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   BFH, 10.03.2016 - VI R 58/14   

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https://dejure.org/2016,11888
BFH, 10.03.2016 - VI R 58/14 (https://dejure.org/2016,11888)
BFH, Entscheidung vom 10.03.2016 - VI R 58/14 (https://dejure.org/2016,11888)
BFH, Entscheidung vom 10. März 2016 - VI R 58/14 (https://dejure.org/2016,11888)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • lexetius.com

    Eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR kein Arbeitslohn - Bestimmung der Klägerin nach Rechtsformwechsel einer GbR in einer Partnerschaftsgesellschaft

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    BRAO § 12 Abs 2, BRAO § ... 14 Abs 2 Nr 9, BRAO § 51, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 19 Abs 2, EStG § 38 Abs 1 S 1, EStG § 38 Abs 1 S 3, EStG § 38 Abs 3 S 1, EStG § 42d Abs 1 Nr 1, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 19 Abs 2, EStG § 38 Abs 1 S 1, EStG § 38 Abs 1 S 3, EStG § 38 Abs 3 S 1, EStG § 42d Abs 1 Nr 1, EStG VZ 2008, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010, EStG VZ 2011, FGO § 65 Abs 1, HGB § 128 S 1
    Eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR kein Arbeitslohn - Bestimmung der Klägerin nach Rechtsformwechsel einer GbR in einer Partnerschaftsgesellschaft

  • Bundesfinanzhof

    Eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR kein Arbeitslohn - Bestimmung der Klägerin nach Rechtsformwechsel einer GbR in einer Partnerschaftsgesellschaft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 12 Abs 2 BRAO, § 14 Abs 2 Nr 9 BRAO, § 51 BRAO, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 19 Abs 2 EStG 2002
    Eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR kein Arbeitslohn - Bestimmung der Klägerin nach Rechtsformwechsel einer GbR in einer Partnerschaftsgesellschaft

  • IWW

    § 42d des Einkommensteuerge... setzes (EStG), § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 38 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 EStG, § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 19 Abs. 1 Satz 2 EStG, § 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), § 12 Abs. 2 BRAO, § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO, §§ 59j, 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 128 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, § 51 BRAO, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Ertragsteuerliche Behandlung der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung eines angestellten Rechtsanwalts

  • BRAK-Mitteilungen

    Steuern: Eigene Berufshaftpflichtversicherung einer anwalts-GbR kein Arbeitslohn

    Direkte Verlinkung nicht möglich.
    Eingabe in der Suchmaske auf der nächsten Seite: BRAK-Mitt. 2016, 208

  • Betriebs-Berater

    Die eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR ist kein Arbeitslohn

  • Anwaltsblatt

    § 19 EStG, § 42d EStG, § 51 BRAO
    Berufshaftpflicht Anwalts-GbR: Kein steuerpflichtiger Arbeitslohn

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR kein Arbeitslohn - Bestimmung der Klägerin nach Rechtsformwechsel einer GbR in einer Partnerschaftsgesellschaft

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Eigene Berufshaftpflichtversicherung einer RA-GbR kein Arbeitslohn

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR kein Arbeitslohn

  • rechtsportal.de

    Ertragsteuerliche Behandlung der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung eines angestellten Rechtsanwalts

  • datenbank.nwb.de

    Eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR kein Arbeitslohn

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR kein Arbeitslohn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR kein Arbeitslohn

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wer hat geklagt?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR - und der Arbeitslohn

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR kein Arbeitslohn

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR kein Arbeitslohn

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 19 EStG, § 42d EStG, § 51 BRAO
    Berufshaftpflicht Anwalts-GbR: Kein steuerpflichtiger Arbeitslohn

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Arbeitslohn durch Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR kein Arbeitslohn

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Berufshaftpflichtversicherung eines angestellten Rechtsanwalts als Arbeitslohn?

Besprechungen u.ä.

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 19 EStG, § 42d EStG, § 51 BRAO
    Berufshaftpflicht Anwalts-GbR: Kein steuerpflichtiger Arbeitslohn

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 8, EStG § 42d, BRAO § 51
    Arbeitslohn, Geldwerter Vorteil, Versicherungsbeitrag, Berufshaftpflichtversicherung, Rechtsanwalt, Eigenbetriebliches Interesse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 253, 243
  • NJW 2016, 2142
  • ZIP 2016, 1241
  • ZIP 2016, 46
  • MDR 2016, 13
  • NZA 2016, 931
  • VersR 2016, 948
  • BB 2016, 1508
  • DB 2016, 12
  • DB 2016, 1293
  • DB 2016, 1406
  • AnwBl 2016, 852
  • AnwBl Online 2016, 635
  • BStBl II 2016, 621
  • NZA-RR 2016, 423
  • NZG 2016, 951
 
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Wird zitiert von ... (18)

  • BFH, 04.07.2018 - VI R 16/17

    Arbeitnehmerbesteuerung: Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn

    Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 7. Mai 2014 VI R 73/12, BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904, Rz 15; vom 19. November 2015 VI R 74/14, BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303, Rz 10, und vom 10. März 2016 VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621, Rz 16).

    Das ist der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 14. November 2013 VI R 36/12, BFHE 243, 520, BStBl II 2014, 278, Rz 10, und in BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621, Rz 17).

  • BFH, 01.10.2020 - VI R 11/18

    Arbeitslohn bei Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung

    Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 07.05.2014 - VI R 73/12, BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904, Rz 15; vom 19.11.2015 - VI R 74/14, BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303, Rz 10; vom 10.03.2016 - VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621, Rz 16, und vom 04.07.2018 - VI R 16/17, BFHE 261, 543, BStBl II 2019, 373, Rz 11).

    Das ist der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 14.11.2013 - VI R 36/12, BFHE 243, 520, BStBl II 2014, 278, Rz 10, und in BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621, Rz 17).

    Andererseits hat der erkennende Senat entschieden, dass der Erwerb eigenen Haftpflichtversicherungsschutzes durch den Arbeitgeber --sowohl im Fall einer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als auch einer Rechtsanwalt-GbR-- zu keinem lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil bei den Arbeitnehmern führt (Urteile in BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303, und in BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621).

    Dies gilt auch, soweit sich der Versicherungsschutz des Arbeitgebers auf die zu ihm in einem Dienstverhältnis stehenden Personen erstreckt (hierzu auch Senatsurteile in BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621, Rz 22, und in BFHE 252, 124, BStBl II 2016, 301, Rz 16).

    aa) Anders als in den Entscheidungen in BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303 und in BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621 geht es vorliegend nicht um die Teilhabe (Einbeziehung) des Arbeitnehmers am (in den) betrieblichen Versicherungsschutz des Arbeitgebers, sondern um eine im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung der angestellten Rechtsanwältin und damit um die Eigenversicherung der versicherungsnehmenden Arbeitnehmerin.

    Der Abschluss der von R unterhaltenen Berufshaftpflichtversicherung war mithin unabdingbar für die Ausübung ihres Berufs als (angestellte) Rechtsanwältin und sie handelte mit der Befolgung dieser gesetzlichen Verpflichtung typischerweise auch im eigenen Interesse (ebenso z.B. Hilbert, Betriebs-Berater 2016, 1508).

  • FG Thüringen, 08.11.2017 - 3 K 337/17

    Von einer Rechtsanwaltskanzlei für ihre eigene Berufshaftpflichtversicherung

    Nach erfolglosem Einspruch verfolgt die Klägerin ihr Begehren mit der Klage weiter und macht geltend: In einem dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt habe der BFH mit Urteil vom 10.03.2016 (VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621) darauf abgestellt, dass die Zahlung des Beitrags durch den Arbeitgeber auf eine von ihm selbst im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossene Versicherung, bei der auch nur er selbst Versicherungsnehmer gewesen sei, nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Rechtsanwälten führe.

    Nach der BFH-Rechtsprechung (vgl. auch BFH-Urteil vom 10.03.2016 VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 62; vgl. hierzu auch Hilbert, BB 2016, 1509; KillatRisthaus, DStZ 2016, 555, Steinhauff, jurisPR-SteuerR 29/2016 Anm. 2) gilt dies auch, soweit sich der Versicherungsschutz auf die in einem Dienstverhältnis zu dem Unternehmen stehenden Personen erstreckt.

    Aus den vorgenannten Gründen hat der BFH mit Urteil vom 10.03.2016 (VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621) entschieden, dass eine eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Rechtsanwälten führt.

    a. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist der hiesige Streitfall mit dem Sachverhalt vergleichbar, der dem stattgebenden BFH-Urteil vom 10.03.2016 (VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621) betreffend einer Partnerschaftsgesellschaft zugrunde lag.

    Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadenausgleichs gegenüber dem Arbeitgeber häufig nicht oder nur beschränkt haften, könnten die bei der Klägerin angestellten Rechtsanwälte nämlich u.U. im Falle ihrer Inanspruchnahme durch Dritte wegen Schäden aus ihrer beruflichen Tätigkeit von der Klägerin in Abhängigkeit vom Grad des Verschuldens Freistellung verlangen (vgl. BFH-Urteil vom 10.03.2016 VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621).

    Nach Auffassung des erkennenden Senats ist aber diese frühere finanzgerichtliche Rechtsprechung, auf die sich der Beklagte im Wesentlichen beruft, spätestens durch das BFH-Urteil vom 10.03.2016 (VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621) überholt.

    Denn während nach der früheren finanzgerichtlichen Rechtsprechung der Umstand, ob der Arbeitgeber selbst Versicherungsnehmer der Berufshaftpflichtversicherung ist oder ob er nur die Beiträge aus einer Versicherung des Arbeitnehmers trägt, ebenso unerheblich sein soll wie der Umstand, ob der Arbeitgeber im Hinblick auf die Haftungsrisiken aller weiteren Sozien ein Interesse an einer die Mindestsumme übersteigenden Versicherungssumme für den angestellten Rechtsanwalt habe, stellt das BFH-Urteil vom 10.03.2016 (VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621) zur Begründung der anderslautenden Wertung ersichtlich genau auf diese nunmehr entscheidungserheblichen Umstände ab.

    5. Unter Berücksichtigung der neueren überzeugenden BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 10.03.2016 VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621), der der erkennende Senat folgt, wandte im Streitfall aus den bereits dargelegten Gründen die Klägerin mit dem Erwerb ihres eigenen Versicherungsschutzes den bei ihr angestellten Rechtsanwälten keinen geldwerten Vorteil zu.

    b. Soweit der Beklagte meint, die Klägerin müsse, um sich auf die BFH-Entscheidung vom 10.03.2016 (VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621) berufen zu können, nachweisen, dass die bei ihr angestellten Rechtsanwälte im Streitzeitraum zusätzlich zur versicherungsrechtlichen Absicherung für die Tätigkeit in der Kanzlei des Arbeitgebers eine im eigenen Namen geschlossene Vermögensschadenshaftpflichtversicherung im Sinne von § 51 BRAO abgeschlossen hatten, weil anderenfalls das BFHUrteil vom 26.07.2007 (VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892) anzuwenden sei, folgt das Gericht dieser Wertung nicht.

    Ein solches Erfordernis stellt der BFH im Urteil vom 10.03.2016 (VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621) nämlich nicht auf.

    Diese Wertung ergibt sich aus folgenden Gründen: Dem Beklagten ist in diesem Zusammenhang zuzugeben, dass der BFH zwar am Ende der Entscheidungsgründe unter Punkt II. B. 3. c) seines Urteils vom 10.03.2016 (VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621) angeführt hat, dass in dem dort zugrunde liegenden Sachverhalt die dortigen angestellten Rechtsanwälte eine eigene Vermögensschadenshaftpflichtversicherung unterhalten hatten.

    Obwohl der BFH in den tragenden Entscheidungsgründen unter Punkt II. B. 3 a) seines Urteils vom 10.03.2016 (VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621) bereits unter Berücksichtigung früherer Entscheidungen (vgl. BFH-Urteile vom 19.11.2015 VI R 74/14, BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303; vom 19.11.2015 VI R 47/14, BFHE 252, 124, BStBl II 2016, 301) ausführlich begründet hat, warum - entgegen der Rechtsauffassung der dortigen Vorinstanz - die Beiträge der dortigen Klägerin, einer Partnerschaftsgesellschaft, zu ihrer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nicht als Arbeitslohn der bei ihr angestellten Rechtanwälte anzusehen sind, wollte der BFH offensichtlich zusätzlich, aber auch lediglich, darlegen, warum das Vorliegen von Arbeitslohn entgegen der Auffassung der dortigen Vorinstanz auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 26.07.2007 (VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892) folge.

    Um Beiträge zu einer solchen eigenen Versicherung eines angestellten Rechtsanwalts sei es aber im Urteil vom 10.03.2016 (VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621) gerade nicht gegangen.

    Dem BFH soll Gelegenheit gegeben werden, klarzustellen, ob bzw. dass frühere finanzgerichtliche Rechtsprechung (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2008 13 K 2508/08, juris, hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch BFH-Beschluss vom 06.05.2009 VI B 4/09, BFH/NV 2009, 1431 als unbegründet zurückgewiesen), auf die sich der Beklagte im Wesentlichen beruft, spätestens durch das BFH-Urteil vom 10.03.2016 (VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621) überholt ist.

    Ferner soll dem BFH Gelegenheit gegeben werden klarzustellen, dass die Ausführungen am Ende der Entscheidungsgründe unter Punkt II. B. 3. c) seines Urteils vom 10.03.2016 (VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621) nicht dahingehend zu verstehen sind, dass die Klägerin, um sich auf die BFH-Entscheidung vom 10.03.2016 (VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621) berufen zu können, nachweisen müsste, dass die bei ihr angestellten Rechtsanwälte im Streitzeitraum zusätzlich zur versicherungsrechtlichen Absicherung für die Tätigkeit in der Kanzlei des Arbeitgebers eine im eigenen Namen geschlossene Vermögensschadenshaftpflichtversicherung im Sinne von § 51 BRAO abgeschlossen hatten.

  • FG Münster, 03.12.2019 - 1 K 3320/18

    Entgelt für die Anbringung von Werbung auf privaten Fahrzeugen als Arbeitslohn

    Das ist der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 14.11.2013 VI R 36/12, BFHE 243, 520, BStBl II 2014, 278; vom 10.03.2016 VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621; vom 21.11.2018 VI R 10/17, BFHE 263, 196, BStBl II 2019, 404).
  • FG Münster, 01.02.2018 - 1 K 2943/16

    Rechtmäßige Haftungsinanspruchnahme einer Rechtsanwaltssozietät in der Rechtsform

    Vorteile besitzen danach keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden (BFH, Urteil vom 10.03.2016, VI R 58/14, BStBl II 2016, 621).

    Ist aber - neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers - ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. etwa Urteile vom 11.04.2006, VI R 60/02, BFHE 212, 574, BStBl II 2006, 691, m.w.N.; vom 26.07.2007, VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892; vom 17.01.2008, VI R 26/06, BFHE 220, 266, BStBl II 2008, 378; vom 12.02.2009, VI R 32/08, BStBl II 2009, 462; BFH, Urteil vom 10.03.2016, VI R 58/14, BStBl II 2016, 621).

    (a) Gemäß § 51 BRAO besteht eine Verpflichtung jedes Rechtsanwalts, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten (so auch BFH, Urteile vom 26.07.2007, VI R 64/06, BStBl II 2007, 892; v. 10.03.2016, VI R 58/14, BStBl. II 2016, 621).

    Anders sind Fallgestaltungen zu beurteilen, in denen eine Rechtsanwaltsgesellschaft als Arbeitgeberin zusätzlich zur Berufshaftpflichtversicherung ihrer Anwälte auch eigenen Haftpflichtversicherungsschutz erwirbt und auf eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung eine entsprechende Versicherung abschließt (vgl. BFH-Urteile v. 10.03.2016, VI R 58/14, BStBl. II 2016, 621; v. 19.11.2015, VI R 74/14, BStBl II 2016, 303).

    Daraus für die Arbeitnehmer folgende etwaige Annehmlichkeiten sind bloße Reflexwirkungen einer ausschließlich eigenbetrieblichen Betätigung des Arbeitgebers, mit der er andere betriebsfunktionale Zielsetzungen als die Entlohnung seiner Arbeitnehmer verfolgt (BFH, Urteil v. 10.03.2016, VI R 58/14, BStBl II 2016, 621).

    Geht der Arbeitgeber ausschließlich gegenüber Dritten eigene Verpflichtungen ein und erwirbt er eigene Ansprüche, die keinen unmittelbaren Zusammenhang zu seinen Arbeitnehmern und den mit ihnen begründeten Dienstverhältnissen aufweisen, erbringt er keine durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasste, zu Lohn führende Zuwendungen gegenüber seinen Arbeitnehmern (BFH, Urteil v. 10.03.2016, VI R 58/14, BStBl II 2016, 621).

  • BFH, 09.05.2019 - VI R 28/17

    Übernahme von Steuerberatungskosten bei Nettolohnvereinbarung kein Arbeitslohn

    Das ist der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 14. November 2013 - VI R 36/12, BFHE 243, 520, BStBl II 2014, 278, Rz 10, und vom 10. März 2016 - VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621, Rz 17).
  • BFH, 01.10.2020 - VI R 12/18

    Berufshaftpflichtversicherung einer Sozietät zugunsten ihrer angestellten

    Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 07.05.2014 - VI R 73/12, BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904, Rz 15; vom 19.11.2015 - VI R 74/14, BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303, Rz 10; vom 10.03.2016 - VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621, Rz 16, und vom 04.07.2018 - VI R 16/17, BFHE 261, 543, BStBl II 2019, 373, Rz 11).

    Das ist der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 14.11.2013 - VI R 36/12, BFHE 243, 520, BStBl II 2014, 278, Rz 10, und in BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621, Rz 17).

    Andererseits hat der erkennende Senat entschieden, dass der Erwerb eigenen Haftpflichtversicherungsschutzes durch den Arbeitgeber --sowohl im Fall einer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als auch einer Rechtsanwalt-GbR-- zu keinem lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil bei den Arbeitnehmern führt (Urteile in BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303, und in BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621).

    Dies gilt auch, soweit sich der Versicherungsschutz des Arbeitgebers auf die zu ihm in einem Dienstverhältnis stehenden Personen erstreckt (hierzu auch Senatsurteile in BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621, Rz 22, und in BFHE 252, 124, BStBl II 2016, 301, Rz 16).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung in BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621.

  • BFH, 21.11.2018 - VI R 10/17

    "Sensibilisierungswoche' als Arbeitslohn

    Das ist der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 14. November 2013 VI R 36/12, BFHE 243, 520, BStBl II 2014, 278, Rz 10, und vom 10. März 2016 VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621, Rz 17).
  • FG Nürnberg, 27.02.2019 - 5 K 1199/17

    Haftungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge

    Zwar habe der BFH im Urteil vom 10.03.2016 (VI R 58/14, BStBI II 2016, 621) entschieden, dass die eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Rechtsanwälten führe.

    Vorteile besitzen danach keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden (vgl. BFH, Urteile vom 19.11.2015 VI R 47/14, und vom 10.03.2016 VI R 58/14, a.a.O.).

    Das ist der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann (vgl. BFH, Urteile vom 14.11.2013 VI R 36/12, BStBl. II 2014, 278 und vom 10.03.2016 VI R 58/14, a.a.O.).

    Ist aber - neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers - ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung (vgl. BFH, Urteile vom 11.04.2006 VI R 60/02, BStBl. II 2006, 691, vom 26.07.2007 VI R 64/06, a.a.O., vom 17.01.2008 VI R 26/06, BStBl. II 2008, 378, vom 12.02.2009 VI R 32/08, BStBl. II 2009, 462 und vom 10.03.2016 VI R 58/14, a.a.O.).

    c) In gleicher Weise sah der BFH in den Beiträgen zu einer von einer GbR in ihrem Namen und für ihre Rechnung abgeschlossenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, die neben den nach § 51 BRAO vorgeschriebenen Vermögenschaden-Haftpflichtversicherungen der dort angestellten Rechtsanwälte, die keine Gesellschafter waren, bestand, keinen Arbeitslohn der Angestellten (vgl. BFH, Urteil vom 10.03.2016 VI R 58/14, a.a.O.).

    Den BFH-Entscheidungen vom 09.11.2015 (VI R 74/14, a.a.O.) und vom 10.03.2016 (VI R 58/14, a.a.O.) lagen dagegen Konstellationen zugrunde, in denen sowohl die Gesellschaft (GmbH bzw. GbR) als auch die angestellten Rechtsanwälte jeweils gesonderte Haftpflichtversicherungen zur Erlangung eigenen Versicherungsschutzes zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abgeschlossen hatten.

    Im Gegenteil hat der BFH in den am 19.11.2015 ergangenen Entscheidungen sowie dem Urteil vom 10.03.2016 jeweils ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in der Übernahme der Beiträge zu der eigenen Berufshaftpflichtversicherung eines angestellten Rechtsanwalts, zu deren Abschluss dieser nach § 51 BRAO verpflichtet ist, die Zuwendung lohnsteuerrechtlich erheblicher Vorteile des Arbeitgebers liege, die zu Arbeitslohn führe (vgl. BFH, Urteile vom 19.11.2015 VI R 47/14, a.a.O. Rz. 16, vom 19.11.2015 VI R 74/14, a.a.O. Rz. 16 und vom 10.03.2016 VI R 58/14, a.a.O. Rz. 19, ebenso FG Münster, Urteil vom 01.02.2018 1 K 2943/16 L, Juris).

  • BFH, 13.05.2020 - VI R 13/18

    Aufwendungen für die Inanspruchnahme einer Eventagentur bei der Bewertung von

    Vorteile, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen, sind dagegen nicht als Arbeitslohn anzusehen (z.B. Senatsurteile vom 14.11.2013 - VI R 36/12, BFHE 243, 520, BStBl II 2014, 278, Rz 10; vom 10.03.2016 - VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621, Rz 17, und vom 21.11.2018 - VI R 10/17, BFHE 263, 196, BStBl II 2019, 404, Rz 13).
  • FG Rheinland-Pfalz, 09.09.2020 - 2 K 1486/17

    Zur Frage, ob Beitragszahlungen einer Partnerschaftsgesellschaft für angestellte

  • FG Niedersachsen, 01.12.2022 - 1 K 90/19

    Zutreffende erbsteuerrechtliche Feststellung des Grundbesitzwerts für

  • FG Niedersachsen, 27.10.2021 - 14 K 239/18

    Erstattung von Parkgebühren an Arbeitnehmer

  • LSG Sachsen-Anhalt, 11.03.2020 - L 1 BA 27/18

    Beitragsnachforderung - Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung

  • FG Münster, 29.09.2020 - 6 K 3607/17

    Befreiung von Fahrzeugen eines Patiententransportunternehmens von der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.06.2016 - L 33 R 763/12

    Arbeitsentgelt - Verpflegungsgeld - Geldwert kostenloser Verpflegung - Geldwert

  • FG Münster, 23.03.2022 - 7 K 2350/19

    Kein behördlicher Nachforderungsanspruch bei Bestehen eines steuerfreien

  • FG Thüringen, 14.10.2021 - 1 K 655/17

    Versteuerung von Aufwendungen von "Gesundheitstagen" für Mitarbeiter als

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