Rechtsprechung
   BFH, 10.02.2015 - IX R 18/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,14613
BFH, 10.02.2015 - IX R 18/14 (https://dejure.org/2015,14613)
BFH, Entscheidung vom 10.02.2015 - IX R 18/14 (https://dejure.org/2015,14613)
BFH, Entscheidung vom 10. Februar 2015 - IX R 18/14 (https://dejure.org/2015,14613)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,14613) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • Bundesfinanzhof

    Zum Begriff der groben Fahrlässigkeit i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 173 Abs 1 Nr 2 AO, § 17 Abs 4 EStG 2002, § 10d EStG 2002, EStG VZ 2007
    Zum Begriff der groben Fahrlässigkeit i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

  • IWW

    § 173 der A... bgabenordnung (AO), § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 17 Abs. 4 EStG, § 129 AO, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 173 AO, § 118 Abs. 2 FGO, § 143 Abs. 2 FGO, § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO

  • Wolters Kluwer
  • Betriebs-Berater

    Zum Begriff der groben Fahrlässigkeit i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

  • rewis.io

    Zum Begriff der groben Fahrlässigkeit i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

  • ra.de
  • Der Betrieb(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Korrektur von elektronischen Steuererklärungen: Bloßes Vergessen nicht grds. grob fahrlässig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 173 Abs. 1 Nr. 2
    Zum Begriff der groben Fahrlässigkeit i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

  • rechtsportal.de

    AO § 173 Abs. 1 Nr. 2
    Begriff des Verschuldens i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen

  • datenbank.nwb.de

    Zum Begriff der groben Fahrlässigkeit i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Elektronische Einkommensteuererklärung: Korrektur bei schlichtem "Vergessen"

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Elektronische Einkommensteuererklärung: Zur Korrektur bei schlichtem Vergessen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Elektronische Einkommensteuererklärung: Korrektur bei schlichtem "Vergessen"

  • Jurion (Kurzinformation)

    Verschulden des Steuerpflichtigen bei einer elektronisch gefertigten Steuererklärung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Elektronische Einkommensteuererklärung: Korrektur bei schlichtem "Vergessen"

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Elektronische Einkommensteuererklärung: Korrektur bei schlichtem "Vergessen"

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Schlichtes Vergessen keine grobe Fahrlässigkeit bei elektronischer ESt-Erklärung

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Elektronische Einkommensteuererklärung - Korrektur bei schlichtem "Vergessen"

  • haufe.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    Begriff der groben Fahrlässigkeit bei elektronischer Steuererklärung

  • weka.de (Kurzinformation)

    Schlicht vergessen ist nicht grob fahrlässig

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Korrektur bei schlichtem "Vergessen" in elektronischer Steuererklärung

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Nachbessern bei elektronischer Steuererklärung erlaubt

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Verschulden i.S.v. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei Vorliegen eines mechanischen Fehlers

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 249, 195
  • NJW 2015, 32
  • MMR 2015, 695
  • BB 2015, 1686
  • BB 2015, 1957
  • DB 2015, 1508
  • DB 2015, 2052
  • BStBl II 2017, 7
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (22)

  • BFH, 26.05.2020 - IX R 30/19

    Nachträgliches Bekanntwerden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO - offenbare

    bb) Demgegenüber stellen Fehler und Nachlässigkeiten, die üblicherweise vorkommen und mit denen immer gerechnet werden muss, keine grobe Fahrlässigkeit dar; insbesondere bei unbewussten --mechanischen-- Fehlern, die selbst bei sorgfältiger Arbeit nicht zu vermeiden sind, kann grobe Fahrlässigkeit --nicht stets, aber im Einzelfall-- ausgeschlossen sein (vgl. Senatsurteil vom 10.02.2015 - IX R 18/14, BFHE 249, 195, BStBl II 2017, 7, Rz 16, m.w.N.).
  • BFH, 17.05.2017 - X R 45/16

    Bescheidkorrektur bei Nichtberücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung als

    Ist die Vorinstanz --wie hier-- von den richtigen rechtlichen Maßstäben ausgegangen, ist ihre tatrichterliche Würdigung, der Steuerberater der Kläger habe in allen in Betracht kommenden Sachverhaltsvarianten jedenfalls grob fahrlässig gehandelt, durch den angerufenen Senat nur auf Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze überprüfbar (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10. Februar 2015 IX R 18/14, BFHE 249, 195, BStBl II 2017, 7, Rz 20, m.w.N.).

    Dass sich die Kläger das grobe Verschulden ihres steuerlichen Beraters zurechnen lassen müssen, entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH (s. erneut BFH-Urteil in BFHE 249, 195, BStBl II 2017, 7, Rz 14).

  • BFH, 03.02.2016 - X R 25/12

    Aufwandszurechnung bei Schuldzinszahlungen von einem Gemeinschaftskonto

    Er wäre im Revisionsverfahren ohnedies unzulässig, weil die Entscheidung nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren gehört und deshalb das FG als Gericht des ersten Rechtszugs hierfür zuständig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10. Februar 2015 IX R 18/14, BFHE 249, 195, unter II.5.).
  • BFH, 05.03.2018 - X B 44/17

    Überprüfung der formelle Ordnungsmäßigkeit des Geschäftsverteilungsplans -

    aa) So hat das FG auf Seite 11 seines Urteils u.a. auch auf das vom Kläger angeführte BFH-Urteil vom 10. Februar 2015 IX R 18/14 (BFHE 249, 195, BStBl II 2017, 7) Bezug genommen und dargelegt, dass grob fahrlässiges Handeln insbesondere dann vorliege, wenn ein Steuerpflichtiger seiner Erklärungspflicht nur unzureichend nachkomme, indem er unvollständige Steuererklärungen abgebe.

    Grob fahrlässig sollen dagegen nach dem BFH-Urteil in BFHE 249, 195, BStBl II 2017, 7 nicht schon Fehler und Nachlässigkeiten sein, die üblicherweise vorkommen und mit denen immer gerechnet werden müsse.

    Insbesondere bei unbewussten --mechanischen-- Fehlern, die selbst bei sorgfältiger Arbeit nicht zu vermeiden seien, könne grobe Fahrlässigkeit deshalb nicht stets, --aber im Einzelfall-- ausgeschlossen sein (BFH-Urteil in BFHE 249, 195, BStBl II 2017, 7, Rz 16, m.w.N.).

    bb) Soweit der Kläger dieses BFH-Urteil in BFHE 249, 195, BStBl II 2017, 7, Rz 15 dagegen als Nachweis für seine Rechtsansicht heranzieht, der Steuererklärungsvordruck sei nicht so gestaltet gewesen, dass der Kläger den relevanten Sachverhalt hätte leicht und verständlich erfassen können, verkennt er, dass auch dieses BFH-Urteil ausdrücklich in Rz 19 darauf abstellt, dass es allein auf die tatrichterliche Würdigung, also eine solche des FG, ankommt.

    ee) Eine Abweichung von den auch im BFH-Urteil in BFHE 249, 195, BStBl II 2017, 7 gemachten Ausführungen ist deshalb nicht erkennbar.

  • BFH, 28.04.2020 - VI R 24/17

    Grobes Verschulden des Steuerberaters durch fehlende Erklärung steuerfreier

    Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 09.11.2011 - X R 53/09, Rz 15; vom 16.05.2013 - III R 12/12, BFHE 241, 226, BStBl II 2016, 512, Rz 19, und vom 10.02.2015 - IX R 18/14, BFHE 249, 195, BStBl II 2017, 7, Rz 14).

    Beruht die unvollständige Steuererklärung auf einem Rechtsirrtum wegen mangelnder Kenntnis steuerrechtlicher Vorschriften, ist dies dem Steuerpflichtigen in der Regel nicht als grobes Verschulden anzulasten (BFH-Urteile vom 04.02.1993 - III R 78/91, BFH/NV 1993, 641; vom 23.10.2002 - III R 32/00, BFH/NV 2003, 441, und in BFHE 249, 195, BStBl II 2017, 7, Rz 15, m.w.N.).

    bb) Der Steuerpflichtige hat auch ein Verschulden seines steuerlichen Beraters, dessen er sich zur Ausarbeitung der Steuererklärung bedient, bei der Anfertigung der Steuererklärung zu vertreten (BFH-Urteile vom 17.11.2005 - III R 44/04, BFHE 211, 401, BStBl II 2006, 412; vom 03.12.2009 - VI R 58/07, BFHE 227, 365, BStBl II 2010, 531, und in BFHE 249, 195, BStBl II 2017, 7, Rz 14; von Wedelstädt in Gosch, AO § 173 Rz 95; von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 173 AO Rz 283; Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl., § 173 Rz 125; a.A. Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 173 AO Rz 82).

    Auf einen die grobe Fahrlässigkeit ausschließenden, entschuldbaren Rechtsirrtum kann sich der Steuerpflichtige --wie oben dargelegt-- andererseits nicht berufen, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage bewusst nicht beantwortet (s.a. BFH-Urteile vom 18.03.2014 - X R 8/11, Rz 21 f., und in BFHE 249, 195, BStBl II 2017, 7, Rz 15, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 03.08.2016 - X R 20/15

    Offenbare Unrichtigkeit bei unvollständig ausgefülltem Steuererklärungsvordruck

    Zu dem vom Kläger in diesem Zusammenhang zitierten BFH-Urteil vom 10. Februar 2015 IX R 18/14 (BFHE 249, 195) ist abschließend zu bemerken, dass der Begriff des Verschuldens i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei schriftlich und elektronisch gefertigten Steuererklärungen identisch auszulegen ist (Senatsurteil vom 18. März 2014 X R 8/11, BFH/NV 2014, 1347, unter II.3.).
  • FG Düsseldorf, 23.05.2018 - 2 K 1274/17

    Steuerpflichtiger muss sich grobes Verschulden seines Steuerberaters zurechnen

    Demgegenüber stellen Fehler und Nachlässigkeiten, die üblicherweise vorkommen und mit denen immer gerechnet werden muss, keine grobe Fahrlässigkeit dar; insbesondere bei unbewussten - mechanischen - Fehlern, die selbst bei sorgfältiger Arbeit nicht zu vermeiden sind, kann grobe Fahrlässigkeit - nicht stets, aber im Einzelfall - ausgeschlossen sein (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10.02.2015 IX R 18/14, Bundessteuerblatt Teil II - BStBl II - 2017, 7).

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, hat der Steuerpflichtige auch ein Verschulden seines steuerlichen Beraters, dessen er sich zur Ausarbeitung der Steuererklärung bedient, bei der Anfertigung der Steuererklärung zu vertreten; dabei werden an einen solchen Berater erhöhte Sorgfaltsanforderungen hinsichtlich der von diesem zu erwartenden Kenntnis und sachgemäßen Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften gestellt (vgl. BFH, Urteile vom 03.12.2009 VI R 58/07, BStBl II 2010, 531; vom 09.11.2011 X R 53/09, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2012, 545; vom 09.05.2012 I R 73/10, BStBl II 2013 566; vom 10.02.2015 IX R 18/14, BStBl II 2017, 7; vom 26.10.2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257; BFH, Urteil vom 14.09.2017 IV R 28/14, BFH/NV 2018, 1).

    Denn der Begriff des Verschuldens i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen - abgesehen von streitgegenständlich unbeachtlichen Besonderheiten der elektronischen Steuererklärung - in gleicher Weise auszulegen wie bei schriftlich gefertigten Erklärungen (vgl. BFH, Urteil vom 10.02.2015 IX R 18/14, BStBl II 2017, 7).

  • FG Münster, 15.02.2018 - 8 K 1923/15

    Anspruch auf Änderung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche

    Auf die Revision des Klägers hat der BFH das Urteil des FG Münster vom 23.01.2014 mit als Urteil wirkendendem Gerichtsbescheid vom 10.02.2015 unter dem Aktenzeichen IX R 18/17 [richtig: IX R 18/14 - d. Red.] (vgl. BStBl II 2017, 7) aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen.

    Bei Anwendung der vorgenannten, im Wesentlichen vom BFH in dem als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid vom 10.02.2015 (IX R 18/14, BStBl II 2017, 7) dargestellten Rechtsgrundsätze, kommt eine Änderung des Verlustfeststellungsbescheides vom 14.05.2010 im Sinne des Klagebegehrens gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht in Betracht, da dem damaligen steuerlichen Berater des Klägers, dem Zeugen L, ein grobes Verschulden an dem nachträglichen Bekanntwerden des streitbefangenen Auflösungsverlustes trifft, welches dem Kläger zuzurechnen ist.

  • FG Hamburg, 17.03.2016 - 2 K 37/15

    Änderung eines Steuerbescheides bei nachträglich erkanntem Fehler der

    Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Fehler des Steuerpflichtigen im Regelfall auf einem Versehen, also auf leichter Fahrlässigkeit, beruhen; verbleibende Zweifel hieran gehen daher zu Lasten der Behörde, die insoweit die Feststellungslast trägt (vgl. BFH-Urteile vom 10. Februar 2015 IX R 18/14, BFH/NV 2015, 626; vom 22. Mai 1992 VI R 17/91, BStBl II 1993, 80; Loose in Tipke/ Kruse, AO, FGO, § 173 AO Rz. 85).

    Der Tatbestand des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO muss im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung einer konkreten Prüfung unterzogen werden, die eine Differenzierung zwischen einfachem Pflichtverstoß - als Ausdruck leichter Fahrlässigkeit - und schwerem Pflichtverstoß - als Ausdruck grober Fahrlässigkeit - hinreichend deutlich erkennen lässt (vgl. BFH-Urteil vom 10. Februar 2015 IX R 18/14, BFH/NV 2015, 626; v. Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 173 AO Rz 295; s. ferner Loose in Tipke/Kruse, a. a. O., § 173 AO Rz. 78).

  • FG Köln, 11.05.2017 - 10 K 1732/16

    Voraussetzungen für die Änderung eines bestandskräftigen

    Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Berater die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Urteil vom 10.2.2015 - IX R 18/14, BFH/NV 2015, 1120, Rz. 14).

    Dabei sind allerdings die Besonderheiten der elektronischen Steuererklärung hinsichtlich ihrer Übersichtlichkeit bei der Beurteilung des individuellen Verschuldens ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass am Computerbildschirm ein Überblick über die ausfüllbaren Felder der elektronischen Steuererklärung mitunter schwieriger zu erlangen ist, als in einer Steuererklärung in Papierform (BFH, Urteil vom 10.2.2015 - IX R 18/14, a.a.O.).

    cc) Grob fahrlässiges Handeln nimmt die Rechtsprechung insbesondere dann an, wenn eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und verständliche Frage bewusst nicht beantwortet (BFH, Urteil vom 10.2.2015 - IX R 18/14, a.a.O, Rz. 15).

  • BFH, 14.09.2017 - IV R 28/14

    Umfang eines Vorläufigkeitsvermerks - Berücksichtigung gegenläufiger

  • FG Düsseldorf, 20.07.2016 - 7 K 750/16

    Voraussetzungen für die Änderung eines Einkommensteuerbescheides

  • FG Münster, 30.06.2021 - 13 K 793/19

    Personengesellschaft: Besteuerung - Erforderlichkeit einer gesonderten und

  • FG Münster, 10.08.2021 - 2 K 1117/19

    Änderung des Einkommensteuerbescheides bei Einkünften aus Vermietung und

  • FG Niedersachsen, 21.09.2022 - 9 K 203/21

    Keine Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides wegen eines

  • FG München, 25.04.2016 - 7 K 2616/15

    Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AO

  • BFH, 28.03.2017 - III B 139/16

    Überraschungsentscheidung durch Bezugnahme auf einen im Verfahren nicht

  • BFH, 16.04.2019 - X B 16/19

    Erledigung eines Antrags auf Augenscheinsbeweis in Bezug auf die

  • FG Hamburg, 15.02.2017 - 3 K 252/16

    Grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO - Sorgfaltspflicht des

  • BFH, 07.09.2015 - IX B 44/15

    Tatrichterliche Prüfung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

  • FG Hamburg, 22.03.2019 - 3 K 33/18

    Grobes Verschulden eines Steuerberaters bei unterlassener Geltendmachung eines

  • FG Münster, 08.11.2017 - 9 K 689/17

    Körperschaften/Verfahren - Unzutreffende Feststellung des steuerlichen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht