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   BFH, 10.01.2019 - V R 60/17   

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https://dejure.org/2019,3326
BFH, 10.01.2019 - V R 60/17 (https://dejure.org/2019,3326)
BFH, Entscheidung vom 10.01.2019 - V R 60/17 (https://dejure.org/2019,3326)
BFH, Entscheidung vom 10. Januar 2019 - V R 60/17 (https://dejure.org/2019,3326)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 52 Abs 2 Nr 7, AO § ... 52 Abs 2 Nr 8, AO § 52 Abs 2 Nr 24, AO § 56, AO § 63 Abs 1, AO § 51, AO §§ 51 ff, KStG § 5 Abs 1 Nr 9, GewStG § 3 Nr 6, PartG § 2 Abs 1, PartG § 1 Abs 2, FGO § 90 Abs 2, FGO § 121, FGO § 122 Abs 2, KStG VZ 2010, KStG VZ 2011, KStG VZ 2012, GewStG VZ 2010, GewStG VZ 2011, GewStG VZ 2012, AO § 52 Abs 2 S 1 Nr 7, AO § 52 Abs 2 S 1 Nr 8, AO § 52 Abs 2 S 1 Nr 24
    Politische Betätigung und Gemeinnützigkeit

  • Bundesfinanzhof

    Politische Betätigung und Gemeinnützigkeit

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Politische Betätigung und Gemeinnützigkeit

  • rewis.io

    Politische Betätigung und Gemeinnützigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerliche Gemeinnützigkeit von "attac"

  • rechtsportal.de

    Steuerliche Gemeinnützigkeit von "attac"

  • datenbank.nwb.de

    Politische Betätigung und Gemeinnützigkeit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Politische Betätigung und Gemeinnützigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (21)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Kein allgemeinpolitisches Mandat für gemeinnützige Körperschaften: Bundesfinanzhof entscheidet gegen attac-Trägerverein

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    "Attac" verfolgt keine gemeinnützigen Ziele

  • faz.net (Pressebericht, 26.02.2019)

    Attac verliert Status der Gemeinnützigkeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der versehentliche Verzicht auf die mündliche Verhandlung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gemeinnützigkeit und das allgemeinpolitische Mandat - der Fall "attac"

  • lto.de (Pressebericht, 26.02.2019)

    Attac nicht gemeinnützig: Der schmale Grat zwischen Information und Agitation

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Politische Betätigung und Gemeinnützigkeit

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Politische Betätigung und Gemeinnützigkeit

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Politische Betätigung eines Vereins und Gemeinnützigkeit

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Kein allgemeinpolitisches Mandat für gemeinnützige Körperschaften: Bundesfinanzhof entscheidet gegen attac-Trägerverein

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 26.02.2019)

    Zweifel an Attacs Gemeinnützigkeit

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Politische Betätigung und Gemeinnützigkeit

  • esche.de (Kurzinformation)

    Attac nicht gemeinnützig - Einflussnahme auf politische Willensbildung ist keine Bildung

  • Jurion (Kurzinformation)

    Politische Betätigung eines Vereins und Gemeinnützigkeit

  • Jurion (Kurzinformation)

    Kein allgemeinpolitisches Mandat für gemeinnützige Körperschaften - BFH entscheidet gegen attac-Trägerverein

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Die steuerliche "Neubewertung” von Vereinen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Betätigung zur Verfolgung politischer Zwecke ist nicht gemeinnützig

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Das (vollständige) Urteil gegen Attac

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Attac nicht mehr gemeinnützig - Angriff auf unliebsame Organisationen oder "Alles wie gehabt"?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    NGOs unter Druck: auch Compact verliert Gemeinnützigkeitsstatus, andere bangen

Besprechungen u.ä.

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Das Ikarus-Syndrom politischer Betätigung

In Nachschlagewerken

Sonstiges (6)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 5 Abs 1 Nr 9, AO § 60 Abs 1 S 2
    Körperschaft, Gemeinnützige Zwecke

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Politische Betätigung und Gemeinnützigkeit - Kommentar zum Urteil des BFH vom 10.01.2019" von RA/FAStR/StB Martin Riegel und Rain/StBin Christiane Freund, original erschienen in: BB 2019, 738 - 743.

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Kein allgemein politischen Mandat für gemeinnützige Körperschaften - Anmerkungen zum Attac-Urteil des BFH vom 10.01.2019" von Prof. Dr. Rainer Hüttemann, original erschienen in: DB 2019, 744 - 753.

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Kein allgemeinpolitisches Mandat für gemeinnützige Körperschaften - Anmerkung zum Urteil des BFH vom 10.01.2019" von VorsRiBFH Prof. Dr. Bernd Heuermann, original erschienen in: DStR 2019, 439 - 445.

  • taz.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 28.02.2020)

    Nach Attac-Urteil zu Gemeinnützigkeit: Politische Vereine erstmal sicher

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 263, 290
  • NJW 2019, 877
  • NVwZ 2019, 824
  • BB 2019, 738
  • DB 2019, 645
  • BStBl II 2019, 301
  • NZG 2019, 433
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 29.08.1984 - I R 203/81

    Bürgerinitiativen gegen die Verwendung von Atomkraft können gemeinnützig sein,

    Auszug aus BFH, 10.01.2019 - V R 60/17
    Daher darf weder ein "politischer Zweck als alleiniger und ausschließlicher oder als überwiegender Zweck in der Satzung einer Körperschaft festgelegt" sein noch "die Vereinigung mit ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend einen politischen Zweck verfolgen" (BFH-Urteil vom 29. August 1984 I R 203/81, BFHE 142, 51, BStBl II 1984, 844, unter 3.b (2)).

    Der BFH hat in seiner ständigen Rechtsprechung anerkannt, dass es der Steuerbegünstigung nicht entgegensteht, wenn eine nach § 52 Abs. 2 AO begünstigte Tätigkeit "im Einzelfall zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden ist" (BFH-Urteil in BFHE 142, 51, BStBl II 1984, 844, unter 3.b(2)).

    Daher fördert eine Bürgerinitiative mit ihrer satzungsmäßigen Tätigkeit den Umweltschutz, wenn sie "der objektiven Meinungsbildung als Grundlage zur Lösung der mit einem Entsorgungsvorhaben zusammenhängenden Umweltprobleme und der daraus entstehenden Ziel- und Interessenkonflikte" dient, wobei mögliche "politische Auswirkungen" nicht entgegenstehen (BFH-Urteil in BFHE 142, 51, BStBl II 1984, 844, Leitsätze 3 und 4).

    Zur Förderung der Allgemeinheit gehört auch die kritische öffentliche Information und Diskussion, um ein nach § 52 Abs. 2 AO begünstigtes Anliegen der Öffentlichkeit und auch Politikern nahezubringen, wenn die unmittelbare Einwirkung auf die politischen Parteien und die staatliche Willensbildung gegenüber der Förderung des steuerbegünstigten Zwecks in den Hintergrund tritt (BFH-Urteil in BFHE 142, 51, BStBl II 1984, 844, unter 6.).

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 5/83

    Politische Stiftungen

    Auszug aus BFH, 10.01.2019 - V R 60/17
    Weitergehend setzt die Vergabe öffentlicher Mittel zur Förderung politischer Bildungsarbeit unabhängige Institutionen voraus, die sich selbständig, eigenverantwortlich und in geistiger Offenheit dieser Aufgabe annehmen (BVerfG-Urteil vom 14. Juli 1986 2 BvE 5/83, BVerfGE 73, 1, Rz 107).

    Es ist hier zwischen der offenen Diskussion politischer Fragen einerseits und der Beeinflussung des Staatswillens durch die Einflussnahme auf die Beschlüsse von Parlament und Regierung andererseits zu unterscheiden (BVerfG-Urteil in BVerfGE 73, 1, Rz 112 f.).

    Es beeinträchtigt die Gemeinnützigkeit nicht, wenn auch Lösungsvorschläge für Problemfelder der Tagespolitik erarbeitet werden, wie es z.B. auf die politischen (parteinahen) Stiftungen zutreffen kann, deren Finanzierung Gegenstand des BVerfG-Urteils in BVerfGE 73, 1 war.

  • BFH, 23.09.1999 - XI R 63/98

    Verfassungsmäßigkeit des alten Spendenrechts

    Auszug aus BFH, 10.01.2019 - V R 60/17
    Befasst sich eine Körperschaft umfassend mit den demokratischen Grundprinzipien und würdigt sie diese objektiv und neutral, kann sie daher auch insoweit an tagespolitische Ereignisse anknüpfen (BFH-Urteil vom 23. September 1999 XI R 63/98, BFHE 190, 338, BStBl II 2000, 200, Rz 23 f.).

    Somit kann auch eine Körperschaft, die eine Anzeigenkampagne durchführt, mit der an das allgemeine Erfordernis der Einhaltung von Wahlversprechen erinnert wird, die politische Bildung dem Grunde nach noch fördern (BFH-Urteil in BFHE 190, 338, BStBl II 2000, 200).

  • BFH, 09.02.2011 - I R 19/10

    Prüfung und Aberkennung der Gemeinnützigkeit eines Vereins bei Verfolgung

    Auszug aus BFH, 10.01.2019 - V R 60/17
    Ebenso sind der "Anspruch, umfassend zu allgemeinpolitischen Themen und Fragen Stellung zu nehmen" und Forderungen wie "Weg mit Agenda 2010 und Hartz IV, Kein Abbau von Sozialleistungen, Gegen Arbeitszwang, Für die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns, Keine EU-Verfassung und Abschaffung der WTO" mit der Steuerbegünstigung nach § 52 AO nicht zu vereinbaren (FG Düsseldorf, Urteil vom 9. Februar 2010 6 K 1908/07 K, EFG 2010, 1287; bestätigt durch BFH-Urteil vom 9. Februar 2011 I R 19/10, BFH/NV 2011, 1113).

    Dabei wird das FG bei seiner Entscheidung aber auch die Selbstdarstellung des Klägers auf seiner Internetseite (vgl. hierzu allgemein BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1113) und damit z.B. die vom Kläger in den Streitjahren (dort) veröffentlichten Pressemitteilungen, mit denen der Kläger politische Forderungen erhoben oder sich zu eigen gemacht haben könnte, zu berücksichtigen haben.

  • BFH, 23.11.1988 - I R 11/88

    Eine Körperschaft fördert auch dann ausschließlich den Frieden, wenn sie

    Auszug aus BFH, 10.01.2019 - V R 60/17
    Die Tätigkeit der Körperschaft darf "weder unmittelbar noch allein auf das politische Geschehen und die staatliche Willensbildung gerichtet" sein (BFH-Urteil vom 23. November 1988 I R 11/88, BFHE 155, 461, BStBl II 1989, 391, unter II.4.c).

    Eine Körperschaft fördert auch dann ausschließlich den Frieden, wenn sie gelegentlich zu tagespolitischen Themen im Rahmen ihres (steuerbegünstigten) Satzungszweckes Stellung nimmt; allerdings darf die Tagespolitik nicht im Mittelpunkt ihrer Tätigkeit stehen, sondern muss der Vermittlung ihrer Ziele dienen (BFH-Urteil in BFHE 155, 461, BStBl II 1989, 391, Leitsatz 2).

  • BFH, 20.03.2017 - X R 13/15

    Gemeinnützigkeitsrecht: Gebot zeitnaher Mittelverwendung, Förderung des

    Auszug aus BFH, 10.01.2019 - V R 60/17
    Der BFH hat auch in der Folgezeit daran festgehalten, dass die Grenzen der allgemeinpolitischen Betätigung einer steuerbegünstigten Körperschaft noch gewahrt sind, wenn die Beschäftigung mit politischen Vorgängen im Rahmen dessen liegt, was das Eintreten für die (steuerbegünstigten) satzungsmäßigen Ziele und deren Verwirklichung erfordert (BFH-Urteil vom 20. März 2017 X R 13/15, BFHE 257, 486, BStBl II 2017, 1110, Leitsatz 3 zur Unterstützung einer Volksinitiative zur "Rekommunalisierung" von Energienetzen im Rahmen der Förderung des Umweltschutzes).

    d) Soweit eine Körperschaft danach politische Zwecke gemeinnützig verfolgen kann, muss sie sich zudem "parteipolitisch neutral" verhalten (BFH-Urteil in BFHE 257, 486, BStBl II 2017, 1110, Leitsatz 3).

  • BFH, 20.06.1967 - II 73/63

    Anforderungen an die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts im Steuerprozeß -

    Auszug aus BFH, 10.01.2019 - V R 60/17
    Dass das FA im Nachgang zu seinem Verzicht diesen widerrufen hat, da der Verzicht "versehentlich" erklärt worden sei, ist ohne Bedeutung, da der Verzicht als Prozesshandlung weder wegen Irrtums anfechtbar noch frei widerrufbar ist (vgl. BFH-Urteile vom 20. Juni 1967 II 73/63, BFHE 90, 82, BStBl III 1967, 794; vom 26. November 1970 IV R 131/69, BFHE 101, 61, BStBl II 1971, 241; vom 4. April 1974 V R 161/72, BFHE 112, 316, BStBl II 1974, 532; BFH-Beschlüsse vom 7. Februar 1990 III R 101/87, BFH/NV 1991, 402, und vom 20. Juni 2016 VI B 115/15, BFH/NV 2016, 1482).
  • BFH, 26.11.1970 - IV R 131/69

    Mündliche Verhandlung - Verzicht - Widerruflichkeit

    Auszug aus BFH, 10.01.2019 - V R 60/17
    Dass das FA im Nachgang zu seinem Verzicht diesen widerrufen hat, da der Verzicht "versehentlich" erklärt worden sei, ist ohne Bedeutung, da der Verzicht als Prozesshandlung weder wegen Irrtums anfechtbar noch frei widerrufbar ist (vgl. BFH-Urteile vom 20. Juni 1967 II 73/63, BFHE 90, 82, BStBl III 1967, 794; vom 26. November 1970 IV R 131/69, BFHE 101, 61, BStBl II 1971, 241; vom 4. April 1974 V R 161/72, BFHE 112, 316, BStBl II 1974, 532; BFH-Beschlüsse vom 7. Februar 1990 III R 101/87, BFH/NV 1991, 402, und vom 20. Juni 2016 VI B 115/15, BFH/NV 2016, 1482).
  • BFH, 04.04.1974 - V R 161/72

    Ort der Leistung beim Anzeigengeschäft; Verzicht auf mündliche Verhandlung auch

    Auszug aus BFH, 10.01.2019 - V R 60/17
    Dass das FA im Nachgang zu seinem Verzicht diesen widerrufen hat, da der Verzicht "versehentlich" erklärt worden sei, ist ohne Bedeutung, da der Verzicht als Prozesshandlung weder wegen Irrtums anfechtbar noch frei widerrufbar ist (vgl. BFH-Urteile vom 20. Juni 1967 II 73/63, BFHE 90, 82, BStBl III 1967, 794; vom 26. November 1970 IV R 131/69, BFHE 101, 61, BStBl II 1971, 241; vom 4. April 1974 V R 161/72, BFHE 112, 316, BStBl II 1974, 532; BFH-Beschlüsse vom 7. Februar 1990 III R 101/87, BFH/NV 1991, 402, und vom 20. Juni 2016 VI B 115/15, BFH/NV 2016, 1482).
  • BFH, 07.02.1990 - III R 101/87

    Verzicht auf die mündliche Verhandlung als Prozesshandlung und entsprechende

    Auszug aus BFH, 10.01.2019 - V R 60/17
    Dass das FA im Nachgang zu seinem Verzicht diesen widerrufen hat, da der Verzicht "versehentlich" erklärt worden sei, ist ohne Bedeutung, da der Verzicht als Prozesshandlung weder wegen Irrtums anfechtbar noch frei widerrufbar ist (vgl. BFH-Urteile vom 20. Juni 1967 II 73/63, BFHE 90, 82, BStBl III 1967, 794; vom 26. November 1970 IV R 131/69, BFHE 101, 61, BStBl II 1971, 241; vom 4. April 1974 V R 161/72, BFHE 112, 316, BStBl II 1974, 532; BFH-Beschlüsse vom 7. Februar 1990 III R 101/87, BFH/NV 1991, 402, und vom 20. Juni 2016 VI B 115/15, BFH/NV 2016, 1482).
  • BFH, 11.11.2010 - VI R 17/09

    Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich; Verzicht

  • BFH, 08.04.2014 - I R 51/12

    Erlass einer Kapitalertragsteuerfestsetzung wegen widerstreitender

  • BFH, 20.06.2016 - VI B 115/15

    Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

  • FG Köln, 19.05.1998 - 13 K 521/93

    Anspruch auf Befreiung von der Körperschaftsteuer; Steuerliche Behandlung von

  • FG Düsseldorf, 09.02.2010 - 6 K 1908/07

    Anerkennung als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft; Gemeinnütziger

  • FG Hessen, 10.11.2016 - 4 K 179/16

    Die Betätigung einer gemeinnützigen Körperschaft mit politischer Ausrichtung ist

  • BFH, 10.12.2020 - V R 14/20

    Gemeinnützigkeit und politische Betätigung

    Einflussnahme auf politische Willensbildung und öffentliche Meinung ist kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck i.S. von § 52 AO (Folgeentscheidung zum BFH-Urteil vom 10.01.2019 - V R 60/17, BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301).

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hob die Entscheidung des FG mit seinem Urteil vom 10.01.2019 - V R 60/17 (BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301) auf und verwies die Sache an das FG zurück.

    Auf dieser Grundlage verkenne das BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301 die Bedeutung des Grundrechts auf Vereinigungsfreiheit, des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes und des Demokratieprinzips für die Auslegung der AO.

    Daher darf sich eine gemeinnützige Körperschaft in dieser Weise nur betätigen, wenn dies der Verfolgung eines der in § 52 Abs. 2 AO ausdrücklich genannten Zwecke dient, wie der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301 entschieden hat.

    Aufgrund des BFH-Urteils in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301 und der sich daraus nach § 126 Abs. 5 FGO für den zweiten Rechtsgang ergebenden Bindungswirkung ist nur noch darüber zu entscheiden, ob die fraglichen Tätigkeiten dem Kläger zuzurechnen sind, nicht aber, ob mit diesen Tätigkeiten steuerbegünstigte Zwecke verfolgt wurden.

    a) Der erkennende Senat hat in seinem Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301 entschieden, dass mit den Kampagnen und weiteren Tätigkeiten, die unter dem Namensbestandteil "A" des Klägers ausgeübt wurden, auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) keine nach § 52 AO steuerbegünstigten Zwecke verfolgt wurden.

    Er hat daher das im ersten Rechtsgang der Klage stattgebende Urteil des FG aufgehoben (BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301, Rz 30 ff.).

    Damit war im zweiten Rechtsgang nur noch zu entscheiden, ob zwischen dem Kläger als "Träger" eines "Netzwerks" und den Tätigkeiten des unter dem gleichen Namen auftretenden "Netzwerks", die ihm u.U. nicht zuzurechnen sind, zu unterscheiden sein könnte (BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301, Rz 35 f.).

    Daher ist die Annahme des Klägers, der erkennende Senat habe in seinem Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301 lediglich entschieden, dass möglicherweise einige Aktionen (des Klägers) politische Zwecke und nicht seine satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke verfolgt hätten und dass dem FG die Entscheidung über das Vorliegen einer steuerbegünstigten Zweckverfolgung überantwortet worden sei, unzutreffend.

    Der Kläger kann das BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301 nicht durch sein Begriffsverständnis von politischer Bildung in Frage stellen.

    Die Körperschaft darf mit ihrer tatsächlichen Geschäftsführung weder ausschließlich noch überwiegend einen politischen Zweck verfolgen (BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301, Rz 18, m.w.N. zur BFH-Rechtsprechung).

    Die Beschäftigung mit politischen Vorgängen muss im Rahmen dessen liegen, was das Eintreten für die steuerbegünstigten Ziele und deren Verwirklichung erfordert (BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301, Rz 21, m.w.N. zur ständigen BFH-Rechtsprechung).

    Dabei können auch Lösungsvorschläge für Problemfelder der Tagespolitik erarbeitet werden (BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301, Rz 27).

    Dies muss hier dann allerdings dienenden Charakter für die Volksbildung und die politische Bildung haben und hat sich daher auf bildungspolitische Fragestellungen zu beschränken (BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301, Rz 23).

    Demgegenüber kommt eine Erweiterung des sich aus § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Nr. 24 AO ergebenden Begriffs der politischen Bildung in der Weise, dass sich hieraus die eigenständige steuerrechtliche Förderung einer Einflussnahme auf die politische Willensbildung in frei gewählten Politikfeldern ergibt, nicht in Betracht (BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301, Rz 28, 34).

    Denn eine derartige Tätigkeit muss in "geistiger Offenheit" erfolgen (s. oben II.3.b aa) - und daran fehlt es für die Kampagnen und weiteren Betätigungen, da mit diesen eine Einflussnahme auf die politische Willensbildung und auf die öffentliche Meinung bezweckt wird, wie der erkennende Senat bereits im ersten Rechtsgang entschieden hat (BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301, Rz 32).

    d) Ein abweichendes Verständnis des BFH-Urteils in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301 ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht daraus, dass ansonsten von einer Abweichung von der Rechtsprechung anderer Senate des BFH auszugehen wäre.

    a) Der erkennende Senat hat sich in seinem Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301, Rz 25 der dort zitierten Rechtsprechung des BVerfG zur staatlichen Finanzierung der politischen Bildungsarbeit parteinaher Stiftungen, die als i.S. von § 52 AO gemeinnützig anzuerkennen sein können, ausdrücklich angeschlossen und diese Rechtsprechung bei der Bestimmung des Bildungsbegriffs und der Auslegung von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Nr. 24 AO berücksichtigt.

    Dabei hat der erkennende Senat auch die unterschiedlichen Finanzierungs- und Transparenzbedingungen berücksichtigt, die für politische Parteien einerseits und gemeinnützige Körperschaften andererseits bestehen (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301, Rz 22, und z.B. Hüttemann, DB 2019, 744, 745).

    a) Auf der Grundlage der im BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301, Rz 35 ausgesprochenen Zurückverweisung hat das FG im zweiten Rechtsgang unter 2.b ee seiner Entscheidungsgründe (FG-Urteil, S. 28 f.) begründet, weshalb die unter dem Namensbestandteil des Klägers erfolgten Betätigungen dem Kläger auch zuzurechnen sind.

    Zudem hat das FG die Gemeinnützigkeit auch insoweit entsprechend dem im ersten Rechtsgang ergangenen BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301 zutreffend verneint.

  • BFH, 18.08.2021 - V B 25/21

    Zur allgemeinpolitischen Betätigung im Rahmen eines steuerbegünstigten Zwecks

    Der BFH hat in seiner ständigen Rechtsprechung anerkannt, dass es der Steuerbegünstigung nicht entgegensteht, wenn eine nach § 52 Abs. 2 AO begünstigte Tätigkeit im Einzelfall zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden ist (BFH-Urteil vom 10.01.2019 - V R 60/17, BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301, Rz 18 und 20, m.w.N.).

    Die Grenzen der allgemeinpolitischen Betätigung einer steuerbegünstigten Körperschaft sind noch gewahrt, wenn die Beschäftigung mit politischen Vorgängen im Rahmen dessen liegt, was das Eintreten für die (steuerbegünstigten) satzungsmäßigen Ziele und deren Verwirklichung erfordert (BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301, Rz 21, m.w.N.).

    bb) Zwar können entgegen der Auffassung des FA die Grundsätze des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO, wonach politische Bildung sich in geistiger Offenheit zu vollziehen hat (BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301, Rz 23, 27), nicht ohne Weiteres auf den Zweck der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO übertragen werden.

    Dass es sich um eigenmächtiges Verhalten des ... Vorsitzenden ohne Wissen des Antragstellers handelt, ist gleichfalls nicht erkennbar (vgl. auch BFH-Urteile vom 27.09.2001 - V R 17/99, BFHE 197, 314, BStBl II 2002, 169, unter II.2.e, und in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301, Rz 36).

    Des Weiteren ist auch § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO von der gemeinnützigkeitsschädlichen Verfolgung politischer Zwecke durch Einflussnahme auf die politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung abzugrenzen (BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301, Rz 16 ff.).

    Insoweit will der Antragsteller gezielt auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und diskutiert politische Fragen nicht --wie § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO mit seiner dort gebotenen Objektivität und Neutralität voraussetzt-- in geistiger Offenheit (vgl. auch zur Unterscheidung zwischen der offenen Diskussion politischer Fragen einerseits und der Beeinflussung des Staatswillens durch die Einflussnahme auf die Beschlüsse von Parlament und Regierung andererseits bei der steuerrechtlichen Förderung gemeinnütziger Körperschaften durch Steuerbegünstigung BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301, Rz 25 f.).

    Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO im Hinblick auf die Verfassungsbeschwerde beim BVerfG (1 BvR 697/21) gegen den BFH-Beschluss vom 10.12.2020 - V R 14/20 (BFHE 271, 53) und das BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301 kommt wegen der Eilbedürftigkeit des AdV-Verfahrens nicht in Betracht (vgl. BFH-Beschluss vom 29.11.2005 - IX B 80/05, BFH/NV 2006, 719, unter II.1., m.w.N.).

  • FG Hessen, 26.02.2020 - 4 K 179/16

    Keine Befreiung von der Körperschaftssteuer bei überwiegend politischem

    Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens mit dem Aktenzeichen V R 60/17 zu tragen.

    Zum Inhalt und Durchführung der Kampagnen wird auch ergänzend auf die Darstellung im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.01.2019 V R 60/17 verwiesen.

    Es war und ist deshalb zwischen den Beteiligten unstreitig und somit nur - jedenfalls nach Maßgabe des Revisionsurteils vom 10.01.2019 V R 60/17 - in dem im 1. Rechtsgang ergangenen Senatsurteil vom 10.11.2016 4 K 179/16 nicht hinreichend deutlich festgestellt, dass der Kläger als Trägerverein sämtliche Aktivitäten des sog. Netzwerks verantwortete (es wurden nach Angaben des Klägers lediglich nicht jede einzelne Aktivität jeder einzelnen Hilfsperson vor Ort kontrolliert) und dass die einzelnen bundesweiten Gremien (insbesondere B-Rat und die Arbeitsgruppen) und die Regionalgruppen auf die finanziellen Mittel des Vereins zurückgriffen.

    Dies ergebe sich daraus, dass der BFH mit dem Revisionsurteil vom 10.01.2019 V R 60/17 die Klage nicht abgewiesen, sondern zur weiteren Sachaufklärung nur hinsichtlich der tatsächlichen Geschäftsführung zurückverwiesen habe.

  • FG München, 30.03.2021 - 7 V 2583/20

    Stichwort: Die tatsächliche Geschäftsführung eines Vereins, der nach seiner

    Unter Berücksichtigung der Definitionen des Parteiengesetz ( PartG ) gehören somit weder die Einflussnahme auf die "politische Willensbildung" (§ 2 Abs. 1 PartG ) noch die Einflussnahme auf die "Gestaltung der öffentlichen Meinung" (§ 1 Abs. 2 PartG ) zur Förderung der Allgemeinheit i.S.v. § 52 AO (BFH-Urteil vom 10. Januar 2019 - V R 60/17, BFHE 263, 290 , BStBl II 2019, 301 ).

    Eine gemeinnützige Körperschaft darf sich in dieser Weise daher betätigen, wenn dies der Verfolgung eines der in § 52 Abs. 2 AO ausdrücklich genannten Zwecke dient (BFH-Urteil vom 10. Januar 2019 - V R 60/17, BFHE 263, 290 , BStBl II 2019, 301 ).

    Denn zur Förderung der Allgemeinheit gehört die kritische öffentliche Information und Diskussion dann, wenn ein nach § 52 Abs. 2 AO begünstigtes Anliegen der Öffentlichkeit und auch Politikern nahegebracht werden soll (BFH-Urteil vom 10. Januar 2019 - V R 60/17, BFHE 263, 290 , BStBl II 2019, 301 ).

    Im Rahmen des Eintretens für Freiheit und Demokratie ging es dem Antragsteller vorrangig um die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung zur Durchsetzung der eigenen Auffassung, nicht aber um die Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten bei - im weitesten Sinne - auszubildenden Personen (BFH-Urteil vom 10. Januar 2019 - V R 60/17, BFHE 263, 290 , BStBl II 2019, 301 ).

  • AG Schwäbisch Hall, 30.06.2021 - 2 F 318/19

    Aus Liebe wird Krieg

    Im Attac-Urteil vom 10.01.2019 - V R 60/17 - (NJW 2019, 877) hat der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass ein Verein, der politische Zwecke durch Einflussnahme auf politische Willensbildung und Gestaltung öffentlicher Meinung verfolgt, keinen gemeinnützigen Zweck i.S.d. § 52 AO verfolgt.
  • BVerfG - 1 BvR 697/21 (anhängig)

    Einflussnahme, politische Willensbildung, Verein, Verfassung, Versagung,

    10.01.2019 - V R 60/17).
  • BFH, 27.04.2022 - II R 17/20

    Lauf der Festsetzungsfrist bei Erbeinsetzung

    Er kann daher nur ausnahmsweise widerrufen werden, wenn sich die Prozesslage nach Abgabe der Einverständniserklärung wesentlich geändert hat (BFH-Urteile vom 10.01.2019 - V R 60/17, BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301, Rz 38, und vom 04.09.2019 - VI R 39/17, BFH/NV 2020, 85, Rz 24, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 18.11.2021 - V R 24/20

    Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers als Steuerschuldner

    Unbeachtlich ist, dass das beigeladene BMF keinen Verzicht auf mündliche Verhandlung erklärt hat, da ihm nicht die Befugnis zusteht, über das Verfahren zu disponieren (BFH-Urteile vom 10.01.2019 - V R 60/17, BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301, Rz 38, und vom 09.01.2013 - I R 24/12, BFHE 240, 115, BStBl II 2018, 509, Rz 17; BFH-Beschluss vom 16.12.2015 - IV R 15/14, BFHE 252, 1, BStBl II 2016, 284, Rz 7).
  • FG Berlin-Brandenburg, 14.11.2023 - 8 K 8198/22

    Förderung des demokratischen Staatswesens als gemeinnütziger Zweck bei sog.

    Unter Berücksichtigung der Definitionen des Parteiengesetzes -PartG- gehören somit weder die Einflussnahme auf die "politische Willensbildung" (§ 2 Abs. 1 PartG) noch die Einflussnahme auf die "Gestaltung der öffentlichen Meinung" (§ 1 Abs. 2 PartG) zur Förderung der Allgemeinheit i.S.v. § 52 AO (BFH, Urteil vom 10. Januar 2019, V R 60/17, BStBl. II 2019, 301).
  • FG Berlin-Brandenburg, 14.11.2023 - 8 K 8012/23

    Förderung des demokratischen Staatswesens als gemeinnütziger Zweck und

    Unter Berücksichtigung der Definitionen des Parteiengesetzes -PartG- gehören somit weder die Einflussnahme auf die "politische Willensbildung" (§ 2 Abs. 1 PartG) noch die Einflussnahme auf die "Gestaltung der öffentlichen Meinung" (§ 1 Abs. 2 PartG) zur Förderung der Allgemeinheit i.S.v. § 52 AO (BFH, Urteil vom 10. Januar 2019, V R 60/17, BStBl. II 2019, 301).
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