Rechtsprechung
   BFH, 09.09.2013 - III B 26/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,29931
BFH, 09.09.2013 - III B 26/13 (https://dejure.org/2013,29931)
BFH, Entscheidung vom 09.09.2013 - III B 26/13 (https://dejure.org/2013,29931)
BFH, Entscheidung vom 09. September 2013 - III B 26/13 (https://dejure.org/2013,29931)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,29931) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Nichtzulassungsbeschwerde: Vorliegen eines Verzichts auf mündliche Verhandlung - Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts - Rüge der Verletzung der Hinweispflicht durch das Gericht

  • openjur.de

    Nichtzulassungsbeschwerde: Vorliegen eines Verzichts auf mündliche Verhandlung; Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts; Rüge der Verletzung der Hinweispflicht durch das Gericht

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 90 Abs 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 3 S 3, FGO § 76 Abs 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1
    Nichtzulassungsbeschwerde: Vorliegen eines Verzichts auf mündliche Verhandlung - Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts - Rüge der Verletzung der Hinweispflicht durch das Gericht

  • Bundesfinanzhof

    Nichtzulassungsbeschwerde: Vorliegen eines Verzichts auf mündliche Verhandlung - Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts - Rüge der Verletzung der Hinweispflicht durch das Gericht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 90 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 76 Abs 2 FGO
    Nichtzulassungsbeschwerde: Vorliegen eines Verzichts auf mündliche Verhandlung - Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts - Rüge der Verletzung der Hinweispflicht durch das Gericht

  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerde: Vorliegen eines Verzichts auf mündliche Verhandlung - Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts - Rüge der Verletzung der Hinweispflicht durch das Gericht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Schätzung von Einkünften mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 S. 3 FGO entsprechenden Darlegung von Verfahrensfehlern

  • datenbank.nwb.de

    Verzicht auf mündliche Verhandlung durch die Erklärung des Steuerpflichtigen ein schriftliches Verfahren durchführen zu wollen; schlüssige Rüge der Verletzung der Hinweispflicht durch das Gericht; Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der Erforderlichkeit einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 21.01.2013 - III B 167/11

    Nichtzulassungsbeschwerde; Zulassung wegen Divergenz

    Auszug aus BFH, 09.09.2013 - III B 26/13
    Die Sachverhaltswürdigung und die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung des BFH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entzogen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2013 III B 167/11, BFH/NV 2013, 754, m.w.N.; Lange in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 246).

    Selbst Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze stellen in der Regel materiell-rechtliche Fehler dar, und zwar auch dann, wenn sich diese Fehler auf die Würdigung von Tatsachen erstrecken (BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1165, m.w.N.); sie sind damit der Rüge eines Verfahrensmangels entzogen (z.B. Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 754; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 83).

    Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall --so sie denn vorliegen-- rechtfertigen für sich genommen nicht die Zulassung der Revision (vgl. z.B. Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 754; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 24 und § 116 Rz 34).

  • BFH, 07.06.2011 - X B 212/10

    Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen - Erheblichkeit

    Auszug aus BFH, 09.09.2013 - III B 26/13
    Es gelten die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO höchstrichterlich entwickelten Anforderungen (z.B. BFH-Beschluss vom 7. Juni 2011 X B 212/10, BFH/NV 2011, 1709; zur Qualifikation dieses Zulassungsgrundes als speziellen Tatbestand der "Grundsatzrevision" vgl. auch Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 38).

    Daher erfordert auch dieser Zulassungsgrund das Herausstellen einer klärungsbedürftigen, entscheidungserheblichen und klärbaren Rechtsfrage, deren Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1709; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 41 und § 116 Rz 38, 32).

  • BFH, 22.03.2011 - X B 151/10

    Darlegungserfordernisse bei grundsätzlicher Bedeutung - Verfahrensmangel bei

    Auszug aus BFH, 09.09.2013 - III B 26/13
    Dazu muss dargelegt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. März 2011 X B 151/10, BFH/NV 2011, 1165; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 32, 35, m.w.N.).

    Selbst Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze stellen in der Regel materiell-rechtliche Fehler dar, und zwar auch dann, wenn sich diese Fehler auf die Würdigung von Tatsachen erstrecken (BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1165, m.w.N.); sie sind damit der Rüge eines Verfahrensmangels entzogen (z.B. Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 754; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 83).

  • BFH, 14.12.2011 - X B 85/11

    Grundsätzliche Bedeutung: Klärungsfähigkeit - verspätetes Umformulieren der

    Auszug aus BFH, 09.09.2013 - III B 26/13
    Eine Ausnahme hiervon kommt nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nur dann in Betracht, wenn das angefochtene Urteil derart schwerwiegende Fehler bei der Auslegung des revisiblen Rechts aufweist, dass die Entscheidung des FG "objektiv willkürlich" erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (z.B. BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2011 X B 85/11, BFH/NV 2012, 749).
  • BFH, 31.01.2008 - VIII B 253/05

    Klärungsbedarf bei einer höchstrichterlich bereits entschiedenen Rechtsfrage -

    Auszug aus BFH, 09.09.2013 - III B 26/13
    Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist erst dann gegeben, wenn im Einzelfall aus den Urteilsgründen deutlich erkennbar ist, dass das Gericht wesentliche Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 1983  2 BvR 399/81, BVerfGE 65, 293; BFH-Beschlüsse vom 6. März 2006 X B 151/05, BFH/NV 2006, 1138; vom 31. Januar 2008 VIII B 253/05, BFH/NV 2008, 740, und vom 11. April 2012 X B 56/11, BFH/NV 2012, 1331).
  • BFH, 06.03.2006 - X B 151/05

    NZB: rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 09.09.2013 - III B 26/13
    Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist erst dann gegeben, wenn im Einzelfall aus den Urteilsgründen deutlich erkennbar ist, dass das Gericht wesentliche Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 1983  2 BvR 399/81, BVerfGE 65, 293; BFH-Beschlüsse vom 6. März 2006 X B 151/05, BFH/NV 2006, 1138; vom 31. Januar 2008 VIII B 253/05, BFH/NV 2008, 740, und vom 11. April 2012 X B 56/11, BFH/NV 2012, 1331).
  • BFH, 19.10.2012 - III B 40/12

    Willkürentscheidung; Überraschungsentscheidung; Verletzung gerichtlicher

    Auszug aus BFH, 09.09.2013 - III B 26/13
    Für die schlüssige Rüge der Verletzung der Hinweispflicht durch das Gericht ist nicht nur anzugeben, worauf das Gericht hätte hinweisen sollen, sondern auch, was die Beteiligten im Falle des Hinweises konkret vorgetragen hätten und inwiefern das angefochtene Urteil --nach der insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts-- auf dem vermeintlichen Verfahrensmangel beruhen kann (Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2012 III B 40/12, BFH/NV 2013, 222, m.w.N.).
  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvR 399/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen

    Auszug aus BFH, 09.09.2013 - III B 26/13
    Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist erst dann gegeben, wenn im Einzelfall aus den Urteilsgründen deutlich erkennbar ist, dass das Gericht wesentliche Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 1983  2 BvR 399/81, BVerfGE 65, 293; BFH-Beschlüsse vom 6. März 2006 X B 151/05, BFH/NV 2006, 1138; vom 31. Januar 2008 VIII B 253/05, BFH/NV 2008, 740, und vom 11. April 2012 X B 56/11, BFH/NV 2012, 1331).
  • BFH, 17.10.2011 - IX B 108/11

    Anfechtbarkeit des Verzichts auf mündliche Verhandlung - Sachaufklärungsrüge -

    Auszug aus BFH, 09.09.2013 - III B 26/13
    Damit hat er klar und eindeutig zu verstehen gegeben, dass er mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren und damit ohne mündliche Verhandlung einverstanden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2011 IX B 108/11, BFH/NV 2012, 245).
  • BFH, 11.04.2012 - X B 56/11

    Gewerbesteuerpflicht des Handelsvertreterausgleichsanspruchs; Verletzung

    Auszug aus BFH, 09.09.2013 - III B 26/13
    Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist erst dann gegeben, wenn im Einzelfall aus den Urteilsgründen deutlich erkennbar ist, dass das Gericht wesentliche Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 1983  2 BvR 399/81, BVerfGE 65, 293; BFH-Beschlüsse vom 6. März 2006 X B 151/05, BFH/NV 2006, 1138; vom 31. Januar 2008 VIII B 253/05, BFH/NV 2008, 740, und vom 11. April 2012 X B 56/11, BFH/NV 2012, 1331).
  • BFH, 23.02.2012 - X B 91/11

    Darlegungserfordernisse bei behaupteter Verletzung der Sachaufklärungspflicht und

  • BFH, 12.10.2005 - VIII B 241/04

    Verfahrensfehler; unzutreffende Schätzung

  • BFH, 09.01.2006 - XI B 176/04

    Verzicht auf mündliche Verhandlung

  • BFH, 12.03.2014 - XI B 97/13

    Anforderungen an die Substantiierung von Beweisanträgen - Sachverhaltswürdigung

    Die Sachverhaltswürdigung und die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und der Prüfung des BFH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entzogen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. Januar 2013 III B 167/11, BFH/NV 2013, 754; vom 9. September 2013 III B 26/13, BFH/NV 2014, 46; Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 115 FGO Rz 246, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 31.01.2019 - VIII B 41/18

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Divergenz -

    Die Sachverhaltswürdigung und die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und der Prüfung des BFH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entzogen (vgl. BFH-Beschluss vom 9. September 2013 III B 26/13, BFH/NV 2014, 46).
  • BFH, 05.12.2013 - XI B 1/13

    Richterliche Hinweispflicht

    Die Sachverhaltswürdigung und die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und der Prüfung des BFH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entzogen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. September 2013 III B 26/13, juris; vom 21. Januar 2013 III B 167/11, BFH/NV 2013, 754; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 82; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 246, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 20.09.2022 - VIII B 82/21

    Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens im Rahmen der

    bb) Soweit die Kläger der Auffassung sind, das FG habe den als wahr unterstellten Sachverhalt bei der Auslegung der zwischen dem Kläger und der P abgeschlossenen Vereinbarung der "Loan Agreements" und der Durchführung der Kapitalanlage eine größere Bedeutung bei deren Auslegung beimessen müssen, weil die vom Zeugen A erteilten Informationen die Sicht des Klägers über den Inhalt der abgeschlossenen Vereinbarung geprägt hätten, rügen die Kläger jedoch eine fehlerhafte Beweiswürdigung und Auslegungsfehler des FG bei der Bestimmung des Vertragsinhalts zwischen dem Kläger und der P. Die Sachverhaltswürdigung und Vertragsauslegung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und der Prüfung des BFH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entzogen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 09.09.2013 - III B 26/13, BFH/NV 2014, 46; vom 31.01.2019 - VIII B 41/18, BFH/NV 2019, 702, Rz 19).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht