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   BFH, 09.12.2020 - III R 73/18   

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https://dejure.org/2020,52868
BFH, 09.12.2020 - III R 73/18 (https://dejure.org/2020,52868)
BFH, Entscheidung vom 09.12.2020 - III R 73/18 (https://dejure.org/2020,52868)
BFH, Entscheidung vom 09. Dezember 2020 - III R 73/18 (https://dejure.org/2020,52868)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 32 Abs 3, EStG § ... 62 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 63 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 70 Abs 2, EGV 883/2004 Art 68, EGV 883/2004 Art 81, EGV 987/2009 Art 60 Abs 3, EWGV 574/72 Art 10, EStG VZ 2012, EStG VZ 2013, EStG VZ 2014
    Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf Kindergeld nach deutschem Recht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 3 EStG 2009, § 62 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 63 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 70 Abs 2 EStG 2009, Art 68 EGV 883/2004
    Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf Kindergeld nach deutschem Recht

  • IWW

    § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), Art. 68 Ab... s. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, VO Nr. 883/2004, Art. 10 der VO (EWG) Nr. 574/72, Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, VO Nr. 574/72, Art. 68 der VO Nr. 883/2004, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 32 Abs. 3 EStG, Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der VO Nr. 883/2004, Art. 68 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 der VO Nr. 883/2004, Art. 68 Abs. 3 Buchst. a der VO Nr. 883/2004, Art. 81 der VO Nr. 883/2004, Art. 60 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, Verordnung (EG) Nr. 883/2004, Art. 68 Abs. 3 Buchst. b, Art. 81 Satz 3 der VO Nr. 883/2004, Art. 68 Abs. 3 der VO Nr. 883/2004, Art. 81 der VO Nr. 987/2009, Art. 68 Abs. 3 Buchst. b Halbsatz 2, Art. 10 der VO Nr. 574/72, Art. 68 Abs. 3 Buchst. b der VO Nr. 883/2004, § 66 Abs. 1 EStG, Art. 68 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 Satz 1 der VO Nr. 883/2004, § 70 Abs. 2 EStG, § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Anrechnung im EU-Ausland nicht in Anspruch genommener Familienleistungen auf das in Deutschland bezogene Kindergeld bei der Familienkasse nicht bekanntem Aufenthalt im EU-Ausland; Wirkung des in Deutschland gestellten Antrags auf Familienleistungen auch im vorrangig ...

  • rewis.io

    Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf Kindergeld nach deutschem Recht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf Kindergeld nach deutschem Recht

  • rechtsportal.de

    Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf Kindergeld nach deutschem Recht

  • datenbank.nwb.de

    Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf Kindergeld nach deutschem Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindergeld - und die Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf deutsches Kindergeld ...

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf deutsches Kindergeld

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf Kindergeld nach deutschem Recht

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf deutsches Kindergeld

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf deutsches Kindergeld. Möglich?

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf deutsches Kindergeld

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Familienkasse bei Tätigkeit im EU-Ausland informieren

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf deutsches Kindergeld - Anrechnung der Familienleistungen zulässig

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 62, EStG § 65, EGV 883/2004 Art 68, EGV 987/2009 Art 60
    Kindergeld, Europäischer Gerichtshof, Zahlung

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 62 ; EStG § 65 ; EGV 883/2004 Art 68 ; EGV 987/2009 Art 60

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 271, 508
  • NJW 2021, 1623
  • FamRZ 2021, 1079
  • BStBl II 2022, 178
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 14.10.2010 - C-16/09

    Schwemmer - Soziale Sicherheit - Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 -

    Auszug aus BFH, 09.12.2020 - III R 73/18
    Einer Anrechnung stehe auch nicht das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Schwemmer vom 14.10.2010 - C-16/09 (Zeitschrift für europäisches Sozial- und Arbeitsrecht --ZESAR-- 2011, 86) entgegen, da dieses zu Art. 10 der VO (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21.03.1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO Nr. 574/72), ergangen sei.

    Zur Begründung verweist der Kläger darauf, dass der EuGH in der Rechtssache Trapkowski (Urteil vom 22.10.2015 - C-378/14, EU:C:2015:720, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2015, 1501) unter Berufung auf das EuGH-Urteil Schwemmer (ZESAR 2011, 86) darauf hingewiesen habe, dass es für die Annahme, dass in einem bestimmten Fall eine Kumulierung vorliege, nicht genüge, dass Leistungen in dem Mitgliedstaat, in dem das betreffende Kind wohne, geschuldet würden und zugleich in einem anderen Mitgliedstaat, in dem ein Elternteil dieses Kindes arbeite, lediglich potenziell gezahlt werden könne.

    d) Nichts anderes ergibt sich in diesem Zusammenhang aus dem vom FG und dem Kläger herangezogenen EuGH-Urteil Schwemmer (ZESAR 2011, 86).

    Soweit der EuGH im Urteil Trapkowski (EU:C:2015:720, DStRE 2015, 1501) auf sein Urteil in der Rechtssache Schwemmer (ZESAR 2011, 86) Bezug nahm, betraf dies --wie sich aus dem Vorlagebeschluss des Senats vom 08.05.2014 - III R 17/13 (BFHE 245, 522, BStBl II 2015, 329) ergibt-- nicht den Fall einer fehlenden formellen, sondern den Fall einer --in Form des Überschreitens der Einkommensgrenze-- fehlenden materiellen Voraussetzung des Anspruchs auf Familienleistungen (Senatsurteil vom 22.02.2018 - III R 10/17, BFHE 261, 214, BStBl II 2018, 717, Rz 36).

  • EuGH, 22.10.2015 - C-378/14

    Trapkowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG)

    Auszug aus BFH, 09.12.2020 - III R 73/18
    Zur Begründung verweist der Kläger darauf, dass der EuGH in der Rechtssache Trapkowski (Urteil vom 22.10.2015 - C-378/14, EU:C:2015:720, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2015, 1501) unter Berufung auf das EuGH-Urteil Schwemmer (ZESAR 2011, 86) darauf hingewiesen habe, dass es für die Annahme, dass in einem bestimmten Fall eine Kumulierung vorliege, nicht genüge, dass Leistungen in dem Mitgliedstaat, in dem das betreffende Kind wohne, geschuldet würden und zugleich in einem anderen Mitgliedstaat, in dem ein Elternteil dieses Kindes arbeite, lediglich potenziell gezahlt werden könne.

    Soweit der EuGH im Urteil Trapkowski (EU:C:2015:720, DStRE 2015, 1501) auf sein Urteil in der Rechtssache Schwemmer (ZESAR 2011, 86) Bezug nahm, betraf dies --wie sich aus dem Vorlagebeschluss des Senats vom 08.05.2014 - III R 17/13 (BFHE 245, 522, BStBl II 2015, 329) ergibt-- nicht den Fall einer fehlenden formellen, sondern den Fall einer --in Form des Überschreitens der Einkommensgrenze-- fehlenden materiellen Voraussetzung des Anspruchs auf Familienleistungen (Senatsurteil vom 22.02.2018 - III R 10/17, BFHE 261, 214, BStBl II 2018, 717, Rz 36).

  • BFH, 08.05.2014 - III R 17/13

    EuGH-Vorlage zur VO Nr. 883/2004 und zur VO Nr. 987/2009 - Anspruch auf

    Auszug aus BFH, 09.12.2020 - III R 73/18
    Soweit der EuGH im Urteil Trapkowski (EU:C:2015:720, DStRE 2015, 1501) auf sein Urteil in der Rechtssache Schwemmer (ZESAR 2011, 86) Bezug nahm, betraf dies --wie sich aus dem Vorlagebeschluss des Senats vom 08.05.2014 - III R 17/13 (BFHE 245, 522, BStBl II 2015, 329) ergibt-- nicht den Fall einer fehlenden formellen, sondern den Fall einer --in Form des Überschreitens der Einkommensgrenze-- fehlenden materiellen Voraussetzung des Anspruchs auf Familienleistungen (Senatsurteil vom 22.02.2018 - III R 10/17, BFHE 261, 214, BStBl II 2018, 717, Rz 36).
  • BFH, 22.02.2018 - III R 10/17

    Kindergeld, Nachweis der Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG, Differenzkindergeld bei

    Auszug aus BFH, 09.12.2020 - III R 73/18
    Soweit der EuGH im Urteil Trapkowski (EU:C:2015:720, DStRE 2015, 1501) auf sein Urteil in der Rechtssache Schwemmer (ZESAR 2011, 86) Bezug nahm, betraf dies --wie sich aus dem Vorlagebeschluss des Senats vom 08.05.2014 - III R 17/13 (BFHE 245, 522, BStBl II 2015, 329) ergibt-- nicht den Fall einer fehlenden formellen, sondern den Fall einer --in Form des Überschreitens der Einkommensgrenze-- fehlenden materiellen Voraussetzung des Anspruchs auf Familienleistungen (Senatsurteil vom 22.02.2018 - III R 10/17, BFHE 261, 214, BStBl II 2018, 717, Rz 36).
  • FG Bremen, 19.01.2023 - 2 K 24/21

    Rückzahlung von überbezahltem Kindergeld von polnischen Eltern bei

    Der Bundesfinanzhof (BFH) als das höchste für das nach dem EStG gewährte Kindergeld zuständige deutsche Gericht vertritt zur Rechtslage unter Geltung der VO Nr. 883/2004 die Auffassung, die Anwendung der Koordinierungsregelung des Art. 68 der VO Nr. 883/2004 und die Beschränkung des deutschen Anspruchs auf einen Differenzbetrag scheiterten bei Bestehen eines materiell-rechtlichen ausländischen Anspruch nicht daran, dass dieser nicht festgesetzt und gezahlt wurde (BFH, Urteil vom 09. Dezember 2020 - III R 73/18 -, BFHE 271, 508 ).

    Bei nachträglichem Bekanntwerden der für die Vorrangigkeit relevanten Umstände ergebe sich auch eine nachträgliche Anrechnung auf das nach deutschem Recht gewährte Kindergeld und daraus folgend eine (teilweise) Rückforderung, ohne dass es auf eine Festsetzung und Zahlung des ausländischen Anspruchs ankäme (BFH, Urteil vom 9. Dezember 2020 - III R 73/18 -, BFHE 271, 508 , BStBl II 2022, 178 ).

    Denn gemäß Art. 68 Abs. 3 Buchst. b Halbsatz 2, Art. 81 der VO Nr. 883/2004 gelte der im nachrangig verpflichteten Staat gestellte Antrag auf Familienleistungen auch als Antrag auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des vorrangig verpflichteten Mitgliedstaats, womit die formelle Anspruchsvoraussetzung eines Antrags im anderen Mitgliedstaat gewahrt sei (BFH, Urteil vom 09. Dezember 2020 - III R 73/18 -, BFHE 271, 508 ).

    Aus der Bezugnahme des EuGH im Urteil Trapkowski auf sein Urteil in der Rechtssache Schwemmer ergibt sich nach Ansicht des BFH nichts anderes, weil das Urteil Trapkowski nicht den Fall einer fehlenden formellen, sondern den Fall einer - in Form des Überschreitens der Einkommensgrenze - fehlenden materiellen Voraussetzung des Anspruchs auf Familienleistungen betroffen habe (BFH, Urteil vom 9. Dezember 2020 - III R 73/18 -, BFHE 271, 508 , BStBl II 2022, 178 ).

  • FG Nürnberg, 30.03.2022 - 3 K 783/21

    Kindergeld für Kinder einer rumänischen Saison-Arbeitnehmerin

    Soweit die Beklagte in ihrer Einspruchsentscheidung darauf abstelle, dass die Beantragung von rumänischem Kindergeld keine Auswirkung auf die gesetzliche Frist des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG haben könne, gehe dies rechtlich fehl (BFH-Urteil vom 09.12.2020 III R 73/18, BFH/NV 2021, 882).

    So führe der BFH im Urteil vom 09.12.2020 III R 73/18 aus, dass "die Koordinierungsregelung des Art. 68 der VO Nr. 883/2004 im Streitfall anwendbar ist, obwohl das Verfahren zur Weiterleitung des im nachrangig zuständigen Staat gestellten Kindergeldantrags an den vorrangig zuständigen, wie es in Art. 68 Abs. 3 der VO Nr. 883/2004, Art. 81 der VO Nr. 987/2009 vorgesehen ist, nicht eingehalten wurde.

    d) Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus den BFH-Urteilen vom 09.12.2020 (III R 73/18 BFH/NV 2021, 882; III R 31/18, BFH/NV 2021, 771).

  • BFH, 14.07.2022 - III R 28/21

    Kindergeldrechtliche Ausschlussfrist bei Wanderarbeitnehmern aus anderen

    Somit ist das "Prinzip der europaweiten Antragstellung" zu beachten (Senatsurteil vom 09.12.2020 - III R 73/18, BFHE 271, 508, BStBl II 2022, 178, Rz 16).
  • FG Nürnberg, 28.07.2021 - 3 K 1589/20

    Rückwirkende Auszahlung von Kindergeld für EU- Bürger

    Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 09.12.2020 (III R 73/18 BFH/NV 2021, 882).
  • FG Düsseldorf, 27.04.2023 - 14 K 1477/21

    Kindergeldanspruch einer portugiesischen Staatsangehörigen

    Der nachrangig verpflichtete Staat, in dem der Kindergeldberechtigte wohnt, aber nicht beschäftigt oder selbständig erwerbstätig ist, ist nur dann zur Gewährung von Familienleistungen verpflichtet, wenn seine Familienleistungen höher sind als die im Beschäftigungsstaat bzw. im Staat der selbständigen Erwerbstätigkeit vorgesehenen Leistungen, und zwar in Höhe des Unterschiedsbetrags (Art. 68 Abs. 2 S. 2 Verordnung Nr. 883/2004; BFH, Urteil vom 9. Dezember 2020 III R 73/18, BFHE 271, 508, BStBl II 2022, 178).

    Der Anspruch auf Kindergeld nach deutschem Recht und der Anspruch auf Familienleistungen nach niederländischem Recht sind nach Art. 68 der VO Nr. 883/2004 zu koordinieren (BFH, Urteil vom 9. Dezember 2020 III R 73/18, BFHE 271, 508, BStBl II 2022, 178; zur Vergleichbarkeit der niederländischen Leistungen (kinderbijslag und kindgebonden budget) mit dem deutschen Kindergeld siehe die Übersicht des Bundeszentralamts für Steuern - BZSt - vom 16. Januar 2017, BStBl. I 2017, 151).

  • FG Nürnberg, 21.06.2023 - 3 K 475/21

    Existenzminimum, Besteuerung und Kindergeld

    Das Unionsrecht sieht ein umfassendes Prinzip der europaweiten Antragstellung vor (vgl. BFH-Urteil vom 09.12.2020 III R 73/18, BStBl II 2022, 178).
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