Rechtsprechung
   BFH, 09.12.2015 - X R 30/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,45548
BFH, 09.12.2015 - X R 30/14 (https://dejure.org/2015,45548)
BFH, Entscheidung vom 09.12.2015 - X R 30/14 (https://dejure.org/2015,45548)
BFH, Entscheidung vom 09. Dezember 2015 - X R 30/14 (https://dejure.org/2015,45548)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,45548) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Rentenbeginn bei Erwerbsminderungsrenten nach vorherigem Bezug erstattungspflichtigen Krankengeldes

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 11, EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa, SGB 10 § 107 Abs 1, SGB 10 § 103, EStG VZ 2010
    Rentenbeginn bei Erwerbsminderungsrenten nach vorherigem Bezug erstattungspflichtigen Krankengeldes

  • Bundesfinanzhof

    Rentenbeginn bei Erwerbsminderungsrenten nach vorherigem Bezug erstattungspflichtigen Krankengeldes

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 11 EStG 2009, § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa EStG 2009, § 107 Abs 1 SGB 10, § 103 SGB 10, EStG VZ 2010
    Rentenbeginn bei Erwerbsminderungsrenten nach vorherigem Bezug erstattungspflichtigen Krankengeldes

  • IWW

    § 11 des Einkommensteuergesetzes, § ... 11 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 107 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), § 11 EStG, § 107 SGB X, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG, § 22 EStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG, § 103 Abs. 1, 2 SGB X, § 107 Abs. 1 SGB X, § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG, § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG, § 103 SGB X, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 8 EStG, § 34 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Ertagsteuerliche Behandlung des durch Erfüllung des Erstattungsanspruchs hinsichtlich des Bezuges von Krankengeld als erfüllt geltenden Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbsminderung

  • rewis.io

    Rentenbeginn bei Erwerbsminderungsrenten nach vorherigem Bezug erstattungspflichtigen Krankengeldes

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rentenbeginn bei Erwerbsminderungsrenten nach vorherigem Bezug erstattungspflichtigen Krankengeldes

  • rechtsportal.de

    Ertagsteuerliche Behandlung des durch Erfüllung des Erstattungsanspruchs hinsichtlich des Bezuges von Krankengeld als erfüllt geltenden Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbsminderung

  • datenbank.nwb.de

    Rentenbeginn bei Erwerbsminderungsrenten nach vorherigem Bezug erstattungspflichtigen Krankengeldes

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erwerbsminderungsrente - und der steuerliche Rentenbeginn bei vorherigem Bezug erstattungspflichtigen Krankengeldes

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Besteuerung des von der Krankenkasse gezahlten Krankengeldes als Leibrente

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Erwerbsminderungsrente nach Bezug von Krankengeld

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 252, 134
  • NZA 2016, 536
  • BStBl II 2016, 624
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 10.07.2002 - X R 46/01

    Umwandlung von Krankengeld in eine Erwerbsunfähigkeitsrente

    Auszug aus BFH, 09.12.2015 - X R 30/14
    Die Grundsätze des Senatsurteils vom 10. Juli 2002 X R 46/01 (BFHE 199, 541, BStBl II 2003, 391) gelten auch für die durch das AltEinkG eingeführte nachgelagerte Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten.

    Das FG könne sich auch nicht auf die Senatsentscheidung vom 10. Juli 2002 X R 46/01 (BFHE 199, 541, BStBl II 2003, 391) stützen, da sich sowohl der Sachverhalt als auch die Gesetzeslage erheblich vom Streitfall unterschieden.

    a) Der BFH hat dieses Ergebnis in seinem Urteil in BFHE 199, 541, BStBl II 2003, 391 damit begründet, dass der "Austausch" des sozialversicherungsrechtlichen Rechtsgrundes --Erwerbsminderungsrente (früher: Erwerbsunfähigkeitsrente) statt Krankengeld-- betragsmäßig durch den Erstattungsanspruch konkretisiert werde, der im Falle einer zeitlichen Überschneidung zweier Leistungen dem vorleistenden Versicherungsträger auf der Rechtsgrundlage des § 103 SGB X zustehe.

    aa) Zwar nimmt der BFH in seiner Begründung des Urteils in BFHE 199, 541, BStBl II 2003, 391 auf die Ertragsanteilsbesteuerung Bezug, weil er ausführt, nur auf diese Weise könne dem Konzept der Ertragsanteilsbesteuerung entsprechend der steuerbare Ertragsanteil in der zutreffenden Höhe von der nichtsteuerbaren zeitlich gestreckten Auszahlung bzw. Rückzahlung eigenen Vermögens getrennt und in dem Veranlagungszeitraum steuerlich erfasst werden, in dem er gemäß § 11 EStG zugeflossen sei (Senatsurteil in BFHE 199, 541, BStBl II 2003, 391, unter II.3.).

    Dem Senat kam es in seinem Urteil in BFHE 199, 541, BStBl II 2003, 391 offensichtlich darauf an, den steuerbaren Ertragsanteil in dem Veranlagungszeitraum zu erfassen, in dem die Leistungen dem Steuerpflichtigen tatsächlich zugeflossen sind.

  • BFH, 13.04.2011 - X R 1/10

    AltEinkG gilt auch für Rentennachzahlung - Erwerbsminderungsrenten -

    Auszug aus BFH, 09.12.2015 - X R 30/14
    b) Der Senat vermag keinen Widerspruch zu seinem Urteil vom 13. April 2011 X R 1/10 (BFHE 233, 497, BStBl II 2011, 915) zu erkennen.

    In dieser Entscheidung hat der Senat zum einen bestätigt, dass die Einbeziehung der Erwerbsminderungsrenten in die Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG verfassungsgemäß ist (Urteil in BFHE 233, 497, BStBl II 2011, 915, Rz 10).

    Zum anderen lag die Besonderheit der steuerlichen Situation der dortigen Klägerin darin, dass sie Rentennachzahlungen aufgrund des Zuflussprinzips in einem Veranlagungszeitraum zu versteuern hatte, dem sie wirtschaftlich nicht zuzuordnen waren (Senatsurteil in BFHE 233, 497, BStBl II 2011, 915, Rz 20 ff.).

    Im Gegensatz zum Sachverhalt des Senatsurteils in BFHE 233, 497, BStBl II 2011, 915 sind im Streitfall dem Steuerpflichtigen die Einkünfte damit in dem Jahr zugeflossen, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

  • BFH, 23.10.2013 - X R 3/12

    Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind

    Auszug aus BFH, 09.12.2015 - X R 30/14
    Die Auffassung des FG widerspreche zudem dem Urteil vom 23. Oktober 2013 X R 3/12 (BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58), in dem der erkennende Senat von einer ab dem Jahr 2005 geltenden gesetzlichen Neukonzeption ausgehe, während das FG meine, durch das Inkrafttreten des AltEinkG habe sich nichts geändert.

    c) Eine Diskrepanz besteht auch nicht zu dem Senatsurteil in BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, das zur notwendigen Unterscheidung der außerordentlichen Einkünfte des § 34 EStG von den Einkünften, die der Regelbesteuerung unterliegen, deren atypische Zusammenballung voraussetzt.

    Aufgrund des Zwecks der Regelung, Progressionsnachteile auszugleichen, seien --so der Senat-- außerordentliche Einkünfte grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem einzigen Veranlagungszeitraum zu erfassen seien und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstünden (Urteil in BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 71 f.).

  • BFH, 13.04.2011 - X R 54/09

    Erwerbsminderungsrenten sind mit dem Besteuerungsanteil zu besteuern -

    Auszug aus BFH, 09.12.2015 - X R 30/14
    Sofern die Kläger die Mehrbelastung als solche rügen wollen, verweist der Senat ausdrücklich auf das Senatsurteil vom 13. April 2011 X R 54/09 (BFHE 233, 487, BStBl II 2011, 910).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die ausführliche Begründung in BFHE 233, 487, BStBl II 2011, 910, unter Rz 28 ff. verwiesen.

  • FG Niedersachsen, 09.08.2013 - 8 K 111/13

    Steuerlich rückwirkende Behandlung von zunächst als Krankengeld gezahlten und

    Auszug aus BFH, 09.12.2015 - X R 30/14
    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 13. November 2013  8 K 111/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • BSG, 29.04.1997 - 8 RKn 29/95

    Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers bei Überzahlung von

    Auszug aus BFH, 09.12.2015 - X R 30/14
    Damit solle eine Rückabwicklung im Verhältnis zwischen vorleistendem Träger und Leistungsberechtigtem (hier: dem Kläger) sowie ein Nachholen der Leistung im Verhältnis zwischen leistungspflichtigem Träger und Leistungsberechtigtem vermieden werden (vgl. auch Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. April 1997  8 RKn 29/95, Sozialrecht 3-1300, § 107 Nr. 10, m.w.N.).
  • BFH, 26.11.2008 - X R 15/07

    Besteuerung der Altersrenten verfassungsmäßig

    Auszug aus BFH, 09.12.2015 - X R 30/14
    Der Gesetzgeber hat sich dabei grundsätzlich von dem Gedanken gelöst, dass bei Leistungen durch Versorgungseinrichtungen, die auf dem Versicherungsprinzip beruhen, die Ertragsanteilsbesteuerung als steuersystematisch gerechtfertigt angesehen werden kann (s. Senatsurteil vom 26. November 2008 X R 15/07, BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.a bb (1)).
  • BFH, 15.05.2018 - X R 18/16

    Beurteilung einer rückwirkend bewilligten Erwerbsminderungsrente nach vorherigem

    Die Erwerbsminderungsrente unterliegt bereits im Zeitpunkt des Zuflusses der Leistungen nach dem SGB II im Umfang der Erfüllungsfiktion mit ihrem Besteuerungsanteil der Einkommensteuer (Bestätigung des Senatsurteils vom 9. Dezember 2015 X R 30/14, BFHE 252, 134, BStBl II 2016, 624).

    Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1245 veröffentlichten Urteil unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 X R 30/14 (BFHE 252, 134, BStBl II 2016, 624) ab.

    Sie ist u.a. der Auffassung, die vom Senat in seinem Urteil in BFHE 252, 134, BStBl II 2016, 624 aufgestellten Grundsätze könnten auf das Verhältnis von Leistungen nach dem SGB II und der rückwirkend bewilligten Erwerbsminderungsrente keine Anwendung finden.

    Die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X könne vielleicht --wie im Falle des Senatsurteils in BFHE 252, 134, BStBl II 2016, 624-- bei einkommensteuerrechtlich relevanten Lohnersatzleistungen herangezogen werden, nicht aber beim Bezug der Leistungen nach dem SGB II, da diese einkommensteuerrechtlich irrelevant seien.

    Der Senat hat zudem in seinem Urteil in BFHE 252, 134, BStBl II 2016, 624 entschieden, dass diese Grundsätze auch auf die Rechtslage nach dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1427) Anwendung finden, da sich an ihren Grundlagen durch den Systemwechsel nichts geändert habe.

  • FG Münster, 19.09.2019 - 5 K 371/19

    Gewährung des ermäßigten Steuersatzes für bezogene Rentennachzahlung

    Durch die folgerichtige Zugrundelegung der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X liegt der Rentenbeginn im Streitfall in dem Jahr, in dem der Kläger die Leistungen - unabhängig von ihrem Rechtsgrund - tatsächlich erhalten und sich seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht hat, mithin in 2017 (vgl. zum Ganzen BFH, Urteil vom 09.12.2015 X R 30/14, BStBl II 2016, 624; FG Münster, Gerichtsbescheid vom 17.05.2016, 5 K 1620/14 E, juris, rechtskräftig).
  • FG Berlin-Brandenburg, 07.04.2016 - 9 K 9257/13

    Besteuerungszeitraum für rückwirkend bewilligte Erwerbsunfähigkeitsrente bei

    Zur Begründung ihrer hiergegen gerichteten Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass der vorliegende Sachverhalt anders zu beurteilen sei als die Fälle, über die der BFH in seinen Urteilen vom 10. Juli 2002 X R 46/01, BStBl II 2003, 391 sowie vom 9. Dezember 2015 X R 30/14, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV 2016, 643 zu entscheiden gehabt habe.

    Der 10. Senat des BFH habe mit Urteil vom 9. Dezember 2015, a.a.O., wiederum lediglich über den Bezug von Krankengeld und den rückwirkenden Bezug von Erwerbsminderungsrente auch für Zeiträume entschieden, in denen der Berechtigte Krankengeld erhalten habe.

    Ergänzend führt er aus, dass der BFH mit Urteil vom 9. Dezember 2015 X R 30/14, BFH/NV 2016, 643 die Weitergeltung der Grundsätze seines vorangegangenen Urteils vom 10. Juli 2002 X R 46/01, BStBl II 2003, 391 auch für die Zeit nach Inkrafttreten des AltEinkG bestätigt habe.

    Dieser - endgültige - sozialversicherungsrechtliche Rechtsgrund ist nach der BFH-Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt, maßgebend für die steuerliche Behandlung (vgl. etwa BFH-Urteil vom 9. Dezember 2015, X R 30/14 in BFH/NV 2016, 643, Rz. 16 ff. m. w. N.).

    Wegen der Einzelheiten der Argumente wird auf das BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 643 Rz. 18 ff. verwiesen.

  • FG Berlin-Brandenburg, 07.11.2018 - 7 K 7277/16

    Zeitpunkt der Erfassung von Einnahmen einer rückwirkend bewilligten

    Dies ergebe sich auch aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes -BFH- vom 09.12.2015 (X R 30/14, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2016, 624) betreffend eine Erwerbsminderungsrente nach vorherigem Bezug von erstattungspflichtigem Krankengeld.

    Der Sachverhalt aus dem Urteil des BFH vom 09.12.2015 (X R 30/14, a.a.O.) sei mit ihrem Fall vergleichbar.

    Die Grundsätze der Urteile des BFH vom 10.07.2002 (X R 46/01, BStBl. II 2003, 391) und vom 09.12.2015 (X R 30/14, a.a.O.) seien nicht übertragbar.

    Eventuell zu beachtende steuerliche Konsequenzen sind ausgehend von diesem - nicht veränderten - Zufluss zu treffen und Steuerfestsetzungen gegebenenfalls zu berichtigen (siehe dazu die Rechtsprechung zu Leistungen der Sozialversicherungsträger: BFH, Urteil vom 10.07.2002 - X R 46/01, BStBl. II 2003, 391; vom 09.12.2015 - X R 30/14, BStBl. II 2016, 624; vom 15.05.2018 - X R 18/16, Deutsches Steuerrecht - Entscheidungsdienst - DstRE - 2018, 1168; Finanzgericht -FG- Münster, Urteil vom 17.05.2016 - 5 K 1620/14 E, juris).

  • BFH, 31.08.2022 - X R 29/20

    Jahr des Rentenbeginns bei aufgeschobener Altersrente

    Zu der ab 2005 geltenden --auch im Streitfall anzuwendenden-- Rechtslage hat der Senat ausgeführt, die bisherige Rechtsprechung zum Begriff "Beginn der Rente" bleibe auch für den ab 2005 im Gesetz verwendeten Begriff "Jahr des Rentenbeginns" maßgeblich, da sich an ihren Grundlagen durch den Systemwechsel nichts geändert habe und für die Ermittlung des steuerpflichtigen Anteils der Rente weiterhin das Jahr des Rentenbeginns entscheidend sei (BFH-Urteil vom 09.12.2015 - X R 30/14, BFHE 252, 134, BStBl II 2016, 624, Rz 20).

    Das FG hat demgegenüber eine Formulierung aus Rz 21 des bereits zitierten Senatsurteils in BFHE 252, 134, BStBl II 2016, 624 herangezogen und ausgeführt, der Rentenbeginn liege in dem Jahr, in dem der Kläger die Leistungen tatsächlich erhalten habe.

  • BFH, 27.11.2019 - III R 28/17

    Kindergeld für behinderte Kinder; keine Berücksichtigung des Kindergelds als

    Sie ist um den anteiligen Werbungskostenpauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG in Höhe von monatlich 8, 50 EUR zu kürzen, da es sich jedenfalls im Umfang des Besteuerungsanteils um sonstige Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG handelt (vgl. BFH-Urteil vom 9.12.2015 - X R 30/14, BFHE 252, 134, BStBl II 2016, 624).
  • FG Schleswig-Holstein, 02.09.2020 - 2 K 159/19

    Besteuerungsanteil der Rente aus einem berufsständischen Versorgungswerk - "Jahr

    Nach dem BFH-Urteil vom 9. Dezember 2015 (Aktenzeichen X R 30/14, BStBl. II 2016, 624) liegt der Rentenbeginn in dem Jahr, in dem der Kläger die Leistungen - unabhängig von ihrem Rechtsgrund - tatsächlich erhalten und sich seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht hat.
  • FG Münster, 17.05.2016 - 5 K 1620/14

    Einkommensteuerliche Behandlung einer Übergangsrente als Leibrente mit einer

    Damit soll eine Rückabwicklung im Verhältnis zwischen vorleistendem Träger und Leistungsberechtigtem (hier: dem Kl.) sowie ein Nachholen der Leistung im Verhältnis zwischen leistungspflichtigem Träger und Leistungsberechtigtem vermieden werden (vgl. hierzu BFH, Urteile vom 09.12.2015 X R 30/14, BFHE 252, 134, Rn. 26 und vom 10.07.2002 X R 46/01, BFHE 199, 541, BStBl II 2003, 391 sowie auch Bundessozialgericht, Urteil vom 29.04.1997 8 RKn 29/95, Sozialrecht 3-1300, § 107 Nr. 10, m.w.N.).
  • BFH, 24.08.2016 - X R 3/15

    Altersvorsorgezulage bei nachversicherten ehemaligen Beamten - Wahlrecht des

    Im Übrigen hat der Senat eine rentenversicherungsrechtliche Fiktion auch sonst bereits der Besteuerung zugrunde gelegt (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2015 X R 30/14, BFHE 252, 134, BStBl II 2016, 624; zur Erfüllungsfiktion des § 107 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch).
  • BFH, 31.08.2022 - IX R 29/20

    Jahr des Rentenbeginns bei aufgeschobener Altersrente

    19 Zu der ab 2005 geltenden --auch im Streitfall anzuwendenden-- Rechtslage hat der Senat ausgeführt, die bisherige Rechtsprechung zum Begriff "Beginn der Rente" bleibe auch für den ab 2005 im Gesetz verwendeten Begriff "Jahr des Rentenbeginns" maßgeblich, da sich an ihren Grundlagen durch den Systemwechsel nichts geändert habe und für die Ermittlung des steuerpflichtigen Anteils der Rente weiterhin das Jahr des Rentenbeginns entscheidend sei (BFH-Urteil vom 09.12.2015 - X R 30/14, BFHE 252, 134, BStBl II 2016, 624, Rz 20).

    21 Das FG hat demgegenüber eine Formulierung aus Rz 21 des bereits zitierten Senatsurteils in BFHE 252, 134, BStBl II 2016, 624 herangezogen und ausgeführt, der Rentenbeginn liege in dem Jahr, in dem der Kläger die Leistungen tatsächlich erhalten habe.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht