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   BFH, 09.08.1990 - V R 134/85   

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https://dejure.org/1990,2221
BFH, 09.08.1990 - V R 134/85 (https://dejure.org/1990,2221)
BFH, Entscheidung vom 09.08.1990 - V R 134/85 (https://dejure.org/1990,2221)
BFH, Entscheidung vom 09. August 1990 - V R 134/85 (https://dejure.org/1990,2221)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1980 § 17 Abs. 2 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Zahlung des Kaufpreises - Wechsel - Hingabe erfüllungshalber - Diskontierung durch Verkäufer - Inanspruchnahme des Verkäufers - Uneinbringlichkeit des vereinbarten Entgelts - Erlöschen der Kaufpreisforderung - Einlösung des Akzeptantenwechsels

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG (1980) § 17 Abs. 2 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 161, 252
  • BB 1990, 2180
  • BB 1990, 2325
  • DB 1990, 2405
  • BStBl II 1990, 1098
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.02.1986 - VIII ZR 28/85

    Erlöschen der Kaufpreisschuld bei Beschaffung der Zahlungsmittel im akzeptanten

    Auszug aus BFH, 09.08.1990 - V R 134/85
    Nach der Ansicht des Bundesgerichtshofs - BGH - (Urteil vom 26. Februar 1986 VIII ZR 28/85, BGHZ 97, 197) erlischt die Kaufpreisforderung mit der vertragsgemäßen Zahlung des Käufers.
  • BFH, 10.03.1983 - V B 46/80

    Zum Begriff der Uneinbringlichkeit des Entgelts bei vereinbartem

    Auszug aus BFH, 09.08.1990 - V R 134/85
    Umsätze sollen nur mit derjenigen Bemessungsgrundlage besteuert werden, die sich aufgrund der letztendlich vereinnahmten Gegenleistung ergibt (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. März 1983 V B 46/80, BFHE 138, 107, BStBl II 1983, 389 unter 3. m. w. N.).
  • BFH, 05.05.1971 - I R 166/69

    Zahlungen eines Mieters - Vertragswidrige Vorenthaltung der Mietsache -

    Auszug aus BFH, 09.08.1990 - V R 134/85
    Damit erhält der Diskontant zwar die wirtschaftliche Verfügungsmacht hinsichtlich der Wechselsumme (vgl. BFH-Urteil vom 5. Mai 1971 I R 166/69, BFHE 102, 275, BStBl II 1971, 624, zum Zufluß); erfüllt ist der Kaufpreisanspruch jedoch grundsätzlich erst mit der Einlösung des Wechsels durch den Käufer.
  • BFH, 22.06.1965 - I 202/64 U

    Einordnung von Eigenakzepten bei Anwendung des sog. Wechsel-Scheck-Verfahrens

    Auszug aus BFH, 09.08.1990 - V R 134/85
    Seine Besonderheit liegt darin, daß er nicht vom Aussteller/Wechselnehmer, sondern vom Akzeptanten auf eigene Rechnung zur Diskontierung bei seiner Bank eingereicht wird (Ulmer/Heinrich, Der Betrieb - DB - 1972, 1.101; vgl. BFH-Urteil vom 22. Juni 1965 I 202/64 U, BFHE 82, 657, BStBl III 1965, 484).
  • BFH, 12.10.1999 - VIII R 46/98

    Berücksichtigung von Zahlungen nach Auflösung der GmbH

    Gleiches gilt für den Vortrag, die Aufwendungen des Klägers könnten deshalb nicht als nachträgliche Anschaffungskosten Berücksichtigung finden, weil klar erkennbar gewesen sei, daß mangels ausreichenden Vermögens ein Konkursverfahren nicht eröffnet und damit auch nicht beantragt worden wäre; soweit das FA mit Rücksicht auf letzteren Gesichtspunkt mangelnde Sachverhaltsaufklärung gerügt hat, kommt es hierauf --wie nachfolgend ausgeführt-- nicht an (vgl. § 126 Abs. 4 FGO; BFH-Urteil vom 9. August 1990 V R 134/85, BFHE 161, 252, BStBl II 1990, 1098).
  • BFH, 30.11.1995 - V R 57/94

    Fall aus der Praxis - Finanzierung der Restschuld bei Inzahlungnahme eines

    Dem entspricht, daß die zunächst maßgebende vereinbarte Bemessungsgrundlage nachträglich mit umsatzsteuerlicher Wirkung verändert (erhöht oder ermäßigt) werden kann, und daß die Leistung des Unternehmers "letztendlich" nur mit der Bemessungsgrundlage besteuert wird, die sich aufgrund der wirklich vereinnahmten Gegenleistung ergibt (BFH-Urteil vom 9. August 1990 V R 134/85, BFHE 161, 252, BStBl II 1990, 1098; BFH-Beschluß vom 10. März 1983 V B 46/80, BFHE 138, 107, BStBl II 1983, 389).
  • BFH, 08.12.1993 - XI R 81/90

    Zur Frage der Uneinbringlichkeit beim sog. Akzeptantenwechselgeschäft

    Gibt ein Käufer anstelle der Zahlung des Kaufpreises einen Scheck hin und stellt der Verkäufer einen Akzeptantenwechsel aus, den der Käufer bei seiner Bank diskontieren läßt, um die Einlösung des Schecks zu gewährleisten, tritt bei Inanspruchnahme des Verkäufers aus dem Wechsel Uneinbringlichkeit des vereinbarten Entgelts aus dem Kauf ein, wenn die Beteiligten einvernehmlich davon ausgingen, daß die Kaufpreisforderung erst bei Einlösung des Wechsels durch den Käufer erlöschen sollte (Anschluß an das BFH-Urteil vom 9. August 1990 V R 134/85, BFHE 161, 252, BStBl II 1990, 1098).

    Gibt ein Käufer anstelle der Zahlung des Kaufpreises erfüllungshalber einen Wechsel hin, tritt nach dem BFH-Urteil vom 9. August 1990 V R 134/85 (BFHE 161, 252, BStBl II 1990, 1098) Uneinbringlichkeit des vereinbarten Entgelts ein, wenn der Verkäufer seinerseits aus einem weiteren (Akzeptanten-)Wechsel in Anspruch genommen wird, den er dem Käufer zur Diskontierung bei dessen Bank ausgestellt hat, um ihm die Einlösung des von ihm hingegebenen Wechsels bei Fälligkeit zu ermöglichen.

  • BFH, 16.11.2000 - XI R 28/99

    Verpflichtungserklärung vor dem FG

    Diese Vorschrift ist auch anzuwenden, wenn das FG-Urteil wegen eines Verfahrensfehlers mangelhaft ist, sich aber mit anderer, von dem Verfahrensmangel unabhängiger Begründung rechtfertigen lässt (Gräber/Ruban, a.a.O., § 126 Anm. 7; BFH-Urteile vom 16. Juli 1997 II R 39/95, BFH/NV 1998, 213; vom 9. August 1990 V R 134/85, BFHE 161, 252, BStBl II 1990, 1098; vom 19. Januar 1994 XI R 72/90, BFH/NV 1994, 591).
  • BFH, 16.02.2005 - VI R 58/03

    Steuerbefreiung von Mietvorteilen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis

    Die Vorschrift ist auch anzuwenden, wenn das FG-Urteil wegen eines Verfahrensfehlers mangelhaft ist, sich aber mit anderer, von dem Verfahrensmangel unabhängigen Begründung rechtfertigen lässt (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. August 1990 V R 134/85, BFHE 161, 252, BStBl II 1990, 1098; vom 20. Dezember 2000 III R 63/98, BFH/NV 2001, 1028).
  • BFH, 18.02.2021 - III R 12/19

    Kindergeld für in einem anderen EU-Mitgliedstaat, im Haushalt des anderen

    Der Senat kann daher auch dahingestellt sein lassen, ob der vom Kläger insoweit geltend gemachte Verfahrensmangel ordnungsgemäß gerügt wurde und tatsächlich vorliegt, da sich die Entscheidung aus anderen, vom etwaigen Verfahrensmangel unabhängigen Gründen als richtig erweist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 09.08.1990 - V R 134/85, BFHE 161, 252, BStBl II 1990, 1098, unter II.4.).
  • BFH, 20.12.2000 - III R 63/98

    Revision - Verfahrensmangel - Zeugenaussage - Tonaufnahmegerät -

    Die Vorschrift ist ebenfalls anzuwenden, wenn das FG-Urteil wegen eines Verfahrensverstoßes mangelhaft ist, sich aber mit anderer, von dem Verfahrensverstoß unabhängiger Begründung rechtfertigen lässt (BFH-Urteil vom 9. August 1990 V R 134/85, BFHE 161, 252, BStBl II 1990, 1098, unter Ziff. II. 4. der Gründe; Ruban/ Gräber, a.a.O., 4. Aufl., § 126 Rz. 7, m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 08.12.1995 - 3 K 1974/93
    Nach der Entscheidung des BFH vom 09. August 1990 V R 134/85 , BStBl II 1990, 1098vertrat der Beklagte die Auffassung, daß die Kunden des Klägers die Wechsel bei Fälligkeit durch Zahlung mittels Scheck oder Überweisung eingelöst hätten und damit eine endgültige Erfüllung der Warenforderung nach § 362 des Bürgerlichen Gesetzbuches -;BGB - eingetreten sei.

    Die Annahme von Wechseln erfüllungshalber bedeutet, daß diese nur eine zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit darstellen und ein Erlöschen der zugrunde liegenden Forderung erst dann eintreten soll, wenn der Gläubiger die wirtschaftliche Verfügung über den Geldbetrag endgültig erhalten hat (BFH-Urteil vom 09. August 1990 a.a.O.).

  • BFH, 07.10.1997 - VIII R 4/96

    Revisionsbegründung wegen Erlass eines Überraschungsurteils und Verstoß gegen den

    Gemäß § 126 Abs. 4 FGO ist die Revision vom BFH auch dann zurückzuweisen, wenn die Entscheidungsgründe der Vorinstanz zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts ergeben, die Entscheidung selbst sich aber mit anderer von dem Verfahrensfehler unabhängiger Begründung rechtfertigen läßt (Gräber/Ruban, a.a.O., § 126 Rz. 7, m.w.N.; BFH-Urteile in BFH/NV 1997, 31; vom 9. August 1990 V R 134/85, BFHE 161, 252, BStBl II 1990, 1098) und der Sachverhalt klar und nicht denkbar ist, daß er ergänzt werden könnte (vgl. BFH-Urteile vom 28. November 1972 VIII R 142-144/70, BFHE 108, 275, BStBl II 1973, 497; vom 11. Juni 1969 I R 27/68, BFHE 95, 529, BStBl II 1969, 492, und vom 10. März 1987 IX R 51/86, BFH/NV 1988, 35).
  • BFH, 16.07.1997 - II R 39/95
    Diese Vorschrift ist auch anzuwenden, wenn das FG-Urteil wegen eines Verfahrensfehlers mangelhaft ist, sich aber mit anderer, von dem Verfahrensmangel unabhängiger Begründung rechtfertigen läßt (vgl. BFH-Urteil vom 9. August 1990 V R 134/85, BFHE 161, 252, BStBl II 1990, 1098, 1100 [BFH 09.08.1990 - V R 134/85]; Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 126 Rdnr. 7, m. w. N.).
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