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   BFH, 09.09.2014 - V B 43/14   

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https://dejure.org/2014,32735
BFH, 09.09.2014 - V B 43/14 (https://dejure.org/2014,32735)
BFH, Entscheidung vom 09.09.2014 - V B 43/14 (https://dejure.org/2014,32735)
BFH, Entscheidung vom 09. September 2014 - V B 43/14 (https://dejure.org/2014,32735)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG; Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

  • openjur.de

    Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG; Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 96 Abs 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2, AO § 162, UStG § 15 Abs 4, UStG VZ 2006
    Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG; Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

  • Bundesfinanzhof

    Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG; Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 96 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 162 AO, § 15 Abs 4 UStG 2006
    Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG; Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

  • IWW

    § 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung, § ... 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 15 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), § 15 Abs. 4 UStG, § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 162 der Abgabenordnung, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • rewis.io

    Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG; Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abzugsfähigkeit von Vorsteuerbeträgen für ein Werbemobil mangels einer den Anforderungen genügenden Begründung

  • rechtsportal.de

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abzugsfähigkeit von Vorsteuerbeträgen für ein Werbemobil mangels einer den Anforderungen genügenden Begründung

  • datenbank.nwb.de

    Analoge Anwendung der Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG auf Leistungsbezüge, die einer wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers dienen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 24.07.1997 - VII B 140/97

    Beurteilung eines Anhängers als eigenständiger Gegenstand der

    Auszug aus BFH, 09.09.2014 - V B 43/14
    Bei dieser Aussage handelt es sich somit um keine divergenzbegründende Urteilserwägung, sondern nur um ein obiter dictum (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. April 2014 V B 38/13, BFH/NV 2014, 1106; vom 26. Februar 2010 VIII B 17/08, BFH/NV 2010, 1083, sowie vom 24. Juli 1997 VII B 140/97, BFH/NV 1998, 60).
  • BFH, 12.03.1998 - V R 50/97

    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken

    Auszug aus BFH, 09.09.2014 - V B 43/14
    Das FA und damit auch das FG können aber nachprüfen, ob die Schätzung sachgerecht ist (BFH-Urteil vom 12. März 1998 V R 50/97, BFHE 185, 530, BStBl II 1998, 525).
  • BFH, 26.02.2010 - VIII B 17/08

    Schätzung von Besteuerungsgrundlagen grundsätzlich nicht wegen Beschlagnahme von

    Auszug aus BFH, 09.09.2014 - V B 43/14
    Bei dieser Aussage handelt es sich somit um keine divergenzbegründende Urteilserwägung, sondern nur um ein obiter dictum (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. April 2014 V B 38/13, BFH/NV 2014, 1106; vom 26. Februar 2010 VIII B 17/08, BFH/NV 2010, 1083, sowie vom 24. Juli 1997 VII B 140/97, BFH/NV 1998, 60).
  • BFH, 03.03.2011 - V R 23/10

    Anteiliger Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Kosten einer Marktplatzsanierung

    Auszug aus BFH, 09.09.2014 - V B 43/14
    Durch die bisherige Rechtsprechung bereits geklärt ist, dass § 15 Abs. 4 UStG bei der Aufteilung von Vorsteuerbeträgen auf die wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Tätigkeit eines Unternehmers entsprechend anzuwenden ist (BFH-Urteile vom 3. März 2011 V R 23/10, BFHE 233, 274, BStBl II 2012, 74, sowie vom 19. Juli 2011 XI R 29/10, BFHE 234, 564, BStBl II 2012, 438).
  • BFH, 19.07.2011 - XI R 29/10

    Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage:

    Auszug aus BFH, 09.09.2014 - V B 43/14
    Durch die bisherige Rechtsprechung bereits geklärt ist, dass § 15 Abs. 4 UStG bei der Aufteilung von Vorsteuerbeträgen auf die wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Tätigkeit eines Unternehmers entsprechend anzuwenden ist (BFH-Urteile vom 3. März 2011 V R 23/10, BFHE 233, 274, BStBl II 2012, 74, sowie vom 19. Juli 2011 XI R 29/10, BFHE 234, 564, BStBl II 2012, 438).
  • BFH, 24.04.2013 - XI R 25/10

    Vorsteuerabzug aus Vorleistungen, die in keinem direkten und unmittelbaren

    Auszug aus BFH, 09.09.2014 - V B 43/14
    Zum anderen hat es die Abzugsfähigkeit --unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 24. April 2013 XI R 25/10 (BFHE 241, 451, BStBl II 2014, 346, Rz 24)-- darauf gestützt, dass beim Fehlen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dem streitgegenständlichen Eingangsumsatz (Erwerb des Kfz) und den steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen (Werbung, Wasserversorgung) eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug bestehe, weil in diesem Falle die Kosten für den Erwerb des Kfz zumindest zu seinen allgemeinen Aufwendungen für die Erbringung der Werbe- und Wasserversorgungsleistungen gehören und als solche Bestandteile des Preises der von ihm erbrachten Leistungen sind.
  • BFH, 22.05.2013 - III B 1/13

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage bei kumulativer Urteilsbegründung -

    Auszug aus BFH, 09.09.2014 - V B 43/14
    a) An der Klärungsfähigkeit fehlt es in den Fällen, in denen das Finanzgericht (FG) seine Entscheidung kumulativ auf mehrere Gründe gestützt hat, von denen jeder für sich gesehen die Entscheidung trägt, jedoch nur hinsichtlich einer Begründung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wird (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Mai 2013 III B 1/13, BFH/NV 2013, 1264, m.w.N.).
  • BFH, 16.08.2013 - III B 144/12

    Schallschutzwand als Betriebsvorrichtung - Keine Revisionszulassung wegen

    Auszug aus BFH, 09.09.2014 - V B 43/14
    Hierbei kommt es nicht auf die Unrichtigkeit des FG-Urteils im Einzelfall an, sondern auf die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen (BFH-Beschluss vom 16. August 2013 III B 144/12, BFH/NV 2013, 1816; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 53 ff., m.w.N.).
  • BFH, 31.10.2013 - V B 67/12

    Zur grundsätzlichen Bedeutung von auslaufenden Rechts betreffenden Rechtsfragen

    Auszug aus BFH, 09.09.2014 - V B 43/14
    Dabei soll es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig sein muss (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 31. Oktober 2013 V B 67/12, BFH/NV 2014, 578, m.w.N.).
  • BFH, 08.04.2014 - V B 38/13

    Umsatzsteuerfreiheit von ärztlichen Schönheitsoperationen - Verzicht auf

    Auszug aus BFH, 09.09.2014 - V B 43/14
    Bei dieser Aussage handelt es sich somit um keine divergenzbegründende Urteilserwägung, sondern nur um ein obiter dictum (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. April 2014 V B 38/13, BFH/NV 2014, 1106; vom 26. Februar 2010 VIII B 17/08, BFH/NV 2010, 1083, sowie vom 24. Juli 1997 VII B 140/97, BFH/NV 1998, 60).
  • FG Baden-Württemberg, 29.03.2010 - 9 K 115/06

    Kein Vorsteuerabzug für Fahrzeuge im ideellen Bereich eines Vereins -

  • BFH, 15.04.2016 - XI B 109/15

    Geschäftsveräußerung im Ganzen - Fortführung der bisherigen unternehmerischen

    Ist das Urteil des FG kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich das Entscheidungsergebnis trägt, muss für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO schlüssig dargelegt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. Dezember 2013 XI B 17/13, BFH/NV 2014, 548; vom 9. September 2014 V B 43/14, BFH/NV 2015, 68, m.w.N.).
  • BFH, 15.07.2020 - V B 9/19

    Versagung des Vorsteuerabzugs bei fehlender Identität von Leistendem und

    a) Eine Divergenz, die eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO rechtfertigt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) gegeben, wenn das FG seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (Senatsbeschluss vom 09.09.2014 - V B 43/14, BFH/NV 2015, 68, sowie BFH-Beschluss vom 16.08.2013 - III B 144/12, BFH/NV 2013, 1816).
  • BFH, 05.10.2023 - XI B 13/23

    Zur "zweiten" Berichtigung des Vorsteuerabzugs im Falle der Quotenzahlung durch

    Soweit das FG Münster (Urteil vom 20.02.2018 - 15 K 1514/15 U,S, EFG 2018, 697, Rz 20 a.E.) weiter ausgeführt hat, dass es überdies nicht habe feststellen können, dass die Insolvenzschuldnerin beziehungsweise der Kläger als Insolvenzverwalter über deren Vermögen in Höhe der im Zeitpunkt des Antrags auf Insolvenzeröffnung uneinbringlich gewordenen Entgelte angefallene erstattungspflichtige Vorsteuerbeträge an die Finanzbehörden ausgekehrt hätten, handelt es sich um ein nicht tragendes obiter dictum, das nicht zur Annahme einer Divergenz führt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 08.04.2014 - V B 38/13, BFH/NV 2014, 1106, Rz 16; vom 09.09.2014 - V B 43/14, BFH/NV 2015, 68, Rz 14).
  • FG Niedersachsen, 15.06.2017 - 5 K 7/16

    Rechtsstreit über den Anteil der unternehmerischen Nutzung eines gemischt

    Durch die Rechtsprechung ist anerkannt, dass § 15 Abs. 4 UStG bei der Aufteilung von Vorsteuerbeträgen auf die wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Tätigkeit eines Unternehmers entsprechend anzuwenden ist (BFH-Beschluss vom 9. September 2014 - V B 43/14 - BFH/NV 2015, 68f.).
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