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   BFH, 09.12.1988 - VI R 152/84   

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https://dejure.org/1988,14731
BFH, 09.12.1988 - VI R 152/84 (https://dejure.org/1988,14731)
BFH, Entscheidung vom 09.12.1988 - VI R 152/84 (https://dejure.org/1988,14731)
BFH, Entscheidung vom 09. Dezember 1988 - VI R 152/84 (https://dejure.org/1988,14731)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 15.11.1982 - VI R 102/79

    Doppelte Haushaltsführung - Verpflegungsmehraufwendung - Unverheirateter

    Auszug aus BFH, 09.12.1988 - VI R 152/84
    Nachdem das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. November 1982 VI R 102/79 (BFHE 137, 167, BStBl II 1983, 177) veröffentlicht worden war, teilte der Kläger mit, daß er die Klage nunmehr für aussichtslos halte und die Hauptsache für erledigt erkläre.

    Zur Begründung führte es aus, zwar sei die Hauptsache nicht durch das Urteil in BFHE 137, 167, BStBl II 1983, 177 erledigt worden, sondern dadurch, daß der Kläger erklärt habe, er wolle sein bisher verfolgtes Klagebegehren nicht mehr aufrechterhalten.

    Ursprünglich sei die Klage im Hinblick auf das vor dem BFH schwebende Verfahren, zu dem die Entscheidung in BFHE 137, 167, BStBl II 1983, 177 ergangen sei, nicht unbegründet gewesen, weil das FA in der Einspruchsentscheidung nicht auf die beantragten Verpflegungsmehraufwendungen eingegangen sei.

    Vorliegend hat der Kläger nach einem Hinweis des Berichterstatters beim FG auf das Urteil in BFHE 137, 167, BStBl II 1983, 177 erkannt, daß seine Klage keinen Erfolg haben werde.

    Der Senat braucht hier nicht darüber zu entscheiden, ob als nachträgliches erledigendes Ereignis auch eine Änderung der Rechtsprechung des BFH anzusehen ist, denn das Urteil in BFHE 137, 167, BStBl II 1983, 177 bestätigt die schon bestehende Rechtsprechung, daß ein unverheirateter Arbeitnehmer ohne doppelte Haushaltsführung nach Ablauf von zwei Wochen seit Beginn einer Tätigkeit an einem neuen Beschäftigungsort seine Verpflegungsmehraufwendungen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen hat (BFH-Urteil vom 23. Juli 1976 VI R 228/74, BFHE 119, 561, BStBl II 1976, 795).

  • BFH, 05.03.1979 - GrS 4/78

    Erledigung der Hauptsache - Sachantrag - Klageabweisung - Verfahrenskosten

    Auszug aus BFH, 09.12.1988 - VI R 152/84
    Zur Frage der Erledigung der Hauptsache ist der Kläger der Auffassung, die Entscheidung des FG decke sich mit der ständigen Rechtsprechung des BFH (Hinweis auf den Beschluß des Großen Senats vom 5. März 1979 GrS 4/78, BFHE 127, 147, BStBl II 1979, 375; BFH-Urteile vom 12. Juli 1979 IV R 13/79, BFHE 128, 324, BStBl II 1979, 705, und vom 27. April 1982 VIII R 36/70, BFHE 135, 264, BStBl II 1982, 407).

    Nach dem Beschluß des Großen Senats des BFH (BFHE 127, 147, BStBl II 1979, 375 unter B. II. 2.) ist im FG-Prozeß die Hauptsache erledigt, wenn irgendein Ereignis, das nach Rechtshängigkeit eingetreten ist, alle im Streit befangenen Sachfragen gegenstandslos macht.

    Die Erledigungserklärung des Klägers ist eine Prozeßhandlung, mit der der Kläger ein außerhalb des Prozesses liegendes Ereignis in den Prozeß einführt (vgl. Großer Senat des BFH in BFHE 127, 147, BStBl II 1979, 375, unter B. II. 2.).

  • BFH, 27.09.1979 - IV R 70/72

    Widerspruch - Erledigung der Hauptsache - Erledigungsfrage

    Auszug aus BFH, 09.12.1988 - VI R 152/84
    Nach dem BFH-Urteil vom 27. September 1979 IV R 70/72 (BFHE 128, 492, BStBl II 1979, 779) verfolgt der Kläger, der den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, seinen ursprünglichen Sachantrag nicht mehr weiter, sondern behauptet, daß der Antrag durch ein nachträglich eingetretenes Ereignis gegenstandslos geworden sei.

    Der Antrag kann auch nicht in eine Zurücknahme der Klage (§ 72 FGO) umgedeutet werden, weil der Kläger nach einer entsprechenden Anregung des Berichterstatters ausdrücklich bei der Erledigungserklärung geblieben ist (zur Umdeutung vgl. BFHE 128, 492, BStBl II 1979, 779, zu 2. a. E.).

  • BFH, 22.05.1979 - VIII R 218/78

    Prüfungsanordnung - Klageverfahren - Erlaß einer neuen Prüfungsanordnung -

    Auszug aus BFH, 09.12.1988 - VI R 152/84
    Nach der Erledigungserklärung des Klägers bleibt der Rechtsstreit vor dem FG anhängig, er beschränkt sich jedoch auf die Frage, ob eine Erledigung der Hauptsache eingetreten ist, wobei die Kosten des Verfahrens diejenige Partei zu tragen hat, die in diesem Rechtsstreit unterliegt (BFH-Urteil vom 22. Mai 1979 VIII R 218/78, BFHE 128, 314, BStBl II 1979, 741).

    Erklärt nach einem solchen Ereignis der Kläger vor dem FG die Hauptsache für erledigt, so hat das FG festzustellen, daß die Hauptsache erledigt ist (vgl. BFHE 128, 314, BStBl II 1979, 741).

  • BFH, 27.04.1982 - VIII R 36/70

    Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache - Erklärung der Erledigung -

    Auszug aus BFH, 09.12.1988 - VI R 152/84
    Zur Frage der Erledigung der Hauptsache ist der Kläger der Auffassung, die Entscheidung des FG decke sich mit der ständigen Rechtsprechung des BFH (Hinweis auf den Beschluß des Großen Senats vom 5. März 1979 GrS 4/78, BFHE 127, 147, BStBl II 1979, 375; BFH-Urteile vom 12. Juli 1979 IV R 13/79, BFHE 128, 324, BStBl II 1979, 705, und vom 27. April 1982 VIII R 36/70, BFHE 135, 264, BStBl II 1982, 407).
  • BFH, 07.08.1979 - VII B 15/79

    Erledigung der Hauptsache - Erledigungsfrage - Feststellung der Erledigung -

    Auszug aus BFH, 09.12.1988 - VI R 152/84
    Dies hat zur Folge, daß der Streitgegenstand nicht mehr durch den ursprünglich gestellten Klageantrag bestimmt wird, sondern, wie bereits ausgeführt, sich auf die Erledigungsfrage beschränkt (Beschluß des BFH vom 7. August 1979 VII B 15/79, BFHE 128, 344, BStBl II 1979, 709).
  • BFH, 12.07.1979 - IV R 13/79

    Erledigung der Hauptsache - Erklärung durch schlüssiges Verhalten

    Auszug aus BFH, 09.12.1988 - VI R 152/84
    Zur Frage der Erledigung der Hauptsache ist der Kläger der Auffassung, die Entscheidung des FG decke sich mit der ständigen Rechtsprechung des BFH (Hinweis auf den Beschluß des Großen Senats vom 5. März 1979 GrS 4/78, BFHE 127, 147, BStBl II 1979, 375; BFH-Urteile vom 12. Juli 1979 IV R 13/79, BFHE 128, 324, BStBl II 1979, 705, und vom 27. April 1982 VIII R 36/70, BFHE 135, 264, BStBl II 1982, 407).
  • BFH, 23.07.1976 - VI R 228/74

    Berücksichtigung von Mehraufwendungen als Werbungskosten bei auswärtiger

    Auszug aus BFH, 09.12.1988 - VI R 152/84
    Der Senat braucht hier nicht darüber zu entscheiden, ob als nachträgliches erledigendes Ereignis auch eine Änderung der Rechtsprechung des BFH anzusehen ist, denn das Urteil in BFHE 137, 167, BStBl II 1983, 177 bestätigt die schon bestehende Rechtsprechung, daß ein unverheirateter Arbeitnehmer ohne doppelte Haushaltsführung nach Ablauf von zwei Wochen seit Beginn einer Tätigkeit an einem neuen Beschäftigungsort seine Verpflegungsmehraufwendungen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen hat (BFH-Urteil vom 23. Juli 1976 VI R 228/74, BFHE 119, 561, BStBl II 1976, 795).
  • BFH, 19.01.1971 - VII R 32/69

    Einseitige Erledigungserklärung - Erledigungsfrage - Feststellung der Erledigung

    Auszug aus BFH, 09.12.1988 - VI R 152/84
    Die Kosten des Verfahrens habe das FA zu tragen, weil es in der Frage, ob das Verfahren in der Hauptsache erledigt sei, unterlegen sei (BFH-Urteil vom 19. Januar 1971 VII R 32/69, BFHE 101, 201, BStBl II 1971, 307).
  • BFH, 21.05.1987 - IV R 101/86

    Prüfung der Statthaftigkeit eines eingelegten Rechtsmittels - Anforderungen an

    Auszug aus BFH, 09.12.1988 - VI R 152/84
    Bei dem Streit, ob das FG die Erledigung der Hauptsache zu Recht angenommen hat, handelt es sich nicht um eine Streitigkeit über Art. 1 Nr. 4 BFHEntlG (Beschluß vom 21. Mai 1987 IV R 101/86, BFH/NV 1988, 258, zu 1. b.).
  • BFH, 10.04.1990 - VI B 264/89
    NV: Wendet sich der Kläger lediglich gegen die Kostenentscheidung gemäß § 138 Abs. 2 Satz 3, § 137 FGO und macht nicht geltend, daß der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt sei (vgl. BFH-Beschluß vom 9.12.1988 VI R 152/84), so ist eine derartige Kostenbeschwerde nicht statthaft (Art. 1 Nr. 4 BFHEntlG).
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