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   BFH, 09.12.2009 - II R 37/08   

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https://dejure.org/2009,3736
BFH, 09.12.2009 - II R 37/08 (https://dejure.org/2009,3736)
BFH, Entscheidung vom 09.12.2009 - II R 37/08 (https://dejure.org/2009,3736)
BFH, Entscheidung vom 09. Dezember 2009 - II R 37/08 (https://dejure.org/2009,3736)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3
    Abzugsfähigkeit der Kosten einer Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten

  • openjur.de

    Abzugsfähigkeit der Kosten einer Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten; Begriff der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft; Abzugsfähigkeit der Kosten für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Abzugsfähigkeit der Kosten einer Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten

  • RA Kotz

    Nachlassverbindlichkeiten - Steuerabzugsfähigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3
    Steuerliche Abzugsfähigkeit der Kosten einer Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten

  • datenbank.nwb.de

    Abzugsfähigkeit der Kosten einer Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erbauseinandersetzungskosten als Nachlassverbindlichkeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kosten einer Erbauseinandersetzung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerliche Abzugsfähigkeit der Kosten einer Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Grundstücksgutachten bei Erbauseinandersetzung abzugsfähig

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Die Kosten einer Erbauseinandersetzung sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ErbStG § 10 Abs 5 Nr 3, ErbStG § 10 Abs 8
    Abzugsverbot; Erbschaftsteuer; Nachlassverbindlichkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 228, 172
  • NJW 2010, 2543
  • FamRZ 2010, 901
  • BB 2010, 1053
  • DB 2010, 933
  • BStBl II 2010, 489
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 01.07.2008 - II R 71/06

    Ansatz einer Zugewinnausgleichsverpflichtung mit dem Nennwert -

    Auszug aus BFH, 09.12.2009 - II R 37/08
    Nach der dem § 10 Abs. 8 ErbStG zugrunde liegenden Wertung erstreckt sich das Abzugsverbot auch auf die einem Erwerber entstehenden Rechtsverfolgungskosten, die er zur Abwehr der von ihm zu entrichtenden eigenen Erbschaftsteuer aufwendet (ebenso BFH-Urteil vom 1. Juli 2008 II R 71/06, BFHE 222, 63, BStBl II 2008, 874, unter II. 2. b bb).

    Wie der BFH bereits entschieden hat (BFH-Urteil in BFHE 222, 63, BStBl II 2008, 874, unter II. 2. b bb), sind die dem Alleinerben entstandenen Gutachterkosten für die Ermittlung des Verkehrswerts eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig, wenn diese in einem zivilrechtlichen Klageverfahren eines Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben angefallen sind.

    Auf die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen braucht danach nicht eingegangen zu werden (BFH-Urteil in BFHE 222, 63, BStBl II 2008, 874, unter II. 2. b dd).

  • BFH, 20.06.2007 - II R 29/06

    Keine Abzugsfähigkeit dem Erben im Zusammenhang mit der

    Auszug aus BFH, 09.12.2009 - II R 37/08
    Dies entspreche der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (zuletzt Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. Juni 2007 II R 29/06, BFHE 217, 187, BStBl II 2007, 722).

    Nach dem BFH-Urteil in BFHE 217, 187, BStBl II 2007, 722 sind die vom Erben aufgewendeten Kosten für einen Rechtsstreit, der die von ihm zu tragende eigene Erbschaftsteuer betrifft, nicht gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig.

  • BGH, 11.09.2002 - XII ZR 187/00

    Abschluß eines Mietvertrages mit einer Erbengemeinschaft

    Auszug aus BFH, 09.12.2009 - II R 37/08
    Die Erbengemeinschaft ist nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 11. September 2002 XII ZR 187/00, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 2002, 3389; BGH-Beschluss vom 17. Oktober 2006 VIII ZB 94/05, NJW 2006, 3715).
  • BFH, 28.06.1995 - II R 89/92

    Kosten im Zusammenhang mit Erfüllung eines Vermächtnisses als

    Auszug aus BFH, 09.12.2009 - II R 37/08
    Aus dem vom FA angeführten BFH-Urteil vom 28. Juni 1995 II R 89/92 (BFHE 178, 214, BStBl II 1995, 786) ergibt sich ebenfalls nichts anderes.
  • BGH, 17.10.2006 - VIII ZB 94/05

    Rechts- und Parteifähigkeit einer Erbengemeinschaft

    Auszug aus BFH, 09.12.2009 - II R 37/08
    Die Erbengemeinschaft ist nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 11. September 2002 XII ZR 187/00, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 2002, 3389; BGH-Beschluss vom 17. Oktober 2006 VIII ZB 94/05, NJW 2006, 3715).
  • FG München, 27.02.1996 - 4 V 2089/95

    Aussetzung der Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids; Abzugsfähigkeit von

    Auszug aus BFH, 09.12.2009 - II R 37/08
    Als Kosten der Verteilung des Nachlasses gehören die unmittelbar im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft entstandenen Aufwendungen zu den nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abziehbaren Kosten (FG München, Beschluss vom 27. Februar 1996 4 V 2089/95, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 1996, 248; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 10 Rz 213, 215; Kapp/Ebeling, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, § 10 ErbStG Rz 118; Herrmann in Wilms/Jochum, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 10 Rz 137 f.; Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 15. Aufl., § 10 Rz 44; Tetens in Rödl/Preißer u. a., Erbschaft- und Schenkungsteuer, Kompakt-Kommentar, 2009, § 10 Kap. 6.4. 4; Szczesny in Tiedtke, ErbStG, 2009, § 10 Rz 64; Jüptner in Fischer/Jüptner/Pahlke, ErbStG, 2009, § 10 Rz 211; Schuck in Viskorf/Knobel/Schuck, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 3. Aufl., § 10 ErbStG Rz 100; Moench/Weinmann, Erbschaft- und Schenkungsteuer, § 10 Rz 79; Högl in Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht, § 10 ErbStG Rz 124).
  • FG München, 17.10.2007 - 4 K 811/05

    Anforderungen an die rechtliche Qualifizierung der i.R.e. Erbauseinandersetzung

    Auszug aus BFH, 09.12.2009 - II R 37/08
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 1905 veröffentlichte Urteil mit der Begründung ab, zu den nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abziehbaren Kosten zählten nur die unmittelbar mit der Erfüllung des Erblasserwillens zusammenhängenden und daher nicht auf einem eigenen Willensentschluss des oder der Erben beruhenden Aufwendungen.
  • FG Köln, 09.02.2023 - 7 K 1362/21

    Berücksichtigung von Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit der

    Soweit der Kläger zur Begründung seines Einspruchs auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 09.12.2009 (Az. II R 37/08, BFHE 228, 172, BStBl II 2010, 489) verwiesen habe, hält der Beklagte ihm entgegen, dass der vom BFH entschiedene Fall nicht mit dem Streitfall vergleichbar sei, da in dem vom BFH entschiedenen Fall keine Zwangsversteigerung zur Auflösung der Erbengemeinschaft eingeleitet worden sei.

    Unter "Verteilung des Nachlasses" sind insbesondere die Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft gemäß § 2042 BGB zu verstehen (vgl. BFH-Urteil vom 09.12.2009 II R 37/08 BFHE 228, 172, BStBl II 2010, 489 unter II.1.).

    Nach § 2042 Abs. 1 BGB kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 BGB ein anderes ergibt, da die Erbengemeinschaft nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet ist (vgl. BFH-Urteil vom 09.12.2009 II R 37/08 BFHE 228, 172, BStBl II 2010, 489 unter II.1.

    Die Auseinandersetzung der Erbengemeinscheint entspricht damit der nach dem Gesetz ordnungsgemäßen Abwicklung des Nachlasses (vgl. BFH-Urteil vom 09.12.2009 II R 37/08 BFHE 228, 172, BStBl II 2010, 489 unter II.1.).

    Zu den demgemäß zu berücksichtigenden unmittelbaren Kosten der Erbauseinandersetzung zählen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH insbesondere die Aufwendungen für die durch einen Sachverständigen vorgenommene Bewertung der Nachlassgegenstände, wenn diese auf der Grundlage der Bewertung in das Alleineigentum einzelner Miterben übertragen werden sollen, ferner die für die Übertragung der Nachlassgegenstände, insbesondere von Grundbesitz, auf die Miterben entstandenen Notariats- und Gerichtskosten, die Aufwendungen für die anwaltliche Beratung und außergerichtliche und gerichtliche Vertretung der Miterben bei der Erbauseinandersetzung sowie die bei einem etwaigen Rechtsstreit der Miterben über die Auseinandersetzung angefallenen Gerichtskosten (vgl. BFH-Urteil vom 09.12.2009 II R 37/08 BFHE 228, 172, BStBl II 2010, 489 unter II.1.).

    Diese Vorschrift macht die Abziehbarkeit der Kosten nur davon abhängig, dass sie dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Verteilung des Nachlasses entstehen (vgl. BFH-Urteil vom 09.12.2009 II R 37/08, BFHE 228, 172, BStBl II 2010, 489 unter II.1.).

    Die Revision wird im Hinblick auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 09.12.2009 (Az. II R 37/08, BFHE 228, 172, BStBl II 2010, 489) und das anhängige Revisionsverfahren II R 43/22 zur Fortbildung des Rechts zugelassen, § 115 Abs. 2 FGO.

  • BFH, 12.02.2014 - II R 46/12

    Erbengemeinschaft als selbständiger Rechtsträger im Grunderwerbsteuerrecht

    Dem steht nicht entgegen, dass die Erbengemeinschaft nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet ist (BFH-Urteil vom 9. Dezember 2009 II R 37/08, BFHE 228, 172, BStBl II 2010, 489).
  • BFH, 02.12.2020 - II R 17/18

    Vorfälligkeitsentschädigung als Nachlassverbindlichkeit

    Zu den zu berücksichtigenden Kosten zählen die Aufwendungen für die Bewertung der Nachlassgegenstände, deren Übertragung (namentlich im Falle von Grundstücken Notariats- und Gerichtskosten) einschließlich Anwalts- und Gerichtskosten (BFH-Urteil vom 09.12.2009 - II R 37/08, BFHE 228, 172, BStBl II 2010, 489).
  • FG Münster, 12.04.2018 - 3 K 3662/16

    Erbschaftsteuer: Abzugsfähigkeit von im Rahmen einer Nachlasspflegschaft

    Nach der Rechtsprechung des BFH kann § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG nicht entnommen werden, dass nur die unmittelbar mit der Erfüllung des Erblasserwillens zusammenhängenden und daher nicht auf einem eigenen Willensentschluss des oder der Erben beruhenden Kosten abziehbar sind (BFH-Urteil vom 09.12.2009 II R 37/08, BFHE 228, 172, BStBl II 2010, 489, Rn. 15; a. A. FG München, Urteil vom 17.10.2007 4 K 811/05, Rn. 11, juris; offenlassend FG Köln, Urteil vom 05.02.2009 9 K 204/07, Rn. 42, juris).

    Zu den Kosten für die Verteilung des Nachlasses gehören insbesondere die Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft gemäß § 2042 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) (BFH-Urteil vom 09.12.2009 II R 37/08, BFHE 228, 172, BStBl II 2010, 489, Rn. 10 ff.).

  • FG Münster, 21.06.2012 - 3 K 2835/11

    Gutachterkosten als Nachlassverbindlichkeiten

    Sie bezog sich dazu auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 09.12.2009 (II R 37/08, BStBl II 2010, 489).

    Er verwies darauf, die Grundsätze des BFH-Urteils vom 09.12.2009 (a. a. O.) seien nur anwendbar, wenn die Gutachterkosten zu den Aufwendungen im Rahmen einer Erbauseinandersetzung zählten.

    So hält er mittlerweile die Kosten der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung entsprechend der Richtlinienregelung des Beklagten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG für abzugsfähig (vgl. BFH-Urteil vom 09.12.2009 a. a. O. unter II. 2.).

    Die Rechtsverfolgungskosten, die mit gesonderten Feststellungen der Grundbesitzwerte des zum Nachlass gehörenden Grundvermögens zusammen hängen, hält der BFH dagegen in analoger Anwendung des § 10 Abs. 8 ErbStG nicht für abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten (BFH-Urteil vom 01.07.2008 a. a. O.; vom 09.12.2009 a. a. O. und vom 20.06.2007 II R 29/06, BStBl II 2007, 722).

  • FG Münster, 15.12.2014 - 13 K 624/11

    Betriebsstättenvorbehalt, funktionale Zuordnung, geschäftsleitende Holding

    Denn abkommensrechtlich besteht der Grundsatz, dass alle Betriebsstätten einer Personengesellschaft Betriebsstätten der einzelnen Gesellschafter darstellen (z.B. BFH-Urteil vom 13.2.2008 I R 75/07, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 220, 489, BStBl II 2010, 489).
  • FG Düsseldorf, 17.11.2010 - 4 K 1775/10

    Klageerhebung durch fremdsprachige Klageschrift - Übersetzung nach Ablauf der

    Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten nach dieser Bestimmung zählen u. a. die Kosten der Erbauseinandersetzung, ferner die Kosten für die Übertragung der Nachlassgegenstände, insbesondere von Grundbesitz auf die Miterben, entstandene Notariatskosten und Gerichtskosten, und schließlich die Aufwendungen für die anwaltliche Beratung und außergerichtliche und gerichtliche Vertretung der Miterben bei der Erbauseinandersetzung (BFH, Urteil vom 9. Dezember 2009 II R 37/08 BStBl II 2010, 489).

    Zu den weiteren abzugsfähigen Kosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG zählen auch die Aufwendungen für die Bewertung der im Nachlass befindlichen Grundstücke durch einen Sachverständigen (vgl. BFH, Urteil vom 9. Dezember 2009 II R 37/08 a. a. O.).

    Außerdem sind die Kosten für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung abziehbare Kosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG (vgl. BFH, Urteil vom 9. Dezember 2009 a. a. O.).

  • FG Nürnberg, 22.03.2012 - 4 K 1692/11

    Gutachterkosten zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks

    In dem Urteil des BFH vom 09.12.2009 II R 37/08 (BStBl. II 2010, 489, BFHE 228, 172) werde nicht gefordert, dass die Kosten eines Gutachtens zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes im Bedarfswertfeststellungsverfahren mit der Verteilung oder Abwicklung des Nachlasses unmittelbar im Zusammenhang stehen müssten.

    In seinem Urteil vom 09.12.2009 II R 37/08 (BStBl. II 2010, 489, BFHE 228, 172) führt der BFH aus, dass Aufwendungen für die durch einen Sachverständigen vorgenommene Bewertung von Nachlassgegenständen im Rahmen der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft als Kosten der Verteilung des Nachlasses erwerbsmindernd zu berücksichtigen sind.

  • FG Köln, 18.08.2022 - 7 K 2127/21

    Anerkennung von Nachlassabwicklungs- und Nachlassregelungskosten als abzusfähige

    Der Senat sieht sich mit dieser Rechtsauslegung nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 09.12.2009 II R 37/08, BStBl II 2010, 489.

    Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts und im Hinblick auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 09.12.2009 (II R 37/08, BStBl II 2010, 489) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

  • BFH, 18.11.2015 - II B 33/15

    Anspruch aus § 16 Abs. 1 GrEStG im Nachlassinsolvenzverfahren einer

    Dem steht nicht entgegen, dass die Erbengemeinschaft nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet ist (BFH-Urteile vom 9. Dezember 2009 II R 37/08, BFHE 228, 172, BStBl II 2010, 489, und in BFHE 244, 455, BStBl II 2014, 536, Rz 16).
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.05.2013 - 4 K 2215/11

    Abzug von Prozesszinsen als Nachlassverbindlichkeit - Zugrundelegung eines

  • FG Köln, 05.02.2009 - 9 K 204/07

    Berücksichtigungsfähigkeit von Vorfälligkeitsentschädigungen als

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