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   BFH, 10.04.2014 - III R 35/13   

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BFH, 10.04.2014 - III R 35/13 (https://dejure.org/2014,16116)
BFH, Entscheidung vom 10.04.2014 - III R 35/13 (https://dejure.org/2014,16116)
BFH, Entscheidung vom 10. April 2014 - III R 35/13 (https://dejure.org/2014,16116)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Kindergeld: Fahrtaufwendungen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses; Berufsfachschule als regelmäßige Arbeitsstätte; private Lerngemeinschaft keine regelmäßige Arbeitsstätte

  • openjur.de

    Kindergeld: Fahrtaufwendungen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses; Berufsfachschule als regelmäßige Arbeitsstätte; private Lerngemeinschaft keine regelmäßige Arbeitsstätte

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 32 Abs 4 Abs 2, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4, EStG VZ 2011
    Kindergeld: Fahrtaufwendungen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses; Berufsfachschule als regelmäßige Arbeitsstätte; private Lerngemeinschaft keine regelmäßige Arbeitsstätte

  • Bundesfinanzhof

    Kindergeld: Fahrtaufwendungen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses; Berufsfachschule als regelmäßige Arbeitsstätte; private Lerngemeinschaft keine regelmäßige Arbeitsstätte

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 4 Abs 2 EStG 2009, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 9 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG 2009, EStG VZ 2011
    Kindergeld: Fahrtaufwendungen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses; Berufsfachschule als regelmäßige Arbeitsstätte; private Lerngemeinschaft keine regelmäßige Arbeitsstätte

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Kindergeld: Fahrtaufwendungen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses; Berufsfachschule als regelmäßige Arbeitsstätte; private Lerngemeinschaft keine regelmäßige Arbeitsstätte

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Kindergeld: Fahrtaufwendungen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses; Berufsfachschule als regelmäßige Arbeitsstätte; private Lerngemeinschaft keine regelmäßige Arbeitsstätte

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung von Fahrtaufwendungen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses; Abgrenzung von Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte und sonstigen Aufwendungen

  • datenbank.nwb.de

    Kindergeld: Fahrtaufwendungen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses; Berufsfachschule als regelmäßige Arbeitsstätte; private Lerngemeinschaft keine regelmäßige Arbeitsstätte

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindergeld - und die Fahrtkosten für die Berufsausbildung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berücksichtigung von Fahrtaufwendungen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses; Abgrenzung von Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte und sonstigen Aufwendungen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Private Lerngemeinschaft stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Fahrtkosten im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Fahrtaufwendungen bei Ausbildungsdienstverhältnis

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 245, 207
  • FamRZ 2014, 1458
  • BStBl II 2014, 1011
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 09.06.2011 - VI R 55/10

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten

    Auszug aus BFH, 10.04.2014 - III R 35/13
    Regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne dieser Vorschrift ist (nur) der (ortsgebundene) Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat (BFH-Urteil vom 9. Juni 2011 VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38, m.w.N.).

    Dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht (BFH-Urteil in BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38, m.w.N).

    Denn der Ausbildungsbetrieb stellt eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers der T dar, der T durch ihren Ausbildungsvertrag zugeordnet war und in der sie über einen längeren Zeitraum --jedenfalls die gesamte Dauer ihres Ausbildungsverhältnisses-- fortdauernd und immer wieder ihre durch den Ausbildungscharakter geprägte berufliche Leistung gegenüber ihrem Arbeitgeber zu erbringen hatte (BFH-Urteil in BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38, m.w.N.).

    Die Ausbildung im Klinikum bildete auch den Kern des gesamten Ausbildungsverhältnisses, so dass sich der Ausbildungsbetrieb als ortsgebundener Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit der T darstellte (s. hierzu BFH-Urteil in BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38, m.w.N.).

  • BFH, 09.02.2012 - VI R 44/10

    Fahrtkosten im Rahmen eines Vollzeitstudiums

    Auszug aus BFH, 10.04.2014 - III R 35/13
    In diesem Fall sind pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte grundsätzlich 0, 30 EUR anzusetzen (z.B. BFH-Urteile vom 9. Februar 2012 VI R 44/10, BFHE 236, 431, BStBl II 2013, 234, und vom 18. September 2012 VI R 65/11, BFH/NV 2013, 517).

    Eine vom Arbeitnehmer besuchte arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte in diesem Sinne dar (BFH-Urteile in BFHE 236, 431, BStBl II 2013, 234; vom 9. Februar 2012 VI R 42/11, BFHE 236, 439, BStBl II 2013, 236; Senatsurteil vom 22. November 2012 III R 64/11, BFHE 239, 355, BStBl II 2013, 914).

    d) Wie der Senat bereits mit Urteil vom 27. Februar 2014 III R 60/13 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) entschieden hat, ergibt sich --entgegen der Auffassung des Klägers-- nichts anderes aus den Urteilen des VI. Senats des BFH vom 16. Januar 2013 VI R 14/12 (BFHE 240, 125, BStBl II 2013, 449) und in BFHE 236, 431, BStBl II 2013, 234.

  • BFH, 09.02.2012 - VI R 42/11

    Fahrtkosten im Rahmen einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme

    Auszug aus BFH, 10.04.2014 - III R 35/13
    Eine vom Arbeitnehmer besuchte arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte in diesem Sinne dar (BFH-Urteile in BFHE 236, 431, BStBl II 2013, 234; vom 9. Februar 2012 VI R 42/11, BFHE 236, 439, BStBl II 2013, 236; Senatsurteil vom 22. November 2012 III R 64/11, BFHE 239, 355, BStBl II 2013, 914).
  • BFH, 08.08.2013 - VI R 27/12

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08. 08. 2013 VI R 72/12 - Keine

    Auszug aus BFH, 10.04.2014 - III R 35/13
    dd) Im Übrigen hat der VI. Senat dem zeitlichen Umfang einer Tätigkeit und dem Umstand, dass es sich um eine befristete Tätigkeit handelt, dann maßgebliche Bedeutung beigemessen, wenn eine Abgrenzung zwischen einer Tätigkeit am bisherigen Tätigkeitsmittelpunkt und einer --insbesondere nach einer Versetzung oder Abordnung stattfindenden-- Tätigkeit an einem neuen Tätigkeitsort vorzunehmen war (BFH-Urteile vom 8. August 2013 VI R 27/12, BFH/NV 2014, 308; VI R 72/12, BFHE 242, 358, BStBl II 2014, 68, und VI R 59/12, BFHE 242, 354, BStBl II 2014, 66).
  • BFH, 08.08.2013 - VI R 72/12

    Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung

    Auszug aus BFH, 10.04.2014 - III R 35/13
    dd) Im Übrigen hat der VI. Senat dem zeitlichen Umfang einer Tätigkeit und dem Umstand, dass es sich um eine befristete Tätigkeit handelt, dann maßgebliche Bedeutung beigemessen, wenn eine Abgrenzung zwischen einer Tätigkeit am bisherigen Tätigkeitsmittelpunkt und einer --insbesondere nach einer Versetzung oder Abordnung stattfindenden-- Tätigkeit an einem neuen Tätigkeitsort vorzunehmen war (BFH-Urteile vom 8. August 2013 VI R 27/12, BFH/NV 2014, 308; VI R 72/12, BFHE 242, 358, BStBl II 2014, 68, und VI R 59/12, BFHE 242, 354, BStBl II 2014, 66).
  • BFH, 22.11.2012 - III R 64/11

    Fahrtkosten eines nebenberuflich studierenden Kindes

    Auszug aus BFH, 10.04.2014 - III R 35/13
    Eine vom Arbeitnehmer besuchte arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte in diesem Sinne dar (BFH-Urteile in BFHE 236, 431, BStBl II 2013, 234; vom 9. Februar 2012 VI R 42/11, BFHE 236, 439, BStBl II 2013, 236; Senatsurteil vom 22. November 2012 III R 64/11, BFHE 239, 355, BStBl II 2013, 914).
  • BFH, 27.02.2014 - III R 60/13

    Kindergeld: Fahrtaufwendungen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses;

    Auszug aus BFH, 10.04.2014 - III R 35/13
    d) Wie der Senat bereits mit Urteil vom 27. Februar 2014 III R 60/13 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) entschieden hat, ergibt sich --entgegen der Auffassung des Klägers-- nichts anderes aus den Urteilen des VI. Senats des BFH vom 16. Januar 2013 VI R 14/12 (BFHE 240, 125, BStBl II 2013, 449) und in BFHE 236, 431, BStBl II 2013, 234.
  • BFH, 27.10.2011 - VI R 52/10

    Ausbildung zum Rettungssanitäter als Berufsausbildung

    Auszug aus BFH, 10.04.2014 - III R 35/13
    Diese Voraussetzungen können auch bei berufsbezogenen Bildungsmaßnahmen erfüllt sein (BFH-Urteil vom 27. Oktober 2011 VI R 52/10, BFHE 235, 444, BStBl II 2012, 825).
  • BFH, 18.09.2012 - VI R 65/11

    Kindergeld; regelmäßige Arbeitsstätte

    Auszug aus BFH, 10.04.2014 - III R 35/13
    In diesem Fall sind pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte grundsätzlich 0, 30 EUR anzusetzen (z.B. BFH-Urteile vom 9. Februar 2012 VI R 44/10, BFHE 236, 431, BStBl II 2013, 234, und vom 18. September 2012 VI R 65/11, BFH/NV 2013, 517).
  • BFH, 08.08.2013 - VI R 59/12

    Regelmäßige Arbeitsstätte nach unbefristeter Versetzung

    Auszug aus BFH, 10.04.2014 - III R 35/13
    dd) Im Übrigen hat der VI. Senat dem zeitlichen Umfang einer Tätigkeit und dem Umstand, dass es sich um eine befristete Tätigkeit handelt, dann maßgebliche Bedeutung beigemessen, wenn eine Abgrenzung zwischen einer Tätigkeit am bisherigen Tätigkeitsmittelpunkt und einer --insbesondere nach einer Versetzung oder Abordnung stattfindenden-- Tätigkeit an einem neuen Tätigkeitsort vorzunehmen war (BFH-Urteile vom 8. August 2013 VI R 27/12, BFH/NV 2014, 308; VI R 72/12, BFHE 242, 358, BStBl II 2014, 68, und VI R 59/12, BFHE 242, 354, BStBl II 2014, 66).
  • BFH, 16.01.2013 - VI R 14/12

    Kindergeld: Fahrtaufwendungen als Werbungskosten - Dienstverhältnis i. S. des § 9

  • BFH, 18.06.2009 - VI R 61/06

    Keine "Fahrtätigkeit" (Auswärtstätigkeit) bei Einsatz im Bergwerk

  • BFH, 20.12.2012 - III R 33/12

    Einheitliche Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts bei der

  • BFH, 22.10.2009 - III R 101/07

    Regelmäßige Arbeitsstätte eines Rechtspflegeranwärters

  • BFH, 18.07.1985 - VI R 93/80

    Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit - Ausbildungsdienstverhältnis - Vergütung

  • FG Nürnberg, 15.05.2013 - 3 K 1588/12

    Kindergeld, Grenzbetrag: Beschränkung des Werbungskostenabzugs der Fahrtauslagen

  • BFH, 13.07.2016 - XI R 19/14

    Kindergeld: Ausbildungsdienststelle als regelmäßige Arbeitsstätte

    Erzielt das Kind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind daher von den Bruttoeinnahmen die Werbungskosten abzuziehen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Oktober 2009 III R 101/07, BFH/NV 2010, 200; vom 27. Februar 2014 III R 60/13, BFHE 244, 421, BStBl II 2015, 27; vom 10. April 2014 III R 35/13, BFHE 245, 207, BStBl II 2014, 1011).

    Dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht; entsprechend kann auch eine Ausbildungsstätte im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei beruflichen Lehrgängen, Ausbildungsverhältnissen, Abordnungen oder Fortbildungsmaßnahmen den Charakter einer regelmäßigen Arbeitsstätte haben, wenn es sich um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handelt und der Arbeitnehmer diese dauerhaft, d.h. über einen längeren Zeitraum, aufsucht (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 244, 421, BStBl II 2015, 27, Rz 12; in BFHE 245, 207, BStBl II 2014, 1011, Rz 12).

    Der erkennende Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des III. Senats des BFH (vgl. Urteile in BFHE 244, 421, BStBl II 2015, 27, Rz 14; in BFHE 245, 207, BStBl II 2014, 1011, Rz 14) aus den dort genannten Gründen an.

  • FG Düsseldorf, 19.11.2014 - 2 K 278/14

    Kindergeld: Regelmäßige Arbeitsstätte bei Kommissaranwärtern

    Demnach handelt es sich bei einer Ausbildungsstätte um eine regelmäßige Arbeitsstätte, wenn der Auszubildende im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, aus dem er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, dem Ausbildungsbetrieb zugeordnet ist und diesen über einen längeren Zeitraum - jedenfalls die gesamte Dauer seines Ausbildungsverhältnisses - fortdauernd aufsucht, um dort seine für den Ausbildungszweck zentralen Tätigkeiten zu erbringen (BFH-Urteile vom 27.02.2014 III R 60/13, BFH/NV 2014, 1140; vom 10.04.2014 III R 35/13, BFH/NV 2014, 1286; vom 28.08.2014 V R 22/14, juris).

    Ein der betrieblichen Ausbildung dienendes Arbeitsverhältnis ist nicht typischerweise vorübergehend, weil es sich häufig nach Ausbildungsende in einem regulären Arbeitsverhältnis im selben Betrieb fortsetzt (BFH-Urteile vom 27.02.2014 III R 60/13, BFH/NV 2014, 1140; vom 10.04.2014 III R 35/13, BFH/NV 2014, 1286).

  • FG Thüringen, 27.02.2014 - 2 K 663/13

    Zur regelmäßigen Arbeitsstätte eines Finanzanwärters im Rahmen der dualen

    So haben das FG Düsseldorf (Urteil vom 25.10.2012 14 K 1173/11 KG, EFG 2013, 130), das FG Nürnberg (Urteil vom 15.05.2013 3 K 1588/12, EFG 2013, 1599, Rev. III R 35/13) und das Sächsische FG (Urteil vom 11.09.2013 8 K 23/10, Juris) jeweils entschieden, dass die Fahrten zum Ausbildungsbetrieb nur mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen seien, weil es sich um eine regelmäßige Arbeitsstätte handele.

    Der Senat schließt sich deshalb der von dem FG Düsseldorf (Urteil vom 25.10.2012 14 K 1173/11 KG, EFG 2013, 130), dem FG Nürnberg (Urteil vom 15.05.2013 3 K 1588/12, EFG 2013, 1599, Rev. III R 35/13) und dem Sächsischen FG (Urteil vom 11.09.2013 8 K 23/10, Juris) vertretenen Auffassung ausdrücklich an, dass es sich bei dem Ausbildungsbetrieb um eine regelmäßige Arbeitsstätte handelt.

    Der Senat hat die Revision zugelassen im Hinblick auf die anhängigen Verfahren III R 35/13 und III R 60/13.

  • BFH, 05.02.2015 - III R 24/14

    Fahrtkosten eines Kindes wegen Fachschule und Praktikum

    Die Abzugsbegrenzung für Wegekosten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist grundsätzlich nicht zu beachten, wenn die zu Einkünften führende Bildungsmaßnahme nicht auf Dauer angelegt, sondern wie das hier vorliegende halbjährige bezahlte Praktikum im Kindergarten lediglich als Teilabschnitt in eine längere und anderenorts stattfindende Ausbildung eingebettet ist, die nicht insgesamt als Ausbildungsdienstverhältnis organisiert ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 10. April 2014 III R 35/13, BFHE 245, 207, BStBl II 2014, 1011).

    Die von der Tochter besuchte Fachschule ist keine regelmäßige Arbeitsstätte, obwohl sie häufig und über einen längeren Zeitraum hinweg aufgesucht wurde, weil sie nicht vom Arbeitgeber der Tochter betrieben wurde (Senatsurteil in BFHE 245, 207, BStBl II 2014, 1011).

  • FG Münster, 20.04.2016 - 7 K 2639/14

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Fahrten zur Ausbildungsschule im

    Auch eine Ausbildungsstätte im Rahmen eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses kann den Charakter einer regelmäßigen Arbeitsstätte haben, wenn es sich um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handelt und der Arbeitnehmer diese dauerhaft, d.h. über einen längeren Zeitraum aufsucht (BFH, Urt. vom 10.04.2014 - BStBl II 2014, 1011; BStBl II 2014, 1011).

    Im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Ausbildungsbetrieb den ortsgebundenen Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Auszubildenden darstellt (vgl. BFH, Urt. vom 10.04.2014 - III R 35/13, BStBl II 2014, 1011).

  • BFH, 17.03.2015 - XI B 11/14

    Nichtzulassungsbeschwerde: Zeitpunkt der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

    Entsprechendes ergibt sich aus dem BFH-Urteil vom 10. April 2014 III R 35/13 (BFHE 245, 207, BStBl II 2014, 1011).

    Denn der BFH hat mit Urteilen in BFHE 244, 421, BStBl II 2015, 27 und in BFHE 245, 207, BStBl II 2014, 1011 die betreffende Rechtsfrage so beantwortet, wie sie das FG entschieden hat; danach hätte die Revision in der Sache keine Aussicht auf Erfolg (vgl. hierzu Werth in Beermann/Gosch, FGO § 115 Rz 71; Lange in HHSp, § 115 FGO Rz 21c; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 61).

  • BFH, 05.02.2015 - III R 30/14

    Fahrtkosten eines nebenberuflich studierenden Kindes - Gegenrüge des

    Denn die von S besuchte Universität stellt nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des BFH keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung dar (BFH-Urteile vom 16. Januar 2013 VI R 14/12, BFHE 240, 125, BStBl II 2013, 449, Rz 25; vom 22. November 2012 III R 64/11, BFHE 239, 355, BStBl II 2013, 914, Rz 11; vom 9. Februar 2012 VI R 44/10, BFHE 236, 431, BStBl II 2013, 234, Rz 18, 19; vgl. vom 10. April 2014 III R 35/13, BStBl II 2014, 1011, Rz 16), da der Begriff der "regelmäßigen Arbeitsstätte" i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG voraussetzt, dass die Leistung des Arbeitnehmers in einer ortsfesten dauerhaften betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers erbracht wird und auch nur im Rahmen bezahlter Arbeit in Betracht kommt (BFH-Urteil in BFHE 236, 431, BStBl II 2013, 234, Rz 19).
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2013 - 6 K 1103/13

    Kindergeld: Grenzbetragsermittlung - Berücksichtigung der Fahrten zur

    Gegen das Urteil des FG Nürnberg ist unter dem Aktenzeichen III R 35/13 ein Revisionsverfahren anhängig.
  • FG Thüringen, 18.03.2014 - 2 K 925/12

    Kindergeld: Fahrtaufwendungen im Rahmen einer Vollzeitlehre im dualen System;

    Die Revision war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie im Hinblick auf die Revisionen III R 35/13, III R 60/13 und XI R 50/13 zuzulassen, § 115 Abs. 2 FGO.
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