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   BFH, 09.07.2009 - II R 42/07   

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https://dejure.org/2009,10247
BFH, 09.07.2009 - II R 42/07 (https://dejure.org/2009,10247)
BFH, Entscheidung vom 09.07.2009 - II R 42/07 (https://dejure.org/2009,10247)
BFH, Entscheidung vom 09. Juli 2009 - II R 42/07 (https://dejure.org/2009,10247)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Berechnung der Erbschaftsteuer bei Berliner Testament; Gewährung des Härteausgleichs nach § 19 Abs. 3 ErbStG

  • Judicialis

    ErbStG § 6 Abs. 2 S. 3; ; ErbStG § 15 Abs. 3 S. 1; ; ErbStG § 19; ; BGB § 2269

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausgestaltung der erbschaftsteuerrechtlichen Regelung in § 15 Abs. 3 Erbschaftsteuergesetz ( ErbStG ) zur zivilrechtlichen Beurteilung des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments

  • datenbank.nwb.de

    Zuordnung von Vermögen bei Berliner Testament; Gewährung des Härteausgleichs nach

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausgestaltung der erbschaftsteuerrechtlichen Regelung in § 15 Abs. 3 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) zur zivilrechtlichen Beurteilung des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Berechnung der Erbschaftsteuer beim Berliner Testament, wenn Ehegatten andere Personen als die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben einsetzen

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ErbStG § 19 Abs 3, ErbStG § 15 Abs 3, ErbStG § 6 Abs 2, BGB § 2269
    Erbschaftsteuer; Härteausgleich; Schlusserbe; Übermaßverbot

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2009, 2088
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 27.08.2008 - II R 23/06

    Besteuerung der teils mit dem einen und teils mit dem anderen Ehegatten

    Auszug aus BFH, 09.07.2009 - II R 42/07
    Was von dem Vermögen bei seinem Tod noch vorhanden ist, geht auf den Schlusserben als seinen Erben über (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. August 2008 II R 23/06, BFHE 222, 78, BStBl II 2009, 47).

    Der Schlusserbe steht insoweit also einem Nacherben (§ 2100 BGB) gleich, der beim Eintritt der Nacherbfolge unmittelbar Erbe des ursprünglichen Erblassers (§ 2139 BGB) wird (BFH-Urteil in BFHE 222, 78, BStBl II 2009, 47).

    Die Steuer ist nach den im BFH-Urteil in BFHE 222, 78, BStBl II 2009, 47 dargelegten Grundsätzen zu berechnen, ohne dass ein Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG vorzunehmen ist.

  • BFH, 11.10.2023 - II R 34/20

    Jastrowsche Klausel im Berliner Testament - Besteuerung eines betagten

    Die nach dem Tod des überlebenden Ehegatten für den beiderseitigen Nachlass als Erben eingesetzten Kinder sind sogenannte Schlusserben, auf die erbschaftsteuerrechtlich § 15 Abs. 3 ErbStG Anwendung findet (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 09.07.2009 - II R 42/07, BFH/NV 2009, 1994, unter II.1.a).
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