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   BFH, 10.03.2016 - VI R 38/13   

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https://dejure.org/2016,11927
BFH, 10.03.2016 - VI R 38/13 (https://dejure.org/2016,11927)
BFH, Entscheidung vom 10.03.2016 - VI R 38/13 (https://dejure.org/2016,11927)
BFH, Entscheidung vom 10. März 2016 - VI R 38/13 (https://dejure.org/2016,11927)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    BGB § 1626 Abs 3 S 1, BGB § 1684 Abs 1, EStG § 33 Abs 1, EStG § 33 Abs 2, FamFG § 137 Abs 2, FamFG § 137 Abs 3, EStG VZ 2010
    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • Bundesfinanzhof

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1626 Abs 3 S 1 BGB, § 1684 Abs 1 BGB, § 33 Abs 1 EStG 2009, § 33 Abs 2 EStG 2009, § 137 Abs 2 FamFG
    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • IWW

    § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § ... 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 33 Abs. 1 EStG, § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 33 EStG, § 623 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, § 137 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), § 137 Abs. 2 FamFG, § 137 Abs. 3 FamFG, § 1711 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), § 1711 BGB, § 1705 BGB, § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 1684 Abs. 1 2. Halbsatz BGB, § 1684 Abs. 3 BGB, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung der Kosten familienrechtlicher Auseinandersetzungen als außergewöhnliche Belastung

  • rewis.io

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung der Kosten familienrechtlicher Auseinandersetzungen als außergewöhnliche Belastung

  • rechtsportal.de

    EStG § 33
    Berücksichtigung der Kosten familienrechtlicher Auseinandersetzungen als außergewöhnliche Belastung

  • datenbank.nwb.de

    Kosten familienrechtlicher und sonstiger Regelungen im Zusammenhang mit einer Ehescheidung außerhalb des sog. Zwangsverbunds keine außergewöhnliche Belastungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Kosten für Folgesachen im Rahmen der Ehescheidung ausserhalb des Zwangsverbund sind keine aussergewöhnlichen Belastungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 1359
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 04.12.2001 - III R 31/00

    Außergewöhnliche Belastung; Prozesskosten für einen Familienrechtsstreit

    Auszug aus BFH, 10.03.2016 - VI R 38/13
    NV: Dies gilt grundsätzlich auch für Streitigkeiten über das Umgangsrecht der (früheren) Ehegatten mit dem gemeinsamen Kind (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382).

    Bei den Kosten eines Zivilprozesses sprach nach der langjährigen Rechtsprechung des BFH eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit (Senatsurteil vom 22. August 1958 VI 148/57 U, BFHE 67, 379, BStBl III 1958, 419; BFH-Urteile vom 18. Juli 1986 III R 178/80, BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745; vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382; vom 18. März 2004 III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und vom 27. August 2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 553).

    Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus den BFH-Urteilen in BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382 und vom 27. September 2007 III R 41/04 (nicht veröffentlicht).

    Der BFH hat in seinem Urteil in BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382 zwar Aufwendungen für einen Familienrechtsstreit über das Umgangsrecht eines Vaters mit seinen nichtehelichen Kindern unter der Geltung des früheren § 1711 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn die Mutter jeglichen Umgang des Vaters mit den Kindern grundlos verweigert.

    Der Sachverhalt, der dem BFH-Urteil in BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382 zugrunde lag, ist nicht mit den üblichen Streitigkeiten über das Umgangsrecht anlässlich von Ehescheidungen zu vergleichen.

    Den Ausnahmecharakter des Urteils in BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382 habe er bereits in seinem Urteil vom 27. September 2007 III R 28/05 (BFHE 219, 119, BStBl II 2008, 287) betont.

  • BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus BFH, 10.03.2016 - VI R 38/13
    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 (BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015), dem sich das FG anschließe, seien die streitigen Rechtsanwaltskosten abzugsfähig.

    Dagegen nahm der Senat in seiner Entscheidung in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 die Unausweichlichkeit von Zivilprozesskosten unter der Voraussetzung an, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine.

    Der Senat hält an seiner in dem Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 vertretenen Auffassung allerdings nicht mehr fest.

    Wie er in seinem Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 17/14 (BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800) entschieden hat, kehrt er unter Aufgabe seiner in dem Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 vertretenen Ansicht zu der früheren Rechtsprechung des BFH zur Abziehbarkeit der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung zurück.

  • BFH, 09.05.1996 - III R 224/94

    Die Übernahme eines Prozeßkostenrisikos kann unter engen Voraussetzungen als

    Auszug aus BFH, 10.03.2016 - VI R 38/13
    Bei den Kosten eines Zivilprozesses sprach nach der langjährigen Rechtsprechung des BFH eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit (Senatsurteil vom 22. August 1958 VI 148/57 U, BFHE 67, 379, BStBl III 1958, 419; BFH-Urteile vom 18. Juli 1986 III R 178/80, BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745; vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382; vom 18. März 2004 III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und vom 27. August 2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 553).

    Solche Kosten wurden nur als zwangsläufig erachtet, wenn auch das die Zahlungsverpflichtung oder den Zahlungsanspruch adäquat verursachende Ereignis zwangsläufig war (BFH-Urteil in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596).

    Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, könne er trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen (BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, und in BFH/NV 2009, 553).

  • BFH, 13.08.2020 - VI R 15/18

    Prozesskosten in Zusammenhang mit einem Umgangsrechtsstreit als außergewöhnliche

    In allen anderen Fällen, die Streitigkeiten über das Umgangsrecht außerhalb des sogenannten Zwangsverbunds bei Ehescheidungen betrafen, hat der BFH dagegen die Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastungen verneint (aus neuerer Zeit z.B. Senatsurteile vom 10.03.2016 - VI R 38/13, und vom 28.04.2016 - VI R 15/15; zustimmend z.B. Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 19. Aufl., § 33 Rz 47b).
  • BFH, 13.08.2020 - VI R 27/18

    Prozesskosten nur bei Gefährdung der materiellen Existenzgrundlage als

    In allen anderen Fällen, die Streitigkeiten über das Umgangsrecht außerhalb des sogenannten Zwangsverbunds bei Ehescheidungen betrafen, hat der BFH dagegen die Abziehbarkeit als außergewöhnliche Belastungen verneint (aus neuerer Zeit z.B. Senatsurteile vom 10.03.2016 - VI R 38/13, und vom 28.04.2016 - VI R 15/15; zustimmend z.B. Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 19. Aufl., § 33 Rz 47b).
  • BFH, 28.04.2016 - VI R 15/15

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen - Keine Berücksichtigung von

    NV: Dies gilt auch für Aufwendungen für die vergleichsweise Beilegung von Streitigkeiten über die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder, das Umgangsrecht, den Kindesunterhalt sowie den Ehegattenunterhalt einschließlich des teilweisen Unterhaltsverzichts, den Zugewinn, den Hausrat und das in gemeinsamem Eigentum stehende Einfamilienhaus (vgl. Senatsurteil vom 10.03.2016 VI R 38/13).

    Gerichts- und Rechtsanwaltskosten wegen eines Streits der (früheren) Ehegatten über Folgesachen eines Ehescheidungsverfahrens außerhalb des sogenannten Zwangsverbunds stellen danach grundsätzlich keine außergewöhnlichen Belastungen dar (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2016 VI R 38/13).

    Entsprechend sind die Aufwendungen des Klägers für die vergleichsweise Beilegung der Streitigkeiten über die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder, das Umgangsrecht (vgl. dazu Senatsurteil vom 10. März 2016 VI R 38/13) und den Kindesunterhalt sowie den Ehegattenunterhalt einschließlich des teilweisen Unterhaltsverzichts, den Zugewinn, den Hausrat und das Einfamilienhaus nicht als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen.

  • BFH, 14.12.2016 - VI R 49/15

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Ebenso sind auch die Aufwendungen des Klägers für die Streitigkeiten mit seiner (geschiedenen) Ehefrau über das Aufenthaltsbestimmungs- und das Besuchsrecht für das gemeinsame Kind (s. dazu auch Senatsurteile vom 10. März 2016 VI R 38/13, BFH/NV 2016, 1009, und in BFH/NV 2016, 1545) nicht als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen.
  • FG München, 07.05.2018 - 7 K 257/17

    Geltendmachung von Prozesskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung

    Soweit nach der Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 14.12.2016 VI R 49/15, BFH/NV 2017, 895; vom 10.03.2016 VI R 38/13, BFH/NV 2016, 1009; vom 28.04.2016 VI R 15/15, BFH/NV 2016, 1545) Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die Streitigkeiten mit seiner (geschiedenen) Ehefrau über das Aufenthaltsbestimmungs- und das Besuchsrecht für das gemeinsame Kind nicht als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen sind, steht dies einer Berücksichtigung der Aufwendungen im Streitfall nicht entgegen.
  • BFH, 28.04.2016 - VI R 5/15

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen - Keine Berücksichtigung von

    Dasselbe gilt für die Streitigkeiten über den Aufstockungsunterhalt, das Umgangsrecht (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2016 VI R 38/13, BFH/NV 2016, 1009) und das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
  • BFH, 15.06.2016 - VI R 26/13

    Prozesskosten im Zusammenhang mit einem Scheidungsfolgeverfahren nach britischem

    aa) Der Senat führt für die bis einschließlich 2012 anzuwendende Fassung des § 33 EStG die Rechtsprechung zur Berücksichtigung von durch Ehescheidungsverfahren entstandenen Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen fort (Senatsurteile vom 20. Januar 2016 VI R 66/12, BFH/NV 2016, 998; VI R 70/12, BFH/NV 2016, 905; vom 10. März 2016 VI R 38/13, BFH/NV 2016, 1009).
  • FG Baden-Württemberg, 28.01.2015 - 1 K 59/13

    Versorgungsausgleich anlässlich Ehescheidung und Anwaltskosten wegen

    So sind z.B. die Verfahren VI R 70/12, VI R 19/13, VI R 38/13, VI R 16/13 und VI R 26/13 anhängig.
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