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   BFH, 09.11.1999 - II R 107/97   

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BFH, 09.11.1999 - II R 107/97 (https://dejure.org/1999,5847)
BFH, Entscheidung vom 09.11.1999 - II R 107/97 (https://dejure.org/1999,5847)
BFH, Entscheidung vom 09. November 1999 - II R 107/97 (https://dejure.org/1999,5847)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Versicherungsgesellschaft - Kapitalgesellschaft englischen Rechts - Transportversicherer - Hauptbevollmächtigter - Vertretungsvollmacht - Beschränkte Steuerpflicht

  • Judicialis

    VAG § 106 Abs. 2; ; VAG § ... 106 Abs. 3; ; VAG § 53c; ; AO 1977 § 12 Satz 2 Nr. 2; ; VStG § 2 Abs. 1 Nr. 2; ; VStG § 2 Abs. 2; ; BewG § 121; ; BewG § 121 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2; ; BewG § 95; ; BewG § 97; ; BewG § 121 Abs. 2 Nr. 3; ; EStG § 15 Abs. 2

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    BewG § 121 Abs 2 Nr 3, BewG § 97 Abs 3, HGB § 13, AO 1977 § 12, DBA-Großbritannien Art 2 Abs 1 Buchst l
    Ausländische Körperschaft; Betriebsstätte; Solvabilitätsspanne; unbeschränkte Steuerpflicht; Versicherungsunternehmen

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 29.07.1992 - II R 39/89

    Verlagerung von Geldmitteln in ausländisches Stammhaus

    Auszug aus BFH, 09.11.1999 - II R 107/97
    Bei der insoweit notwendigen Abgrenzung des Vermögens der inländischen Zweigniederlassungen gegenüber der Hauptniederlassung und anderen ausländischen Betriebstätten ist nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Urteile vom 21. Januar 1972 III R 57/71, BFHE 104, 471, BStBl II 1972, 374, 375, re.Sp., m.w.N.; vom 25. Juni 1986 II R 213/83, BFHE 147, 264, BStBl II 1986, 785, 786, m.w.N., und vom 29. Juli 1992 II R 39/89, BFHE 168, 431, BStBl II 1993, 63) regelmäßig nach der --zu genaueren Ergebnissen führenden-- direkten Methode vorzugehen.

    Danach ist die Betriebstätte als wirtschaftlich --nicht rechtlich-- selbständige Einheit zu denken (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 168, 431, BStBl II 1993, 63).

    Dies entspricht auch dem --im Rahmen der Vermögensermittlung entsprechend anwendbaren Art. 111 Abs. 3 DBA-Großbritannien vorgeschriebenen-- sog. "dealing at arm's length-Prinzip", welches besagt, daß der Betriebstätte im Inland sämtliche Wirtschaftsgüter dienen, die ein selbständiges Unternehmen am gleichen Ort und unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen zur Erzielung eines gleichen oder ähnlichen Erfolges benötigt hätte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 104, 471, BStBl II 1972, 374 zum DBA-Großbritannien, sowie BFH-Urteil in BFHE 168, 431, BStBl II 1993, 63).

    Das ist insbesondere bei solchen Vermögensgegenständen der Fall, die das wirtschaftliche Ergebnis der Betriebstätte "zwangsläufig und maßgeblich beeinflussen und ihre Erträge zu gewährleisten oder zu steigern imstande sind" (BFH-Urteil in BFHE 168, 431, BStBl II 1993, 63 unter Hinweis auf das Urteil des Reichsfinanzhofs --RFH-- vom 10. September 1936 III A 213/35, RStBl 1936, 1161).

  • BFH, 18.09.1996 - I R 59/95

    Dotationskapital bei ausländischen Versicherungsunternehmen

    Auszug aus BFH, 09.11.1999 - II R 107/97
    Soweit das FG der inländischen Betriebstätte auch ausländisches Vermögen zugerechnet habe, habe es die Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils vom 18. September 1996 I R 59/95 (BFHE 181, 419, BFH/NV BFH/R 1997, 140) nicht beachtet.

    Ausschlaggebend ist, daß die inländische Zweigniederlassung nach der Eigenart ihres Geschäfts die entsprechenden Deckungsmittel benötigt, auch wenn ihr diese Mittel vom Stammhaus tatsächlich nicht zugewiesen worden sind (BFH-Urteil in BFHE 181, 419, BFH/NV BFH/R 1997, 140).

    Anhaltspunkte dafür, daß die für das Versicherungsgeschäft in Deutschland erforderlichen Mindesteigenmittel nach § 53c VAG von der Klägerin in ihrem Stammhaus tatsächlich nicht vorgehalten wurden bzw. die diesbezüglichen Vermögenswerte einer mehrfachen steuerlichen Erfassung unterlagen, liegen im Streitfall --anders als in dem der Entscheidung des I. Senats des BFH in BFHE 181, 419, BFH/NV BFH/R 1997, 140 zugrundeliegenden Fall-- nicht vor.

  • BFH, 30.04.1975 - I R 152/73

    Anderer unabhängiger Vertreter - Tätigkeit - Ordentliche Geschäftstätigkeit -

    Auszug aus BFH, 09.11.1999 - II R 107/97
    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. April 1975 I R 152/73 (BFHE 115, 504, BStBl II 1975, 626) begründe die Tätigkeit eines unabhängigen Agenten, der zudem mehrere Versicherer vertrete, keine Betriebstätte eines ausländischen Versicherers im Inland.

    Denn anders als in dem von der Klägerin in Bezug genommenen Urteil des BFH in BFHE 115, 504, BStBl II 1975, 626 liegt im Streitfall bereits eine Betriebstätte der Klägerin deshalb vor, weil diese im Inland eine Zweigniederlassung unterhalten hat.

    Auf die --für die BFH-Entscheidung in BFHE 115, 504, BStBl II 1975, 626 maßgebliche-- Frage, ob der von der Klägerin bestellte Hauptbevollmächtigte als eine Person i.S. des Art. 11 Abs. 1 Buchst. l (iv) DBA-Großbritannien (entspricht Art. 5 Abs. 5 OECD-MustAbk) angesehen werden kann, deren Bevollmächtigung, im Namen der Klägerin Versicherungsverträge abzuschließen, die Annahme einer Betriebstätte rechtfertigt bzw. ob der Hauptbevollmächtigte im Hinblick auf seine Tätigkeit als Agent der Klägerin, die er neben seinen Aufgaben als Hauptbevollmächtigter ausgeführt hat, als unabhängiger Vertreter der Klägerin i.S. des Art. 11 Abs. 1 Buchst. l (v) DBA-Großbritannien (entspricht Art. 5 Abs. 6 OECD-MustAbk) anzusehen ist, kommt es --entgegen der Auffassung der Klägerin-- hier nicht an.

  • BFH, 21.01.1972 - III R 57/71

    Vermögensabgrenzung einer inländischen Betriebstätte eines englischen

    Auszug aus BFH, 09.11.1999 - II R 107/97
    Bei der insoweit notwendigen Abgrenzung des Vermögens der inländischen Zweigniederlassungen gegenüber der Hauptniederlassung und anderen ausländischen Betriebstätten ist nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Urteile vom 21. Januar 1972 III R 57/71, BFHE 104, 471, BStBl II 1972, 374, 375, re.Sp., m.w.N.; vom 25. Juni 1986 II R 213/83, BFHE 147, 264, BStBl II 1986, 785, 786, m.w.N., und vom 29. Juli 1992 II R 39/89, BFHE 168, 431, BStBl II 1993, 63) regelmäßig nach der --zu genaueren Ergebnissen führenden-- direkten Methode vorzugehen.

    Dies entspricht auch dem --im Rahmen der Vermögensermittlung entsprechend anwendbaren Art. 111 Abs. 3 DBA-Großbritannien vorgeschriebenen-- sog. "dealing at arm's length-Prinzip", welches besagt, daß der Betriebstätte im Inland sämtliche Wirtschaftsgüter dienen, die ein selbständiges Unternehmen am gleichen Ort und unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen zur Erzielung eines gleichen oder ähnlichen Erfolges benötigt hätte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 104, 471, BStBl II 1972, 374 zum DBA-Großbritannien, sowie BFH-Urteil in BFHE 168, 431, BStBl II 1993, 63).

  • BFH, 30.01.1981 - III R 116/79

    Nicht jede wirtschaftliche Betätigung einer ausländischen Kapitalgesellschaft im

    Auszug aus BFH, 09.11.1999 - II R 107/97
    Der Begriff des gewerblichen Betriebs im Sinne des Bewertungsrechts (vgl. § 95, § 97, § 121 Abs. 2 Nr. 3 BewG) entspricht dem des Gewerbebetriebs i.S. von § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (BFH-Urteil vom 30. Januar 1981 III R 116/79, BFHE 133, 217, BStBl II 1981, 560).

    Nach der Rechtsprechung des BFH begründet die Handelsregistereintragung die --widerlegbare-- Vermutung, daß das ausländische Unternehmen eine Betriebstätte im Inland unterhält (BFH-Urteil in BFHE 133, 217, BStBl II 1981, 560).

  • BFH, 25.06.1986 - II R 213/83

    Eigenkapitel - Dotationskapital - Keine Berechnung von Zinsen - Inländische

    Auszug aus BFH, 09.11.1999 - II R 107/97
    Bei der insoweit notwendigen Abgrenzung des Vermögens der inländischen Zweigniederlassungen gegenüber der Hauptniederlassung und anderen ausländischen Betriebstätten ist nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Urteile vom 21. Januar 1972 III R 57/71, BFHE 104, 471, BStBl II 1972, 374, 375, re.Sp., m.w.N.; vom 25. Juni 1986 II R 213/83, BFHE 147, 264, BStBl II 1986, 785, 786, m.w.N., und vom 29. Juli 1992 II R 39/89, BFHE 168, 431, BStBl II 1993, 63) regelmäßig nach der --zu genaueren Ergebnissen führenden-- direkten Methode vorzugehen.
  • BFH, 29.08.1973 - I R 214/71

    Verkäufer unbebauter Grundstücke - Gewerbliche Tätigkeit - Erschließung -

    Auszug aus BFH, 09.11.1999 - II R 107/97
    Dabei sind sämtliche Aktivitäten der Gesellschaft im Inland in die Betrachtung einzubeziehen und im Zusammenhang zu würdigen (vgl. BFH-Urteil vom 29. August 1973 I R 214/71, BFHE 110, 348, BStBl II 1974, 6).
  • BFH, 14.07.2004 - I R 106/03

    Betriebsstätte nach § 12 Satz 1 AO

    Denn die zur Begründung einer Betriebsstätte erforderliche Verfügungsmacht setzt nicht das Recht oder die Möglichkeit zur alleinigen Nutzung der betreffenden Einrichtung voraus (ebenso FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Mai 1992 3 K 309/91, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1992, 653; FG Bremen, Urteil vom 26. Juni 1997 3 95 016 K 5, EFG 1998, 438, bestätigt durch BFH-Urteil vom 9. November 1999 II R 107/97, BFH/NV 2000, 688; Buciek in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 12 AO Rz. 12, m.w.N.).
  • FG Hessen, 10.12.2002 - 4 K 3994/00

    Dotationskapital; Refinanzierungskosten; Inländische Betriebstätte;

    Auch habe der BFH in seinem Urteil vom 09.11.1999 (BFH/NV 2000, 688 ) ausgeführt, dass, soweit das inländische Vermögen einer begünstigten Bank die aufsichtsrechtlich notwendige Mindesteigenmittel nicht erreiche, das im Ausland befindliche Vermögen als Betriebsvermögen der inländischen Betriebsstätte anzusehen sei.

    Dabei ist die inländische Betriebsstätte als wirtschaftliche - nicht als rechtlich selbständige - Einheit zu sehen (BFH-Urteil vom 09.11.1999 II R 107/97 BFH/NV 2000, 688 ).

    Es gilt das sog. "dealing at arm's length-Prinzip", welches besagt, dass der Betriebsstätte im Inland sämtliche Wirtschaftsgüter dienen und zuzuordnen sind, die ein selbständiges Unternehmen am gleichen Ort und unter gleichen Bedingungen zur Erzielung eines gleichen oder ähnlichen Erfolges benötigt hätte (BFH in BFH/NV 2000, 688, 690).

  • BFH, 08.06.2015 - I B 3/14

    Zweigniederlassung - Betriebsstätte - Betriebsführungsvertrag

    Hinzu kommt vor allem, dass --wie in der Beschwerdeschrift selbst ausgeführt-- nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Betriebsstätte auch durch die Beauftragung einer Managementgesellschaft ohne Verfügungsrecht über deren Räumlichkeiten begründet werden kann; Letzteres gilt insbesondere dann, wenn --wie vorliegend im Sinne einer Identität der Leitungsorgane-- die in Frage stehenden Gesellschaften von den nämlichen Personen geführt werden (z.B. Senatsurteile vom 23. Februar 2011 I R 52/10, BFH/NV 2011, 1354; vom 24. August 2011 I R 46/10, BFHE 234, 339, BStBl II 2014, 764; vom 18. September 1996 I R 59/95, BFHE 181, 419; BFH-Urteil vom 9. November 1999 II R 107/97, BFH/NV 2000, 688; s.a. Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 12 AO Rz 25).
  • FG Baden-Württemberg, 11.11.2013 - 6 K 1483/12

    Unterhalten einer Zweigniederlassung und damit einer inländischen Betriebsstätte

    Diese vorgenannte Entscheidung ist zu § 12 AO ausdrücklich durch das Urteil des BFH vom 9. November 1999 II R 107/97, BFH/NV 2000, 688, bestätigt worden.
  • BFH, 20.03.2002 - II R 84/99

    Ausländische Körperschaft - inländische Betriebsstätte; Zuordnung von Darlehen

    Die Frage, inwieweit Vermögen der inländischen Betriebsstätte dient (§ 121 Abs. 2 Nr. 3 BewG) bzw. inwieweit ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der inländischen Betriebsstätte und den allgemeinen, von der belgischen Zentrale aufgenommenen Darlehen der Klägerin besteht (§ 103 Abs. 1 BewG), ist grundsätzlich nach der (zu genaueren Ergebnissen führenden) sog. "direkten Methode" zu entscheiden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 21. Januar 1972 III R 57/71, BFHE 104, 471, BStBl II 1972, 374, 375, rechte Spalte; vom 25. Juni 1986 II R 213/83, BFHE 147, 264, BStBl II 1986, 785, 786; vom 29. Juli 1992 II R 39/89, BFHE 168, 431, BStBl II 1993, 63; in BFH/NV 1994, 690, und vom 9. November 1999 II R 107/97, BFH/NV 2000, 688, unter II. 2.; so auch die Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze vom 24. Dezember 1999, BStBl I 1999, 1076, 1084, unter Tz. 2.3).
  • FG Hamburg, 04.09.2007 - 3 K 91/06

    Erbschaftsteuer: Nachversteuerung zuvor als betrieblich begünstigten Vermögens

    Zwar gilt außerhalb des Zivilrechts nicht die unwiderlegliche Vermutung aus § 5 Handelsgesetzbuch --HGB-- (vgl. Ruß in Glanegger u.a., HGB, 7. A., § 5 Rd. 3; Lieb in Münchener Kommentar HGB, 1. A., § 5 Rd. 3, 4 auch zur Abgrenzung von freien Berufen); jedoch wird aufgrund der Registereintragung die Gewerblichkeit im Steuerrecht widerlegbar vermutet (BFH vom 9. November 1999 II R 107/97, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 520, BFH/NV 2000, 520; vom 8. November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63 zu V 2; vom 2. November 1961 IV 199/59, HFR 1962, 261).
  • FG Düsseldorf, 05.05.2022 - 8 K 2073/14

    Berücksichtigen von erklärten Verlusten aus der geschäftlichen Betätigung einer

    Das Sammeln von an die K versandter Bestätigungen (confirmation) und Bestellungen (purchase) der N AG, die Ablage derselben sowie weiterer Korrespondenz und die Aufbereitung von Unterlagen für den englischen Steuerberater sowie das Halten des Kontaktes mit dem englischen Steuerberater sind in ihrer Gesamtheit originäre Unternehmensaufgaben; diese Tätigkeiten sind im weitesten Sinne mit der Gewinnerzielung verknüpft (vgl. BFH-Urteil vom 9. November 1999 II R 107/97, BFH/NV 2000, 688 unter II.1.c) m.w.N.; a.A. wohl Kaeser in Wassermeyer, DBA, Stand: Jan.
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