Rechtsprechung
BFH, 10.03.2016 - VI R 72/14 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- lexetius.com
Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
EStG § 33 Abs 1, EStG § 33 Abs 2, EStG VZ 2009
Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen
- Bundesfinanzhof
Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 33 Abs 1 EStG 2009, § 33 Abs 2 EStG 2009, EStG VZ 2009
Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen - IWW
- Wolters Kluwer
Abzugsfähigkeit der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen
- rewis.io
Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Abzugsfähigkeit der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen
- rechtsportal.de
EStG § 33 Abs. 1 S. 2
Abzugsfähigkeit der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen - datenbank.nwb.de
Prozesskosten im Zusammenhang mit mangelhaften Werkleistungen keine außergewöhnliche Belastung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)
Kein Abzug von Prozesskosten bei Baumängeln
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG München, 16.10.2014 - 8 K 981/12
- BFH, 10.03.2016 - VI R 72/14
Papierfundstellen
- NZA 2016, 932
Wird zitiert von ...
- BFH, 14.04.2016 - VI R 38/15
Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit einem früheren Mietverhältnis als …
Ebenso wie die gleichfalls nicht unüblichen Baumängel, die nach der ständigen Rechtsprechung des BFH grundsätzlich nicht die Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 33 EStG erlauben (…Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 VI B 140/08, BFH/NV 2009, 762;… BFH-Beschluss vom 19. Juni 2006 III B 37/05, BFH/NV 2006, 2057; Senatsurteil vom 20. Januar 2016 VI R 19/14), oder Kosten, die im Zusammenhang mit mangelhaften Werkleistungen erwachsen (Senatsurteil vom 10. März 2016 VI R 72/14), können Aufwendungen für zivilgerichtliche Auseinandersetzungen, die infolge von Streitigkeiten über die Beendigung von Mietverhältnissen entstehen, nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden (vgl. auch Senatsurteile vom 5. Juli 1963 VI 272/61 S, BFHE 77, 487, BStBl II 1963, 499; in BFHE 67, 379, BStBl III 1958, 419).