Rechtsprechung
BFH, 09.09.2015 - XI R 21/13 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- lexetius.com
Zum Begriff "Lieferung" im umsatzsteuerrechtlichen Sinne
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
UStG § 3 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 14 Abs 1, UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, UStG VZ 2010
Zum Begriff "Lieferung" im umsatzsteuerrechtlichen Sinne
- Bundesfinanzhof
Zum Begriff "Lieferung" im umsatzsteuerrechtlichen Sinne
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 3 Abs 1 UStG 2005, Art 14 Abs 1 EGRL 112/2006, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 2005, UStG VZ 2010
Zum Begriff "Lieferung" im umsatzsteuerrechtlichen Sinne - IWW
§ 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), § ... 3 Abs. 1, § 15 Abs. 1 UStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 164 Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung, § 68 Satz 1 FGO, § 3 Abs. 1 UStG, Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG, Richtlinie 77/388/EWG, § 42 AO, § 143 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Begriff der Lieferung i.S. von § 3 Abs. 1 UStG
- rewis.io
Zum Begriff "Lieferung" im umsatzsteuerrechtlichen Sinne
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UStG § 3 Abs. 1
Begriff der Lieferung i.S. von § 3 Abs. 1 UStG - datenbank.nwb.de
Unmittelbare Zugriffsmöglichkeit des Erwerbers auf den Liefergegenstand keine notwendige Voraussetzung für das Vorliegen einer Lieferung; Begriff der Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Lieferung - umsatzsteuerlich
- pwc.de (Kurzinformation)
Lieferung setzt keine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit des Erwerbers voraus
- anwalt.de (Kurzinformation)
Kapitalanlage in Photovoltaikanlagen
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Photovoltaikanlage
- Umsatzsteuerrechtliche Behandlung
- Vorsteuerabzug
Sonstiges
- juris (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- FG München, 26.01.2012 - 14 K 2222/11
- BFH, 25.04.2013 - XI B 23/12
- BFH, 09.09.2015 - XI R 21/13
- FG München, 28.04.2016 - 14 K 245/16
Wird zitiert von ... (29)
- BFH, 05.12.2018 - XI R 44/14
Vorsteuerabzug beim Anlagebetrug mit nicht existierenden Blockheizkraftwerken
aa) Von einer reinen Finanzierungsleistung ohne nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen könnte nur ausgegangen werden, wenn der Kläger nach den zivilrechtlichen Vereinbarungen die Verfügungsmacht über das künftig noch zu liefernde Blockheizkraftwerk für den Fall, dass es technisch möglich gewesen wäre, Blockheizkraftwerke mit den zugesicherten Eigenschaften herzustellen, und A die Absicht gehabt hätte, eine solcherart geschuldete Anlage zu liefern, zu keinem Zeitpunkt hätte erhalten sollen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 9. September 2015 XI R 21/13, BFH/NV 2016, 597, Rz 30 ff.).(1) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ergibt sich regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen, wer bei einem Umsatz als Leistender bzw. als Leistungsempfänger anzusehen ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24. April 2013 XI R 7/11, BFHE 241, 459, BStBl II 2013, 648, Rz 22, m.w.N.; in BFH/NV 2016, 597, Rz 32).
(2) Eine von den vertraglichen Vereinbarungen abweichende Bestimmung des Leistenden kommt lediglich bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 30. März 2006 V R 9/03, BFHE 213, 144, BStBl II 2006, 933, unter II.2.a, Rz 16, m.w.N.; in BFH/NV 2016, 597, Rz 33).
Der EuGH hat hierzu entschieden, dass sich herausstellen kann, "dass einige Vertragsbestimmungen gelegentlich die wirtschaftliche und geschäftliche Realität der Transaktionen nicht vollständig widerspiegeln", was insbesondere der Fall sein kann, wenn die betreffenden Vertragsbestimmungen eine missbräuchliche Gestaltung darstellen (vgl. EuGH-Urteil Newey, EU:C:2013:409, MwStR 2013, 373, Rz 44 f.; s. ferner BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 597, Rz 33).
Davon kann ausgegangen werden, wenn zum einen die fraglichen Umsätze trotz formaler Anwendung der Voraussetzungen der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und des zu ihrer Umsetzung ergangenen nationalen Rechts zur Erlangung eines Steuervorteils führen, dessen Gewährung dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel zuwiderliefe, und zum anderen aufgrund einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich ist, dass mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen ein Steuervorteil bezweckt wird (…vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11. April 2013 V R 28/12, BFH/NV 2013, 1638, Rz 28; vom 16. Juni 2015 XI R 17/13, BFHE 250, 470, Rz 36; jeweils m.w.N.; in BFH/NV 2016, 597, Rz 34).
- BFH, 23.01.2019 - XI R 21/17
Korrektur unzutreffender Rechtsanwendung beim Bauträger
a) Die während des Revisionsverfahrens ergangenen Umsatzsteuer-Änderungsbescheide für die Streitjahre 2009 und 2011 sind zum Gegenstand des Verfahrens geworden, denn sie ersetzen nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 68 Satz 1 FGO die zuvor ergangenen Umsatzsteuer-Jahresbescheide für 2009 und 2011 vom 25. April 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. August 2015, über die das FG entschieden hat (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 5. Juni 2014 XI R 25/12, BFHE 245, 465, Rz 27; vom 9. September 2015 XI R 21/13, BFH/NV 2016, 597, Rz 18). - BFH, 05.12.2018 - XI R 8/14
Unternehmereigenschaft sowie Vorsteuerabzug und -korrektur bei Vorauszahlung für …
Dieser Jahresbescheid hat die angefochtenen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für August bis Dezember 2010 vom 23. Februar 2011, die Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens gewesen sind, ersetzt (vgl. BFH-Urteile vom 5. Juni 2014 XI R 25/12, BFHE 245, 465, BStBl II 2017, 806, Rz 27, m.w.N.; vom 9. September 2015 XI R 21/13, BFH/NV 2016, 597, Rz 18; vom 12. Oktober 2016 XI R 5/14, BFHE 255, 457, BStBl II 2017, 500, Rz 18) und ist nach § 68 Satz 1, § 121 Satz 1 FGO Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden.Da dem Urteil des FG nicht mehr existierende Bescheide zugrunde liegen, kann es keinen Bestand haben (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24. April 2013 XI R 3/11, BFHE 242, 410, BStBl II 2014, 86, Rz 26;… vom 16. Juni 2015 XI R 18/13, BFH/NV 2015, 1607, Rz 20; vom 21. Oktober 2015 XI R 28/14, BFHE 252, 460, BStBl II 2016, 550, Rz 22 f.; in BFH/NV 2016, 597, Rz 18; in BFHE 255, 457, BStBl II 2017, 500, Rz 18; jeweils m.w.N.;… ferner BFH-Beschluss vom 27. September 2017 XI R 18/16, BFH/NV 2018, 244, Rz 17).
aa) Von einer reinen Finanzierungsleistung ohne nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen könnte nur ausgegangen werden, wenn der Kläger nach den zivilrechtlichen Vereinbarungen die Verfügungsmacht über das künftig noch zu liefernde Blockheizkraftwerk für den Fall, dass es technisch möglich gewesen wäre, Blockheizkraftwerke mit den zugesicherten Eigenschaften herzustellen, und A die Absicht gehabt hätte, eine solcherart geschuldete Anlage zu liefern, zu keinem Zeitpunkt hätte erhalten sollen (vgl. dazu BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 597, Rz 30 ff.).
(1) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ergibt sich regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen, wer bei einem Umsatz als Leistender bzw. als Leistungsempfänger anzusehen ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24. April 2013 XI R 7/11, BFHE 241, 459, BStBl II 2013, 648, Rz 22, m.w.N.; in BFH/NV 2016, 597, Rz 32).
(2) Eine von den vertraglichen Vereinbarungen abweichende Bestimmung des Leistenden kommt lediglich bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 30. März 2006 V R 9/03, BFHE 213, 144, BStBl II 2006, 933, unter II.2.a, Rz 16, m.w.N.; in BFH/NV 2016, 597, Rz 33).
Der EuGH hat hierzu entschieden, dass sich herausstellen kann, "dass einige Vertragsbestimmungen gelegentlich die wirtschaftliche und geschäftliche Realität der Transaktionen nicht vollständig widerspiegeln", was insbesondere der Fall sein kann, wenn die betreffenden Vertragsbestimmungen eine missbräuchliche Gestaltung darstellen (vgl. EuGH-Urteil Newey, EU:C:2013:409, MwStR 2013, 373, Rz 44 f.; s. ferner BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 597, Rz 33).
Davon kann ausgegangen werden, wenn zum einen die fraglichen Umsätze trotz formaler Anwendung der Voraussetzungen der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und des zu ihrer Umsetzung ergangenen nationalen Rechts zur Erlangung eines Steuervorteils führen, dessen Gewährung dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel zuwiderliefe, und zum anderen aufgrund einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich ist, dass mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen ein Steuervorteil bezweckt wird (…vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11. April 2013 V R 28/12, BFH/NV 2013, 1638, Rz 28; vom 16. Juni 2015 XI R 17/13, BFHE 250, 470, BStBl II 2015, 1024, Rz 36; jeweils m.w.N.; in BFH/NV 2016, 597, Rz 34).
- BFH, 11.03.2020 - XI R 38/18
Keine Versagung des Vorsteuerabzugs bei fehlendem Nachweis eines Steuerbetrugs; …
aa) Hiervon ist bei der Übertragung von Substanz, Wert und Ertrag auszugehen, die allerdings häufig mit dem bürgerlich-rechtlichen Eigentum verbunden ist (vgl. BFH-Urteile vom 24.10.2013 - V R 17/13, BFHE 243, 456, BStBl II 2015, 513, Rz 24; vom 09.09.2015 - XI R 21/13, BFH/NV 2016, 597, Rz 20; vom 06.04.2016 - V R 12/15, BFHE 253, 475, BStBl II 2017, 188, Rz 18, jeweils m.w.N.; zum Begriff "Lieferung eines Gegenstands" in Art. 14 Abs. 1 MwStSystRL vgl. z.B. EuGH-Urteile Shipping and Forwarding Enterprise Safe vom 08.02.1990 - C-320/88, EU:C:1990:61, UR 1991, 289, Rz 7 f.; NLB Leasing vom 02.07.2015 - C-209/14, EU:C:2015:440, HFR 2015, 819, Rz 29; PPUH Stehcemp, EU:C:2015:719, HFR 2015, 1182, Rz 44, jeweils m.w.N.).bb) Ob die Verfügungsmacht in diesem Sinne übertragen wird, richtet sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalls, d.h. den konkreten vertraglichen Vereinbarungen und deren tatsächlicher Durchführung unter Berücksichtigung der Interessenlage der Beteiligten (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2016, 597, Rz 22; in BFHE 253, 475, BStBl II 2017, 188, Rz 19, jeweils m.w.N.).
- BFH, 14.02.2019 - V R 47/16
Zur Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer
Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei der Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (…z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2016, 80; vom 9. September 2015 XI R 21/13, BFH/NV 2016, 597). - BFH, 05.12.2018 - XI R 10/16
Vorsteuerabzug und -korrektur bei Vorauszahlung für nicht geliefertes …
aa) Von einer reinen Finanzierungsleistung ohne nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen könnte nur ausgegangen werden, wenn die Klägerin nach den zivilrechtlichen Vereinbarungen die Verfügungsmacht über das künftig noch zu liefernde Blockheizkraftwerk --für den Fall, dass es technisch möglich gewesen wäre, Blockheizkraftwerke mit den zugesicherten Eigenschaften herzustellen, und A die Absicht gehabt hätte, eine solcherart geschuldete Anlage zu liefern-- zu keinem Zeitpunkt hätte erhalten sollen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 9. September 2015 XI R 21/13, BFH/NV 2016, 597, Rz 30 ff.).(1) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ergibt sich regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen, wer bei einem Umsatz als Leistender bzw. als Leistungsempfänger anzusehen ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24. April 2013 XI R 7/11, BFHE 241, 459, BStBl II 2013, 648, Rz 22, m.w.N.; in BFH/NV 2016, 597, Rz 32).
(2) Eine von den vertraglichen Vereinbarungen abweichende Bestimmung des Leistenden kommt lediglich bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 30. März 2006 V R 9/03, BFHE 213, 144, BStBl II 2006, 933, unter II.2.a, Rz 16, m.w.N.; in BFH/NV 2016, 597, Rz 33).
Der EuGH hat hierzu entschieden, dass sich herausstellen kann, "dass einige Vertragsbestimmungen gelegentlich die wirtschaftliche und geschäftliche Realität der Transaktionen nicht vollständig widerspiegeln", was insbesondere der Fall sein kann, wenn die betreffenden Vertragsbestimmungen eine missbräuchliche Gestaltung darstellen (vgl. EuGH-Urteil Newey, EU:C:2013:409, MwStR 2013, 373, Rz 44 f.; s. ferner BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 597, Rz 33).
Davon kann ausgegangen werden, wenn zum einen die fraglichen Umsätze trotz formaler Anwendung der Voraussetzungen der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und des zu ihrer Umsetzung ergangenen nationalen Rechts zur Erlangung eines Steuervorteils führen, dessen Gewährung dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel zuwiderliefe, und zum anderen aufgrund einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich ist, dass mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen ein Steuervorteil bezweckt wird (…vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11. April 2013 V R 28/12, BFH/NV 2013, 1638, Rz 28; vom 16. Juni 2015 XI R 17/13, BFHE 250, 470, BStBl II 2015, 1024, Rz 36, m.w.N.; in BFH/NV 2016, 597, Rz 34).
- BFH, 23.09.2020 - XI R 22/18
EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding
a) § 42 AO ist bei der Umsatzsteuer bereichsspezifisch im Sinne der sogenannten (sog.) Missbrauchs-Rechtsprechung des EuGH auszulegen (…vgl. BFH-Urteile vom 11.04.2013 - V R 28/12, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH/NV-- 2013, 1638, Rz 28; vom 16.06.2015 - XI R 17/13, BFHE 250, 470, BStBl II 2015, 1024, Leitsatz 4 und Rz 34 ff.; vom 09.09.2015 - XI R 21/13, BFH/NV 2016, 597, Rz 34;… BFH-Beschluss vom 23.07.2019 - XI B 29/19, BFH/NV 2019, 1363, Rz 22). - FG München, 28.04.2016 - 14 K 245/16
Verpachtung einer Photovoltaikanlage als Lieferung (Finanzierungsleasing)
Die als Revision weitergeführte Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision war erfolgreich (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. September 2015 XI R 21/13, BFH/NV 2016, 597).Dem Herausgabeanspruch des Eigentümers kommt dabei dann keine wirtschaftliche Bedeutung mehr zu, wenn der Nutzungsberechtigte nach dem Nutzungsvertrag verlangen kann, dass ihm das zur Nutzung überlassene Wirtschaftsgut unentgeltlich oder zu einem geringen Entgelt übertragen wird (BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 597 mit zahlreichen Nachweisen).
Eine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit des Erwerbs auf den gelieferten Gegenstand ist nicht erforderlich (BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 597 mit zahlreichen Nachweisen).
Diese starre und hohe Grenze ist nicht mit der vom EuGH vorgegebenen Prüfung "anhand der Umstände des konkreten Falles" (EuGH-Urteil Eon Aset in UR 2012, 230, Rn 41; vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 597, Rn 22) und dem Erfordernis zu vereinbaren, dass die Chancen und Risiken des rechtlichen Eigentums lediglich zum "überwiegenden Teil" auf den Erwerber übergehen müssen (EuGH-Urteile Eon Aset in UR 2012, 230, Rn 40;… EuGH NLB Leasing in UR 2015, 628, Rn. 30).
- BFH, 11.03.2020 - XI R 18/18
Zur Bestimmung der bewegten Lieferung in einem Reihengeschäft
b) Diese Vorschrift setzt Art. 14 Abs. 1 MwStSystRL (vormals Art. 5 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern) in nationales Recht um (vgl. BFH-Urteil vom 09.09.2015 - XI R 21/13, BFH/NV 2016, 597, Rz 19).bb) Eine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit hingegen ist keine notwendige Voraussetzung für das Vorliegen einer Lieferung (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 597, Rz 23 ff.; EuGH-Urteil AREX CZ, EU:C:2018, 1027, UR 2019, 101, Rz 75), so dass eine Lieferung auch dadurch bewirkt werden kann, dass der Liefergegenstand in Vollzug einer auf Eigentumsübertragung gerichteten Vereinbarung durch Einräumung des mittelbaren Besitzes übergeben wird (vgl. BFH-Urteil vom 08.09.2011 - V R 43/10, BFHE 235, 501, BStBl II 2014, 203, Rz 18).
- BFH, 12.10.2016 - XI R 5/14
Zum Leistungsort bei Einräumung der Berechtigung, auf mehreren Golfplätzen im In- …
Diese Bescheide haben die angefochtenen Vorauszahlungsbescheide ersetzt (…vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Juni 2014 XI R 25/12, BFHE 245, 465, BFH/NV 2014, 1692; vom 9. September 2015 XI R 21/13, BFH/NV 2016, 597, Rz 18) und sind nach § 68 Satz 1, § 121 Satz 1 FGO Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden. - BFH, 11.03.2020 - XI R 7/18
Notwendige tatsächliche Feststellungen bei Lieferkette und Bezug zum …
- FG Köln, 16.06.2021 - 9 K 2943/16
Keine umsatzsteuerliche Lieferung von in einem Blockheizkraftwerk erzeugtem und …
- FG Rheinland-Pfalz, 26.09.2017 - 3 K 1461/16
Gestaltungsmissbrauch bei Kleinunternehmerregelung
- BFH, 29.09.2022 - V R 29/20
Vorsteuerabzug und private Verwendung im Rahmen eines Ehegatten-Vorschaltmodells
- FG Münster, 23.01.2017 - 15 V 2563/16
Umsatzsteuerliche Feststellung der tatsächlichen Ausführung berechneter …
- FG Köln, 16.06.2021 - 9 K 1260/19
Umsatzsteuerliche Behandlung des sog. Direktverbrauchs von zuschlagsberechtigten …
- BFH, 23.07.2019 - XI B 29/19
Überhöhtes Entgelt als umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage; kein …
- FG Baden-Württemberg, 11.03.2016 - 9 K 1572/13
Zur Verfügungsmacht bei Ferkellieferungen i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG - kein …
- FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 7 K 7232/14
Umsatzsteuerbesteuerung von Regisseuren vor dem 01.07.2013
- FG Thüringen, 23.11.2021 - 3 K 219/18 zurück zur Übersicht Seite drucken
Anspruch auf Gewährung des Vorsteuerabzugs
- FG Thüringen, 23.11.2021 - 3 K 219/18
Anspruch auf Gewährung des Vorsteuerabzugs
- FG Niedersachsen, 07.03.2019 - 11 K 23/18
Durchschnittssatzbesteuerung und Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten
- FG München, 18.03.2020 - 3 K 3318/18
Vorkosten als Entgelt für eigenständige umsatzsteuerpflichtige sonstige …
- FG Düsseldorf, 25.11.2016 - 1 K 2068/13
Richtige Bemessungsgrundlage für die im Rahmen der operationellen Programme …
- FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 7 K 7343/14
Umsatzbesteuerung von Regisseuren vor dem 01.07.2013
- FG Baden-Württemberg, 07.08.2020 - 9 K 2621/18
Zum Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit, des Vorsteuerabzugsrechts sowie …
- FG Düsseldorf, 25.11.2016 - 1 K 2023/13
Erhöhung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage für die im Rahmen der …
- FG Berlin-Brandenburg, 15.05.2017 - 5 K 5103/15
Umsatzsteuerrechtliche Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen - …
- FG Rheinland-Pfalz, 30.01.2018 - 3 K 1866/16
Innergemeinschaftliche Lieferung