selbstnutzung und werden die Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkünfteerzielung verwandt, so sind die für den Kredit entrichteten Zinsen in der Regel nur anteilig als Werbungskosten abziehbar (BFH Urteil vom 9. Juli 2002, IX R 65/00, a.a.O., m.w.N.).

    In vollem Umfang sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige ein Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt einem bestimmten, der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuordnet, indem er mit den als Darlehen empfangenen Mitteln tatsächlich die Aufwendungen begleicht, die der Anschaffung oder Herstellung dieses Gebäudeteils konkret zuzurechnen sind (BFH Urteil vom 9. Juli 2002, IX R 65/00, a.a.O., m.w.N.).

    Dementsprechend knüpft die Besteuerung auch im Falle des Erwerbs an die Finanzierungsentscheidung des Steuerpflichtigen an, wenn dieser eine objektiv erkennbare Zuordnung trifft und sein Auszahlungsverhalten damit übereinstimmt (BFH Urteil vom 9. Juli 2002, IX R 65/00, a.a.O., m.w.N.).

    Maßstab hierfür ist das Verhältnis der selbstgenutzten Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die der Einkünfteerzielungsabsicht dienen (BFH Urteil vom 9. Juli 2002, IX R 65/00, a.a.O., m.w.N.).

    Ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Schuldzinsen und den gesondert zugeordneten Anschaffungskosten besteht ferner nur dann, wenn dieser Teil der Anschaffungskosten tatsächlich mit den dafür aufgenommenen Darlehensmitteln gezahlt worden ist (BFH Urteil vom 9. Juli 2002, IX R 65/00, a.a.O., m.w.N.).

    Die in ihm vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises hat aber nicht nur rein rechnerische Bedeutung, sondern dokumentiert die Zuordnung der Anschaffungskosten zu unterschiedlichen Wirtschaftsgütern, der das Steuerrecht folgt (BFH Urteil vom 9. Juli 2002, IX R 65/00, a.a.O., m.w.N.).

  • FG Düsseldorf, 08.07.2003 - 9 K 5532/99

    Einkommenssteuerrechtliche Abziehbarkeit von Schuldzinsen und sonstige

    Er vertritt die Ansicht, der vorliegende Sachverhalt weiche von dem, welcher der Entscheidung des Bundsfinanzhofs vom 9. Juli 2002 - Az. IX R 65/00, veröffentlicht in BFHE 199, 430 - zu Grunde lag dadurch ab, dass der Kaufpreis in einer Summe auf das Notaranderkonto überwiesen worden sei.

    Diese Voraussetzung ist nach er ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, erfüllt, wenn und soweit das Darlehen tatsächlich zum Erzielen von Einkünften - hier von solchen aus Vermietung und Verpachtungverwendet worden ist (BFH Urteil vom 9. Juli 2002, IX R 65/00 BFHE 199, 430 m.w.N.).

    Dient ein Gebäude nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der Selbstnutzung und werden die Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkünfteerzielung verwandt, so sind die für den Kredit entrichteten Zinsen in der Regel nur anteilig als Werbungskosten abziehbar (BFH Urteil vom 9. Juli 2002, IX R 65/00, a.a.O., m.w.N.).

    In vollem Umfang sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige ein Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt einem bestimmten, der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuordnet, indem er mit den als Darlehen empfangenen Mitteln tatsächlich die Aufwendungen begleicht, die der Anschaffung oder Herstellung dieses Gebäudeteils konkret zuzurechnen sind (BFH Urteil vom 9. Juli 2002, IX R 65/00, a.a.O., m.w.N.).

    Dementsprechend knüpft die Besteuerung auch im Falle des Erwerbs an die Finanzierungsentscheidung des Steuerpflichtigen an, wenn dieser eine objektiv erkennbare Zuordnung trifft und sein Auszahlungsverhalten damit übereinstimmt (BFH Urteil vom 9. Juli 2002, IX R 65/00, a.a.O., m.w.N.).

    Maßstab hierfür ist das Verhältnis der selbstgenutzten Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die der Einkünfteerzielungsabsicht dienen (BFH Urteil vom 9. Juli 2002, IX R 65/00, a.a.O., m.w.N.).

    Ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Schuldzinsen und den gesondert zugeordneten Anschaffungskosten besteht ferner nur dann, wenn dieser Teil der Anschaffungskosten tatsächlich mit den dafür aufgenommenen Darlehensmitteln gezahlt worden ist (BFH Urteil vom 9. Juli 2002, IX R 65/00, a.a.O., m.w.N.).

    Die in ihm vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises hat aber nicht nur rein rechnerische Bedeutung, sondern dokumentiert die Zuordnung der Anschaffungskosten zu unterschiedlichen Wirtschaftsgütern, der das Steuerrecht folgt (BFH Urteil vom 9. Juli 2002, IX R 65/00, a.a.O., m.w.N.).

  • BFH, 01.03.2005 - IX R 58/03

    Schuldzinsenabzug bei einem nur teilweise zur Gebäudeanschaffung verwendeten

    So verhält es sich, wenn sie für ein Darlehen geleistet worden sind, das tatsächlich zum Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendet worden ist (z.B. BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 IX R 65/00, BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389).

    b) In vollem Umfang sind sie nur zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten den eigenständige Wirtschaftsgüter bildenden Gebäudeteilen zuordnet und die dem vermieteten Gebäudeteil gesondert zugeordneten Anschaffungskosten auch tatsächlich mit Darlehensmitteln bezahlt (z.B. BFH-Urteil in BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389, m.w.N.).

    aa) Dies setzt zunächst voraus, dass der Steuerpflichtige --wie im Streitfall-- den zivilrechtlichen einheitlichen Kaufpreis auf den selbstgenutzten und den zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudeteil aufteilt (z.B. BFH-Urteil in BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389, unter II.2.b aa).

    bb) Darüber hinaus muss der Steuerpflichtige das (zur Finanzierung aufgenommene) Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt dem der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuordnen, indem er mit den als Darlehen empfangenen Mitteln die auf diesen Gebäudeteil entfallenden Anschaffungskosten tatsächlich bezahlt (BFH-Urteil in BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389, unter II.2.).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht