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   BFH, 10.03.1999 - XI R 26/98   

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https://dejure.org/1999,7246
BFH, 10.03.1999 - XI R 26/98 (https://dejure.org/1999,7246)
BFH, Entscheidung vom 10.03.1999 - XI R 26/98 (https://dejure.org/1999,7246)
BFH, Entscheidung vom 10. März 1999 - XI R 26/98 (https://dejure.org/1999,7246)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Gemeinschaftspraxis - Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Praxisbedingte Verbindlichkeit - Verrechnung des Veräußerungserlöses - Verrechnung nicht getilgter Verbindlichkeiten

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 4; ; EStG § 24 Nr. 2; ; FGO § 126 Abs. 2; ; HGB § 149

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4, § 24 Nr. 2; HGB § 149
    Schuldzinsenabzug bei Soziusaufnahme in Einzelpraxis

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 4, EStG § 12 Nr 1, EStG § 18 Abs 3, EStG § 24 Nr 2
    Anteil; Betriebsausgabe; Einbringung; Nachträgliche Betriebsausgabe; Privat; Schuldzinsen; Veräußerung; Verwendung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 13.02.1996 - VIII R 18/92

    Zum Abzug von Zinsen für Verbindlichkeiten, die die Gesellschaft bei Aufgabe des

    Auszug aus BFH, 10.03.1999 - XI R 26/98
    Diese Zinszahlungen sind nicht mehr betrieblich veranlaßt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23. Januar 1991 X R 37/86, BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398 unter 2.a der Gründe; vom 13. Februar 1996 VIII R 18/92, BFHE 180, 79, BStBl II 1996, 291; vom 12. November 1997 XI R 98/96, BFHE 184, 502, BStBl II 1998, 144).

    Hiervon ist auch auszugehen, wenn eine Gesellschaft es im Rahmen der Liquidation unterläßt, die aktiven Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens zur Begleichung der Gesellschaftsschulden einzusetzen bzw. dies von den Gesellschaftern verhindert wird; die verbleibenden Schulden sind in Höhe des unterlassenen Ausgleichs nicht mehr durch die Tätigkeit der Gesellschaft veranlaßt (BFH-Urteil in BFHE 180, 79, BStBl II 1996, 291, m.w.N.).

  • BFH, 04.03.1998 - XI R 64/95

    Anerkennung von Zweikontenmodellen

    Auszug aus BFH, 10.03.1999 - XI R 26/98
    Die Kreditmittel seien ausschließlich zur Begleichung von betrieblichen Schulden verwendet worden (Hinweis auf BFH-Urteil vom 4. März 1998 XI R 64/95, BFHE 186, 46, BStBl II 1998, 511).

    Der Steuerpflichtige sei frei, wie er Eigenkapital und Fremdkapital verwende; seine tatsächlich durchgeführte Entscheidung sei der Besteuerung zugrunde zu legen (so auch BFH-Urteil in BFHE 186, 46, BStBl II 1998, 511).

  • BFH, 27.11.1984 - VIII R 2/81

    Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben bei Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 10.03.1999 - XI R 26/98
    Auch bei Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer Mitunternehmerschaft sind Schuldzinsen für betrieblich begründete zurückbehaltene Verbindlichkeiten nur insoweit nachträgliche Betriebsausgaben, als der Veräußerungserlös und der Verwertungserlös aus zurückbehaltenen Aktivwerten nicht zur Schuldentilgung ausreicht (BFH-Urteil vom 27. November 1984 VIII R 2/81, BFHE 143, 120, BStBl II 1985, 323).

    Im Fall des BFH-Urteils in BFHE 143, 120, BStBl II 1985, 323 hatte der Steuerpflichtige --im Unterschied zum Streitfall-- seinen Anteil vollständig veräußert und war ganz aus dem Betrieb ausgeschieden.

  • BFH, 23.01.1991 - X R 37/86

    Bei Veräußerung eines kreditfinanzierten Grundstücks gegen Leibrente können die

    Auszug aus BFH, 10.03.1999 - XI R 26/98
    Diese Zinszahlungen sind nicht mehr betrieblich veranlaßt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23. Januar 1991 X R 37/86, BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398 unter 2.a der Gründe; vom 13. Februar 1996 VIII R 18/92, BFHE 180, 79, BStBl II 1996, 291; vom 12. November 1997 XI R 98/96, BFHE 184, 502, BStBl II 1998, 144).
  • BFH, 12.11.1997 - XI R 98/96

    Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 10.03.1999 - XI R 26/98
    Diese Zinszahlungen sind nicht mehr betrieblich veranlaßt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23. Januar 1991 X R 37/86, BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398 unter 2.a der Gründe; vom 13. Februar 1996 VIII R 18/92, BFHE 180, 79, BStBl II 1996, 291; vom 12. November 1997 XI R 98/96, BFHE 184, 502, BStBl II 1998, 144).
  • BFH, 19.03.1998 - IV R 110/94

    Anerkennung von Zweikontenmodellen

    Auszug aus BFH, 10.03.1999 - XI R 26/98
    Die nicht wahrgenommene Tilgungsmöglichkeit stelle auch keinen Mißbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten dar (BFH-Urteil vom 19. März 1998 IV R 110/94, BFHE 186, 57, BStBl II 1998, 513).
  • BFH, 08.12.1994 - IV R 82/92

    Mitunternehmeranteil

    Auszug aus BFH, 10.03.1999 - XI R 26/98
    Die Aufnahme eines Sozius' in eine Einzelpraxis bedeutet die Gründung einer Personengesellschaft, bei der der bisherige Praxisinhaber seinen Betrieb als Einlage in die Gesellschaft einbringt und zugleich einen Teil des Betriebs veräußert; die Einbringung auf Rechnung eines Dritten ist ein Veräußerungsvorgang (BFH-Urteil vom 8. Dezember 1994 IV R 82/92, BFHE 176, 392, BStBl II 1995, 599).
  • BFH, 08.12.1997 - GrS 1/95

    Anerkennung des Zwei- oder Dreikontenmodells

    Auszug aus BFH, 10.03.1999 - XI R 26/98
    Der Große Senat des BFH hat mit Beschluß vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95 (BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193) diese Ausführungen dahingehend ergänzt, daß es dem Unternehmer freistehe, zunächst dem Betrieb Barmittel ohne Begrenzung auf einen Zahlungsmittelüberschuß zu entnehmen und im Anschluß hieran betriebliche Aufwendungen durch Darlehen zu finanzieren.
  • BFH, 11.12.1980 - I R 119/78

    Nach Betriebsaufgabe geleistete Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 10.03.1999 - XI R 26/98
    Das gilt auch dann, wenn Verbindlichkeiten aus Erlösen des Aktivvermögens nicht getilgt worden sind (so BFH-Urteil vom 11. Dezember 1980 I R 119/78, BFHE 133, 22, BStBl II 1981, 460).
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus BFH, 10.03.1999 - XI R 26/98
    a) Nach dem Beschluß des Großen Senats vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88 (BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817) ist die nach § 4 Abs. 4 EStG für den Betriebsausgabenabzug erforderliche betriebliche Veranlassung für Schuldzinsen gegeben, wenn die Zinsen für eine Verbindlichkeit geleistet werden, die durch den Betrieb veranlaßt ist und deshalb zum Betriebsvermögen gehört.
  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

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