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   BFH, 10.03.2016 - VI R 69/12   

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https://dejure.org/2016,14010
BFH, 10.03.2016 - VI R 69/12 (https://dejure.org/2016,14010)
BFH, Entscheidung vom 10.03.2016 - VI R 69/12 (https://dejure.org/2016,14010)
BFH, Entscheidung vom 10. März 2016 - VI R 69/12 (https://dejure.org/2016,14010)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 33 Abs 1, EStG § 33 Abs 2, FamFG § 137 Abs 1, ZPO § 623 Abs 1, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007
    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • Bundesfinanzhof

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 Abs 1 EStG 2002, § 33 Abs 2 EStG 2002, § 137 Abs 1 FamFG, § 623 Abs 1 ZPO, EStG VZ 2006
    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung der Kosten familienrechtlicher Auseinandersetzungen als außergewöhnliche Belastung

  • rewis.io

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung der Kosten familienrechtlicher Auseinandersetzungen als außergewöhnliche Belastung

  • rechtsportal.de

    EStG § 33
    Berücksichtigung der Kosten familienrechtlicher Auseinandersetzungen als außergewöhnliche Belastung

  • datenbank.nwb.de

    Zivilprozesskosten für die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich als außergewöhnliche Belastung abziehbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ehescheidungskosten als außergewöhnliche Belastung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Absetzbarkeit von Scheidungskosten

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33
    Prozesskosten, Zivilprozess, Scheidung, Außergewöhnliche Belastung, Zwangsläufigkeit, Erfolgsaussichten

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • FG Düsseldorf, 15.08.2014 - 3 K 2493/12

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung: Zwangsläufigkeit der

    Der Beklagte hat angeregt, das Verfahren bis zur Entscheidung des Revisionsverfahrens VI R 69/12, das seinerseits bis zur Entscheidung des Großen Senats des BFH in dem Verfahren GrS 1/13 ausgesetzt ist, sowie des Revisionsverfahrens VI R 70/12 ruhen zu lassen bzw. auszusetzen.

    Die vom Beklagten vor dem Hintergrund der anhängigen Revisionsverfahren VI R 69/12 und VI R 70/12 angeregte Verfahrensruhe (§ 155 der Finanzgerichtsordnung - FGO - in Verbindung mit § 251 der Zivilprozessordnung - ZPO -) kommt nicht in Betracht, da die Klägerin ihr nicht zugestimmt hat.

  • FG Münster, 27.11.2013 - 11 K 2519/12

    Kosten eines verwaltungsgerichtlichen Streites absetzbar

    Die Revision ist im Hinblick auf eine Vielzahl von beim BFH anhängigen Revisionsverfahren nach der Änderung seiner Rechtsauffassung zum Merkmal der Zwangsläufigkeit in § 33 EStG zuzulassen (vgl. u. a. VI R 66/12, VI R 69/12, VI R 70/12, VI R 74/12, VI R 9/13, VI R 16/13, VI R 31/13, sowie XR 34/12).
  • FG Thüringen, 15.07.2014 - 3 K 538/13

    Keine Abzugsfähigkeit der Teilherstellungskosten für eine Dachgeschosswohnung als

    Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen (§ 115 Abs. 2 FGO ), insbesondere, da zur streitigen Rechtsfrage der Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG , z.B. unter den Az.: VI R 56/13, VI R 16/13, VI R 69/12, VI R 70/12, VI R 14/13 und VI R 26/13 mehrere Revisionsverfahren beim BFH anhängig sind.
  • FG Niedersachsen, 15.05.2013 - 9 K 238/12

    Abzug von Zivilprozesskosten als Werbungskosten

    Einklagen per Werbung übersandter Gewinnzusagen nach § 661a BGB; FG München, Urteil vom 21. August 2012 10 K 800/10, EFG 2013, 451, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 69/12, betr.
  • FG Schleswig-Holstein, 17.04.2013 - 5 K 156/12

    Kosten eines ausländischen Rechtsanwaltes als außergewöhnliche Belastung

    Im Hinblick auf die Urteile des 1. Senats vom 21.02.2012 (1 K 75/11; Revision anhängig VI R 70/12), des FG Düsseldorf vom 20.2.2013 (15 K 2052/12 E, juris; Revision anhängig VI R 14/13) und des FG München vom 21.8.2012 (10 K 800/10, EFG 2013, 451; Revision anhängig VI R 69/12) war die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zuzulassen.
  • FG Thüringen, 22.10.2014 - 3 K 272/14

    Aufwendungen für durch Vergleich beendetes Gerichtsverfahren wegen Baumängeln am

    Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen (§ 115 Abs. 2 FGO ), insbesondere da zur streitigen Rechtsfrage unter den Az.: VI R 56/13, VI R 16/13, VI R 69/12, VI R 70/12, VI R 14/13 und VI R 26/13 mehrere Revisionsverfahren beim BFH anhängig sind.
  • FG Berlin-Brandenburg, 24.04.2014 - 14 K 14310/12

    Zivilprozesskosten des Gesellschafters eines Immobilienfonds im Zusammenhang mit

    Einklagen per Werbung übersandter Gewinnzusagen nach § 661a BGB ; FG München, Urteil vom 21.08.2012 10 K 800/10, EFG 2013, 451, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 69/12, betr.
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