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   BFH, 10.03.2010 - VI R 36/08   

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https://dejure.org/2010,6590
BFH, 10.03.2010 - VI R 36/08 (https://dejure.org/2010,6590)
BFH, Entscheidung vom 10.03.2010 - VI R 36/08 (https://dejure.org/2010,6590)
BFH, Entscheidung vom 10. März 2010 - VI R 36/08 (https://dejure.org/2010,6590)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Bewertung unentgeltlich eingeräumter Genussrechte

  • openjur.de

    Bewertung unentgeltlich eingeräumter Genussrechte

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 8 Abs 2 S 9, EStG § 19a Abs 2 S 2
    Bewertung unentgeltlich eingeräumter Genussrechte

  • Bundesfinanzhof

    Bewertung unentgeltlich eingeräumter Genussrechte

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 S 9 EStG 2002, § 19a Abs 2 S 2 EStG 2002
    Bewertung unentgeltlich eingeräumter Genussrechte

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 S 9 EStG 2002, § 19a Abs 2 S 2 EStG 2002
    Bewertung unentgeltlich eingeräumter Genussrechte

  • rewis.io

    Bewertung unentgeltlich eingeräumter Genussrechte

  • rewis.io

    Bewertung unentgeltlich eingeräumter Genussrechte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einräumung eines monatlich unentgeltlich, unverbrieften Genussrechtes im Werte von 44,00 EUR an jeden Arbeitnehmer eines Buchverlages als Sachbezug

  • rechtsportal.de

    Einräumung eines monatlich unentgeltlich, unverbrieften Genussrechtes im Werte von 44,00 EUR an jeden Arbeitnehmer eines Buchverlages als Sachbezug

  • datenbank.nwb.de

    Bewertung von unentgeltlich eingeräumten Genussrechten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2010, 1224
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 04.04.2001 - VI R 96/00

    Verbilligte Wertpapierüberlassung an Arbeitnehmer

    Auszug aus BFH, 10.03.2010 - VI R 36/08
    Der erkennende Senat hatte schon mit Urteil vom 4. April 2001 VI R 96/00 (BFHE 195, 540, BStBl II 2001, 813) zu § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG in der im Jahr 1990 geltenden Fassung entschieden, dass der Anwendungsbereich dieser Norm zu beschränken sei.

    Die Grundsätze der Senatsentscheidung in BFHE 195, 540, BStBl II 2001, 813 gelten auch für die Anwendung des § 19a Abs. 2 Satz 2 EStG in der im Streitjahr 2005 geltenden Fassung, der insoweit nicht nur nach dem Wortlaut weitestgehend der damaligen Fassung entspricht, sondern sich insbesondere auch in seinem Regelungszweck, nämlich dem Arbeitgeber zu ermöglichen, schon zum Zeitpunkt des Überlassungsangebots dem Arbeitnehmer die steuerlichen Auswirkungen der Beteiligungsüberlassung mitteilen zu können (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- in BFHE 195, 540, BStBl II 2001, 813), nicht von der zuvor geltenden Fassung unterscheidet.

  • BFH, 18.05.1988 - II R 1/85

    Zum Abzug von Schulden im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer inländischen

    Auszug aus BFH, 10.03.2010 - VI R 36/08
    Zutreffend verweist insoweit die Klägerin auf die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 18. Mai 1988 II R 1/85, BFHE 154, 134, BStBl II 1988, 822), wonach eine vergünstigende Norm nicht dazu führen dürfe, dass der Steuerpflichtige ungünstiger behandelt werde, als wenn es diese Vergünstigung nicht gäbe.
  • FG München, 21.08.2008 - 15 K 1238/06

    Anwendbarkeit der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG auf

    Auszug aus BFH, 10.03.2010 - VI R 36/08
    Auf die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hob das Finanzgericht (FG) den Nachforderungsbescheid aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1869 veröffentlichten Gründen ersatzlos auf.
  • BFH, 01.09.2016 - VI R 16/15

    Bewertung des geldwerten Vorteils aus dem Erwerb von Aktien im Rahmen eines

    Die Voraussetzungen, unter denen der Anwendungsbereich der speziellen Bewertungsvorschriften in § 19a Abs. 2 Satz 2 (bis Satz 4) EStG wegen ihrer Abweichung von der allgemeinen Bewertungsregelung in § 8 Abs. 2 EStG zu beschränken ist (dazu Senatsurteil vom 10. März 2010 VI R 36/08, BFH/NV 2010, 1432, m.w.N.), liegen im Streitfall nicht vor.
  • BFH, 15.01.2015 - VI R 16/12

    Anwendung der §§ 8 Abs. 2 Satz 9, 19a EStG auf den Aktienerwerb im Rahmen von

    Wie der Senat bereits entschieden hat, schränkt die Vergünstigungsvorschrift des § 19a Abs. 1 EStG den Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nicht ein (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011 VI R 35/10, BFH/NV 2011, 1683; vgl. auch Senatsurteil vom 10. März 2010 VI R 36/08, BFH/NV 2010, 1432; BTDrucks 13/1686, S. 8).
  • BFH, 06.07.2011 - VI R 35/10

    Freigrenze für arbeitgeberseitig überlassene Gratisaktien - Keine Nachteile durch

    Diese Auffassung hatte der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 10. März 2010 VI R 36/08 (BFH/NV 2010, 1432) in einem vergleichbaren Fall in Bezug auf die Bewertung unentgeltlich eingeräumter Genussrechte herangezogen und ergänzend darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 18. Mai 1988 II R 1/85, BFHE 154, 134, BStBl II 1988, 822) eine vergünstigende Norm nicht dazu führen dürfe, dass der Steuerpflichtige ungünstiger behandelt werde, als wenn es diese Vergünstigung nicht gäbe.
  • FG Düsseldorf, 16.04.2010 - 3 K 4569/07

    Überlassung von Gratisaktien; Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG;

    Die Revision war im Hinblick auf das Revisionsverfahren VI R 36/08 und der Frage der Anwendbarkeit der Freigrenze im Falle der Überlassung von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 19a Abs. 8 EStG zuzulassen.
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