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   BFH, 10.02.2015 - IX R 23/13   

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https://dejure.org/2015,5892
BFH, 10.02.2015 - IX R 23/13 (https://dejure.org/2015,5892)
BFH, Entscheidung vom 10.02.2015 - IX R 23/13 (https://dejure.org/2015,5892)
BFH, Entscheidung vom 10. Februar 2015 - IX R 23/13 (https://dejure.org/2015,5892)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Privates Veräußerungsgeschäft - Verkauf unter aufschiebender Bedingung innerhalb der Veräußerungsfrist - Eintritt der Bedingung nach Ablauf der Frist

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 22 Nr 2, EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1, BGB § 158 Abs 1, BGB § 160, BGB § 161, BGB § 177 Abs 1, BGB § 184 Abs 1, EStG VZ 2008
    Privates Veräußerungsgeschäft - Verkauf unter aufschiebender Bedingung innerhalb der Veräußerungsfrist - Eintritt der Bedingung nach Ablauf der Frist

  • Bundesfinanzhof

    Privates Veräußerungsgeschäft - Verkauf unter aufschiebender Bedingung innerhalb der Veräußerungsfrist - Eintritt der Bedingung nach Ablauf der Frist

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 Nr 2 EStG 2002, § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 158 Abs 1 BGB, § 160 BGB, § 161 BGB
    Privates Veräußerungsgeschäft - Verkauf unter aufschiebender Bedingung innerhalb der Veräußerungsfrist - Eintritt der Bedingung nach Ablauf der Frist

  • IWW

    § 23 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, § 23 Abs. 1 S... atz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 22 Nr. 2 EStG, § 23 EStG, § 158 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), §§ 160 f. BGB, § 177 Abs. 1, § 184 Abs. 1 BGB, § 135 Abs. 1 FGO

  • Deutsches Notarinstitut

    EStG §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB §§ 158 Abs. 1, 160, 161, 177 Abs. 1, 184 Abs. 1
    Privates Veräußerungsgeschäft: Berechnung der Veräußerungsfrist bei Abschluss eines aufschiebend bedingten Vertrages

  • Wolters Kluwer

    Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung bei privaten Veräußerungsgeschäften

  • Betriebs-Berater

    Verkauf unter aufschiebender Bedingung innerhalb der Veräußerungsfrist

  • rewis.io

    Privates Veräußerungsgeschäft - Verkauf unter aufschiebender Bedingung innerhalb der Veräußerungsfrist - Eintritt der Bedingung nach Ablauf der Frist

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung bei privaten Veräußerungsgeschäften

  • datenbank.nwb.de

    Privates Veräußerungsgeschäft - Verkauf unter aufschiebender Bedingung innerhalb der Veräußerungsfrist - Eintritt der Bedingung nach Ablauf der Frist

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auch ein aufschiebend bedingtes Rechtsgeschäft ist bindend!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Privates Veräußerungsgeschäft: Kaufvertragsabschluss unter aufschiebender Bedingung innerhalb der Veräußerungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (21)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Privates Veräußerungsgeschäft: Der außerhalb der Veräußerungsfrist liegende Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden Bedingung hindert die Besteuerung nicht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Privates Veräußerungsgeschäft - aufschiebend bedingt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Besteuerung trotz außerhalb der Veräußerungsfrist liegendem Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden Bedingung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ein außerhalb der Veräußerungsfrist liegender Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden Bedingung hindert nicht die Besteuerung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Privates Veräußerungsgeschäft: Der außerhalb der Veräußerungsfrist liegende Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden Bedingung hindert die Besteuerung nicht

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Grundstücksverkauf unter aufschiebender Bedingung innerhalb der Spekulationsfrist

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Privates Veräußerungsgeschäft bei außerhalb der Veräußerungsfrist liegender aufschiebender Bedingung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Aufschiebend bedingter Verkauf innerhalb der Veräußerungsfrist

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Privates Veräußerungsgeschäft: Verkauf unter aufschiebender Bedingung innerhalb der Veräußerungsfrist

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Privates Veräußerungsgeschäft: Der außerhalb der Veräußerungsfrist liegende Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden Bedingung hindert die Besteuerung nicht

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Grundstücksverkauf auch außerhalb der Frist zu versteuern

  • tp-partner.com (Kurzinformation)

    Veräußerungsfrist bei privatem Veräußerungsgeschäft

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Privater Grundstücksverkauf unter aufschiebender Bedingung

  • mgup-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Privates Veräußerungsgeschäft

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Aufschiebende Bedingung für Spekulationsfrist nicht relevant

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Steuertipp: Zeitpunkt der Veräußerung bei Spekulationsgeschäften

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Auf den Vertragsschluss kommt es an: Steuerfreie Grundstücksveräußerung und Zehnjahresfrist

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Veräußerungsgeschäft bei Bedingungseintritt nach Ablauf der Veräußerungsfrist?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft: Ablauf der 10-Jahres-Frist bei Bedingung im Kaufvertrag

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Steuerfreie Veräußerung des Grundstücks - 10-Jahres-Frist unabhängig von Bedingung

  • IWW (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Fristberechnung bei einer Grundstücksveräußerung, die unter Genehmigungsvorbehalt steht

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG bei Veräußerung unter einer aufschiebenden Bedingung

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Privates Veräußerungsgeschäft bei Verkauf unter aufschiebender Bedingung

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Private Veräußerungsgeschäfte
    Private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und bestimmten Rechten
    Veräußerungsfrist
    Die Veräußerungsfrist bei Grundstücken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 249, 149
  • NJW 2015, 2367
  • DNotZ 2015, 769
  • NZM 2015, 752
  • BB 2015, 917
  • DB 2015, 1202
  • DB 2015, 1495
  • BStBl II 2015, 487
  • BauR 2016, 313
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 02.10.2001 - IX R 45/99

    Spekulationsgeschäft bei vollmachtloser Vertretung

    Auszug aus BFH, 10.02.2015 - IX R 23/13
    Entsprechend dem Normzweck, innerhalb der Veräußerungsfrist realisierte Werterhöhungen eines bestimmten Wirtschaftsgutes im Privatvermögen der Einkommensteuer zu unterwerfen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27. August 1997 X R 26/95, BFHE 184, 385, BStBl II 1998, 135; vom 2. Mai 2000 IX R 73/98, BFHE 192, 435, BStBl II 2000, 614), kann von einer Verwirklichung des Grundstückswerts nur gesprochen werden, wenn die Vertragserklärungen beider Vertragspartner innerhalb der Veräußerungsfrist bindend abgegeben worden sind (BFH-Urteil vom 2. Oktober 2001 IX R 45/99, BFHE 196, 567, BStBl II 2002, 10; BFH-Beschluss vom 18. September 2006 IX B 154/05, BFH/NV 2007, 31; Tiedtke/Wälzholz, Die Steuerberatung --Stbg-- 2002, 209, 211).

    Dem entspricht der für das Steuerrecht im Vordergrund stehende Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit (Gesetzmäßigkeit) der Besteuerung: Nur ein verwirklichter Tatbestand darf nach bestimmten Zeitabschnitten zugrunde gelegt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 5. März 1981 IV R 150/76, BFHE 132, 563, BStBl II 1981, 435; BFH-Urteil in BFHE 196, 567, BStBl II 2002, 10).

    b) Dieses Ergebnis steht im Einklang mit den im Urteil des BFH in BFHE 196, 567, BStBl II 2002, 10 dargelegten Rechtsgrundsätzen.

  • FG Münster, 22.05.2013 - 10 K 15/12

    Kein Spekulationsgewinn bei Bedingungseintritt nach Fristablauf!

    Auszug aus BFH, 10.02.2015 - IX R 23/13
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 22. Mai 2013  10 K 15/12 E aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1336 veröffentlichten Urteil statt.

  • BFH, 08.04.2003 - IX R 1/01

    Spekulationsfrist; Grundstückskaufvertrag

    Auszug aus BFH, 10.02.2015 - IX R 23/13
    a) Für die Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich die Zeitpunkte maßgebend, in denen die obligatorischen Verträge abgeschlossen wurden (vgl. BFH-Urteile vom 15. Dezember 1993 X R 49/91, BFHE 173, 144, BStBl II 1994, 687; vom 8. April 2003 IX R 1/01, BFH/NV 2003, 1171; vom 8. April 2014 IX R 18/13, BFHE 245, 323, BStBl II 2014, 826).
  • BFH, 07.08.1970 - VI R 166/67

    Bindendes Angebot - Veräußerung

    Auszug aus BFH, 10.02.2015 - IX R 23/13
    Dies geschah indes in Fällen, in denen mit dem Angebot der Verkauf durch den Übergang von Besitz, Gefahr sowie Nutzungen und Lasten wirtschaftlich bereits vollzogen war (vgl. BFH-Urteile vom 23. September 1966 VI 147/65, BFHE 87, 140, BStBl III 1967, 73; vom 7. August 1970 VI R 166/67, BFHE 100, 93, BStBl II 1970, 806; vom 19. Oktober 1971 VIII R 84/71, BFHE 104, 513, BStBl II 1972, 452).
  • BFH, 15.12.1993 - X R 49/91

    Formunwirksamer Kaufvertrag, maßgebende Veräußerung für Berechnung der

    Auszug aus BFH, 10.02.2015 - IX R 23/13
    a) Für die Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich die Zeitpunkte maßgebend, in denen die obligatorischen Verträge abgeschlossen wurden (vgl. BFH-Urteile vom 15. Dezember 1993 X R 49/91, BFHE 173, 144, BStBl II 1994, 687; vom 8. April 2003 IX R 1/01, BFH/NV 2003, 1171; vom 8. April 2014 IX R 18/13, BFHE 245, 323, BStBl II 2014, 826).
  • BFH, 18.09.2006 - IX B 154/05

    Berechnung der Spekulationsfrist; Kapitalerhöhung gegen Einlage als entgeltlicher

    Auszug aus BFH, 10.02.2015 - IX R 23/13
    Entsprechend dem Normzweck, innerhalb der Veräußerungsfrist realisierte Werterhöhungen eines bestimmten Wirtschaftsgutes im Privatvermögen der Einkommensteuer zu unterwerfen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27. August 1997 X R 26/95, BFHE 184, 385, BStBl II 1998, 135; vom 2. Mai 2000 IX R 73/98, BFHE 192, 435, BStBl II 2000, 614), kann von einer Verwirklichung des Grundstückswerts nur gesprochen werden, wenn die Vertragserklärungen beider Vertragspartner innerhalb der Veräußerungsfrist bindend abgegeben worden sind (BFH-Urteil vom 2. Oktober 2001 IX R 45/99, BFHE 196, 567, BStBl II 2002, 10; BFH-Beschluss vom 18. September 2006 IX B 154/05, BFH/NV 2007, 31; Tiedtke/Wälzholz, Die Steuerberatung --Stbg-- 2002, 209, 211).
  • BFH, 08.04.2014 - IX R 18/13

    Privates Veräußerungsgeschäft - Zustandekommen des schuldrechtlichen

    Auszug aus BFH, 10.02.2015 - IX R 23/13
    a) Für die Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich die Zeitpunkte maßgebend, in denen die obligatorischen Verträge abgeschlossen wurden (vgl. BFH-Urteile vom 15. Dezember 1993 X R 49/91, BFHE 173, 144, BStBl II 1994, 687; vom 8. April 2003 IX R 1/01, BFH/NV 2003, 1171; vom 8. April 2014 IX R 18/13, BFHE 245, 323, BStBl II 2014, 826).
  • BGH, 21.09.1994 - VIII ZR 257/93

    Heilung des formnichtigen Verkaufs von GmbH-Geschäftsanteilen

    Auszug aus BFH, 10.02.2015 - IX R 23/13
    Aus dem Wesen der Bedingung und dem Wortlaut des § 158 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) folgt, dass das aufschiebend bedingte Rechtsgeschäft tatbestandlich mit seiner Vornahme vollendet und voll gültig ist --die Parteien daher fortan bindet-- und seine Wirksamkeit mit dem Bedingungsfall ipso iure eintritt, ohne dass die Willenseinigung der Parteien noch bis dahin Bestand haben müsste; nur die Rechtswirkungen des bedingten Rechtsgeschäfts befinden sich bis zum Bedingungseintritt in der Schwebe (einhellige Auffassung; vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. September 1994 VIII ZR 257/93, BGHZ 127, 129; Palandt/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Aufl., Einführung vor § 158 Rdnr. 8 und § 158 Rdnr. 2; Erman/ C. Armbrüster, BGB, 14. Aufl., § 158 Rz 3; Armgardt in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 158 BGB Rz 45; Leenen, Festschrift Canaris, Band I, 699, 703).
  • BFH, 19.10.1971 - VIII R 84/71

    Keine Veräußerung i. S. § 23 Abs. 1 EStG bei Verpachtung eines Grundstücks in

    Auszug aus BFH, 10.02.2015 - IX R 23/13
    Dies geschah indes in Fällen, in denen mit dem Angebot der Verkauf durch den Übergang von Besitz, Gefahr sowie Nutzungen und Lasten wirtschaftlich bereits vollzogen war (vgl. BFH-Urteile vom 23. September 1966 VI 147/65, BFHE 87, 140, BStBl III 1967, 73; vom 7. August 1970 VI R 166/67, BFHE 100, 93, BStBl II 1970, 806; vom 19. Oktober 1971 VIII R 84/71, BFHE 104, 513, BStBl II 1972, 452).
  • BFH, 05.03.1981 - IV R 150/76

    Zur rückwirkenden Genehmigung eines Gesellschaftsvertrags zwischen nahen

    Auszug aus BFH, 10.02.2015 - IX R 23/13
    Dem entspricht der für das Steuerrecht im Vordergrund stehende Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit (Gesetzmäßigkeit) der Besteuerung: Nur ein verwirklichter Tatbestand darf nach bestimmten Zeitabschnitten zugrunde gelegt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 5. März 1981 IV R 150/76, BFHE 132, 563, BStBl II 1981, 435; BFH-Urteil in BFHE 196, 567, BStBl II 2002, 10).
  • BFH, 23.09.1966 - VI 147/65

    Rechtmäßigkeit der Annahme des Vorliegens eines Spekulationsgeschäfts nach

  • BFH, 02.05.2000 - IX R 73/98

    Spekulationsgeschäfte bei Festgeldanlage in Fremdwährung

  • BFH, 08.02.2000 - II R 51/98

    Grunderwerbsteuer - vormundschaftsgerichtliche Genehmigung

  • BFH, 27.08.1997 - X R 26/95

    Spekulationsgeschäft bei Herstellungsmaßnahmen

  • FG München, 07.11.2019 - 10 K 2075/18

    Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften

    Die Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 10. Februar 2015 (IX R 23/13, BStBl II 2015, 487) zur Rechtswirkung von Bedingungen i.S.d. § 158 Abs. 1 BGB seien daher im Streitfall nicht einschlägig.

    Der Verweis des FA auf das Urteil des BFH vom 10. Februar 2015 (IX R 23/13, BStBl II 2015, 487) sei unbehelflich, da in dem Urteilsfall der Vertrag von der Voraussetzung einer erteilten Entwidmung abhängig gemacht worden sei und nicht - wie im vorliegenden Fall - von einer behördlichen Genehmigung.

    Der BFH habe mit Urteil vom 10. Februar 2015 (IX R 23/13, BStBl II 2015, 487) entschieden, dass auch bei einem Kaufvertrag mit einer aufschiebenden Bedingung i.S.d. § 185 Abs. 1 BGB für den Zeitpunkt der Veräußerung auf den Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts abzustellen sei, da sich die Parteien auch bei einem bedingten Kaufvertrag nicht mehr einseitig von der Vertragsbeziehung lösen könnten und der Vertrag damit für beide Seiten bindend sei.

    Im Streitfall sei zudem nach der Entscheidung des BFH vom 10. Februar 2015 (IX R 23/13, BStBl II 2015, 487) eine einseitige Loslösung der Vertragsparteien vom Vertrag nicht mehr möglich gewesen.

    Für die Fristberechnung ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH auf den Zeitpunkt des Abschlusses der schuldrechtlichen Verträge abzustellen (BFH-Urteile vom 4. Juni 2003 X R 49/01, BStBl II 2003, 751; vom 13. Dezember 2005 IX R 14/03, BStBl II 2006, 513; vom 1. Oktober 2014 IX R 55/13, BStBl II 2015, 265; vom 10. Februar 2015 IX R 23/13, BStBl II 2015, 487).

    Da nach Ansicht des BFH ein nach § 158 Abs. 1 BGB aufschiebend bedingtes Rechtsgeschäft dessen ungeachtet für die Parteien bindend ist, ist der außerhalb der Veräußerungsfrist liegende Zeitpunkt des Eintritts einer aufschiebenden Bedingung für die Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG unerheblich (BFH-Urteil 10. Februar 2015 IX R 23/13, BStBl II 2015, 487).

    Der BFH stellt in diesem Zusammenhang entscheidend auf den Normzweck der § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ab, wonach innerhalb der Veräußerungsfrist realisierte Werterhöhungen eines bestimmten Wirtschaftsguts im Privatvermögen der Einkommensteuer unterliegen, womit von einer Verwirklichung des Grundstückswerts nur gesprochen werden kann, wenn die Vertragserklärungen beider Vertragspartner innerhalb der Veräußerungsfrist bindend abgegeben worden sind (BFH-Urteil vom 2. Oktober 2001 IX R 45/99, BStBl II 2002, 10; BFH-Beschluss vom 18. September 2006, IX B 154/05, BFH/NV 2007, 31; BFH-Urteil vom 10. Februar 2015 IX R 23/13, BStBl II 2015, 487).

    Die Parteien eines bedingten Rechtsgeschäfts können die Vertragsbeziehungen nicht mehr einseitig lösen, vielmehr sind sie im Hinblick auf den aufschiebend bedingten Rechtserwerb (Anwartschaftsrecht) zur gegenseitigen Treuepflicht und zur Beachtung der Schutzvorschriften des BGB verpflichtet (BFH-Urteile vom 8. Februar 2000 II R 51/98, BStBl II 2000, 318; vom 10. Februar 2015 IX R 23/13, BStBl II 2015, 487 unter Hinweis unter anderem auf BGH-Urteil vom 21. September 1994 VIII ZR 257/93, BGHZ 127, 129).

    Erforderlich für eine Veräußerung i.S.d. § 23 EStG ist in jedem Fall, dass der Vertragsschluss innerhalb der Veräußerungsfrist für beide Vertragsparteien bindend ist (BFH-Urteil vom 2. Oktober 2001 IX R 45/99, BStBl II 2002, 10; hierzu auch BFH-Urteil vom 10. Februar 2015 IX R 23/13, BStBl II 2015, 487).

    (4) Soweit die Kläger auf Argumente aus dem BFH-Urteil vom 2. Oktober 2001 (IX R 45/99, BStBl II 2002, 10) verweisen, gelten diese nach den Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 10. Februar 2015 (IX R 23/13, BStBl II 2015, 487, dort Rz. 25) für den Fall eines wegen vollmachtloser Vertretung auf der Erwerberseite schwebend unwirksamen - genehmigungsbedürftigen - Rechtsgeschäfts.

  • BFH, 06.12.2016 - IX R 18/16

    Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23

    c) Dass die Klägerin berechtigt gewesen wäre, vom Kaufvertrag zurückzutreten, sofern die Erwerberin eine der Kaufpreisraten trotz Nachfristsetzung nicht überwiesen hätte, ist für die Besteuerung des privaten Veräußerungsgeschäfts unerheblich, weil eine Veräußerung i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG bereits gegeben ist, wenn die rechtsgeschäftlichen Erklärungen beider Vertragspartner innerhalb der Veräußerungsfrist bindend abgegeben worden sind (siehe BFH-Urteil vom 10. Februar 2015 IX R 23/13, BFHE 249, 149, BStBl II 2015, 487, m.w.N.).
  • BFH, 25.03.2021 - IX R 10/20

    Privates Veräußerungsgeschäft - Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei Erteilung

    Eine "Anschaffung" bzw. "Veräußerung" i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG liegt vor, wenn die übereinstimmenden rechtsgeschäftlichen Verpflichtungserklärungen beider Vertragspartner innerhalb der Zehn-Jahres-Frist bindend abgegeben worden sind (Anschluss an BFH-Urteil vom 10.02.2015 - IX R 23/13, BFHE 249, 149, BStBl II 2015, 487).

    Für die Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich die Zeitpunkte maßgebend, in denen die obligatorischen Verträge abgeschlossen wurden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 10.12.2015 - IX R 23/13, BFHE 249, 149, BStBl II 2015, 487, m.w.N.).

    Damit sind, dem Normzweck des § 23 EStG entsprechend, die Voraussetzungen für die Realisierung der Wertsteigerung verbindlich eingetreten (vgl. BFH-Urteile vom 02.02.1982 - VIII R 59/81, BFHE 135, 300, BStBl II 1982, 390 zu § 7b EStG 1977; vom 02.10.2001 - IX R 45/99, BFHE 196, 567, BStBl II 2002, 10, unter II.1.b bb, Rz 12, und in BFHE 249, 149, BStBl II 2015, 487 Rz 21 und 24; Tiedtke/Wälzholz, Steuerberatung --Stbg-- 2002, 209, 211; Mirbach/Riedel, Finanz-Rundschau --FR-- 2015, 272, 273).

    Eine bloß einseitige Bindung durch ein einseitiges Angebot (vgl. BFH-Urteil vom 07.08.1970 - VI R 166/67, BFHE 100, 93, BStBl II 1970, 806), einen Kauf auf Probe (§ 454 BGB) oder die Möglichkeit einer Partei, sich durch Versagung der Genehmigung nach Abschluss des Vertrags durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht (§ 177 Abs. 1 BGB) jederzeit wieder vom Vertrag lösen zu können (vgl. BFH-Urteile in BFHE 196, 567, BStBl II 2002, 10, und in BFHE 249, 149, BStBl II 2015, 487, Rz 25; vgl. Götz, FR 2001, 288, 289), reicht insoweit nicht aus.

  • BFH, 26.10.2021 - IX R 12/20

    Fristbeginn bei einem privaten Veräußerungsgeschäft im Fall der Selbstbenennung

    a) Für die Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich die Zeitpunkte maßgebend, in denen die obligatorischen Verträge abgeschlossen wurden (vgl. BFH-Urteile vom 08.04.2014 - IX R 18/13, BFHE 245, 323, BStBl II 2014, 826, Rz 29, und vom 10.02.2015 - IX R 23/13, BFHE 249, 149, BStBl II 2015, 487, Rz 20; Brandis/Heuermann/Ratschow, § 23 EStG Rz 162).

    Dem entspricht der für das Steuerrecht im Vordergrund stehende Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit (Gesetzmäßigkeit) der Besteuerung: Nur ein verwirklichter Tatbestand darf nach bestimmten Zeitabschnitten zugrunde gelegt werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 249, 149, BStBl II 2015, 487, Rz 21, m.w.N.; zuletzt BFH-Urteil vom 25.03.2021 - IX R 10/20, BFHE 273, 1, BStBl II 2021, 758, Rz 15).

    Die Parteien eines bedingten Rechtsgeschäfts können die Vertragsbeziehungen nicht mehr einseitig lösen, vielmehr sind sie im Hinblick auf den aufschiebend bedingten Rechtserwerb (Anwartschaftsrecht) zur gegenseitigen Treupflicht und zur Beachtung der Schutzvorschriften der §§ 160 f. BGB verpflichtet (vgl. BFH-Urteil in BFHE 249, 149, BStBl II 2015, 487, Rz 22, m.w.N.).

    Dies verdeutlicht, dass die Beteiligten das Rechtsgeschäft erst weit nach dem Grundstückskaufvertrag vom 21.09.2000, aber in zeitlicher Nähe zum Vertrag vom 20.08.2001 vollzogen haben (vgl. BFH-Urteil in BFHE 249, 149, BStBl II 2015, 487, Rz 24; Schießl, jM 2015, 298, 300).

  • BFH, 10.03.2016 - IV R 41/13

    Rückwirkende Bildung einer Rücklage nach § 6c EStG bei Erhöhung der Gegenleistung

    (1) Aus dem Wesen der Bedingung und dem Wortlaut des § 158 Abs. 1 BGB folgt zivilrechtlich, dass das aufschiebend bedingte Rechtsgeschäft tatbestandlich mit seiner Vornahme --hier: am 18. Dezember 2007-- vollendet und voll gültig ist --die Parteien daher fortan bindet-- und seine Wirksamkeit mit dem Bedingungsfall ipso iure eintritt; nur die Rechtswirkungen des bedingten Rechtsgeschäfts befinden sich bis zum Bedingungseintritt in der Schwebe (einhellige Auffassung; vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. September 1994 VIII ZR 257/93, BGHZ 127, 129; BFH-Urteile vom 8. Februar 2000 II R 51/98, BFHE 191, 411, BStBl II 2000, 318; vom 10. Februar 2015 IX R 23/13, BFHE 249, 149, BStBl II 2015, 487).
  • FG Berlin-Brandenburg, 04.06.2020 - 10 K 10154/15

    Steuerbarkeit einer Grundstücksveräußerung gemäß § 23 EStG - Zeitpunkt der

    Speziell zu bedingten Rechtsgeschäften hat sich der BFH in seinem Urteil vom 10.02.2015 IX R 23/13, DStR 2015, 742, geäußert und bei Juris Rn. 22 ausgeführt:.

    Im Sinne der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 10.02.2015 IX R 23/13, DStR 2015, 742, Juris Rn. 21 f.) war die Vertragserklärung auch der Klägerin daher bereits mit dem Vertrag vom 21.09.2000 bindend abgegeben.

    Es erscheint klärungswürdig und klärungsbedürftig, ob auch Potestativbedingungen Bedingungen im Sinne der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 10.02.2015 IX R 23/13, DStR 2015, 742, Juris Rn. 22) sind und in diesem Zusammenhang, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Benennungsrechte zu vertraglichen Bindungen und damit Anschaffungsgeschäften i. S. v. § 23 EStG führen.

  • FG München, 30.01.2018 - 5 K 1588/15

    Privates Veräußerungsgeschäft

    Die Parteien eines bedingten Rechtsgeschäfts können die Vertragsbeziehungen nicht mehr einseitig lösen, vielmehr sind sie im Hinblick auf den aufschiebend bedingten Rechtserwerb (Anwartschaftsrecht) zur gegenseitigen Treupflicht und zur Beachtung der Schutzvorschriften der §§ 160 f. BGB verpflichtet (vgl. BFH-Urteil vom 10. Februar 2015 IX R 23/13, BStBl II 2015, 487).

    Eine Bindung der verbleibenden Gesellschafter war demnach im Jahr 1995 nicht gegeben (vgl. insoweit auch die Anmerkung von Dötsch zu BFH in BStBl II 2015, 487, jurisPR-SteuerR 20/2015 Anm. 5; BFH-Urteil vom 18. März 2005 II R 19/02, BFH/NV 2005, 1368).

  • FG Schleswig-Holstein, 12.09.2019 - 4 K 113/17

    (Besteuerung nach § 6 AStG i.V.m. § 17 EStG bei Wegzug in die Schweiz - Vorherige

    Im Lichte der Rechtsprechung, wonach eine Genehmigung im Falle dinglicher, genehmigungspflichtiger Rechtsgeschäfte steuerrechtlich grundsätzlich keine Rückwirkung entfaltet, ist jedoch fraglich, ob die zivilrechtliche Rückwirkung im Streitfall steuerrechtlich zu berücksichtigen ist (zur steuerrechtlichen Wirkung ex nunc; vgl. m.w.N. BFH-Beschluss vom 29. Mai 2009, IX B 23/09, juris; s.a. BFH-Urteil vom 25. November 1986, IX R 51/82, BFH/NV 1987, 159; a.A. FG Nürnberg, Urteil vom 13. Dezember 2016 1 K 1214/14, EFG 2017, 1606; differenzierend zu nicht genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäften s.a. BFH-Urteil vom 10. Februar 2015, IX R 23/13, BStBl. II 2015, 487, BFHE 249, 149).
  • FG München, 11.07.2017 - 12 K 796/14

    Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung einer

    a) Für die Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich die Zeitpunkte maßgebend, in denen die obligatorischen Verträge abgeschlossen wurden (vgl. BFH-Urteile vom 15. Dezember 1993 X R 49/91, BFHE 173, 144, BStBl II 1994, 687; vom 8. April 2003 IX R 1/01, BFH/NV 2003, 1171; vom 8. April 2014 IX R 18/13, BFHE 245, 323, BStBl II 2014, 826; vom 10. Februar 2015 IX R 23/13, BFHE 249, 149, BStBl II 2015, 487).
  • OLG Köln, 12.07.2021 - 7 U 139/20

    Notarhaftung; Spekulationssteuer

    In diesen Fällen kommt es deshalb auf den Zeitpunkt der Einigung an (vgl. BFH IX R 23/13 v. 10.2.15, BStBl II 15, 487; so Blümich/Ratschow, 156. EL März 2021, EStG § 23 Rn. 168, 169).
  • FG Münster, 24.01.2019 - 1 K 2201/16
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