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   BFH, 10.04.1986 - IV R 200/83   

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https://dejure.org/1986,4178
BFH, 10.04.1986 - IV R 200/83 (https://dejure.org/1986,4178)
BFH, Entscheidung vom 10.04.1986 - IV R 200/83 (https://dejure.org/1986,4178)
BFH, Entscheidung vom 10. April 1986 - IV R 200/83 (https://dejure.org/1986,4178)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung - Unterhaltung eines Gewerbebetriebes - Begriff des Gewerbebetriebes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 10.04.1986 - IV R 200/83
    Der Senat kann offenlassen, ob dies mit seiner im Urteil vom 25. April 1985 IV R 36/82 (BFHE 144, 20, BStBl II 1985, 622) geäußerten Auffassung vereinbar ist, daß die Rechtsfolgen einer Betriebsaufspaltung verdrängt werden, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen unter den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 (Abs. 1) Nr. 2, zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Nutzung überlassen werden; dies kommt im Streitfall in Betracht, soweit der Komplementär der Klägerin und seine Ehefrau bei der für eine vermögensverwaltende Gesellschaft in Ansehung des Gesellschafters nach § 11 Nr. 5 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG), § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 gebotenen Bruchteilsbetrachtung (vgl. BFH-Beschluß vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, 429, BStBl II 1984, 751, 763) im Hinblick auf ihre Beteiligungen an der A-KG und B-KG Vermögen überlassen haben.

    Da auch eine private Vermögensverwaltung diese Merkmale erfüllen kann, ist zusätzlich zu verlangen, daß die Beteiligung den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet (BFHE 141, 405, 427, BStBl II 1984, 751, 762).

    Ob der Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschritten ist, beurteilt sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und der Verkehrsanschauung (BFHE 141, 405, 428, BStBl II 1984, 751, 763).

  • BFH, 19.02.1981 - IV R 141/77

    Besteuerung der Mitunternehmer von Personengesellschaften; Vergütungen für die

    Auszug aus BFH, 10.04.1986 - IV R 200/83
    Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 19. Februar 1981 IV R 141/77 (BFHE 132, 556, BStBl II 1981, 433).
  • BFH, 08.07.1982 - IV R 20/78

    Zur Abgrenzung gewerblicher Grundstücksgeschäfte von privater Vermögensverwaltung

    Auszug aus BFH, 10.04.1986 - IV R 200/83
    Auch im Rahmen einer Vermögensverwaltung kann sich gelegentlich eine Umschichtung des Vermögens als erforderlich oder angebracht erweisen (vgl. Schmidt, Einkommensteuergesetz, 4. Aufl., § 15 Anm. 11, mit Nachweisen); anders verhält es sich, wenn es dem Steuerpflichtigen um die "Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung" (BFH-Urteil vom 17. Januar 1973 I R 191/72, BFHE 108, 190, 193, BStBl II 1973, 260), d.h. darum geht, durch Erwerb und Veräußerung, nicht aber durch langfristige Nutzung, Überschüsse zu erzielen (vgl. BFH-Urteil vom 8. Juli 1982 IV R 20/78, BFHE 136, 252, BStBl II 1982, 700).
  • BFH, 05.03.1964 - V 229/60
    Auszug aus BFH, 10.04.1986 - IV R 200/83
    In einem solchen Fall wird die sich aus § 42 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 232 Abs. 1 AO (§ 351 der Abgabenordnung - AO 1977 -) ergebende Klagebeschränkung auf den Änderungsbetrag nicht wirksam (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6. Oktober 1955 IV 363/54 U, BFHE 61, 410, BStBl III 1955, 356; vom 22. Februar 1962 V 66/59 U, BFHE 74, 616, BStBl III 1962, 228; vom 14. August 1963 V 229/60 S, BFHE 77, 418, BStBl III 1963, 472).
  • BFH, 08.08.1979 - I R 186/78

    Verkauf von vier Eigentumswohnungen als gewerbliche Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 10.04.1986 - IV R 200/83
    Werden durch Baumaßnahmen neugeschaffene Werte am Markt in Geld umgesetzt, deutet dies auf eine gewerbliche Tätigkeit; die erforderliche Nachhaltigkeit der Betätigung kann jedenfalls bei einer Veräußerung von fünf Wohneinheiten angenommen werden (BFH-Urteil vom 8. August 1979 I R 186/78, BFHE 129, 177, BStBl II 1980, 106); dem Verhältnis zwischen der Zahl der vorhandenen und der Zahl der veräußerten Wohnungen hat der BFH dabei entgegen der Auffassung der Revision kein Gewicht beigelegt.
  • BFH, 25.04.1985 - IV R 36/82

    Zur Anwendung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG bei einer sog. mitunternehmerischen

    Auszug aus BFH, 10.04.1986 - IV R 200/83
    Der Senat kann offenlassen, ob dies mit seiner im Urteil vom 25. April 1985 IV R 36/82 (BFHE 144, 20, BStBl II 1985, 622) geäußerten Auffassung vereinbar ist, daß die Rechtsfolgen einer Betriebsaufspaltung verdrängt werden, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen unter den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 (Abs. 1) Nr. 2, zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Nutzung überlassen werden; dies kommt im Streitfall in Betracht, soweit der Komplementär der Klägerin und seine Ehefrau bei der für eine vermögensverwaltende Gesellschaft in Ansehung des Gesellschafters nach § 11 Nr. 5 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG), § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 gebotenen Bruchteilsbetrachtung (vgl. BFH-Beschluß vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, 429, BStBl II 1984, 751, 763) im Hinblick auf ihre Beteiligungen an der A-KG und B-KG Vermögen überlassen haben.
  • BFH, 06.10.1977 - IV R 176/74

    Errichtung und Vermietung von Wohnungen durch eine OHG bei nur kurzfristiger

    Auszug aus BFH, 10.04.1986 - IV R 200/83
    Der Senat hat in seinem Urteil vom 6. Oktober 1977 IV R 176/74 (BFHE 123, 470, BStBl II 1978, 54) die Tätigkeit einer unter derartiger Zielsetzung gegründeten und im Handelsregister eingetragenen Personenhandelsgesellschaft als gewerblich angesehen, da nicht erwiesen sei, daß die Gesellschaft von Anfang an ihre Tätigkeit auf die Vermögensverwaltung habe beschränken wollen.
  • BFH, 17.01.1973 - I R 191/72

    Gewerbliche Tätigkeit - Beurteilung einer Tätigkeit - Private Vermögensverwaltung

    Auszug aus BFH, 10.04.1986 - IV R 200/83
    Auch im Rahmen einer Vermögensverwaltung kann sich gelegentlich eine Umschichtung des Vermögens als erforderlich oder angebracht erweisen (vgl. Schmidt, Einkommensteuergesetz, 4. Aufl., § 15 Anm. 11, mit Nachweisen); anders verhält es sich, wenn es dem Steuerpflichtigen um die "Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung" (BFH-Urteil vom 17. Januar 1973 I R 191/72, BFHE 108, 190, 193, BStBl II 1973, 260), d.h. darum geht, durch Erwerb und Veräußerung, nicht aber durch langfristige Nutzung, Überschüsse zu erzielen (vgl. BFH-Urteil vom 8. Juli 1982 IV R 20/78, BFHE 136, 252, BStBl II 1982, 700).
  • BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvR 571/81

    Verfassungsmäßigkeit richterlicher Rechtsfortbildung - Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BFH, 10.04.1986 - IV R 200/83
    Der Senat braucht auch nicht zu entscheiden, ob die Zusammenrechnung der Anteile des Komplementärs und seiner Ehefrau an der Klägerin mit dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 12. März 1985 1 BvR 571/81 u.a. (BStBl II 1985, 475) vereinbar ist und ob fernerhin das FG bei Beurteilung der personellen Verflechtung zu Recht auch die volljährigen Kinder des Komplementärs und seiner Ehefrau einbezogen hat.
  • BFH, 22.02.1962 - V 66/59 U

    Heranziehung zur Umsatzsteuer für Teilzahlungszuschläge eines Fabrikanten bei

    Auszug aus BFH, 10.04.1986 - IV R 200/83
    In einem solchen Fall wird die sich aus § 42 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 232 Abs. 1 AO (§ 351 der Abgabenordnung - AO 1977 -) ergebende Klagebeschränkung auf den Änderungsbetrag nicht wirksam (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6. Oktober 1955 IV 363/54 U, BFHE 61, 410, BStBl III 1955, 356; vom 22. Februar 1962 V 66/59 U, BFHE 74, 616, BStBl III 1962, 228; vom 14. August 1963 V 229/60 S, BFHE 77, 418, BStBl III 1963, 472).
  • BFH, 06.10.1955 - IV 363/54 U

    Ermäßigung unter den ursprünglichen Steuerbetrag in den Fällen einer

  • BGH, 10.05.1979 - VII ZR 97/78

    Begriff des Gewerbebetriebs im zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Sinne;

  • BFH, 12.03.1964 - IV 136/61 S

    Errichtung von Häusern als gewerbliche Tätigkeit

  • BFH, 14.08.1963 - V 299/60 S

    Berücksichtigung der Aufdeckung eines Fehlers durch die Aufsichstbehörde im

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Daher hat der - einvernehmlich festgelegte - Zweck der Gesellschaft (§ 705 BGB) Bedeutung für die Frage, ob die Anschaffung und/oder die Bebauung von Grundstücken und ihre Veräußerung zum gewöhnlichen Betrieb der Gesellschaft gehören (vgl. § 164 des Handelsgesetzbuches; hierzu BFH-Urteil vom 10. April 1986 IV R 200/83, BFH/NV 1988, 154, 156).
  • BFH, 29.10.1997 - X R 183/96

    Drei-Objekt-Grenze bei Errichtung in Veräußerungsabsicht?

    Die "Nachhaltigkeit" wurde vor allem auf die Wertschöpfung durch den Eigentümer/Veräußerer bezogen: Werden "durch Baumaßnahmen neugeschaffene Werte am Markt in Geld umgesetzt", deutet dies auf eine gewerbliche Tätigkeit hin (BFH-Urteil vom 10. April 1986 IV R 200/83, BFH/NV 1988, 154).
  • BFH, 28.09.1995 - IV R 39/94

    Gesamttreuhandvermögen - Entnahmegewinn - Betriebsaufgabe - Betriebsunterbrechung

    Wenn die Klägerin einige Jahre lang keine Grundstücke verkauft hat, hieß das nicht, daß sie diesen Zweig ihrer Betätigung eingestellt hatte (vgl. Senatsurteil vom 10. April 1986 IV R 200/83, BFH/NV 1988, 154).
  • BFH, 09.05.2001 - XI R 34/99

    Gewerblicher Grundstückshandel auch innerhalb der Drei-Objekte-Grenze?

    Die gelegentliche Veräußerung und Umschichtung von Grundbesitz gehört grundsätzlich, ebenso wie der Vermögenserwerb noch zu dessen Verwaltung (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18. Mai 1999 I R 118/97, BFHE 188, 561, BStBl II 2000, 28; vom 10. August 1986 IV R 200/83, BFH/NV 1988, 154).
  • BFH, 14.10.2002 - VIII R 70/98

    Klagebefugnis einer KG; gewerblicher Grundstückshandel in Errichtungsfällen

    Die Vorinstanz hat hierbei nicht nur außer Acht gelassen, dass Gegenstand des Unternehmens der KG nach § 2 des Gesellschaftsvertrags nicht die Veräußerung unbebauter oder von ihr bebauter Grundstücke, sondern lediglich der Grundstückserwerb, die Errichtung von Gebäuden und deren Verwaltung war (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 10. April 1986 IV R 200/83, BFH/NV 1988, 154).

    Das FG hat vor allem unberücksichtigt gelassen, dass dem Handelsrecht nach den §§ 1, 2 des Handelsgesetzbuches i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Handelsrechtsreformgesetzes vom 22. Juni 1998 --HGB a.F.-- (BGBl I 1998, 1474) eine allgemeine Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Vermögensverwaltung fremd und demgemäß ein Handelsgewerbe i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 HGB a.F. anzunehmen war, wenn die Vermögensverwaltung berufsmäßig ausgeübt wurde und einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb verlangte, während dies --wie nachfolgend dargelegt-- für die Begründung eines Gewerbebetriebs i.S. des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht ausreichend ist (BFH-Urteile vom 12. März 1964 IV 136/61 S, BFHE 79, 366, BStBl III 1964, 364; in BFH/NV 1988, 154; zur umstr. Rechtslage nach §§ 1, 2, 105 Abs. 2 HGB n.F. vgl. Kindler in Ebenroth/Boujong/Joost, Handelsgesetzbuch, Bd. 1, 2001, § 1 Rz. 31 ff., sowie Boujong, § 105 Rz. 20 ff.; Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 30. Aufl., § 1 Rdnr. 13, § 105 Rdnr. 13).

  • FG Niedersachsen, 07.06.2000 - 3 K 310/94

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Errichtung und Veräußerung eines Großobjekts

    Im Zusammenhang mit der Abgrenzung zum gewerblichen Grundstückshandel ist die Nachhaltigkeit auf die Wertschöpfung durch den Eigentümer/Veräußerer bezogen und gewinnt ihren gewerblichen Rechtscharakter durch die Absicht, mit der Veräußerung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilzunehmen (BFH-Urteil vom 10. April 1986 IV R 200/83 BFH/NV 1988, 154; BFH-Beschluss vom 29. Oktober 1997, a.a.O.).

    Dieser gesellschaftsvertraglichen Regelung kommt deshalb kein entscheidendes Gewicht zu, weil die Gesellschaft nach Maßgabe des zuvor geschlossenen vorläufigen Gesellschaftsvertrags vom 29. Juli 1985 jedenfalls nicht von vornherein was grundsätzlich ein Indiz für eine gewerbliche Betätigung sein kann, vgl. BFH-Urteil vom 10. April 1986, a.a.O. zur Veräußerung (un-)bebauter Grundstücke gegründet worden war.

  • FG Berlin, 21.04.2004 - 6 K 6360/00

    Vorweggenommene Betriebsausgaben bei der Gewerbesteuer

    Anders als in dem durch Urteil des BFH vom 10. April 1986 (BFH/NV 1988, S. 154) habe sie keinerlei Grundstücksverkäufe durchgeführt.

    Dieser rechtlichen Beurteilung durch den Senat stehen auch nicht die Urteile des BFH vom 5. Dezember 1985, IV R 46-48/84, a. a. O. und vom 10. April 1986, IV R 200/83 , BFH/NV 1988, 154 entgegen.

  • FG Hessen, 21.02.2002 - 8 K 6095/98

    Gewerblicher Grundstückshandel; Betriebsaufgabe; Grundstücksverwaltung;

    Wenn die Kläger einige Jahre lang keine Wohnungen verkauft hat, bedeutet dies keine endgültige Einstellung seiner Betätigung (vgl. BFH-Urteil vom 10. April 1986 IV R 200/83, BFH/NV 1988, 154).
  • FG Rheinland-Pfalz, 27.04.1999 - 2 K 1547/98

    Entnahmewert beim gewerblichen Grundstückshandel

    Nach der Rechtsprechung des BFH, der auch der erkennende Senat folgt, kann aus dem Umstand, dass der Steuerpflichtige einige, Jahre lang keine Grundstücke bzw. Wohnungseigentum verkauft hat, nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass er die Betätigung des gewerblichen Grundstückshandels eingestellt hat (BFH-Urteile vom 10. April 1986 - IV R 200/83 -, BFH/NV 1988, 154 und vom 28. September 1995 - IV R 39/94 -, BStBl II 1996, 276 ) .
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