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   BFH, 10.03.1988 - IV R 226/85   

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https://dejure.org/1988,312
BFH, 10.03.1988 - IV R 226/85 (https://dejure.org/1988,312)
BFH, Entscheidung vom 10.03.1988 - IV R 226/85 (https://dejure.org/1988,312)
BFH, Entscheidung vom 10. März 1988 - IV R 226/85 (https://dejure.org/1988,312)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 76; EStG §§ 17, 35, 37; BGB §§ 158, 160, 161, 163; GmbHG § 15 Abs. 3

  • Wolters Kluwer

    GmbH - GmbH-Anteile - Übergang des wirtschaftlichen Eigentums - Veräußerung von Anteilen - Wesentliche Beteiligung - Erbschaftsteuer - Steuerermäßigung - Einkommensteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    1. Zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an GmbH-Anteilen - 2. Steuerermäßigung gem. § 35 EStG bei der Veräußerung von GmbH-Anteilen, die Veranlagungszeitraum der Veräußerung oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen der Erbschaftsteuer unterlegen haben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 153, 318
  • BB 1988, 1660
  • BB 1988, 2014
  • DB 1988, 1832
  • BStBl II 1988, 832
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 07.07.1976 - I R 218/74

    Medizinischer Fußpfleger erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb

    Auszug aus BFH, 10.03.1988 - IV R 226/85
    Bei der Prüfung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist von dem materiell-rechtlichen Standpunkt des FG auszugehen (BFH-Urteil vom 7. Juli 1976 I R 218/74, BFHE 119, 274, BStBl II 1976, 621).
  • BFH, 05.07.1978 - II R 64/73

    Bewertung des Vermögensanfalles - Ertragsteuerbelastung - Erbfolge - Stille

    Auszug aus BFH, 10.03.1988 - IV R 226/85
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind latente Einkommensteuerlasten bei der Ermittlung des der Erbschaftsteuer unterliegenden Reinvermögens nicht abzugsfähig, weil das Stichtagsprinzip den Abzug künftiger Verbindlichkeiten ausschließt und die in der Person des Erben oder sonstigen Erwerbers künftig entstehende Erbschaftsteuerschuld dem Grunde und der Höhe nach von den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers, insbesondere dessen übrigen Einkünften, abhängt (BFH-Urteil vom 5. Juli 1978 II R 64/73, BFHE 126, 55, BStBl II 1979, 23, mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 30.05.1984 - I R 146/81

    Immobilien-Leasing - Full-pay-out-Leasing - Vollarmortisationsvertrag -

    Auszug aus BFH, 10.03.1988 - IV R 226/85
    Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn aufgrund eines bürgerlich-rechtlichen Rechtsgeschäfts der Käufer eines Anteils bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann und auch die mit den Anteilen verbundenen wesentlichen Rechte sowie das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen sind (vgl. BFH-Urteil vom 30. Mai 1984 I R 146/81, BFHE 141, 509, 513, BStBl II 1984, 825; Döllerer, Betriebs-Berater - BB - 1971, 535).
  • BFH, 30.06.1983 - IV R 113/81

    Veräußerungsgewinn - Wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft -

    Auszug aus BFH, 10.03.1988 - IV R 226/85
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), an der der Senat festhält, entsteht der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft bei wesentlicher Beteiligung in dem Zeitpunkt, in dem das rechtliche oder zumindest das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen vom Veräußerer auf den Erwerber übergeht (vgl. z.B. Urteile vom 30. Juni 1983 IV R 113/81, BFHE 138, 569, BStBl II 1983, 640, und vom 2. Oktober 1984 VIII R 20/84, BFHE 143, 304, BStBl II 1985, 428).
  • BFH, 02.10.1984 - VIII R 20/84

    Ermittlung und Zeitpunkt der Erfassung eines Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4

    Auszug aus BFH, 10.03.1988 - IV R 226/85
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), an der der Senat festhält, entsteht der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft bei wesentlicher Beteiligung in dem Zeitpunkt, in dem das rechtliche oder zumindest das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen vom Veräußerer auf den Erwerber übergeht (vgl. z.B. Urteile vom 30. Juni 1983 IV R 113/81, BFHE 138, 569, BStBl II 1983, 640, und vom 2. Oktober 1984 VIII R 20/84, BFHE 143, 304, BStBl II 1985, 428).
  • Drs-Bund, 01.12.1972 - BT-Drs 7/2
    Auszug aus BFH, 10.03.1988 - IV R 226/85
    Nach ihrem Sinn und Zweck soll die Vorschrift der "Doppelbelastung" bestimmter Vermögenswerte mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer Rechnung tragen (vgl. amtliche Begründung in BTDrucks 7/2.180, 21).
  • FG Hessen, 28.01.2020 - 4 K 890/17

    Berücksichtigung von Aktiendividenden bei der Ermittlung des Einkommens;

    Bei Beteiligungen ist dies der Fall, wenn er über die mit den Anteilen verbundenen wesentliche Rechte verfügt sowie das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung trägt (vgl. BFH-Urteil vom 10.3.1988 IV R 226/85, BStBl. II 1988, 832, m.w.N.).
  • BFH, 11.07.2006 - VIII R 32/04

    Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei sog. Doppeloption

    (3) das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen sind (vgl. BFH-Urteil vom 10. März 1988 IV R 226/85, BFHE 153, 318, BStBl II 1988, 832, m.w.N.).

    Damit aber steht zugleich fest, dass --ebenso wie im Falle eines Terminverkaufs-- sowohl das Risiko der Wertminderungen der streitbefangenen Anteilsrechte als auch die Chance ihrer Wertsteigerung bereits mit Abschluss des ÜV auf die Käuferin übergegangen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 153, 318, BStBl II 1988, 832 zu I.2.b der Gründe; Rohde, Die Information über Steuer und Wirtschaft 2001, 549, 552).

  • BFH, 09.07.2014 - II R 49/12

    Mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes i. S. des § 1 Abs. 2a GrEStG

    das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen sind (vgl. BFH-Urteile vom 10. März 1988 IV R 226/85, BFHE 153, 318, BStBl II 1988, 832, m.w.N., und vom 11. Juli 2006 VIII R 32/04, BFHE 214, 326, BStBl II 2007, 296).
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