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   BFH, 10.02.2015 - IX R 18/14   

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https://dejure.org/2015,14613
BFH, 10.02.2015 - IX R 18/14 (https://dejure.org/2015,14613)
BFH, Entscheidung vom 10.02.2015 - IX R 18/14 (https://dejure.org/2015,14613)
BFH, Entscheidung vom 10. Februar 2015 - IX R 18/14 (https://dejure.org/2015,14613)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Bundesfinanzhof

    Zum Begriff der groben Fahrlässigkeit i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 173 Abs 1 Nr 2 AO, § 17 Abs 4 EStG 2002, § 10d EStG 2002, EStG VZ 2007
    Zum Begriff der groben Fahrlässigkeit i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

  • IWW

    § 173 der A... bgabenordnung (AO), § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 17 Abs. 4 EStG, § 129 AO, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 173 AO, § 118 Abs. 2 FGO, § 143 Abs. 2 FGO, § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO

  • Wolters Kluwer
  • Betriebs-Berater

    Zum Begriff der groben Fahrlässigkeit i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

  • rewis.io

    Zum Begriff der groben Fahrlässigkeit i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 173 Abs. 1 Nr. 2
    Zum Begriff der groben Fahrlässigkeit i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

  • rechtsportal.de

    AO § 173 Abs. 1 Nr. 2
    Begriff des Verschuldens i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen

  • datenbank.nwb.de

    Zum Begriff der groben Fahrlässigkeit i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Korrektur von elektronischen Steuererklärungen: Bloßes Vergessen nicht grds. grob fahrlässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Elektronische Einkommensteuererklärung: Korrektur bei schlichtem "Vergessen"

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Elektronische Einkommensteuererklärung: Zur Korrektur bei schlichtem Vergessen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Elektronische Einkommensteuererklärung: Korrektur bei schlichtem "Vergessen"

  • Jurion (Kurzinformation)

    Verschulden des Steuerpflichtigen bei einer elektronisch gefertigten Steuererklärung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Elektronische Einkommensteuererklärung: Korrektur bei schlichtem "Vergessen"

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Elektronische Einkommensteuererklärung: Korrektur bei schlichtem "Vergessen"

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Schlichtes Vergessen keine grobe Fahrlässigkeit bei elektronischer ESt-Erklärung

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Elektronische Einkommensteuererklärung - Korrektur bei schlichtem "Vergessen"

  • haufe.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    Begriff der groben Fahrlässigkeit bei elektronischer Steuererklärung

  • weka.de (Kurzinformation)

    Schlicht vergessen ist nicht grob fahrlässig

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Korrektur bei schlichtem "Vergessen" in elektronischer Steuererklärung

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Nachbessern bei elektronischer Steuererklärung erlaubt

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Verschulden i.S.v. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei Vorliegen eines mechanischen Fehlers

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 249, 195
  • NJW 2015, 32
  • MMR 2015, 695
  • BB 2015, 1686
  • BB 2015, 1957
  • DB 2015, 1508
  • DB 2015, 2052
  • BStBl II 2017, 7
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (25)

  • BFH, 16.05.2013 - III R 12/12

    Überlassung einer komprimierten "Elster" -Einkommensteuererklärung: Grobes

    Auszug aus BFH, 10.02.2015 - IX R 18/14
    Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. November 2011 X R 53/09, BFH/NV 2012, 545; vom 16. Mai 2013 III R 12/12, BFHE 241, 226, m.w.N.).

    Allerdings sind Besonderheiten der elektronischen Steuererklärung hinsichtlich ihrer Übersichtlichkeit bei der Beurteilung des individuellen Verschuldens ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass am Computerbildschirm ein Überblick über die ausfüllbaren Felder der elektronischen Steuererklärung mitunter schwieriger zu erlangen ist, als in einer Steuererklärung in Papierform (vgl. BFH-Urteile vom 20. März 2013 VI R 9/12, BFHE 240, 507; vom 18. März 2014 X R 8/11, BFH/NV 2014, 1347, und in BFHE 241, 226).

    Beruht die unvollständige Steuererklärung auf einem Rechtsirrtum wegen mangelnder Kenntnis steuerrechtlicher Vorschriften, ist dies dem Steuerpflichtigen in der Regel nicht als grobes Verschulden anzulasten (BFH-Urteile vom 4. Februar 1993 III R 78/91, BFH/NV 1993, 641; vom 23. Oktober 2002 III R 32/00, BFH/NV 2003, 441; vom 20. März 2013 VI R 5/11, BFHE 240, 504; in BFHE 241, 226, und in BFH/NV 2014, 1347).

    Hat das FG die im Einzelfall maßgeblichen Feststellungen getroffen und darauf eine rechtliche Würdigung gegründet, kann dies --abgesehen von zulässigen und begründeten Verfahrensrügen-- von der Revisionsinstanz nur darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit und die aus ihm abzuleitenden Sorgfaltspflichten richtig erkannt worden sind und ob die Würdigung der Umstände hinsichtlich des individuellen Verschuldens den Denkgesetzen und Erfahrungssätzen entspricht (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 20. November 2008 III R 107/06, BFH/NV 2009, 545, und in BFHE 241, 226, m.w.N.).

  • BFH, 13.09.1990 - V R 110/85

    Änderung der USt-Festsetzung - Unberücksichtigter Vorsteuerbetrag - Neue

    Auszug aus BFH, 10.02.2015 - IX R 18/14
    b) Demgegenüber stellen Fehler und Nachlässigkeiten, die üblicherweise vorkommen und mit denen immer gerechnet werden muss, keine grobe Fahrlässigkeit dar; insbesondere bei   unbewussten  --mechanischen-- Fehlern, die selbst bei sorgfältiger Arbeit nicht zu vermeiden sind, kann grobe Fahrlässigkeit --nicht stets, aber im Einzelfall-- ausgeschlossen sein (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 13. September 1990 V R 110/85, BFHE 162, 488, BStBl II 1991, 124, zur Nichtberücksichtigung von Vorsteuerbeträgen aus einer Voranmeldung; s. auch Sächsisches FG, Urteil vom 5. Mai 2010  8 K 553/05, juris, zur irrtümlich unterlassenen Umrechnung von DM in EUR als mechanischen Fehler; FG Köln, Urteil vom 7. August 2002  11 K 406/02, EFG 2003, 209, zur fehlenden Angabe der Geburt des vierten Kindes; FG Köln, Urteil vom 5. September 1991  7 K 4769/90, EFG 1992, 171, zur versehentlichen Nichtangabe einer als Werbungskosten abziehbaren Vorauszahlung).

    Dies bedeutet andererseits nicht, dass jeder "mechanische Fehler" i.S. des § 129 AO auch i.S. des § 173 AO "entschuldbar" ist; denn die Änderungsnorm des § 173 AO geht von anderen Tatbestandsvoraussetzungen aus als die (vom Verschulden der Finanzbehörde unabhängige) Berichtigungsnorm des § 129 AO (so zutreffend Klein/Rüsken, a.a.O.,  § 173 Rz 113; s. auch BFH-Urteil in BFHE 162, 488, BStBl II 1991, 124).

    Solche bloßen Übertragungs- oder Eingabefehler zählen zu den Nachlässigkeiten, die üblicherweise vorkommen und mit denen immer gerechnet werden muss; sie sind nicht als grob fahrlässig zu werten, wenn sie selbst bei sorgfältiger Arbeit nicht zu vermeiden sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 162, 488, BStBl II 1991, 124).

  • BFH, 09.08.1991 - III R 24/87

    Grobes Verschulden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei Nichtbeantwortung einer im

    Auszug aus BFH, 10.02.2015 - IX R 18/14
    Auf einen die grobe Fahrlässigkeit ausschließenden, entschuldbaren Rechtsirrtum kann sich der Steuerpflichtige --auch wenn ihm steuerrechtliche Kenntnisse fehlen-- andererseits nicht berufen, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage   bewusst  nicht beantwortet (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 9. August 1991 III R 24/87, BFHE 165, 454, BStBl II 1992, 65).

    Denn nach der Rechtsprechung des BFH ist in einem solchen Zusammenhang nicht grundsätzlich, wie das FG annimmt, sondern eben nur dann von einer groben Fahrlässigkeit auszugehen, wenn der Steuerpflichtige bzw. sein steuerlicher Berater in Steuerformularen gestellte Fragen --bewusst-- nicht beantwortet oder klare und ausreichend verständliche Hinweise und Angaben --bewusst-- unbeachtet lässt (so BFH-Urteil in BFHE 165, 454, BStBl II 1992, 65); im letztgenannten Fall wird sich der Steuerpflichtige indes nicht wegen eines bei der Anfertigung der Erklärung unterlaufenen Eingabefehlers, sondern wegen einer vorangegangenen Verletzung steuerlicher Pflichten den Vorwurf grober Fahrlässigkeit gefallen lassen müssen (so auch AEAO Nr. 5.1.1 zu § 173).

  • BFH, 18.03.2014 - X R 8/11

    Grobes Verschulden bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen

    Auszug aus BFH, 10.02.2015 - IX R 18/14
    Allerdings sind Besonderheiten der elektronischen Steuererklärung hinsichtlich ihrer Übersichtlichkeit bei der Beurteilung des individuellen Verschuldens ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass am Computerbildschirm ein Überblick über die ausfüllbaren Felder der elektronischen Steuererklärung mitunter schwieriger zu erlangen ist, als in einer Steuererklärung in Papierform (vgl. BFH-Urteile vom 20. März 2013 VI R 9/12, BFHE 240, 507; vom 18. März 2014 X R 8/11, BFH/NV 2014, 1347, und in BFHE 241, 226).

    Beruht die unvollständige Steuererklärung auf einem Rechtsirrtum wegen mangelnder Kenntnis steuerrechtlicher Vorschriften, ist dies dem Steuerpflichtigen in der Regel nicht als grobes Verschulden anzulasten (BFH-Urteile vom 4. Februar 1993 III R 78/91, BFH/NV 1993, 641; vom 23. Oktober 2002 III R 32/00, BFH/NV 2003, 441; vom 20. März 2013 VI R 5/11, BFHE 240, 504; in BFHE 241, 226, und in BFH/NV 2014, 1347).

  • BFH, 20.03.2013 - VI R 9/12

    Grobes Verschulden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO - Sachaufklärung -

    Auszug aus BFH, 10.02.2015 - IX R 18/14
    Allerdings sind Besonderheiten der elektronischen Steuererklärung hinsichtlich ihrer Übersichtlichkeit bei der Beurteilung des individuellen Verschuldens ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass am Computerbildschirm ein Überblick über die ausfüllbaren Felder der elektronischen Steuererklärung mitunter schwieriger zu erlangen ist, als in einer Steuererklärung in Papierform (vgl. BFH-Urteile vom 20. März 2013 VI R 9/12, BFHE 240, 507; vom 18. März 2014 X R 8/11, BFH/NV 2014, 1347, und in BFHE 241, 226).

    Hierzu sind tatrichterliche Feststellungen hinsichtlich eines   individuellen  Verschuldens  des Steuerpflichtigen erforderlich; denn es gilt der subjektive Verschuldensbegriff (s. BFH-Urteile in BFHE 240, 507; vom 19. Dezember 2006 VI R 59/02, BFH/NV 2007, 866; in BFH/NV 2003, 441; v. Groll in HHSp, § 173 AO Rz 275; v. Wedelstädt in Beermann/Gosch, § 173 AO Rz 86; Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2014 --AEAO-- Nr. 5.1 zu § 173).

  • BFH, 23.10.2002 - III R 32/00

    Ausfüllen der Steuererklärung, grobes Verschulden

    Auszug aus BFH, 10.02.2015 - IX R 18/14
    Beruht die unvollständige Steuererklärung auf einem Rechtsirrtum wegen mangelnder Kenntnis steuerrechtlicher Vorschriften, ist dies dem Steuerpflichtigen in der Regel nicht als grobes Verschulden anzulasten (BFH-Urteile vom 4. Februar 1993 III R 78/91, BFH/NV 1993, 641; vom 23. Oktober 2002 III R 32/00, BFH/NV 2003, 441; vom 20. März 2013 VI R 5/11, BFHE 240, 504; in BFHE 241, 226, und in BFH/NV 2014, 1347).

    Hierzu sind tatrichterliche Feststellungen hinsichtlich eines   individuellen  Verschuldens  des Steuerpflichtigen erforderlich; denn es gilt der subjektive Verschuldensbegriff (s. BFH-Urteile in BFHE 240, 507; vom 19. Dezember 2006 VI R 59/02, BFH/NV 2007, 866; in BFH/NV 2003, 441; v. Groll in HHSp, § 173 AO Rz 275; v. Wedelstädt in Beermann/Gosch, § 173 AO Rz 86; Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2014 --AEAO-- Nr. 5.1 zu § 173).

  • FG Münster, 23.01.2014 - 8 K 2198/11

    Unterlassen der Erklärung eines Verlustes nach § 17 EStG als grobes Verschulden

    Auszug aus BFH, 10.02.2015 - IX R 18/14
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23. Januar 2014  8 K 2198/11 F aufgehoben.

    Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil des FG vom 23. Januar 2014 8 K 2198/11 F sowie den Bescheid des FA vom 26. Januar 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Mai 2011 aufzuheben und den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2007 dahin zu ändern, dass der verbleibende Verlustvortrag auf 2.882.143 EUR festgestellt wird.

  • FG Köln, 07.08.2002 - 11 K 406/02

    Grobes Verschulden bei neuer Tatsache

    Auszug aus BFH, 10.02.2015 - IX R 18/14
    b) Demgegenüber stellen Fehler und Nachlässigkeiten, die üblicherweise vorkommen und mit denen immer gerechnet werden muss, keine grobe Fahrlässigkeit dar; insbesondere bei   unbewussten  --mechanischen-- Fehlern, die selbst bei sorgfältiger Arbeit nicht zu vermeiden sind, kann grobe Fahrlässigkeit --nicht stets, aber im Einzelfall-- ausgeschlossen sein (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 13. September 1990 V R 110/85, BFHE 162, 488, BStBl II 1991, 124, zur Nichtberücksichtigung von Vorsteuerbeträgen aus einer Voranmeldung; s. auch Sächsisches FG, Urteil vom 5. Mai 2010  8 K 553/05, juris, zur irrtümlich unterlassenen Umrechnung von DM in EUR als mechanischen Fehler; FG Köln, Urteil vom 7. August 2002  11 K 406/02, EFG 2003, 209, zur fehlenden Angabe der Geburt des vierten Kindes; FG Köln, Urteil vom 5. September 1991  7 K 4769/90, EFG 1992, 171, zur versehentlichen Nichtangabe einer als Werbungskosten abziehbaren Vorauszahlung).

    Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Fehler des Steuerpflichtigen im Regelfall auf einem Versehen, also auf leichter Fahrlässigkeit, beruhen; verbleibende Zweifel hieran gehen daher zu Lasten der Behörde, die insoweit die Feststellungslast trägt (BFH-Urteil vom 22. Mai 1992 VI R 17/91, BFHE 168, 221, BStBl II 1993, 80; FG Köln in EFG 2003, 209; FG Düsseldorf, Urteil vom 22. April 2009  7 K 1951/07 F, EFG 2011, 19; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Oktober 1996  14 K 95/92, EFG 1997, 112; Loose in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 173 AO Rz 85).

  • BFH, 19.02.2013 - IX R 7/10

    Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung von Gewerbeobjekten - gewerbliche

    Auszug aus BFH, 10.02.2015 - IX R 18/14
    Zuständig ist deshalb das FG als Gericht des ersten Rechtszugs (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 19. Februar 2013 IX R 7/10, BFHE 240, 258, BStBl II 2013, 436, m.w.N.).
  • BFH, 20.11.2008 - III R 107/06

    Grobes Verschulden bei rechtsirrtümlich unterbliebenen Angaben im

    Auszug aus BFH, 10.02.2015 - IX R 18/14
    Hat das FG die im Einzelfall maßgeblichen Feststellungen getroffen und darauf eine rechtliche Würdigung gegründet, kann dies --abgesehen von zulässigen und begründeten Verfahrensrügen-- von der Revisionsinstanz nur darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit und die aus ihm abzuleitenden Sorgfaltspflichten richtig erkannt worden sind und ob die Würdigung der Umstände hinsichtlich des individuellen Verschuldens den Denkgesetzen und Erfahrungssätzen entspricht (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 20. November 2008 III R 107/06, BFH/NV 2009, 545, und in BFHE 241, 226, m.w.N.).
  • FG München, 24.09.1991 - 13 K 13048/87
  • BFH, 04.02.1993 - III R 78/91

    Antrag auf Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides - Grobes

  • BFH, 28.06.1983 - VIII R 37/81

    Bei Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO beben eigenem groben Verschulden auch das

  • BFH, 22.05.1992 - VI R 17/91

    Unerlassene Geltendmachung von Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer

  • FG Rheinland-Pfalz, 30.08.2011 - 3 K 2674/10

    Mögliche Fehler seiner Steuersoftware muss sich der Steuerpflichtige wie ein

  • FG Baden-Württemberg, 17.10.1996 - 14 K 95/92

    Berücksichtigung der Bausparerhöhungsgebühr als weitere Werbungskosten bei den

  • BFH, 20.03.2013 - VI R 5/11

    Grobes Verschulden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

  • BFH, 03.02.1983 - IV R 153/80

    Bei Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist grobes Verschulden des steuerlichen

  • BFH, 09.11.2011 - X R 53/09

    Änderung eines Steuerbescheids gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

  • BFH, 05.12.1990 - I R 21/88

    Nachträgliche Änderung oder Aufhebung eines Steuerbescheides beim nachträglichen

  • FG Köln, 05.09.1991 - 7 K 4769/90
  • BFH, 09.05.2012 - I R 73/10

    Änderung widerstreitender Steuerfestsetzungen: Berücksichtigung ausländischer

  • BFH, 19.12.2006 - VI R 59/02

    Grobes Verschulden i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

  • FG Düsseldorf, 22.04.2009 - 7 K 1951/07

    Abzug von Finanzierungsaufwendungen als Sonderwerbungskosten; Änderung; Neue

  • FG Sachsen, 05.05.2010 - 8 K 553/05

    "Neue Tatsache" i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei überhöhtem Ansatz der privaten

  • BFH, 26.05.2020 - IX R 30/19

    Nachträgliches Bekanntwerden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO - offenbare

    bb) Demgegenüber stellen Fehler und Nachlässigkeiten, die üblicherweise vorkommen und mit denen immer gerechnet werden muss, keine grobe Fahrlässigkeit dar; insbesondere bei unbewussten --mechanischen-- Fehlern, die selbst bei sorgfältiger Arbeit nicht zu vermeiden sind, kann grobe Fahrlässigkeit --nicht stets, aber im Einzelfall-- ausgeschlossen sein (vgl. Senatsurteil vom 10.02.2015 - IX R 18/14, BFHE 249, 195, BStBl II 2017, 7, Rz 16, m.w.N.).
  • BFH, 17.05.2017 - X R 45/16

    Bescheidkorrektur bei Nichtberücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung als

    Ist die Vorinstanz --wie hier-- von den richtigen rechtlichen Maßstäben ausgegangen, ist ihre tatrichterliche Würdigung, der Steuerberater der Kläger habe in allen in Betracht kommenden Sachverhaltsvarianten jedenfalls grob fahrlässig gehandelt, durch den angerufenen Senat nur auf Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze überprüfbar (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10. Februar 2015 IX R 18/14, BFHE 249, 195, BStBl II 2017, 7, Rz 20, m.w.N.).

    Dass sich die Kläger das grobe Verschulden ihres steuerlichen Beraters zurechnen lassen müssen, entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH (s. erneut BFH-Urteil in BFHE 249, 195, BStBl II 2017, 7, Rz 14).

  • BFH, 05.03.2018 - X B 44/17

    Überprüfung der formelle Ordnungsmäßigkeit des Geschäftsverteilungsplans -

    aa) So hat das FG auf Seite 11 seines Urteils u.a. auch auf das vom Kläger angeführte BFH-Urteil vom 10. Februar 2015 IX R 18/14 (BFHE 249, 195, BStBl II 2017, 7) Bezug genommen und dargelegt, dass grob fahrlässiges Handeln insbesondere dann vorliege, wenn ein Steuerpflichtiger seiner Erklärungspflicht nur unzureichend nachkomme, indem er unvollständige Steuererklärungen abgebe.

    Grob fahrlässig sollen dagegen nach dem BFH-Urteil in BFHE 249, 195, BStBl II 2017, 7 nicht schon Fehler und Nachlässigkeiten sein, die üblicherweise vorkommen und mit denen immer gerechnet werden müsse.

    Insbesondere bei unbewussten --mechanischen-- Fehlern, die selbst bei sorgfältiger Arbeit nicht zu vermeiden seien, könne grobe Fahrlässigkeit deshalb nicht stets, --aber im Einzelfall-- ausgeschlossen sein (BFH-Urteil in BFHE 249, 195, BStBl II 2017, 7, Rz 16, m.w.N.).

    bb) Soweit der Kläger dieses BFH-Urteil in BFHE 249, 195, BStBl II 2017, 7, Rz 15 dagegen als Nachweis für seine Rechtsansicht heranzieht, der Steuererklärungsvordruck sei nicht so gestaltet gewesen, dass der Kläger den relevanten Sachverhalt hätte leicht und verständlich erfassen können, verkennt er, dass auch dieses BFH-Urteil ausdrücklich in Rz 19 darauf abstellt, dass es allein auf die tatrichterliche Würdigung, also eine solche des FG, ankommt.

    ee) Eine Abweichung von den auch im BFH-Urteil in BFHE 249, 195, BStBl II 2017, 7 gemachten Ausführungen ist deshalb nicht erkennbar.

  • BFH, 03.02.2016 - X R 25/12

    Aufwandszurechnung bei Schuldzinszahlungen von einem Gemeinschaftskonto

    Er wäre im Revisionsverfahren ohnedies unzulässig, weil die Entscheidung nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren gehört und deshalb das FG als Gericht des ersten Rechtszugs hierfür zuständig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10. Februar 2015 IX R 18/14, BFHE 249, 195, unter II.5.).
  • BFH, 28.04.2020 - VI R 24/17

    Grobes Verschulden des Steuerberaters durch fehlende Erklärung steuerfreier

    Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 09.11.2011 - X R 53/09, Rz 15; vom 16.05.2013 - III R 12/12, BFHE 241, 226, BStBl II 2016, 512, Rz 19, und vom 10.02.2015 - IX R 18/14, BFHE 249, 195, BStBl II 2017, 7, Rz 14).

    Beruht die unvollständige Steuererklärung auf einem Rechtsirrtum wegen mangelnder Kenntnis steuerrechtlicher Vorschriften, ist dies dem Steuerpflichtigen in der Regel nicht als grobes Verschulden anzulasten (BFH-Urteile vom 04.02.1993 - III R 78/91, BFH/NV 1993, 641; vom 23.10.2002 - III R 32/00, BFH/NV 2003, 441, und in BFHE 249, 195, BStBl II 2017, 7, Rz 15, m.w.N.).

    bb) Der Steuerpflichtige hat auch ein Verschulden seines steuerlichen Beraters, dessen er sich zur Ausarbeitung der Steuererklärung bedient, bei der Anfertigung der Steuererklärung zu vertreten (BFH-Urteile vom 17.11.2005 - III R 44/04, BFHE 211, 401, BStBl II 2006, 412; vom 03.12.2009 - VI R 58/07, BFHE 227, 365, BStBl II 2010, 531, und in BFHE 249, 195, BStBl II 2017, 7, Rz 14; von Wedelstädt in Gosch, AO § 173 Rz 95; von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 173 AO Rz 283; Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl., § 173 Rz 125; a.A. Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 173 AO Rz 82).

    Auf einen die grobe Fahrlässigkeit ausschließenden, entschuldbaren Rechtsirrtum kann sich der Steuerpflichtige --wie oben dargelegt-- andererseits nicht berufen, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage bewusst nicht beantwortet (s.a. BFH-Urteile vom 18.03.2014 - X R 8/11, Rz 21 f., und in BFHE 249, 195, BStBl II 2017, 7, Rz 15, jeweils m.w.N.).

  • FG Düsseldorf, 23.05.2018 - 2 K 1274/17

    Steuerpflichtiger muss sich grobes Verschulden seines Steuerberaters zurechnen

    Demgegenüber stellen Fehler und Nachlässigkeiten, die üblicherweise vorkommen und mit denen immer gerechnet werden muss, keine grobe Fahrlässigkeit dar; insbesondere bei unbewussten - mechanischen - Fehlern, die selbst bei sorgfältiger Arbeit nicht zu vermeiden sind, kann grobe Fahrlässigkeit - nicht stets, aber im Einzelfall - ausgeschlossen sein (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10.02.2015 IX R 18/14, Bundessteuerblatt Teil II - BStBl II - 2017, 7).

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, hat der Steuerpflichtige auch ein Verschulden seines steuerlichen Beraters, dessen er sich zur Ausarbeitung der Steuererklärung bedient, bei der Anfertigung der Steuererklärung zu vertreten; dabei werden an einen solchen Berater erhöhte Sorgfaltsanforderungen hinsichtlich der von diesem zu erwartenden Kenntnis und sachgemäßen Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften gestellt (vgl. BFH, Urteile vom 03.12.2009 VI R 58/07, BStBl II 2010, 531; vom 09.11.2011 X R 53/09, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2012, 545; vom 09.05.2012 I R 73/10, BStBl II 2013 566; vom 10.02.2015 IX R 18/14, BStBl II 2017, 7; vom 26.10.2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257; BFH, Urteil vom 14.09.2017 IV R 28/14, BFH/NV 2018, 1).

    Denn der Begriff des Verschuldens i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen - abgesehen von streitgegenständlich unbeachtlichen Besonderheiten der elektronischen Steuererklärung - in gleicher Weise auszulegen wie bei schriftlich gefertigten Erklärungen (vgl. BFH, Urteil vom 10.02.2015 IX R 18/14, BStBl II 2017, 7).

  • BFH, 03.08.2016 - X R 20/15

    Offenbare Unrichtigkeit bei unvollständig ausgefülltem Steuererklärungsvordruck

    Zu dem vom Kläger in diesem Zusammenhang zitierten BFH-Urteil vom 10. Februar 2015 IX R 18/14 (BFHE 249, 195) ist abschließend zu bemerken, dass der Begriff des Verschuldens i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei schriftlich und elektronisch gefertigten Steuererklärungen identisch auszulegen ist (Senatsurteil vom 18. März 2014 X R 8/11, BFH/NV 2014, 1347, unter II.3.).
  • FG Münster, 15.02.2018 - 8 K 1923/15

    Anspruch auf Änderung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche

    Auf die Revision des Klägers hat der BFH das Urteil des FG Münster vom 23.01.2014 mit als Urteil wirkendendem Gerichtsbescheid vom 10.02.2015 unter dem Aktenzeichen IX R 18/17 [richtig: IX R 18/14 - d. Red.] (vgl. BStBl II 2017, 7) aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen.

    Bei Anwendung der vorgenannten, im Wesentlichen vom BFH in dem als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid vom 10.02.2015 (IX R 18/14, BStBl II 2017, 7) dargestellten Rechtsgrundsätze, kommt eine Änderung des Verlustfeststellungsbescheides vom 14.05.2010 im Sinne des Klagebegehrens gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht in Betracht, da dem damaligen steuerlichen Berater des Klägers, dem Zeugen L, ein grobes Verschulden an dem nachträglichen Bekanntwerden des streitbefangenen Auflösungsverlustes trifft, welches dem Kläger zuzurechnen ist.

  • FG Köln, 11.05.2017 - 10 K 1732/16

    Voraussetzungen für die Änderung eines bestandskräftigen

    Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Berater die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Urteil vom 10.2.2015 - IX R 18/14, BFH/NV 2015, 1120, Rz. 14).

    Dabei sind allerdings die Besonderheiten der elektronischen Steuererklärung hinsichtlich ihrer Übersichtlichkeit bei der Beurteilung des individuellen Verschuldens ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass am Computerbildschirm ein Überblick über die ausfüllbaren Felder der elektronischen Steuererklärung mitunter schwieriger zu erlangen ist, als in einer Steuererklärung in Papierform (BFH, Urteil vom 10.2.2015 - IX R 18/14, a.a.O.).

    cc) Grob fahrlässiges Handeln nimmt die Rechtsprechung insbesondere dann an, wenn eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und verständliche Frage bewusst nicht beantwortet (BFH, Urteil vom 10.2.2015 - IX R 18/14, a.a.O, Rz. 15).

  • FG Hamburg, 17.03.2016 - 2 K 37/15

    Änderung eines Steuerbescheides bei nachträglich erkanntem Fehler der

    Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Fehler des Steuerpflichtigen im Regelfall auf einem Versehen, also auf leichter Fahrlässigkeit, beruhen; verbleibende Zweifel hieran gehen daher zu Lasten der Behörde, die insoweit die Feststellungslast trägt (vgl. BFH-Urteile vom 10. Februar 2015 IX R 18/14, BFH/NV 2015, 626; vom 22. Mai 1992 VI R 17/91, BStBl II 1993, 80; Loose in Tipke/ Kruse, AO, FGO, § 173 AO Rz. 85).

    Der Tatbestand des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO muss im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung einer konkreten Prüfung unterzogen werden, die eine Differenzierung zwischen einfachem Pflichtverstoß - als Ausdruck leichter Fahrlässigkeit - und schwerem Pflichtverstoß - als Ausdruck grober Fahrlässigkeit - hinreichend deutlich erkennen lässt (vgl. BFH-Urteil vom 10. Februar 2015 IX R 18/14, BFH/NV 2015, 626; v. Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 173 AO Rz 295; s. ferner Loose in Tipke/Kruse, a. a. O., § 173 AO Rz. 78).

  • FG Niedersachsen, 21.09.2022 - 9 K 203/21

    Keine Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides wegen eines

  • BFH, 14.09.2017 - IV R 28/14

    Umfang eines Vorläufigkeitsvermerks - Berücksichtigung gegenläufiger

  • FG Düsseldorf, 20.07.2016 - 7 K 750/16

    Voraussetzungen für die Änderung eines Einkommensteuerbescheides

  • BFH, 18.04.2023 - VIII R 9/20

    Änderung eines Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei irrtümlich

  • FG Münster, 10.08.2021 - 2 K 1117/19

    Änderung des Einkommensteuerbescheides bei Einkünften aus Vermietung und

  • FG Münster, 30.06.2021 - 13 K 793/19

    Änderung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids zur Einkommensteuer

  • FG München, 25.04.2016 - 7 K 2616/15

    Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AO

  • FG Berlin-Brandenburg, 23.05.2023 - 6 K 6019/21

    Korrektur eines Einkommensteuerbescheids im Hinblick auf eine doppelt erfasste

  • BFH, 16.04.2019 - X B 16/19

    Erledigung eines Antrags auf Augenscheinsbeweis in Bezug auf die

  • BFH, 28.03.2017 - III B 139/16

    Überraschungsentscheidung durch Bezugnahme auf einen im Verfahren nicht

  • FG Hamburg, 15.02.2017 - 3 K 252/16

    Grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO - Sorgfaltspflicht des

  • BFH, 07.09.2015 - IX B 44/15

    Tatrichterliche Prüfung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

  • FG Hamburg, 22.03.2019 - 3 K 33/18

    Grobes Verschulden eines Steuerberaters bei unterlassener Geltendmachung eines

  • FG Münster, 08.11.2017 - 9 K 689/17

    Körperschaften/Verfahren - Unzutreffende Feststellung des steuerlichen

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